Landgericht Kiel:
Urteil vom 30. Mai 2007
Aktenzeichen: 14 O 33/07
(LG Kiel: Urteil v. 30.05.2007, Az.: 14 O 33/07)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.200,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt über ihre Internetadresse http://www.c.com gewerblich Computerkomponenten und Zubehör.
Der Beklagte, der im Wettbewerb zur Klägerin steht, wurde von dieser wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Er gab auf die Abmahnung vom 23.01.2007 durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.02.2007 die folgende Unterlassungserklärung ab:
€Die Fa. B, verpflichtet sich gegenüber der Fa. A GmbH, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter der auflösenden Bedingung einer auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über Internet-Handelsplattformen, wie z.B. €ebay€, den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei über die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren und für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Erhalt der Ware und der Belehrung ohne das Textformerfordernis hinzuweisen. Für jeden Fall einer zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung unter Ausschluss der Haftung für Erfüllungsgehilfen außerhalb des Adressatenkreises des § 8 Abs. 2 UWG, verpflichtet sich die Fa. B eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte und gegebenenfalls vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin zu zahlen€.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 28 der Akte verwiesen. Die Klägerin hat diese Erklärung am 1.2.2007 angenommen.
Der Beklagte hatte vor Abgabe der Unterlassungserklärung am 29.01.2007 über die Plattform www.ebay.de unter der Versteigerungsnummer XXX eine DVD angeboten. Angebotsende war der 08.02.2007. Bezüglich eines Widerrufsrechts enthält das Angebot den Hinweis, dass die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden könne. Die Frist beginne frühestens mit dem Ende der betreffenden Auktion. Nach der Unterlassungserklärung vom 01.02.2007 fügte der Beklagte unter €Angaben des Verkäufers zur Rücknahme€ hinzu, dass der Käufer das Recht habe, ohne Angaben von Gründen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Waren den Vertrag zu widerrufen. Bezüglich der Einzelheiten des Angebotes des Beklagten wird auf Bl. 32/33 der Akte verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Er habe erneut wettbewerbswidrig mit einer 2-Wochen-Frist über das Widerrufsrecht belehrt. Die Nichteinhaltung der Textform führe zur einmonatigen Widerrufsfrist, so dass die zweiwöchige Frist falsch und unlauter sei. Bei technischer Unmöglichkeit der Abänderung laufender Angebote hätte der Beklagte die Angebote unverzüglich zurückziehen müssen. Das ihr, der Klägerin, eingeräumte Ermessen habe sie durch die Bezifferung im Aufforderungsschreiben (06.02.2007, Bl. 34 d.A.) ausgeübt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 5.001,00 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, in Kenntnis der Streitfrage, ob seine Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei, lediglich im Interesse der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Er habe weder die Rechtswidrigkeit der angeblichen Verletzungshandlung, noch einen Unterlassungsanspruch anerkannt. Er ist der Auffassung, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben. Er behauptet, dass der Hinweis auf die 2-wöchige Widerrufsfrist in den laufenden Angeboten nur deshalb noch enthalten sei, weil bei ebay eingestellte Angebote nachträglich nur ergänzt werden könnten. Das habe er getan, so dass es am Verschulden mangele. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich im Gebührenerzielungsinteresse handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages beider Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 01.02.2007. Der Beklagte hatte eine Unterlassungserklärung bezüglich der Angabe einer Widerrufsfrist von 2 Wochen abgegeben und sich für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, ein in das billige Ermessen der Klägerin gestellte und gegebenenfalls vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen.
Der Beklagte hat die Vertragsstrafe durch das seit dem 29.01.2001 laufende Ersteigerungsangebot verwirkt. In diesem Angebot wird wiederum nur auf eine 2-wöchige Widerrufsfrist ohne das Textformerfordernis hingewiesen. Unerheblich ist, dass unter Angabe des Verkäufers zur Rücknahme auf ein Widerrufsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Waren hingewiesen wurde. Denn die untersagte Handlung war noch immer Bestandteil des Angebotes und stand im Widerspruch zu der Ergänzung.
Ob, wie vom Beklagten behauptet, bei laufenden Angeboten lediglich Ergänzungen, nicht aber die Entfernung einzelner Angaben möglich ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn wenn das so ist, hätte der Beklagte das Angebot insgesamt zurückziehen müssen. Das ist möglich, wie der Kammer bekannt ist und wie der instruierte Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2007 auch eingeräumt hat. Man habe das Angebot nicht herausgenommen, weil das zu teuer gewesen wäre. Der Beklagte hatte sich mit Annahme seines Angebotes durch die Klägerin an die Unterlassungserklärung zu halten. Die Verpflichtung, wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen, bezog sich auch auf laufende Angebote.
