Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 7. August 2002
Aktenzeichen: 10 E 750/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 07.08.2002, Az.: 10 E 750/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist nicht begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die der Kläger selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 49/02 -.

Bedenken gegen die in diesem Sinne erfolgte Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten für den dem Kläger aufgegebenen Rückbau der Dachgaupe angemessen bewertet. Daran ändert der nicht weiter substantiierte Beschwerdevortrag, der Kläger habe die Kosten mit 17.000,00 DM angegeben, nichts. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 07.08.2002
Az: 10 E 750/02


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