Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Februar 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 11/10
(BGH: Beschluss v. 07.02.2011, Az.: AnwZ (B) 11/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1981 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 5. Januar 2009, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Die Sparkasse D. betrieb wegen einer mit notarieller Urkunde vom 11. August 1997 titulierten Forderung über 700.000 DM (357.904,31 €) die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller. Sie hatte weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 435.276,90 € eingeklagt, deren Berechtigung der Antragsteller allerdings bestritt und nach wie vor bestreitet. Außerdem bestand eine Gerichtskostenforderung aus einem vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsstreit in Höhe von 8.000 € gegen den Antragsteller. Die Forderung hatte sich ursprünglich auf 17.033,10 € belaufen; der Antragsteller hatte Teilbeträge gezahlt, ohne dass jedoch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden war. Das Land N. , Gerichtskasse D. , hatte am 28. Oktober 2006 zudem Kosten in Höhe von 32.000 € gegen den Antragsteller festgesetzt, von denen noch ein Betrag von 28.236,10 € offen stand. Der Antragsteller hatte ein Stundungs- und Ratenzahlungsgesuch gestellt, das aber noch nicht beschieden worden war. Schließlich hatte die De. AG am 28. Oktober 2006 einen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 50.956,80 € gegen den Antragsgegner erwirkt. Insoweit hat der Antragsteller allerdings die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, über deren Berechtigung zwischen den Beteiligten Streit besteht; die De. AG vollstreckt bisher nicht aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss.
Selbst ohne Berücksichtigung des streitigen Teils der Forderung der Sparkasse D. sowie der Forderung der De. steht damit fest, dass der Antragsteller (titulierten) Forderungen ausgesetzt war, die er nicht begleichen konnte. Seine Einkünfte und sein sonstiges Vermögen hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt der Widerrufsverfügung - nicht dargelegt. Der Vermögensverfall führt insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld und dem möglichen Zugriff seiner Gläubiger hierauf regelmäßig zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders war, gab es nicht.
3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufsgrund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfällt (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Der Berücksichtigung eines Fortfalls des Widerrufsgrunds beruht auf der Überlegung, dass der Rechtsanwalt andernfalls nach Bestätigung des Widerrufs sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Das gilt aber nur, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73), dem eine entsprechende Mitwirkung nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 36a BRAO a.F. (heute § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) obliegt.
b) Dieser Nachweis ist nicht geführt.
aa) Zwar hat der Antragsteller die Gerichtskostenforderung aus dem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof mittlerweile vollständig ausgeglichen und hinsichtlich der Forderung der Justizkasse D. einen Stundungsbescheid vom 11. Februar 2009 erwirkt, der monatliche Raten von 100 € vorsah. Die Stundung endete jedoch im Februar 2011. Der Antragsteller müsste daher nunmehr entweder den gesamten noch offenen Betrag von 25.836,10 € auf einmal zahlen, was er - wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - nicht kann, oder aber die Gläubigerin zu einer Verlängerung der Stundungsvereinbarung bewegen können. Dass diese hierzu bereit wäre, hat er nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat er sogar eingeräumt, bislang nicht einmal um eine Verlängerung nachgesucht zu haben.
Ob Bemühungen des Antragstellers um eine weitere Stundung der Forderung Erfolg hätten, kann aber auch dahingestellt bleiben. Die von ihm unternommenen Regulierungsanstrengungen erstrecken sich nämlich jedenfalls nur auf einen kleinen Teil seiner Gesamtverbindlichkeiten:
Gegen den Antragsteller besteht weiterhin die Forderung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 11. August 1997 über 700.000 DM (357.903,31 €), aus der die Sparkasse D. nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks eingeleitet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der titulierte Zahlungsanspruch damit nicht erledigt. Ob die Zwangsversteigerung einen zur Deckung der titulierten Forderung ausreichenden Erlös erbringen wird, lässt sich derzeit nicht absehen. Der Antragsteller hat den Wert des in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks, das ihm zusammen mit seinem Bruder gehört, mit 880.000 € angegeben; unter Abzug vorrangiger Belastungen und unter Addition kapitalbildender Lebensversicherungen errechnet er ein "Netto"-Vermögen der Grundstücksgemeinschaft von etwa 810.000 €. Belastbare Unterlagen, die diese Schätzung belegen könnten, hat er nicht vorgelegt. Da sich das Zwangsversteigerungsverfahren erst im Anfangsstadium befindet und die nach § 74a Abs. 5 ZVG erforderliche Wertfestsetzung noch nicht erfolgt ist, besteht derzeit keine hinreichende Grundlage für die Prognose, dass es in absehbarer Zeit zu einer Versteigerung des Grundstücks kommt und dass der dabei erzielte Erlös für eine vollständige Befriedigung der Forderungen der Sparkasse ausreicht.
Darüber hinaus ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts D. vom 15. März 2010 zur Zahlung von insgesamt 443.654,76 € nebst Zinsen an die Sparkasse verurteilt worden, davon in Höhe von 151.128,92 € als Gesamtschuldner mit seinem Bruder. Die Berufung des Antragstellers ist durch Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 25. Oktober 2010 zurückgewiesen worden. Auch wenn der Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, liegt damit ein weiterer Titel gegen ihn vor, aus dem die Gläubigerin, ohne Sicherheitsleistung erbringen zu müssen (§ 708 Nr. 10 ZPO), die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Antragstellers betreiben kann. Der Antragsteller ist zu einer - auch vorläufigen - Regulierung dieser Forderung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung offenbar weder bereit noch in der Lage; vor dem Senat hat er hierzu lediglich erklärt, das Verfahren müsse "durchgestanden" werden.
bb) Auch bei Berücksichtigung des weiteren, über den bereits zu aa) genannten Miteigentumsanteil hinausgehenden Vermögens des Antragstellers ist die Annahme konsolidierter Vermögensverhältnisse nicht gerechtfertigt. Er ist an einer Erbengemeinschaft beteiligt, welche Eigentümerin eines weiteren Grundstücks ist. Ferner hält er einen fünfzigprozentigen Kommanditanteil an der F. Verwaltungsgesellschaft H. & Co. KG; das in diese Gesellschaft eingebrachte Grundstück hat nach einem vom Antragsteller vorgelegten Wertgutachten einen Verkehrswert von 3,7 Mio €. Dabei handelt es sich aber nicht um liquide oder kurzfristig in Geld umzusetzende Vermögensgegenstände, die dem Antragsteller für eine Befriedigung seiner Gläubiger in absehbarer Zeit zur Verfügung stünden. Dies wäre jedoch für die Annahme konsolidierter Vermögensverhältnisse erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - AnwZ (B) 21/03, juris Rn. 20). Zudem ist unklar, ob der Antragsteller überhaupt bereit ist, diese Mittel für die Rückführung seiner Schulden zu verwenden. In seiner Beschwerdebegründung hat er ausgeführt, er habe sein Vermögen bewusst gegen den Zugriff seiner Hauptgläubigerin geschützt. Ein solches Verhalten ist nicht kennzeichnend für geordnete Vermögensverhältnisse, denn dort würden vorhandene Mittel nach Möglichkeit zur Schuldentilgung eingesetzt.
c) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen.
Tolksdorf Lohmann Fetzer Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 8/09 -
BGH:
Beschluss v. 07.02.2011
Az: AnwZ (B) 11/10
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