Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 4. April 2008
Aktenzeichen: 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08, 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 04.04.2008, Az.: 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08, 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08)
Tenor
Der Antrag gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/ Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... . (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 14) der Antragsgegner und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin und der Streithelfer der Antragsgegner zu 15) und 16) zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 75.000,- festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 11.10.2007 lud die Antragstellerin zu ihrer Hauptversammlung vom 20.11.2007 ein. Gegenstand der Tagesordnung waren unter anderem die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 über die Übertragung die Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 12,15 je Stückaktie (nachfolgend: "Übertragungsbeschluss"). Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zu den Akten gereichte Kopie dieser Bekanntmachung (Anlage Ast 17, Sonderband Anlagen) verwiesen.
In dieser Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 wurde dann ein Beschluss zu TOP 5 gefasst. Wegen der Einzelheiten dieser Hauptversammlung und des vom Versammlungsleiter als gefasst festgestellten Beschluss wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des notariellen Protokolls des Notars Dr. L. Ur.-Nr. L .../2007 (Anlage Ast 20, Sonderband Anlagen) verwiesen.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss erhoben, die nach Verbindung zum Az. 3-05 O 339/07 beim Landgericht rechtshängig sind,
Mit der am 15.2.2008 eingegangenen Antragsschritt vom 14.2.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsache verfahren das Freigabeverfahren nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG eingeleitet.
Die Antragstellerin ist der Meinung, dass eine Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des streitgegenständlichen Beschlusses nicht vorliege. Durch die Bezugnahme bei der Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter auf den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat ergebe sich hinreichend eindeutig der Inhalt des gefassten Beschlusses. Auch die in der Bekanntmachung angegebene Bedingung für die Ausübung des Stimmrechts im Hinblick auf die Vollmachtserteilung sei nicht zu beanstanden. Die Abfindung bei dem beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei angemessen, zudem könnten die Antragsgegner hiermit im Anfechtungsverfahren nicht gehört werden, da das Gesetz für die Überprüfung der Angemessenheit ein Spruchverfahren vorsehe. Die Hauptaktionärin sei auch zu allen maßgeblichen Zeitpunkten mit über 95% des (zurechenbaren) Aktienbesitzes Aktionärin der Antragstellerin gewesen. Ein Stimmverbot nach § 28 WpHG sei bei der Hauptaktionär nicht gegeben gewesen, da für die an der Stiftung Beteiligten eine Meldepflicht nach WpHG nicht bestanden habe. Alle erforderlichen Unterlagen hätten in der Hauptversammlung ausgelegen. Die Prüfung der Barabfindung sei in gesetzmäßiger Weise erfolgt, eine unzulässige Auswahl durch die Hauptaktionärin. sei nicht erfolgt, das Landgericht Frankfurt am Main sei vielmehr den Vorschlägen der Hauptaktionärin nicht gefolgt. Auch die so genannte Parallelprüfung sei nicht zu beanstanden. Die bestellte Prüferin sei den Auflagen im Bestellungsbeschluss nachgekommen. Der Bericht der Hauptaktionärin enthalte alle wesentlichen und notwendigen Informationen. Weitere Informationen seien nicht erforderlich gewesen. Die Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sowie sein Zustandekommen seien nicht zu beanstanden. In der Hauptversammlung sei es zu keiner Verletzung des Auskunftsrechts gekommen. Die gestellten Fragen seien beantwortet worden, soweit dies möglich und rechtlich geboten war. Der Antragsgegnerin zu 7) seien die bestellten Stimmkarten übermittelt worden. Dieser habe nur zwei bestellt. Die Antragstellerin bestreitet, dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnungsaktionäre der Antragstellerin gewesen seien und noch sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragschrift vom 14.2.2008 (BI. 1 ff d. A.) verwiesen.
