Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 20. November 2012
Aktenzeichen: 14 U 39/12
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 20.11.2012, Az.: 14 U 39/12)
1. Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur Beweisführung im Rahmen der Beschlussanfechtungs-/-nichtigkeitsklage im Recht der GmbH bei Streit darüber, wie in der Gesellschafterversamlung abgestimmt worden ist.
2. Eine lediglich die Willensbildung betreffende Fehlvorstellung bei der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer GmbH bleibt nach den hierauf anwendbaren bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen insbesondere über die Auslegung und die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen wie auch nach der Geschäftsgrundlagenlehre im Regelfall rechtlich bedeutungslos, selbst wenn die Fehlvorstellung vor der Stimmabgabe den übrigen in der Gesellschaftversammlung anwesenden Gesellschaftern offenbar wurde, ohne dass diese sich dazu äußerten.
3. Der Verstoß gegen eine bestehende Verpflichtung, Forderungen in der Bilanz zu aktivieren, kann die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH zur Folge haben.
4. Die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Kausale Feststellungswirkung kann einer solchen Feststellungswirkung aber allenfalls hinsichtlich solcher Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer zukommen, die zum Zeitpunkt der Feststellung den Gesellschaftern bekannt waren oder die sie zumindest für möglich hielten.
5. Zu den Voraussetzungen verbindlicher Beschlussfeststellung bei der GmbH.
6. Eine bilanzielle Aktivierung von Rückzahlungsansprüchen einer GmbH gegen ihre Gesellschafter-Geschäftsführer wegen überzahlter und an die Gesellschaft zurückzuerstattender Tantiemen kommt nicht in Betracht, solange der nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Beschluss nicht gefasst ist.
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.08.2012 - 36 O 10/12 KfH - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Senat weist ferner darauf hin, dass er beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens wie den des Verfahrens in erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts - jeweils zu bestimmen auf bis zu 170.000,00 EUR.
3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 12.12.2012.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt.A.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.I.
Soweit sich das Landgericht zumindest nicht davon überzeugen konnte, dass der als Zeuge vernommene Steuerberater R. in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 nicht für die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1 und 4 gestimmt hat, ist die darin liegende, nach durchgeführter Beweisaufnahme getroffene tatsächliche Feststellung in der Berufungsinstanz nur unter den in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen angreifbar. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, so dass die getroffenen tatsächlichen Feststellungen für den Senat bindend sind. Die vom Landgericht daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sowie die von ihm seiner Beurteilung zugrunde gelegte Beweislastverteilung sind nicht zu beanstanden.
1. Das Landgericht ist - zumindest der Sache nach - davon ausgegangen, es stehe zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers, dass - worauf es angesichts der vom Landgericht auf S. 8 seines Urteils zutreffend dargelegten Mehrheitserfordernisse bei der Feststellung des Jahresabschlusses per 31.12.2010 ankam - der als Zeuge vernommene Steuerberater R. in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 nicht für die Beschlüsse zu TOP 1 und 4 gestimmt habe. Darin liegt - unabhängig davon, ob das Landgericht hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens des Steuerberaters R. überhaupt von einem non liquet ausgegangen ist, womit es auf die Frage der Beweislastverteilung hätte ankommen können - keine Verletzung materiellen Rechts, die in der Berufungsinstanz allerdings nach § 513 Abs. 1 ZPO beachtlich wäre (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 529 Rn. 2 b). Denn der Kläger trägt die Beweislast, behauptet er im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage, das Abstimmungsergebnis sei unrichtig festgestellt, etwa die Stimmen seien falsch gezählt worden (s. z. B. Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 246 m. w. N.; Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 272).
