Oberlandesgericht München:
Urteil vom 5. August 2010
Aktenzeichen: 6 U 5537/09
(OLG München: Urteil v. 05.08.2010, Az.: 6 U 5537/09)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 9.11.2009 abgeändert.
2. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - verboten,
sich zur Bezeichnung von auf den Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradzubehör gerichteten Geschäftsbetrieben der Bezeichnung "BIKEM. ...X" zu bedienen, insbesondere gemäß den nachstehenden Screenshots aus dem Internetauftritt unter www.bikem x.de,
und/oder
unter der Domain www.bikem x.de Fahrräder und Fahrradzubehör anzubieten und zu vertreiben.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 2. Entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 2., und zwar über die Anzahl und die genauen Anschriften der unter "BIKEM. ...X" betriebenen Geschäfte, über die Anzahl der in diesen Geschäften vertriebenen Fahrräder oder Fahrradzubehörteile, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise bezüglich gewerblicher Abnehmer,
b) die erzielten Umsätze,
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie Zugriffen auf den Internetauftritt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ihrer Verpflichtung zur Zahlung von 4.161,00 € an die Rechtsanwälte L. S. G., sowie die Patentanwälte A. F. H., im Zusammenhang mit der vorgerichtlichten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche freizustellen, und zwar in Höhe von 2.080,50 € (Rechtsanwaltskosten) und 2.080,50 € (Patentanwaltskosten), insbesondere durch unmittelbare Zahlung an die genannten Anwälte.
6. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. 2 des Urteils durch Sicherheitsleistung von 120.000 €, aus Ziff. 4 des Urteils von Urteils durch Sicherheitsleistung von 25.000 € und aus Ziff. 5 und 7 des Urteils durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus Ziff. 2 und/oder 4 des Urteils in jeweils gleicher Höhe, vor der Vollstreckung aus Ziff. 5 und/oder 7 des Urteils in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Fahrräder herstellt und vertreibt, ist Inhaberin der unter Nr. €78 beim DPMA für Fahrräder, Fahrradzubehör und -komponenten sowie Fahrradhelme registrierten Wortmarke "M. XX".
Diese und das Kennzeichenrecht aus ihrem Firmennamen sieht sie dadurch verletzt, dass die Beklagte Fahrradmärkte unter der Bezeichnung "Bikem€. x" und eine werbende Homepage im Internet unter der Domain www.bikem €x.de betreibt.
Die Klage auf Unterlassung sowie Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde durch das LG München I mit Urteil vom 9.11.09 abgewiesen. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen mit der Ergänzung, dass der Vorstand gewechselt hat und dass die Klägerin unter www.m xx.de auch einen Internetauftritt unterhält (Anlage K 16).
Das Urteil wurde der Klägerin am 17.11.2009 zugestellt. Sie legte am 14.12.09 Berufung ein (Bl. 105) und begründete sie innerhalb verlängerter (Bl. 109) Frist am 21. 1.2010.
Die Klägerin verfolgt die Klage weiter, gestützt in erster Linie auf das Firmenschlagwort "M. xx Bikes", hilfsweise auf das weitere Firmenschlagwort "M. xx" und schließlich auf die Wortmarke "M. xx".
Sie trägt vor, zwischen den Parteien bestehe Branchenidentität, denn wie die Beklagte vertreibe auch die Klägerin Fahrräder, und zwar auch an Endkunden; dass sie sie anders als die Beklagte auch selbst herstelle, mache kennzeichenrechtlich keinen Unterschied.
Das Landgericht halte die Kennzeichen der Klägerin zu Unrecht für kennzeichnungsschwach, denn eine bestimmte beschreibende Verwendung sei dafür nicht feststellbar. Die vom Landgericht angeführte "Verwendung in allen Branchen" sei beklagtenseitig nicht substantiiert vorgetragen; das Landgericht führe auch nicht aus, woher es seine diesbezügliche Kenntnis besitze. Sie genüge auch nicht als Argument für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, denn diese setze eine Nutzung für dieselben Waren wie das Klagezeichen voraus.
Zwischen den Vergleichszeichen bestehe hochgradige klangliche Ähnlichkeit, wobei die Ähnlichkeit von "M. x" und "M. xx" durch die Widerholung auch des beschreibenden Bestandteils "Bikes" verstärkt werde. Die Umstellung der Zeichenbestandteile ändere daran nichts, denn an die genaue Reihenfolge könne sich ein Durchschnittsabnehmer häufig nicht erinnern.
