Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 1. Dezember 2014
Aktenzeichen: 9 T 35/14

(LG Wuppertal: Beschluss v. 01.12.2014, Az.: 9 T 35/14)

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird zurück gewiesen.

Gründe

I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 7.5.2014 die Hauptversammlung der Kostenschuldnerin (Bl. 8ff der Akten). Punkt 8 der Tagesordnung lautete: Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und SatzungsänderungDas bisherige Genehmigte Kapital ist durch Zeitablauf am 13.2.2013 erloschen. ...Damit wurde folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:

a) Schaffung eines neuen Genehmigten KapitalsDer Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 6.5.2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 125.000 durch Ausgabe von bis zu 125.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückstammaktien, gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch mittelbar, d.h. gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: ...

b) Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung§ 3 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:...Die Beschlussvorschläge wurden mehrheitlich angenommen.Eine Aktie der Kostenschuldnerin hatte im Zeitpunkt der Beschlussfassung den Kurs von 13,65 EUR.

Nachfolgend hat die Kostenschuldnerin von der Ermächtigung teilweise Gebrauch gemacht und das Grundkapital der Gesellschaft von 250.000 EUR gegen Bareinlagen um 25.000 EUR auf 275.000 EUR erhöht und zwar durch Ausgabe von 25.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1 EUR je Aktie zu einem Ausgabepreis von 15 EUR je Aktie.Der Kostengläubiger erstellte unter dem 13.5.2014 seine Kostenrechnung Nr. 14/0865a, wobei er den Geschäftswert bezüglich TOP 8 der Hauptversammlung mit (125.000 × 13,65 EUR =) 1.706.250 EUR bezifferte (Bl. 5 der Akten).Hiergegen hat die Kostenschuldnerin am 16.5.2014 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, es könne nur ein Wertansatz in Höhe von Euro 125.000 erfolgen, weil es sich lediglich um einen Vorratsbeschluss handele, kein Agio beschlossen worden sei nicht feststehe, ob, wann und in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht werde.Der Kostengläubiger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, ein Ausgabebetrag von 1 EUR sei nur theoretisch denkbar und entspräche nicht pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes. Ein konkreter Ausgabebetrag sei nicht beschlossen worden, könnte deshalb niedriger, aber auch höher als 13,65 EUR sein, weshalb nur auf den aktuellen Ausgabebetrag abgestellt werden könne. Zwar sei die Ausübung des Genehmigten Kapitals ungewiss, sei aber eine Satzungsänderung und im Handelsregister eingetragen.Die Kostenschuldnerin hat den Inhalt ihrer Beschwerde wiederholt und ergänzend vorgetragen, es handele sich bei ihr nicht um eine börsennotierte Aktiengesellschaft, ihre Aktien seien lediglich im Freiverkehr der Börse Hamburg gelistet. Eine Kursfeststellung, die der Kostengläubiger als Basis für seine Kostenberechnung heranziehe, unterliege im Freiverkehr extremen Schwankungen. Die Kursindikation liege derzeit bei 11 EUR.Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Kostengläubigers unter dem 12.8.2014 Stellung genommen (Bl. 35ff d.A.). Er hat zunächst aber darauf hingewiesen, dass fast alle angewandten Wertvorschriften in der fraglichen Kostenrechnung fehlen würden. Hinsichtlich der inhaltlich allein zu behandelnden Frage, welcher Geschäftswert für die Beurkundung des TOP 8 zu Grunde zu legen sei, handele es sich bei Beschlüssen über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung um Beschlüsse mit einem bestimmten Geldbetrag, der sich hier auf 124.000 EUR belaufe, wenn nicht, was durch das Gericht zu entscheiden sei, aufgrund des Aktienkurses die Schaffung des Genehmigten Kapitals tatsächlich einen höheren Wert als den Nominalhöchstbetrag habe.

II.

1.

Gemäß § 127 I 2 GNotKG ist der Antrag des Kostengläubigers auf gerichtliche Entscheidung zulässig. In der Sache war die streitgegenständliche Kostenrechnung aufrechtzuerhalten.Gegenstand des Verfahrens ist allein der von der Kostenschuldnerin beanstandete Geschäftswert für die Beurkundung des Beschlusses zu TOP 8 der Hauptversammlung der Kostenschuldnerin. Dieser beläuft sich auf, wie vom Kostengläubiger angegeben, 1.706.250 EUR.