2. Das Landgericht hat sich - sollte es nicht sogar vom Gegenteil ausgegangen sein - zumindest nicht davon überzeugen können, dass der als Zeuge vernommene Steuerberater R. in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 gegen die Beschlüsse zu TOP 1 oder 4 gestimmt oder seine Zustimmung nur für den Fall oder unter dem Vorbehalt bzw. der Bedingung erklärt hat, dass zu TOP 5 eine Beschlussfassung im Sinne des Anliegens des Klägers erfolgen würde. Diese Feststellung ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für Zweifel an dem vom Landgericht gewonnenen Beweisergebnis zeigt die Berufung nicht auf und sind dem Senat auch sonst nicht ersichtlich.
a) Das Berufungsgericht hat die von dem in erster Instanz erkennenden Gericht festgestellten Tatsachen auch seiner Beurteilung zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Zweifel sind an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom erstinstanzlichen Gericht auf Grund erhobener Beweise getroffenen Feststellungen begründet, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine wiederholte Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu abweichenden Feststellungen führen wird (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 529 Rn. 5, 8, 13 ff.).
b) Der Senat vermag eine solche Wahrscheinlichkeit im Streitfall nicht zu erkennen. Im Gegenteil teilt er die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Mit dem Landgericht entnimmt der Senat dem Prozessstoff, insbesondere der Einvernahme des Steuerberaters R., dieser habe den zu TOP 1 und 4 der Gesellschafterversammlung behandelten Beschlussanträgen jeweils zugestimmt, wobei er jedenfalls subjektiv davon ausging, es hänge von dem noch ausstehenden Ergebnis der Behandlung des zu TOP 5 gestellten Beschlussantrags ab, ob die zu TOP 1 und 4 gefassten Beschlüsse fortbestehen könnten oder nicht etwa im Hinblick auf dieses Ergebnis wieder geändert werden müssten, wobei - worauf es aus Rechtsgründen nicht ankommt - der Steuerberater R. diese Einschätzung bereits bei der Beschlussfassung zu TOP 1 und 4 den anwesenden Gesellschaftern mitgeteilt haben mag. Zumindest ist dem Kläger - ersichtlich - der Beweis nicht gelungen, dass es sich nicht so zugetragen habe, was allein schon die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen würde.
aa) Im eben erwähnten Sinne hat sich der Steuerberater R. in seiner Vernehmung selbst mehrfach und ausdrücklich geäußert (s. das Sitzungsprotokoll vom 05.07.2012 S. 4 unten und 5 oben, S. 6 Mitte, S. 7 unten, S. 8 unten, S. 12 Mitte und unten sowie S. 13 oben [Bl. 47 ff. d. A.]), zumal - worauf auch das Landgericht (S. 10 der Entscheidungsgründe seines Urteils) zu Recht abgestellt hat - er ausdrücklich bestätigt hat, der in den Mitschriften des Gesellschafters L. (s. die Anlage zum Protokoll vom 05.07.2012, Bl. 58 d. A.) enthaltene Vermerk, es sei u. a. TOP 1 und 4 vollzählig einstimmig zugestimmt worden, sei sachlich richtig. Aus der - im Übrigen offenbar missglückten - von dem Zeugen eingangs seiner Vernehmung gewählten, vom Landgericht auf S. 9 oben der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wörtlich zitierten Formulierung (S. 3 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2012) ergibt sich jedenfalls nichts anderes. Bei Würdigung der Angaben des Zeugen in ihrer Gesamtheit, insbesondere unter Berücksichtigung der erwähnten Äußerungen, ist auch seiner Formulierung, er habe zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass wir eine Regelung wegen des TOP 5 beschließen, sowie den unmittelbar folgenden Angaben des Zeugen (S. 3 unten sowie S. 4 oben und Mitte des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2012) nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu entnehmen, der Zeuge habe seine Zustimmung zu den TOP 1 und 4 etwa im Rechtssinne bedingt auf ein bestimmtes Ergebnis der zu TOP 5 bzw. zu TOP 8 noch ausstehenden Beschlussfassung abgegeben oder sonst in einer Weise mit diesem Ergebnis verknüpft, dass seine Zustimmung zu den TOP 1 und 4 nur gelten sollte, sofern zu TOP 5 bzw. zu TOP 8 in bestimmter Weise abgestimmt werden würde. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren, hier zunächst zitierten Äußerungen des Zeugen R., wie seine Angabe, er habe nur unter Vorbehalt zugestimmt, tatsächlich allenfalls zu verstehen ist. Abgesehen davon hat der Senat auch schon gewichtige Zweifel daran, ob der Steuerberater R. zu TOP 1 und 4 nicht - wie die Beklagte behauptet - lediglich seine Zustimmung erklärt hat, ohne seine Erwartung, insbesondere zu TOP 5 werde im Sinne des Klägers abgestimmt und dies habe dann auch Auswirkungen auf die zu TOP 1 und 4 gefassten Beschlüsse, bereits bei der Abstimmung zu TOP 1 und 4 und nicht erst bei der zu TOP 5 den übrigen Teilnehmern der Gesellschafterversammlung zu erkennen zu geben; diese Zweifel des Senats begründen sich schon daraus, dass der Steuerberater R. in seiner Einvernahme selbst angegeben hat (S. 4 oben des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2012), die fragliche Rückzahlung der Tantiemen sei erst im Zusammenhang mit der Behandlung zu TOP 5 Thema gewesen, womit der Zeuge seine Darstellung plausibel zu machen versuchte, die Mitgesellschafter des Klägers hätten ihre Auffassung zu den Rückzahlungen erst im Zusammenhang mit der Beratung zu TOP 5 zum Ausdruck gebracht. Im Ergebnis ist der Senat nach allem mit dem Landgericht der Auffassung, dem Kläger sei schon bei Würdigung allein der Angaben des Zeugen R. zumindest nicht der Nachweis gelungen, dieser habe den zu TOP 1 und 4 zur Abstimmung gekommenen Beschlussanträgen nicht zugestimmt, vielmehr sprechen seine Angaben wenigstens - worauf es indes nicht entscheidend ankommt - deutlich für das Gegenteil.