Die Klägerin beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München 1 vom 09.11.2009, Az, 11 HKO 9865/09, wird aufgehoben.
II. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen - verboten, sich zur Bezeichnung von auf den Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradzubehör gerichteten Geschäftsbetrieben der Bezeichnung "BIKEM. ...X" zu bedienen, insbesondere gemäß den nachstehenden Screenshots aus dem Internetauftritt unter www.bikem x.de,
[Screenshots wie im Tenor]
und/oder
unter der Domain www.bikem x.de Fahrräder und Fahrradzubehör anzubieten und zu vertreiben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß vorstehender Ziffer II. entstanden ist oder noch entstehen wird; hilfsweise: die erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer II., und zwar über die Anzahl und die genauen Anschriften der unter "BIKEM. ...X" betriebenen Geschäfte, über die Anzahl der in diesen Geschäften vertriebenen Fahrräder oder Fahrradzubehörteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ergeben
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise bezüglich gewerblicher Abnehmer,
b) die Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,
c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie Zugriffen auf den Internetauftritt.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ihrer Verpflichtung zur Zahlung von EUR 4.161,00 an die Rechtsanwälte L. S. G., sowie die Patentanwälte A. F. H., im Zusammenhang mit der vorgerichtlichten Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche freizustellen, und zwar in Höhe von EUR 2.080,50 (Rechtsanwaltskosten) und EUR 2.080,50 (Patentanwaltskosten), insbesondere durch unmittelbare Zahlung an die genannten Anwälte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere stelle es zu Recht auf die unterschiedliche Reihenfolge der Zeichen "M. xx Bikes" und "Bikem€. x" ab, die dazu führe, dass ersteres mit Fahrrädern in Verbindung gebracht werde, letzteres hingegen nicht.
Die Klagezeichen seien weitestgehend beschreibend und originär kennzeichnungsschwach. Das Beklagtenzeichen sei eine Wortneuschöpfung ohne konkreten Beschreibungsinhalt. Zusammengesetzten Marken dürften nicht zergliedernd betrachtet werden; der Verkehr nehme Zeichen grundsätzlich genau in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten. Der Bestandteil "M. x" des Beklagtenzeichens könne daher nicht dem Klagezeichen gegenübergestellt werden. Weder habe die Beklagte die Wortbestandteile von "M. xx Bikes" umgestellt noch dem Zeichen "M. xx" etwas hinzugefügt.
Ergänzend zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 5. 8.2010 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils und zur Verurteilung gemäß dem Berufungsantrag, eingeschränkt einzig in Ziff. 4. b des Urteilstenors.
Die Klägerin hat aus § 15 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 den eingeklagten Unterlassungs- und den festzustellenden Schadensersatzanspruch sowie aus § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, § 242 BGB auch den tenorierten Auskunftsanspruch.
Die Nutzung des Wortes "Bikem. ...x" durch die Beklagte als Bezeichnung für Fahrradmärkte und als ihre Internetdomain - die Bestandteile "www." und ".de" sind insoweit nicht prägend, da sie bekanntermaßen die Sub- und die Toplevel-Domain kennzeichnen - verletzt die Klägerin in ihrem absoluten Recht an dem Firmenschlagwort "M. xx Bikes", § 5 Abs. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1 MarkenG.
281. Kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG genießt nicht nur die vollständige Firma der Klägerin, sondern auch das als Bestandteil in der Gesamtfirma enthaltene Schlagwort "M. xx Bikes", denn es hat hinreichende Unterscheidungskraft und ist seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen; darauf, ob es tatsächlich als Firmenschlagwort benutzt wird oder Verkehrsgeltung besitzt, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2009, 772 Tz. 75 m.w.N. - Augsburger Puppenkiste; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 5 Rn. 23; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 24; § 15 Rn. 59; jeweils m.w.N.).
Angesichts der Länge der vollständigen Firma der Klägerin bietet sich für die angesprochenen Verkehrskreise an, eine kürzere, besser merkbare Bezeichnung zu verwenden; hierzu taugt das Schlagwort "M. xx Bikes", weil es einerseits eine hinreichende Eigenart besitzt, um die Klägerin unterscheidbar von anderen Fahrradherstellern abzugrenzen, andererseits dem Wort "M. xx" einen beschreibenden Zusatz beistellt, ohne dass sich dadurch das Schlagwort insgesamt auf eine reine Beschreibung beschränken würde (vgl. Ingerl/Rohnke aaO. § 5 Rn. 37, 46).