Zudem liege ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vor. Der Antragstellerin drohten erhebliche finanzielle Nachteile bei Unterbleiben der Eintragung. Nach Eintragung sei sie nicht mehr eine börsennotierte Gesellschaft, könne daher mit einem Aktionär die Hauptversammlung kostengünstiger abhalten. Zudem sei es leichter andere Aktionärsgruppen als Anteilsinhaber zu gewinnen. Den Nachteilen für die Antragstellerin bei Nichteintragung des Übertragungsbeschlusses stünden keine Nachteile der Antragsgegner gegenüber, weil die von diesen gerügten Rechtsverletzungen nicht bestünden. Aber selbst wenn diese gerügten Rechtsverletzungen unterstellt würden, so würden sie weit weniger schwer wiegen als die Schäden, die der Antragstellerin durch die fehlende Eintragung des Übertragungsbeschluss zugefügt würden. Das ökonomische Interesse der Antragsgegner sei vorliegend sehr gering. Die Antragsgegner erhielten auch die volle Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an den Aktien. Sie seien daher durch eine Eintragung wirtschaftlich nicht schlechter gestellt als ohne sie. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Antragschrift vom 14.2.2008 verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festzustellen, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 O 339/07 anhängigen Klagen und zur gemeinsame Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen der Antragsgegner gegen von der der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 20.11.2007 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über die Übertragung der übrigen Aktien der Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die A. Projektentwicklung GmbH, Gstr .., A-... S/Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg/Österreich unter FN ... ... . (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner zu 1) bis 12) beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Meinung, dass ihre Klagen zulässig und begründet seien. Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragsteller sei nicht gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten des Verfahrens 3-05 O 339/07 waren beigezogen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.
Für Freigabeverfahren enthält das Gesetz keine Ausnahme von der Vertretungsbefugnis des Vorstandes der Gesellschaft im Gegensatz zur entsprechenden gesetzlichen Bestimmung bei der Vertretung der Gesellschaft bei der Anfechtungsklage, bei der die Doppelvertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Es bleibt daher dabei, dass es im Freigabeverfahren nach § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG bei der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung verbleibt, wodurch die Vertretung durch den Vorstand allein erfolgt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine Doppelvertretung im Freigabeverfahren (vgl. OLG Karlsruhe WM 2007, 650, 651; OLG Hamm ZIP 2005, 1457 Hüffer, AktG 6. Aufl. § 246 Rz. 30 und ständige, vom OLG Frankfurt am Main (zuletzt Beschl. v. 11.1.2008 - 17 W 93/07 -) nicht beanstandete Kammerrechtsprechung; a. A.: Dörr in Spindler/Stilz, AktG, § 246a Rz. 9; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 246a AktG Rz. 19). Unschädlich ist es jedoch, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren sowohl von Vorstand und Aufsichtsrat vertreten wird.
Der Antrag nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, weil die erhobenen Klagen weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sind und auch ein sog. vorrangiges Vollzugsinteresse nicht bejaht werden kann.
Nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG darf ein dem Antrag der Antragstellerin entsprechender Beschluss nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Beschlusses nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der offensichtlichen Unbegründetheit im Freigabeverfahren wird kontrovers interpretiert.
Die Kammer folgt im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss v. 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05 - Beck RS 2006 10243) der Definition des Merkmals der "offensichtlichen Unbegründetheit" in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG (BT-Drucks. 15/5092, 29): "Für die Freigabekriterien gilt bei allen Freigabeverfahren folgendes: Bei der Auslegung des Kriteriums "offensichtlich unbegründet" kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen. Maßgeblich ist das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sich mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt, der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts ist nicht entscheidend.
Unter dieser Maßgabe sind jedenfalls die Klagen der Antragsgegner zu 10), 11) und 8) zulässig und nicht offensichtlich unbegründet. Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren 3-05 0 339/07genügt es in dem gegen die Kläger des Hauptsacheverfahrens gerichteten Freigabeverfahren, wenn nur eine Klage der Antragsgegner zum Erfolg führen kann.
Die Antragsgegner zu 10) und 11) haben im Hauptsacheverfahren einen die Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses herbeiführenden Grund, jedenfalls die Anfechtbarkeit begründenden Grund geltend machen.