bb) Erst recht ergibt sich dieses Ergebnis bei Berücksichtigung weiterer Umstände.
(1) Zum einen spricht für die Sicht des Senats die - von dem Steuerberater mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage B 3) selbst initiierte - Reihenfolge, in der in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 abgestimmt worden ist. Hätte der Steuerberater R. sein Abstimmungsverhalten zu den zu TOP 1 und 4 gestellten Beschlussanträgen von dem Ergebnis der Abstimmung zu TOP 5 (bzw. zu TOP 8) abhängig gemacht, wäre es schwer nachvollziehbar, dass - unstreitig - in der Gesellschafterversammlung die vorgesehene Reihenfolge der Abstimmungen eingehalten und insbesondere die zu TOP 5 nicht vorgezogen wurde.
(2) Zum anderen belegt der Inhalt der E-Mails des Steuerberaters R. vom 27.12.2011 (Anlage K 7) sowie vom 12.01.2012 (Anlage B 1) die Sicht des Senats. Hierzu hat das Landgericht (S. 11 des angefochtenen Urteils) zutreffend ausgeführt, worauf der Senat verweist. Abgesehen davon deutet der Umstand, dass der Steuerberater R. in der E-Mail vom 12.01.2012 davon spricht, es sei Schaden für den Kläger entstanden, zumindest von seinem Standpunkt zu der rechtlichen Bewertung der in der Versammlung vom 22.12.2011 gefassten Beschlüsse - der Annahme einer inhaltlichen Abhängigkeit der zu TOP 1 und 4 insbesondere zu dem zu TOP 5 gefassten Beschluss - aus darauf hin, er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, in der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 seien zwar die zu TOP 1 und 4 gestellten Beschlussanträge angenommen, insbesondere der zu TOP 5 gestellte hingegen sei abgelehnt worden. Daran ändert die von dem Zeugen R. in seiner Vernehmung gegebene Erklärung (s. S. 12 oben des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2012) nichts, diese hält der Senat nicht für überzeugend.