2.

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich gemäß § 97 I GNotKG nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Dabei ist für die Wertberechnung gemäß § 96 GNotKG auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr, d.h. hier gemäß § 10 GNotKG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Beurkundungsverfahrens, also den 7.5.2014 abzustellen. Nach §§ 108 I 2, 105 I GNotKG, die einschlägig sind, weil es sich bei einem Beschluss über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, wie hier, um einen Beschluss mit einem bestimmten Geldbetrag handelt, ist der Geschäftswert nicht weniger als der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, mindestens beträgt er 30.000 EUR. Die Kosten der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister bestimmen sich der Höhe nach gemäß § 105 GNotKG und konkret, soweit es auf Geschäftswerte diesbezüglich ankommt, nach § 105 I 1 Nr. 4 a GNotKG nach dem beschlossenen Erhöhungsbetrag (Hüffer, Aktiengesetz, 11. Auflage, § 182, Rn. 33-35). Für die Notarkosten ist demgegenüber, wenn es um einen Beschluss mit einem bestimmten Geldbetrag geht, auf § 97 I GNotKG abzustellen (Diehn, Kurzlexikon Notarkostenrecht, Stichwort: Beschlüsse), so dass der Geschäftswert zur Berechnung der Notarkosten nicht notwendig identisch mit dem Geschäftswert für die Berechnung der Eintragungsgebühren ist. Abzustellen ist vielmehr auf den objektiven Wert der beurkundeten Erklärungen (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 97 GNotKG, Rn. 3). Es kommt also nicht auf den angegebenen Geldbetrag, sondern auf den Geldwert an (Hartmann, a.a.O., § 108 GNotKG, Rn. 4; vergleiche LG Hannover, 16 T 27/03, bei Juris, zum alten Recht: Der Geschäftswert des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft richtet sich bei der Ausgabe der neuen Aktien nicht nach dem Nennbetrag, sondern nach dem Kurswert). Dafür spricht auch, dass § 108 I 2 GNotKG, der auf die Vorschrift zur Bestimmung des Geschäftswertes für die Gebühren betreffend die Anmeldung zu bestimmten Registern nur insoweit verweist, als der Geschäftswert Letzterer nicht unterschritten werden darf. D.h., aus der Vorschrift ergibt sich die Wertung des Gesetzgebers, dass der Geschäftswert für die Beurkundung eines Beschlusses eines Organes mit bestimmten Geldwert durchaus höher sein kann, als der angegebene Geldbetrag.Mithin beantwortet die Kammer die streitgegenständliche Frage dahin, dass sich der Geschäftswert zur Bestimmung der Notarkosten für die Beurkundung des Beschlusses einer AG betreffend Genehmigtes Kapital nach dem Geldwert und nur hilfsweise nach dem angegebenen Geldbetrag richtet. Die Einwendungen der Kostenschuldnerin, es habe sich lediglich um einen Vorratsbeschluss gehandelt, ein Agio sei nicht beschlossen worden und es stehe nicht fest, ob, wann und in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht werde, sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da der Gesetzgeber entsprechende Differenzierungen gerade nicht vorgenommen hat.Da gemäß §§ 96, 10 GNotKG für die Wertfeststellung auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Beurkundung abzustellen ist, ist maßgeblich der am 7.5.2014 feststellbare Kurs der Aktie der Kostenschuldnerin. Dieser belief sich unstreitig und bestätigt durch eine Internetrecherche der Kammer (boerse online) auf 13,65 EUR, so dass sich bei 124.000 Aktien für die Beurkundung des Beschlusses zu Top 8 der Hauptversammlung ein Geschäftswert, wie vom Kostengläubiger angegeben, von 1.706.250 EUR ergibt.

III.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine weitergehende Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

IV.

Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Landgericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist zu unterschreiben.






LG Wuppertal:
Beschluss v. 01.12.2014
Az: 9 T 35/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e653559175bb/LG-Wuppertal_Beschluss_vom_1-Dezember-2014_Az_9-T-35-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share