Alle Klagen der Antragsgegner sind in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden, da sie alle zumindest per FAX am 20.12.2007 fristwahrend beim Landgericht eingingen, wobei es bei einer Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG eine derartige Frist nicht gibt.
Jedenfalls die Antragsgegner zu 10) und 11) sind nach § 245 Ziff. 1 AktG klagebefugt. Sie haben durch Vorlage einer Bescheinigung der N. Bank v. 20.2.2008 bzw. 27.2.2008 im Verfahren 3-05 O 339/07 nachgewiesen, dass sie bereits vor dem 1.4.2007 bzw. 1.1.2007 und seitdem ununterbrochen Aktionär der Antragstellerin waren.
Für eine Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG ist es zudem zunächst unerheblich, ob die Kläger ihre die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung nach § 245 Nr. 3 AktG nachgewiesen haben. Für die Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG ist allein genügend, dass der Kläger Aktionär ist oder war (vgl. Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 249 Rz 4 a. E. m.w.Nachw.). Diese Aktionärstellung der Antragsgegner hat die Beklagte nicht grundsätzlich bestritten, sondern nur die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Tagesordnung und zum jetzigen Zeitpunkt. Dass die Antragsgegner zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Hauptversammlung nicht Aktionäre der Antragstellerin gewesen sind, ist aber nicht im Streit.
Die Antragsgegner zu 10), 11) und 8) haben unbestritten gegen den angefochtenen Übertragungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Dieser Beschluss zu TOP 5 ist sowohl nach § 241 Nr. 1 i. V. m. § 121 Abs. 3 AktG als auch nach § 241 Nr. 2 i.V.m. § Abs. 2 AktG nichtig, jedenfalls nach § 243 AktG anfechtbar.
Die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG folgt daraus, dass in der Ladung zur Hauptversammlung am 20.11.2007 die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung nicht in einer dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Weise angegeben wurden. Gemäß § 121 Abs. 3 AktG muss die Einberufung neben anderen Angaben die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Diese Bedingungen wurde hier unzutreffend dahingehend angegeben, dass angegeben wurde, dass bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei der Stimmrechtsausübung der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch die Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ausgestellt durch den vertretenen Aktionär, an die Gesellschaft zu deren Verbleib nachzuweisen habe. Da in der Satzung der Antragstellerin keinerlei besondere Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung enthalten ist, verbleibt bei der gesetzlichen Regelung der §§ 134, 135 AktG für die Form der Vollmachtserteilung. Nach § 135 AktG bedarf aber eine Vollmacht die einem Kreditinstitut oder einem der in § 135 Abs. 9 AktG und § 135 Abs. 12 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG Personen(vereinigungen) erteilt wird nicht der Schriftform durch eine vom Vollmachtsgeber zu unterzeichnende Urkunde, sondern diese nur von dem Bevollmächtigten in nachprüfbarer Form festgehalten werden muss. Das unterschiedslose Verlangen einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft als Bedingung für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten entspricht daher nicht der gesetzlichen Regelung. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass Kreditinstitute aufsichtsrechtlich sich schriftliche Vollmachten erteilen lassen müssen. Abgesehen davon, dass dies nur das Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und der Aufsichtsbehörde betrifft und die aktiengesetzliche Regelung nicht abändern kann, erfasst die Bestimmung des § 135 AktG auch ausländische Kreditinstitute (vgl. Willamowski in Spindler/Stilz, AktG § 135 Rz. 1; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 135 Rz. 4 m.w.Nachw.) und andere Bevollmächtigte, wie z. B. Aktionärsvereinigungen, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterliegen.
Soweit die Antragstellerin ausführt, dass sich der Satz über den Nachweis der Vollmacht nur auf das depotführende Kreditinstitut beziehe und nicht auf sonstige Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen ist dies aus Grammatik und Syntax der beiden Sätze heraus nicht nachvollziehbar. In Satz eins wird ausgeführt, dass sich der Aktionär bei der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte vertretenlassen kann und sind als Beispiel die depotführende Bank, Aktionärsvereinigungen oder andere Personen genannt. Der sich unmittelbar anschließende Satz spricht dann davon, dass der Bevollmächtigte seine Stimmberechtigung durch Übergabe einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachzuweisen hat. Der in Satz 2 genannte "Bevollmächtigte" kann daher nur der Bevollmächtigte sein, wie er auch in Satz eins angefühlt und benannt wird und für den dort mehre Beispiele angegeben werden.