3. Ohne rechtliche Bedeutung ist der Umstand, dass der Steuerberater bei der Beschlussfassung zu TOP 1 und 4 - ohne angesichts dieser Erwartungen gegen die zu TOP 1 und 4 gestellten Beschlussanträge zu stimmen oder seine Zustimmung insoweit derart abzugeben, dass sie nur gelten sollte, sofern zu TOP 5 bzw. zu TOP 8 in bestimmter Weise abgestimmt würde - davon ausgegangen sein und diese Erwartung - was die Beklagte allerdings in Abrede stellt - jeweils noch vor der Beschlussfassung zu TOP 1 bzw. 4 auch den drei anwesenden Gesellschaftern zum Ausdruck gebracht haben mag, es werde anschließend insbesondere zu TOP 5 im Sinne des Klägers abgestimmt und dies habe dann Auswirkungen auf die zu TOP 1 und 4 gefassten Beschlüsse, wobei die Mitgesellschafter des Klägers ihre Auffassung zu der in Frage stehenden Rückzahlung der Tantiemen erst im Zusammenhang mit der Behandlung von TOP 5 zum Ausdruck gebracht hätten. Selbst wenn diese Darstellung des Klägers - woran der Senat im Übrigen gewichtige Zweifel hegt - zutreffend sein sollte, liegt in der erwähnten, nach Ansicht des Senats von dem Zeugen tatsächlich gehegten Erwartung - allenfalls - eines der Motive bzw. eine der für die Willensbildung des Zeugen entscheidenden Grundlagen, die den Steuerberater R. - weil andere Bedenken gegen die zu TOP 1 und 4 gefassten Beschlüsse auch aus seiner Sicht und derjenigen des Klägers offenbar nicht bestanden - dazu veranlassten, für den Kläger den Beschlüssen zu TOP 1 und 4 zuzustimmen. Dementsprechend liegt in dem Umstand, dass sich diese Erwartung im weiteren Fortgang nicht erfüllte, allenfalls eine die Willensbildung betreffende Fehlvorstellung, die nach den auf die Stimmabgabe voll anwendbaren bürgerlich-rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen insbesondere über die Auslegung und die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen (s. nur Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 8; vgl. auch Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 41) wie auch nach der Geschäftsgrundlagenlehre rechtlich bedeutungslos bleibt (s. zur Unbeachtlichkeit einer sich auf Umstände bei der Willensbildung beziehenden Fehlvorstellung nur etwa Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2011, Vorbem zu §§ 116 ff Rn. 32, § 119 Rn. 1 ff.). Hieran änderte sich selbst für den Fall nichts, dass der Steuerberater seine Fehlvorstellung bereits bei der Abstimmung über TOP 1 und 4 den drei anwesenden Gesellschaftern in einer Weise zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass diese die damit verbundene Erwartung erkannten, ohne sich dazu zu äußern. Das Risiko des Nichtzutreffens dieser Erwartung verblieb selbst bei einer solchen Sachlage bei dem Steuerberater R. und dem von ihm vertretenen Kläger (vgl. etwa Staudinger/Singer, BGB, Neubearb. 2011, § 119 Rn. 52 am Ende; Giesen, JR 1971, 403, 406), zumal der Steuerberater nach seinen eigenen Angaben (s. S. 5 oben des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2012) im Bewusstsein dieses Risikos über TOP 1 und 4 abstimmte.II.
Der Senat folgt dem Landgericht im Ergebnis auch darin, dass der mit der Klage angefochtene Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses nicht schon deshalb nichtig bzw. anfechtbar ist, weil er Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft aus den hier im Streit stehenden Überzahlungen von Tantiemen an die Geschäftsführer in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 nicht ausweist. Ein inhaltlicher Mangel, der zum Erfolg der Klage führen könnte, liegt nicht vor.
1. Richtig ist allerdings, dass ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses, der zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Beschlusses führen kann, in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen, worunter u.a. das Weglassen von Passivposten zu rechnen sein kann (s. nur etwa K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, § 46 Rn. 37, 39; vgl. auch Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 137). Ein Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen - sind sie hinreichend sicher und konkretisiert - zu aktivieren (§ 42 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 HGB; vgl. etwa Wiedmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 246 Rn. 3; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 246 Rn. 11, § 252 Rn. 20), kann demgemäß die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit auch eines Beschlusses über die Feststellung eines Jahresabschlusses zur Folge haben.
2. Der Senat folgt der Berufung ferner darin, dass sich aus der Überzahlung von Tantiemen über die sich aus den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer ergebenden Ansprüche hinaus für die Jahre 2007 bis 2009 grundsätzlich Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben haben, die durch die Feststellung der Jahresabschlüsse für die genannten Jahre nicht in Wegfall geraten sind.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass an die Gesellschafter-Geschäftsführer für die genannten Jahre aufgrund eines Berechnungsfehlers Tantiemen ausbezahlt wurden, die zum Teil keine Deckung in den einschlägigen Bestimmungen der Anstellungsverträge (vgl. § 5 des als Anlage K 4 vorgelegten Anstellungsvertrags) fanden. Die Berufung hat darin recht, dass dies grundsätzlich - vorbehaltlich allerdings eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG (dazu unten unter 3 a aa) - zu Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer insoweit führte, wie die Zahlungen durch die einschlägigen Bestimmungen der Anstellungsverträge nicht gedeckt waren. Der Senat folgt der Berufung ferner darin, dass diese Ansprüche - immer abgesehen allerdings von dem sich aus § 46 Nr. 8 GmbHG ergebenden Erfordernis (s. unten unter 3 a aa) - allein schon infolge der Überzahlung entstanden.