Das Vorbringen der Beklagten im Termin, der Firmenbestandteil "M. xx" bzw. die gesamte Firma der Klägerin "M. xx Bikes & Components GmbH" möge bekannt sein, es könne jedoch nicht auf den Firmenbestandteil "M. xx Bikes", sondern allenfalls auf "M. xx Bikes & Components" abgestellt werden, greift nicht durch. Dabei wird verkannt, dass es nach den vorstehenden Ausführungen auf die Bekanntheit oder die tatsächliche Nutzung des Firmenbestandteils "M. xx Bikes" nicht ankommt. Soweit damit auch die Auffassung vertreten werden soll, dem Firmenbestandteil fehle es an der Eignung, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verwendet zu werden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn nach der weit verbreiteten Übung, längere Firmenbezeichnungen im Geschäftsverkehr zu verkürzen, liegt es mehr als nahe, hierfür den Bestandteil "M. xx Bikes" zu wählen, da damit neben dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil "M. xx" auch der Gegenstand des Unternehmens "Bikes" kurz und prägnant bezeichnet werden kann. Dass der Verkehr sich nicht auf "M. xx Bikes" beschränken, sondern den Bestandteil "& Components" hinzufügen werde, wie die Beklagte meint, ist mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren, denn dadurch würde aus der leicht handhabbaren Bezeichnung "M. xx Bikes" eine wesentlich "sperrigere" Bezeichnung.
2. Das demnach als solches geschützte Firmenschlagwort ist zur Prüfung der Verletzungsfrage dem Zeichen der Beklagten gegenüberzustellen (Ingerl/Rohnke aaO. § 15 Rn. 63).
Für Firmenschlagworte ergibt sich aus § 15 Abs. 2 MarkenG ein Abwehrrecht dann, wenn das angegriffene Kennzeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird (Ingerl/Rohnke aaO. § 15 Rn. 31). Dies trifft auf die Bezeichnung "Bikem. ...x" zu, die von der Beklagten zur Bezeichnung von Fahrradgeschäften gebraucht wird. Ebenso wird der Verkehr bei der Domain www.bikem x.de von einer kennzeichenmäßigen Benutzung ausgehen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich sind, dass der Domain ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder der Verkehr in ihr nur eine beschreibende Angabe sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 1055 Tz. 45 - airdsl; Ingerl/Rohnke aaO. nach § 15 Rn. 117f; jeweils m.w.N.).
333. Zwischen dem vorgenannten Schlagwort und der beklagtenseitig benutzten Bezeichnungen "Bikem. ...x" sowie www.bikem x.de besteht bei Würdigung der Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts "M. xx Bikes", der Branchenidentität zwischen den Parteien und der Ähnlichkeit der Zeichen im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Faktoren (vgl. BGH GRUR 2009, 685 Tz. 24 - ahd.de; Ingerl/Rohnke aaO. § 15 Rn. 70; jeweils m.w.N.) Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.
34a) Für das Firmenschlagwort "M. xx Bikes" ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, denn es ist uneingeschränkt geeignet, das Unternehmen der Klägerin von anderen Unternehmen zu unterscheiden.
Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und der Beklagten, die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "M. xx" sei schwach, bedürfte konkreter begründender Anhaltspunkte. Solche können, da sich die Kennzeichnungskraft auf die konkret zu kennzeichnenden Waren bezieht (Ingerl/Rohnke aaO. § 14 Rn. 520), nur in besonderer Nähe zu beschreibenden Angaben oder in schwächenden Kennzeichen Dritter bestehen, die für gleiche oder eng benachbarte Waren verwendet werden (BGH aaO. Tz. 25 - ahd.de m.w.N.).