Die Antragstellerin kann sich für diese gesetzeswidrige Bedingung auch nicht darauf berufen, dass die Antragstellerin nach § 174 BGB befugt sei, einen Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Die Regelung des § 174 BGB ist im Verhältnis zwischen Gesellschaft, Aktionär und seinem Bevollmächtigten nicht anwendbar, da hier die aktienrechtlichen Spezialregelungen der §§ 134, 135 AktG eingreifen. Der Gesetzgeber (RegBegr BT.Drucks. 14/4051 S. 15) hat ausdrücklich die Anforderungen zurücknehmen und die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen wollen. Dies besagt aber nur, dass nach § 134 Abs. 3 Satz 1 AktG die Satzung entsprechende Regelungen über die Vollmachtserteilung treffen kann, wobei dahingestellt blieben kann, ob die Erleichterungen des § 135 AktG durch eine Satzungsbestimmung abbedungen werden kann (vgl. zum Meinungsstand über die Frage der satzungsmäßigen Abdingbarkeit: Bunke AG 2002, 57; Holzborn in Bürgers/Körber, AktG, § 135 Rz. 10 m.w.Nachw.). Jedenfalls bedarf es hierzu aber einer eindeutigen satzungsmäßigen Bestimmung, an der es hier fehlt. Die Antragstellerin kann sich hier nicht auf Ziff. 9.5. der Satzung berufen. Abgesehen davon, dass der dort angesprochene Nachweis zur Berechtigung der Teilnahme und der Ausübung des Stimmrechts sich eindeutig auf den im folgenden Satz - insoweit in der Antragsschrift und Klageerwiderung nicht zitiert - angesprochenen Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 123 Abs. 3 AktG bezieht und nicht auf die Modalitäten des Vollmachtsnachweises bei Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten, wäre eine Satzungsbestimmung, wie sie die Antragstellerin hier verstehen will, dass auch die Frage des Vollmachtsnachweises ohne nähere Satzungsregelung in der Einladung bekannt gegeben werden kann, nicht mit dem Gesetz vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die Satzung selbst Regelungen über die Vollmacht und deren Nachweis enthalten, wenn von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll. Würde man dies, wies es die Antragstellerin sieht, allein dem Vorstand bei der Bekanntmachung der Bedingungen der Teilnahme- und Stimmrechtsausübung überlassen, wäre dies ein Verstoß gegen § 23 Abs. 5 AktG mit der Folge, dass die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären wären (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: LG München WM 2007, 2111, 2113).
Diese unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gem. § 241 Nr. 1 i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG.
Die Antragstellerin kann sich hier nicht darauf berufen, dass nach § 121 Abs. 3 AktG nur die Bedingungen anzugeben sind, von denen die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär selbst abhängt, während Ausführungen zur Stimmrechts Vertretung nicht erforderlich seien.
Von § 121 Abs. 3 AktG sind alle Modalitäten erfasst, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (so ausdrücklich der von der Antragstellerin für die Gegenmeinung zitierte Kubis in MünchKomm, AktG, 2. Aufl. § 121, Rz. 21: Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG, § 121, Rz. 37). Soweit sich die Antragstellerin auf Stimmen in der Literatur (Werner in GroßKomm, AktG 4, Aufl. § 121 Rz. 60) bezieht, wonach Angaben zu Stimmrechtsvertretung nicht erforderlich seien, so wird dort lediglich ausgeführt, dass es um Bedingungen zwischen Treuhänder und Treugeber geht, mithin um Bedingungen aus dem Innenverhältnis, nicht jedoch um Bedingungen, in welche Weise die Vertretungsbefugnis für die Stimmrechtsausübung gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen ist.
Aber selbst wenn man hier eine Nichtigkeit verneinen wollte, führte der Mangel zur Anfechtbarkeit.