b) Die gefassten und nicht angefochtenen Beschlüsse, mit denen die Jahresabschlüsse 2007 bis 2009 festgestellt worden sind, haben daran nichts geändert.
aa) Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beschlüsse an inhaltlichen Mängeln gelitten hätten. Zwar bildeten die Feststellungen der Jahresabschlüsse die Grundlage für die Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die in den Jahren 2007 bis 2009 erfolgt sind (vgl. etwa Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rn. 83; Haas, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 42 a Rn. 14; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 9; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 138; Müller, in: Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360), ohne dass es darauf ankäme, ob sie abstrakte Schuldanerkenntnisse darstellten (für eine solche Einordnung etwa BGH, BB 1960, 188 - Tz. 15 ff.; Müller, Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360; kritisch Habersack, in: Müko-BGB, 5. Aufl., § 781 Rn. 22 ff.; offen jetzt BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15). Der Umstand, dass die vorgenommenen Tantiemezahlungen in den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer keine vollständige Deckung fanden, begründete jedoch - was ggf. zumindest dessen Anfechtbarkeit begründen könnte (vgl. etwa Haas, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 42 a Rn. 25 ff., 33; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 137 f.) - weder einen Verstoß der Feststellungsbeschlüsse gegen gesetzliche Bestimmungen noch gegen den hier maßgebenden Gesellschaftsvertrag, ebenso wenig gegen sonstige gesellschaftsrechtliche Vorgaben wie insbesondere die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Auch liegt ein inhaltlicher Mangel nicht darin, dass die Jahresabschlüsse etwaige Rückforderungsansprüche der Gesellschaft wegen von den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer nicht gedeckter Tantiemezahlungen nicht berücksichtigten, schon weil es - wie unten unter 3 a noch näher auszuführen ist - insoweit an einem nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluss fehlte. Etwaige, nur die Anfechtbarkeit begründende Mängel wären im Übrigen schon deshalb unerheblich, weil eine Beschlussanfechtung insoweit nicht erfolgt ist.
bb) Die Wirkung der Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2007 bis 2009 erschöpfte sich andererseits jedoch auch in der dargelegten Wirkung, also darin, dass die Feststellungsbeschlüsse die Grundlage für die erfolgten Tantiemezahlungen bildeten. Die sich aus dem Umstand, dass diese Zahlungen in den Anstellungsverträgen teilweise keine Deckung fanden, insofern also rechtsgrundlos erfolgten, ergebenden Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft zumindest aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung ließen die Beschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse dementsprechend unberührt, insbesondere stellten sie - wie auch schon das Landgericht angenommen hat - nicht etwa deklaratorische Schuldanerkenntnisse des Inhalts dar, dass diese Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft durch sie ausgeschlossen worden wären. Zwar ist die Bilanzfeststellung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können, wobei die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses als abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. soeben unter aa) oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen (kausalen) Anerkenntnisses regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt (s. näher BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15; kritisch etwa Habersack, in: Müko-BGB, 5. Aufl., § 781 Rn. 22 ff.). Unter den hier gegebenen Umständen allerdings kommt den Feststellungsbeschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hinsichtlich der in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft die Wirkung diese beseitigender kausaler Anerkenntnisse schon deshalb nicht zu, weil ein solches Anerkenntnis doch allenfalls bekannte oder mindestens für möglich gehaltene Ansprüche erfasste (vgl. BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15); um solche handelte es sich bei den hier in Frage stehenden Rückzahlungsansprüchen seinerzeit nicht, sind die Überzahlungen doch erst deutlich später entdeckt worden und zuvor allen Gesellschaftern verborgen geblieben, bereits die erforderliche (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 781 Rn. 3) Ungewissheit über derartige Ansprüche bestand zwischen den Gesellschaftern demnach gerade nicht.