Unerheblich ist, dass zwischenzeitlich zwei Landgericht es für ausreichend erachten, wenn die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Der Beklagte hat sich zwar ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage gleichwohl rechtsverbindlich verpflichtet, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Dann hatte er sich zukünftig daran zu halten.
Auflösende Bedingung sollte allein eine auf höchst richterliche Rechtsprechung beruhende Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig sein. Diese höchst richterliche Rechtsprechung gibt es bisher noch nicht.
Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Denn er hat sich in Kenntnis der von ihm abgegeben Unterlassungserklärung entschieden, die laufenden Angebote nicht wettbewerbskonform zu ändern b.z.w. ganz zurückzuziehen. Eine solche Rücknahme ist auch dann möglich, wenn bereits ein bereits ein Gebot abgegeben worden ist. Denn bei einer Versteigerung kommt ein Vertrag erst mit dem Zuschlag zustande.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 4 UWG hat der Beklagte nicht vorgetragen. Diese Einwendung wäre im Übrigen schon deshalb unerheblich, weil sich der Beklagte dieser Klägerin gegenüber bereits zur Unterlassung verpflichtet hat.
Wegen der Zuwiderhandlung gegen die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung hat dieser eine in das billige Ermessen der Klägerin gestellte Vertragsstrafe zu zahlen. Damit soll gemäß § 315 Abs. 1 BGB die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden. Die von der Klägerin getroffene Bestimmung ist für den Beklagten nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Ist das nicht der Fall, so wird die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil getroffen. Der Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, er müsse demnach eine solche nicht zahlen. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2007 gab der Beklagte zu erkennen, dass er auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Vertragsstrafe Beanstandungen erhebt. Diese Erklärungen sind dahingehend zu verstehen, dass er gegenüber der Leistungsklage der Klägerin einredeweise geltend macht, die Bestimmung sei unbillig. Er stellt entsprechend seiner Unterlassungserklärung die geltend gemachte Vertragsstrafe zur Überprüfung durch das zuständige Gericht.
Der Berechtigte hat im Rahmen eines billigen Ermessens einen Entscheidungsspielraum. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen (Palandt/Grüneberg, § 315 Rn. 10).
Nach Auffassung der Kammer ist die Bestimmung der Klägerin hier unverbindlich, da sie nicht der Billigkeit entspricht. Die Strafbewehrung im Rahmen einer Unterlassungserklärung hat eine doppelte Zweckrichtung: Druckausübung und erleichterte Schadloshaltung. Die Höhe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung und deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 Rn. 1.139). Der Beklagte ist seit dem 20.03.2002 als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Seitdem hat er 456 Bewertungen durch Vertragspartner erhalten (Bl. 32 d.A.). Damit gehört er nicht zu den größeren Anbietern. Zudem handelt es sich um geringwertige Waren. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird gestützt auf das Angebot einer DVD, für das ein aktuelles Gebot von nur € 1,00 bestand. Der Verstoß hatte nach Auffassung der Kammer nicht ein solches Ausmaß, dass eine Vertragsstrafe von € 5.000,00 als billig angesehen werden kann. Es gibt zwar noch keine höchst richterliche Rechtsprechung zu der Frage der Frist des Widerrufsrechts bei fehlender Textform, aber immerhin zwei landgerichtliche Entscheidungen, die es als ausreichend erachten, wenn die Verbraucher die Möglichkeit haben, die notwendigen Informationen bezüglich des Widerrufsrechts zu speichern oder auszudrucken. Der Beklagte ist bezüglich der laufenden Angebote auch nicht untätig geblieben. Er hat sein Angebot vielmehr - wenn auch unzureichend - ergänzt. All das spricht dafür, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu hoch und damit unbillig ist. Andererseits soll - wie dargestellt - die Vertragsstrafe ein Druckmittel darstellen, so dass sie nicht zu gering ausfallen darf. Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht nach Auffassung der Kammer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.200,00 der Billigkeit, so dass sie entsprechend durch Urteil festzusetzen war.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
LG Kiel:
Urteil v. 30.05.2007
Az: 14 O 33/07
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