Die Einberufungsvorschriften bestehen zugunsten der Aktionäre, die damit die Aufhebung der Beschlüsse in der Hand haben, welche unter Verstoß gegen die Beachtung ihrer Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen sind, § 243 Abs. 1 AktG. Dass die Antragsgegner zu 10) und 11) trotz des Einberufungsmangels an der Hauptversammlung teilgenommen haben, beseitigt den Anfechtungsgrund nicht, weil nicht auszuschließen ist, dass andere Aktionäre durch die mangelhafte Einberufung von der Teilnahme (mittels eines Bevollmächtigten) abgehalten worden sind. Dabei kommt es nicht auf eine Relevanz der Teilnahme für das Abstimmungsergebnis an. Anfechtbarkeit ist schon immer dann gegeben, wenn Gesetz oder Satzung beim Zustandekommen des Beschlusses verletzt werden. Der Begriff des Zustandekommens ist weit auszulegen und erstreckt sich auch auf die Einberufung der Hauptversammlung. Ein solcher anfechtbarer Verfahrensfehler haftet der Einberufung der Hauptversammlung vorliegend an.
Die in der Ladung zur Hauptversammlung zusätzlich angegebenen Teilnahmebedingungen müssen zum Schutz der Aktionärsrechte richtig sein und dürfen die den Aktionären gesetzlich eingeräumten Rechte nicht verletzen.
Die sich hieraus ergebende Anfechtung ist auch angemessen, da durch die Beschränkung der Vollmachtserteilung entgegen § 135 AktG grundlegende Aktionärsrechte verletzt werden. Die betreffenden Angaben in der Ladung sind geeignet, Aktionäre von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil sie sich gehindert sehen, die Vollmacht nach den Vorgaben der Ladungsmitteilung einzureichen und deshalb der Hauptversammlung fern bleiben, d.h. auf das dem Aktionär zustehende elementare Teilnahmerecht an der Hauptversammlung zu verzichten.
Ausweislich des Protokolls haben nicht alle Aktionäre an der Hauptversammlung teilgenommen. Aus welchen Gründen ist nicht bekannt. Die Nichtteilnahme einzelner Aktionäre infolge der unrichtigen Angaben zur Stimmrechtsvollmacht kann nicht ausgeschlossen werden. Mit dem vorliegenden Einberufungsmangel wird der Kerngehalt des Mitgliedschaftsrechts der Aktionäre verletzt. Der Antragstellerin ist daher unabhängig von den gegebenen Mehrheitsverhältnissen der Nachweis abgeschnitten, die Teilnahme aller Minderheitsaktionäre hätte die getroffenen Beschlüsse nicht beeinflussen können (vgl. OLG Düsseldorf, DB 1991, 1826).
Im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 31.9.2005 - 23 W 8/05 - ist auch die Geltendmachung der Nichtigkeit des angegriffenen Übertragungsbeschlusses gem. § 241 Nr. 2 i. V. m. § 130 Abs. 2 AktG nicht offensichtlich unbegründet. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist schon immer dann zu verneinen, wenn unter Beachtung einer obergerichtlichen Rechtsansicht, der von anderen Obergerichten noch nicht dezidiert widersprochen worden ist, die Klage erfolgreich wäre. Dann kann nicht mit hoher Sicherheit gesagt werden, dass die Klage erfolglos bleiben wird. Dies ist hier gegeben. Das Kammergericht stellt in dieser Entscheidung zutreffend darauf ab, dass die Feststellung des Versammlungsleiters über den Inhalt des gefassten Beschlusses nicht im Wege der Auslegung dem tastsächlich zur Abstimmung gestellten Beschluss angepasst werden kann. Das Kammergericht fordert, dass durch die Beschlussfeststellung der Inhalt des Beschlusses in nicht mehr interpretierbarer Weise festgelegt wird. Wenn wie vorliegend vom Versammlungsleiter nur festgestellt wird, dass die Hauptversammlung, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der L.C. AG, S, auf die A. Projektentwicklung GmbH, S/Österreich, gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen hat, so fehlt die Eindeutigkeit. Wenn nicht die Beschlussfassung wörtlich festgestellt wird - wie es bei einem Eingriff in die Eigentumsrechte der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG zudem angebracht erscheint -, hätte es bei einer Bezugnahme auf einen Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat einer entsprechenden Konkretisierung bedurft, dass hier der Beschluss mit dem Inhalt beschlossen wurde, wie er als konkreter Vorschlag in der Bekanntmachung der Tagesordnung angegeben worden ist. Nur dann ist eindeutig klargestellt, dass ein Beschluss mit dem dort konkretisierten Inhalt gefasst wurde. Die allgemeine Bezugnahme auf einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat lässt die entsprechende Konkretisierung nicht zu; zu verlangen ist bei einer Bezugnahme immer eine auf den in der Tagesordnung enthaltenen und zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag (vgl. Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 13, Rz, 13; Wicke in Spindler/Stilz, AktG, § 130 Rz. 49 m w. Nachw.)
Auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin kann hier nicht bejaht werden. Dieses vorrangiges Vollzugsinteresse setzt voraus, dass das alsbaldige Wirksamwerden der in der Hauptversammlung beschlossenen Maßnahme unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der von der Antragstellerin dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre vorrangig erscheint, Die Eintragung soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der in der Erläuterung der Regierungsbegründung zum UMAG zum Ausdruck kommt - und auch für Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 AktG gilt - auch dann möglich sein, wenn bei (wahrscheinlich) begründeter Anfechtungsklage die der Gesellschaft durch eine Versagung der Eintragung drohenden Nachteile den Schaden überwiegen, der dem Anfechtungskläger durch eine Eintragung entsteht (BT-Drucks. 15/5092, 29). Hierbei sind sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf der Seite der Anfechtungskläger die Schwere der von ihnen behaupteten und nicht offensichtlich unbegründeten Rechtsmängel ausschlaggebend. Für die übrigen Anteilseigner und die beteiligten Rechtsträger stehen die wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucks, 12/6699, 89). In die Interessenabwägung sind ohne Beschränkung auf den Verzögerungsschaden auch die Nachteile einzubeziehen, die der Gesellschaft bei einem Erfolg der Anfechtungsklage entstehen (BT-Drucks. 15/5092,29),
Zwar können danach schon allein die Kostennachteile und ggf. steuerliche Nachteile, die bei Nichteintragung der angegriffenen Strukturmaßnahme anfallen, grundsätzlich den Vorrang der Eintragungsinteressen rechtfertigen, wenn das Interesse an der Vermeidung der Kosten und steuerlichen Nachteile die Vermögensinteressen der Antragsgegner, wegen deren sehr geringer Beteiligung, weitaus überwiegt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 2.2.2007 - 5 W 46/06). Das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse der Kleinaktionäre, das von begrenzter Bedeutung ist, weil bei ihm letztlich die Vermögenskomponente im Vordergrund steht, hindert die Annahme vorrangiger, auch ökonomisch begründeter Interessen des Hauptaktionärs nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.1.2004, AG 2004, 207).