3. Gleichwohl leidet der festgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2010, auf den sich die erhobene Anfechtungsklage bezieht, nicht etwa im Hinblick darauf an einem die Klage, über die hier zu entscheiden ist, begründenden inhaltlichen Mangel, dass etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund überhöhter Tantiemezahlungen an die Gesellschafter-Geschäftsführer nicht in diesem Jahresabschluss Berücksichtigung gefunden haben. Das beruht jedenfalls auf den folgenden beiden, voneinander unabhängigen Gründen.
a) Zum einen waren die in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche in der Bilanz schon deshalb nicht zu aktivieren, weil es zu ihrer Geltendmachung nach § 46 Nr. 8 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurfte, der hier nicht gefasst wurde und noch immer nicht gefasst ist, und weil dieser Umstand der Aktivierung in der Bilanz entgegensteht.
aa) Die weit auszulegende (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 46 Rn. 232) Vorschrift des § 46 Nr. 8 GmbHG erfasst - neben ihr selbstverständlich unterfallenden etwaigen inhaltsgleichen Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer - auch Ansprüche der Gesellschaft nach Bereicherungsgrundsätzen aufgrund unberechtigter Zahlungen an Geschäftsführer, soweit sie im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen oder aus dieser hergeleitet sind (s. BGH, WM 1986, 790, 792; Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 46 Rn. 235; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 58). Sie erfasst demnach auch hier in Rede stehende Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft auf dieser rechtlichen Grundlage. Grund für die Einbeziehung derartiger Ansprüche in die Regelung des § 46 Nr. 8 GmbHG ist es u.a., dass es sich in der Auseinandersetzung um sie kaum vermeiden lässt, dass die inneren Verhältnisse der Gesellschaft zur Sprache kommen, zudem regelmäßig dem oder den bereicherten Geschäftsführer(n) auch eine pflichtwidrige Geschäftsführertätigkeit zum Vorwurf gemacht wird (s. BGH, WM 1986, 790, 792); beides trifft gerade auch für den hier zur Entscheidung stehenden Fall zu.
bb) Ein Beschluss über die Geltendmachung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist hier nicht gefasst worden. Vielmehr wurde der entsprechende Beschlussantrag unter TOP 5 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 ausweislich des verbindlich festgestellten Beschlussergebnisses gerade abgelehnt, eine Beschlussanfechtung ist insoweit nicht erfolgt.
(1) Zu Recht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang allerdings auf die Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Nach ihr waren hier sämtliche Gesellschafter außer dem Kläger selbst von der Beschlussfassung insoweit ausgeschlossen, wie über die Geltendmachung der in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche - auf die sich der in § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verankerte Stimmrechtsausschluss ebenfalls bezieht (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 79) - wegen überzahlter Tantiemen aus den Jahren 2007 bis 2009 abgestimmt worden ist. Der Ausschluss jedes der Gesellschafter-Geschäftsführer bezog sich hier auch auf die Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen gegen einen der jeweils anderen Gesellschafter-Geschäftsführer. Insoweit ist § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zumindest entsprechend anwendbar. Denn die Vorschrift ist wenigstens sinngemäß anzuwenden, wenn das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (s. BGH, NJW 1986, 2051, 2052; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1052); so lag es hier hinsichtlich der Beschlussfassung über die gegen die einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage stehenden Ansprüche, die auf denselben Lebensvorgängen beruhten (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 79; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Rn. 65).
(2) Dessen ungeachtet blieb hier jedoch das zu TOP 5 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 verbindlich festgestellte Beschlussergebnis maßgeblich, weil eine rechtzeitige Mängelgeltendmachung unterblieben ist.
(a) Eine verbindliche Beschlussfeststellung ist erfolgt.