Für die Existenz schwächender Kennzeichen ist nichts vorgetragen - die im Schriftsatz der Beklagten vom 6.10.2009, S. 3, genannten Beispiele (Anlagen B 10 - B 13) betreffen allesamt andere Branchen, nämlich Kinos, Suchmaschinenoptimierung, Computersoftware und den Öffentlichen Nahverkehr - noch sonst ersichtlich. Auch das vom Landgericht zitierte Beispiel ("Wischm. x") ist insofern nicht stichhaltig. Soweit das Landgericht dennoch davon ausgegangen ist, der Verkehr sei an den inflationär eingesetzten Bestandteil "m. x"/"m. xx" gewöhnt, findet dies im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage. Für die hier maßgebliche Fahrradbranche hat die Beklagte weder in 1. Instanz noch im Anschluss an den Hinweis in der Ladungsverfügung - eine Berufungserwiderung innerhalb der gesetzten Frist ist nicht erfolgt - eine entsprechende Benutzung bzw. das Vorhandensein von Drittmarken vorgetragen. Unabhängig davon, dass die Ausführungen des Landgerichts zu der häufigen Verwendung von "m. x"/"m. xx" als Hinweis auf "maximal" im Widerspruch zu der zutreffenden Beurteilung stehen, wonach die Bezeichnung "M. xx Bikes" kein Verständnis im Sinne eines "maximalen Fahrrads" hervorruft, sind die Voraussetzungen einer i. S. v. § 291 ZPO gerichtsbekannten häufigen Verwendung nicht gegeben, wie bereits in der Ladungsverfügung ausgeführt wurde. Aus den vorgenannten Gründen ist die im Termin von der Beklagten behauptete "gewisse Üblichkeit auf dem Markt" ebenso ohne Relevanz wie die behauptete Üblichkeit der Bezeichnung "XXL" in der Modebranche.
b) Die Parteien und die von ihnen vertriebenen Waren, nämlich Fahrräder und Zubehör, entstammen derselben Branche. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin, anders als die Beklagte, die von ihr vertriebenen Fahrräder auch selbst herstellt und nur teilweise direkt an Endkunden vertreibt. An Branchennähe im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG fehlt es nur dann, wenn die Geschäftsbereiche der Streitparteien so weit auseinander liegen, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise geschäftliche Zusammenhänge ausscheiden und deshalb auch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen nicht zu der Vorstellung führen können, die Waren stammten vom selben Unternehmen (Hacker aaO. § 15 Rn. 53; Ingerl/Rohnke aaO. § 15 Rn. 83). Dass die Beklagte mit "Bikem. ...x" Fahrradmärkte bzw. ihr Internetangebot und nicht die Fahrräder selbst kennzeichnet, ist nicht maßgeblich. Denn Hersteller und Händler von Fahrrädern gehören nicht unterschiedlichen Branchen an unabhängig davon, dass die Klägerin nicht nur Fahrradhändler beliefert, sondern unmittelbar bei ihr auch Endkunden Fahrräder bestellen können.
c) Die Zeichen "M. xx Bikes" und "Bikem. ...x" sind einander begrifflich und phonetisch zumindest mittelgradig ähnlich. Zu Recht findet das Landgericht die Bestandteile "M. x" bzw. "M. xx" phonetisch gleich. Hinsichtlich des Bestandteils "Bike (s)" besteht der Unterschied nur im Plural-s.
Ebenfalls zutreffend führt das Landgericht aus, dass - insbesondere wenn sich dadurch die begriffliche Gesamtaussage nicht wesentlich ändert - eine umgedrehte Reihenfolge zweier Zeichenbestandteile der Verwechslungsgefahr nicht entgegensteht, weil der Durchschnittsabnehmer sich eher an die einzelnen Elemente als an die genaue Reihenfolge erinnern und deshalb versucht sein kann, in einem aus entsprechenden Teilen, aber in umgestellter Reihenfolge gebildeten Wort die frühere Marke wiederzuerkennen (Hacker aaO. § 9 Rn. 197 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich, wie auch hier, der phonetische Gesamteindruck ähnelt (vgl. Ingerl/Rohnke aaO. § 14 Rn. 888; OLG München GRUR-RR 2003, 169, 170 sowie die weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen).