Ein sein geringes ökonomisches Interesse des klagenden Kleinaktionärs kann im Vergleich zu erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft im Einzelfall aber dadurch aufgewogen werden, dass der behauptete Rechtsverstoß wegen massiver Verletzung elementarer Aktionärsrechte so schwer wiegt, dass eine Bestandskraft des Beschlusses nicht erträglich wäre (BT-Drucks. 15/5092, 29). Auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, räuberische Aktionärsklagen nachhaltiger einzudämmen, rechtfertigt es nicht, den Rechtsschutz der Minderheit in unangemessener Weise zu verkürzen. Die Interessenabwägung darf deshalb nicht dazu führen, dass die formellen und materiellen Aktionärsrechte im Ergebnis leer laufen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357; OLG Jena, Beschluss v. 12.10.2006 - 6 W 452/06, AG 2007, 31). Das in der Antragsschrift dargelegten wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Eintragung des streitgegenständlichen Beschlusses muss deshalb im vorliegenden Fall gegenüber dem von den Antragsgegnern geltend gemachten Rechtsverstoß zurücktreten, weil die Verletzung des Teilnahmerechts eine massive Verletzung ihrer Aktionärsrechte darstellt und ein Beurkundungsmangel vorliegt, der zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses geführt hat. Dem steht auch entgegen, dass durch einen Bestätigungsbeschluss der diesen Verfahrensfehler vermeidet, die streitgegenständlichen Beschlüsse inhaltlich nicht noch zur Wirksamkeit verholfen werden könnte, da eine Bestätigung nach § 244 AktG bei nichtigen Beschlüssen ausscheidet. Wäre dies zudem ausschlaggebend, wäre die Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre im Ergebnis ohne Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 16.2.2007 - 5 W 43/06, AG 2007, 357). Zudem hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass auch eine Beteiligung japanischer Kamerahersteller an der Antragstellerin Betracht komme; mithin ist ggf. letztlich Ziel des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre nicht die Anteile beim Hauptaktionär zu konzentrieren, sondern eine andere Anteilseignerbeteiligung. Dies kann aber ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht rechtfertigen, zumal in diesen Fall die angegebenen Einsparungen ohnehin nicht in dem Umfang zu realisieren wären (vgl. zum Streitstand ob dies nicht bereits als Rechtsmissbrauch eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre anzusehen ist: Singhof in Spindler/Stilz AktG § 327a Rz. 26 m.w.Nachw.)
Der in der mündlichen Verhandlung erklärte Beitritt des Streithelfers der Antragsgegner ist statthaft. Zwar ist nach Ansicht der Kammer ein Freigabeantrag nicht auch gegen die Nebenintervenienten des Hauptsacheverfahrens zu richten (vgl. Beschluss vom 27.11.2007 - 3-05 0 200/07-), doch besagt dies nicht, dass ein Aktionär nicht auch als Streithelfer im Freigabeverfahren beitreten kann. Durch die begehrte Anordnung der Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister trotz Klageerhebung werden auch die Aktionäre betroffen, die sich nicht als Kläger am Hauptsachverfahren beteiligen, da auch deren Aktien von der Eintragung betroffen werden. Das rechtliche Interesse für eine Nebenintervention im Freigabeverfahren ist daher für alle Aktionäre der antragsteilenden Gesellschaft gegeben. Die Kammer kann auch im Freigabeverfahren entscheiden, obwohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.3.2008 die Beitrittsfrist des § 246 Abs. 4 AktG noch nicht abgelaufen war. Zwar hat die Antragstellerin vorliegende erst am 20.2.2008 im elektronischen Bundesanzeiger die Klageerhebung bekannt gemacht, mit der Folge, dass bis zum Ablauf des 20.3.2008 Beitritte als Streithelfer erfolgen konnten. Die Frist des § 246 Abs. 4 AktG bezieht sich jedoch nur auf Beitritte in der Hauptsache. Im Freigabeverfahren als Eilverfahren kann auch eine Entscheidung auf eine mündliche Verhandlung vor Ablauf der Beitrittsfrist in der Hauptsache erfolgen, da u. U. im Freigabeverfahren auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung statthaft ist.
Für die erst nach der mündlichen Verhandlung beigetretenen Streithelfer war eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde. Unterbleibt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, entfällt gemäß §§ 67, 68 2. Halbsatz 1. Alternative ZPO auch die Interventionswirkung mit der Folge, dass über die Kosten dieses Beitretenden nicht zu entscheiden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1999, 102).
Die Kosten des Verfahrens sind gem. §§ 91, 101 ZPO der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen.
Der Wert für das Verfahren war auf 1/2des Wertes der Hauptsache anzusetzen, den die Kammer im Hauptsacheverfahren mit EUR 150.000 angesetzt hat.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 04.04.2008
Az: 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08, 3-5 O 78/08, 3-05 O 78/08
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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e64b90141928/LG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_4-April-2008_Az_3-5-O-78-08-3-05-O-78-08-3-5-O-78-08-3-05-O-78-08