(aa) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde; erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 159). So war es hier, haben doch, wie der als Zeuge vernommene Steuerberater R. angegeben hat, der Gesellschafter M. H. die Gesellschafterversammlung geleitet und der Gesellschafter L. die Beschlussergebnisse in der Gesellschafterversammlung jeweils ausdrücklich bekanntgegeben. Dafür, dass der Gesellschafter H. in der Funktion als Versammlungsleiter nicht im Einvernehmen aller anwesenden Gesellschafter sowie des Zeugen R. tätig geworden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Damit aber lag eine verbindliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter vor, der hier - wenn nicht schon von vornherein als solcher bestimmter, so doch - zumindest aufgrund eines ad hoc zustande gekommenen - auch schlüssig möglichen (vgl. Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 165) - Einvernehmens aller Anwesenden als Versammlungsleiter tätig wurde (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 48 Rn. 107) und dem zudem die Beschlussfeststellungskompetenz jedenfalls gerade deshalb zustand, weil er im allseitigen Einvernehmen tätig wurde und unwidersprochen Beschlussfeststellungen vornahm (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rn. 120). Dementsprechend oblag dem Gesellschafter M. H. auch die Aufgabe, das Protokoll zu führen (vgl. Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 48 Rn. 130), der er nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nachkam, wenn es auch der Gesellschafter L. war, der - allerdings offenbar nur zur Vorbereitung der Protokollerstellung - entsprechende Notizen während der Gesellschafterversammlung anfertigte (s. die Anlage zum Protokoll vom 05.07.2012, Bl. 58 d. A.) und den der Steuerberater R. in seiner Zeugeneinvernahme deshalb als Protokollführer bezeichnete. Dass es ebenfalls der Gesellschafter L. war, der die Beschlussergebnisse in der Gesellschafterversammlung jeweils ausdrücklich bekanntgab, dürfte gerade darauf beruhen, dass er die erwähnten vorläufigen Aufzeichnungen für das Protokoll fertigte; jedenfalls erfolgten die Bekanntgaben in Anwesenheit und mit Billigung des Versammlungsleiters, so dass aus rechtlicher Sicht dieser selbst die Beschlussfeststellung vornahm.
(bb) Das erforderliche förmliche Festhalten ist im Übrigen auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird; genügen kann etwa die Aufnahme in ein ordnungsgemäß errichtetes und den Gesellschaftern zugegangenes Protokoll, das förmlich festhält, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f.; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 160; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 120). Eine solche Aufnahme ist hier in das von dem Versammlungsleiter M. H. erstellte, von dem Gesellschafter L. offenbar vorbereitete bzw. unter seiner Mitwirkung zustande gekommene, zumindest von diesen beiden Personen unterschriebene und an die übrigen Gesellschafter - etwa an den Steuerberater R. als Vertreter des Klägers nach dessen eigenen Angaben am 27.12.2011, und zwar durch M. H. (vgl. Anlage K 7) - zeitnah versandte Protokoll erfolgt (vgl. § 10 Abs. 4 der Satzung, vorgelegt als Anlage K 9).
(b) Angesichts der verbindlichen Beschlussfeststellung bedurfte es hier der rechtzeitigen Geltendmachung des Mangels in Form einer Beschlussanfechtungsklage gegen den zu TOP 5 gefassten Beschluss (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 104; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 47 Rn. 186), ggf. in Verbindung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rn. 186, auch § 46 Rn. 64). Eine solche Anfechtung ist unterblieben mit der Folge, dass das festgestellte Beschlussergebnis maßgebend bleibt (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 104, Anh § 47 Rn. 18, 82).
cc) Wurde hier nach allem der nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Beschluss, die etwaigen Rückforderungsansprüche gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer geltend zu machen, nicht gefasst, so fehlte und fehlt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (s. nur etwa BGH, NZG 2004, 962, 964; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 61; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Rn. 60). Unter diesen Umständen aber waren die in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche in der Bilanz der Gesellschaft nicht zu aktivieren.
(1) Forderungen etwa auf Rückgewähr sind erst dann zu aktivieren, wenn sie hinreichend sicher und konkretisiert sind (vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 252 Rn. 20). Für die Forderungsentstehung sind nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend, der Vermögenszugang muss nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) so gut wie sicher sein; sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Forderung nicht erfüllt, muss mit ihrem künftigen Entstehen fest gerechnet werden können, muss dieses so gut wie sicher sein (vgl. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 4. Aufl., Rn. D 579; vgl. auch Kleindiek, in: Staub, HGB, 4. Aufl., § 246 Rn. 13 f.).
