Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 221/02
(BPatG: Beschluss v. 15.03.2005, Az.: 33 W (pat) 221/02)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 398 57 825 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 51 453 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 57 825 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 51 453 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
VRi Winkler ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Hock Kätker Dr. Hock Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.03.2005
Az: 33 W (pat) 221/02
Link zum Urteil:
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