Eine andere Beurteilung wäre nur dann veranlasst, wenn mit der Zeichenrotation ein abweichender Gesamteindruck oder ein anderer Sinngehalt der Bezeichnung verbunden wäre. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Dem Begriff "M. xx Bikes" kann ebensowenig wie dem Begriff "Bikem. ...x", in dem die Beklagte selbst eine Wortneuschöpfung sieht, ein bestimmtes Verständnis entnommen werden, sondern der Verkehr wird beiden Bezeichnungen aufgrund des (beschreibenden) Bestandteils bike/bikes einen Hinweis auf die Tätigkeit in der Fahrradbranche entnehmen, nicht jedoch Gesamtaussagen, wie sie das Landgericht (LGU S. 12, 1. Abs. a.E.) annimmt. Es fehlt an jeglicher Grundlage dafür, dass der Verkehr das Firmenschlagwort der Klägerin als Kennzeichnung eines Fahrrades und die Bezeichnung der Beklagten, die für Fahrradmärkte verwendet wird, als Kennzeichnung von Zubehör auffasst.
3. Für die Domain www.Bikem. ...xx.de gilt entsprechendes. Für die Branchenidentität gelten im Online-Bereich die gleichen Grundsätze wie im Offline-Bereich (vgl. z.B. OLG Karlsruhe MMR 2002, 814, 815; OLG Düsseldorf MMR 2002, 827, 828). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt den Bestandteilen "www." und ".de" keine maßgebliche Bedeutung zu, da sie der Verkehr als rein technisch bedingte Bezeichnungen der Domainlevel erkennt und ihnen mithin keine ein Unternehmen kennzeichnende Funktion beimisst (vgl. Ingerl/Rohnke aaO. nach § 15 Rn. 132).
4. a) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG aus der unstreitigen bislang stattgefundenen Benutzung der angegriffenen Zeichen durch die Beklagte, die die Wiederholungsgefahr indiziert.
b) Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 15 Abs. 5 MarkenG, denn die Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt. Die Anforderungen an die von ihr zu beachtende Sorgfalt schließen - insbesondere bei Ingebrauchnahme eines neuen, eigenen Kennzeichens - die Durchführung sorgfältiger Recherchen nach möglicherweise entgegenstehenden Rechten Dritter ein (Hacker aaO. § 14 Rn. 347 f). Dem Vortrag, eine solche Recherche hätte die Beklagte auf die Kennzeichenrechte der Klägerin aufmerksam gemacht, ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerin vor Auskunftserteilung ihren Anspruch nicht beziffern kann. Der Vorrang der Stufenklage steht dem nicht entgegen (vgl. z.B. BGH GRUR 2003, 900 € Feststellungsinteresse III).
c) Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG, § 242 BGB. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren ist vom Anspruch jedoch nicht umfasst, da sie vorliegend zur Bezifferung des zu liquidierenden Schadens nicht erforderlich ist. Von den grundsätzlich zur Wahl des Klägers stehenden Berechnungsmethoden ist vorliegend nur die Anwendung der Lizenzanalogie praktisch denkbar, denn welcher konkrete Schaden bzw. welcher Verletzergewinn beim Absatz von Fahrrädern und Zubehör gerade aus der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung der Ladengeschäfte entstanden sein könnte, ist schwerlich sinnvoll zu ermessen. Um die mutmaßliche Höhe der Lizenzgebühr zu ermitteln, ist die Auskunft im ausgeurteilten Umfang erforderlich, nicht jedoch die Offenlegung der gesamten Kalkulation beim Absatz der Waren.
d) Der Anspruch auf Freistellung (§ 257 BGB) von den mit der Abmahnung entstandenen Gebührenforderungen der Rechts- und Patentanwälte der Klägerin ergibt sich aus §§ 677, 670, 683 BGB bzw. aus § 15 Abs. 5 MarkenG. Die Klägerin durfte die Einschaltung von Rechts- und Patentanwälten als erforderlich ansehen (vgl. BGH GRUR 2008, 928 - Abmahnkostenersatz; GRUR 2009, 888 - Thermoroll).
5. Da sich die Klageansprüche aus der Verletzung des Firmenschlagworts "M. xx Bikes" ergeben, war eine nachrangig geltendgemachte Verletzung des Firmenschlagworts "M. xx" und der eingetragenen Wortmarke "M. xx" nicht mehr zu prüfen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Klägerin unterliegt lediglich bezüglich der Auskunftserteilung über Gestehungskosten und Kostenfaktoren.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 542 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Da gesicherte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt werden, erfordert auch weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
OLG München:
Urteil v. 05.08.2010
Az: 6 U 5537/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e5ac0da11ed7/OLG-Muenchen_Urteil_vom_5-August-2010_Az_6-U-5537-09