(2) Nach diesen Grundsätzen kommt und kam eine Aktivierung der hier in Frage stehenden Rückgewähransprüche nicht in Betracht, solange es an dem nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluss fehlt. Weder besteht der Anspruch zu dieser Zeit zivilrechtlich noch ist mit der Beschlussfassung ausreichend sicher zu rechnen (vgl. im Übrigen Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 252 Rn. 20, wonach Gewinnansprüche des Personenhandelsgesellschafters nicht vor einem notwendigen Gesellschafterbeschluss zu aktivieren sind; vgl. etwa auch Staub/Kleindiek, HGB, 4. Aufl., § 246 Rn. 17 ff.); vielmehr steht diese gerade zwischen den Gesellschaftern im Streit.
b) Abgesehen von dem soeben unter aa Ausgeführten litte der angefochtene Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 selbst dann nicht an einem inhaltlichen Mangel, hätten die Gesellschafter unter TOP 5 der Gesellschafterversammlung einen Beschluss über die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft wegen überzahlter Tantiemen für die Jahre 2007 bis 2009 gefasst. Der gegen den zu TOP 1 gefassten Beschluss gerichteten Anfechtungsklage bleibt vielmehr unabhängig davon der Erfolg versagt, ob hier das zu TOP 5 der Gesellschafterversammlung festgestellte Beschlussergebnis mangels rechtzeitiger Anfechtung maßgeblich ist. Selbst wenn nämlich am 22.12.2011 der nach § 46 Nr. 8 GmbHG für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erforderliche Beschluss gefasst worden wäre, wäre eine Aktivierung dieser Forderungen nach den soeben unter a cc dargelegten Grundsätzen allenfalls erst ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen gewesen. Auf den Jahresabschluss für das Jahr 2010, auf dessen Feststellung sich die Anfechtungsklage bezieht, wäre dies indessen ohne Auswirkung geblieben.
c) Nach allem kommt es hier nicht darauf an und bleibt ausdrücklich offen, ob der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden kann, der in der Gesellschafterversammlung zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 beinhalte einen Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses hinsichtlich der in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche wegen der überzahlten Tantiemen. Offen bleibt ferner die Frage, ob der zu TOP 5 gefasste, mittlerweile nicht mehr anfechtbare Beschluss einen derartigen Feststellungsvertrag enthält.III.
Leidet nach allem der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 nicht an einem inhaltlichen Mangel, trifft auch die Auffassung des Klägers nicht zu, der zu TOP 4 der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2011 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss sei wegen inhaltlicher Mängel anfechtbar, was sich aus der Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses ergebe. Es ist zwar richtig, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss einen festgestellten Jahresabschluss erfordert und dass die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses, ggf. nach Anfechtung, entsprechend § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG die Nichtigkeit des auf den Jahresabschluss bezogenen Ergebnisverwendungsbeschlusses bewirkt (Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 29 Rn. 43; Haas, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 42 a Rn. 37; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh § 47 Rn. 62). So liegt es hier, wie dargelegt, jedoch gerade nicht.B.
Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.C.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395). Der Senat rät, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.D.
Dem zur Höhe des Streitwerts gegebenen Hinweis liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Richtet sich eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, ist der Streitwert nach den gesamten im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses festzusetzen, wobei insbesondere das Interesse des Gesellschafters am Wegfall des festgestellten Jahresabschlusses und das gegenläufige Interesse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind (näher zu den Kriterien etwa Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1024).
2. Hier steht wirtschaftlich die Überzahlung der Tantiemen an die drei Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 im Streit. Auf sie gründen sich sowohl die gegen den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2010 wie die gegen den Gewinnverwendungsbeschluss gerichtete Anfechtungsklage. Das rechtfertigt es nach Ansicht des Senats, den Streitwert des Verfahrens nach der Summe der überzahlten Tantiemen zu bestimmen, die der Kläger in der als Anlage K 6 vorgelegten Aufstellung zusammengestellt hat. Die Werte der hier erhobenen Anfechtungsklagen sind entgegen § 39 Abs. 1 GKG allerdings nicht zu addieren, weil - auch für § 39 Abs. 1 GKG (s. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., § 39 GKG Rn. 2) - ein Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität besteht, das hier eingreift angesichts des Umstands, dass die Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses nach dem Vorbringen des Klägers unmittelbar aus der Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses folgt.
3. Grundlage für die Abänderung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens durch den Senat ist § 63 Abs. 3 GKG.
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 20.11.2012
Az: 14 U 39/12
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e5df1b0ccaba/OLG-Stuttgart_Beschluss_vom_20-November-2012_Az_14-U-39-12