Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2006
Aktenzeichen: 23 W (pat) 9/05
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2006, Az.: 23 W (pat) 9/05)
Tenor
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2003 aufgehoben und das Patent widerrufen.
Gründe
I Das Patent 198 51 577 (Streitpatent) der Anmelderin wurde am 9. November 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und unter Berücksichtigung des Standes der Technik gemäß
1) DE 33 27 532 A1, 2) DE 197 12 342 A1 und 3) DE 41 37 146 A1 von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 10. November 1999 mit 5 Patentansprüchen erteilt. Die Patenterteilung wurde am 20. April 2000 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 18. Juli 2000 Einspruch erhoben und beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie stützte ihren Einspruch auf folgenden Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 43 37 273 C2 und D2 EP 0 622 271 B1, weil in diesen Druckschriften jeweils ein Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 offenbart sei.
Nach Vorlage neuer Patentansprüche 1 bis 5 durch die Patentinhaberin wurde das Patent durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2003 in beantragtem Umfang beschränkt aufrechterhalten, weil in den von der Einsprechenden herangezogenen Druckschriften nicht von einer Schaltungsanordnung die Rede ist, bei der ein "Überführungsmodus" und ein "Kundenauslieferungsmodus" vorgesehen seien.
Gegen diesen am 30. Juni 2003 empfangenen Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde der Einsprechenden vom 17. Juli 2003.
Sie stützt ihre Beschwerde einerseits auf den Einwand, dass der beschränkt aufrechterhaltene Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei, weil darin die Fassung gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 mit der Formulierung "Steuergerät für ein Kraftfahrzeug, das ... und mit einem Bedienelement zum Betätigen des Verbrauchers verbunden ist" nicht mehr enthalten sei und andererseits darauf, dass der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 gegenüber demjenigen gemäß der weiteren Druckschrift D3 DE 690 12 696 T2 (= EP 0 410 617 B1)
nicht neu sei.
Mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 hat der Senat als weiteren Stand der Technik die Entgegenhaltung D4 DE 43 34 859 A1 in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 beantragt die Einsprechende und Beschwerdeführerin, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2003 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin übereicht in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 und vertritt die Auffassung, dass dessen Gegenstand gegenüber dem von der Einsprechende genannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber der Entgegenhaltung D3, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhe.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, dass dieser am Ende durch folgenden Zusatz ergänzt wird: ", wobei das Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversorgung des Verbrauchers herzustellen.", Patentansprüche 2 bis 5, Beschreibung, Spalte 1 bis 4, ein Blatt Zeichnung, Figur I/I jeweils gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Steuergerät für ein Kraftfahrzeug, das mit einem Schalter zur Steuerung der Spannungsversorgung eines Verbrauchers und mit einem Bedienelement zum Betätigen des Verbrauchers verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (A) zwei Betriebszustände aufweist, wobei im ersten Betiebszustand die Spannungsversorgung des Verbrauchers (V) zeitlich begrenzt und in einem zweiten Betriebszustand zeitlich unbegrenzt ist, wobei das Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversorgung des Verbrauchers herzustellen."
Bezüglich der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechende ist zulässig. Sie ist auch begründet, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik sich nicht als patentfähig erweist.
1) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.
Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschriftsatz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zu den Entgegenhaltungen D1 und D2 gebracht wurden, um deren Neuheitsschädlichkeit zu belegen.
2) Ausweislich der Beschreibung der Patentschrift geht die Patentinhaberin von einer Problemstellung aus, dass normalerweise zwischen der Produktion eines Kraftfahrzeugs, dessen Überführung per Schiff, Bahn oder LKW und schließlich der Kundenauslieferung ein mehr oder weniger langer Zeitraum, bis zu mehren Tagen liegen kann, vgl. geltende Beschreibung Spalte 1, 2. Abs.
Bleiben hierbei Fahrzeugverbraucher wie Radio, Beleuchtungseinrichtungen etc. versehentlich eingeschaltet, so kann es auch bei leistungsschwachen Verbrauchern aufgrund des langen Zeitraums zu einer vollständigen Entladung der Fahrzeugbatterie kommen, vgl. Beschreibung Spalte 1, 3. Abs.
Daher liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Steuergerät für ein Kraftfahrzeug anzugeben, das die vorstehend genannten Nachteile vermeidet und ein vollständiges Entladen der Fahrzeugbatterie während der Überführungsphase vor der endgültigen Kundenauslieferung verhindert, vgl. geltende Beschreibung Spalte 1, Zeilen 49 bis 53.
Dieses Problem wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, dass bei langen Standzeiten während der Überführung das Steuergerät die Spannungsversorgung der Verbraucher zeitlich begrenzt und nach der Kundenauslieferung das Steuergerät die Spannungsversorgung der Verbraucher zeitlich unbegrenzt sicherstellt, wobei das Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversorgung des Verbrauchers herzustellen.
3) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1 kann dahinstehen, weil - wie es sich aus dem nachfolgenden Abschnitt ergibt - dessen Lehre gegenüber dem Steuergerät gemäß Entgegenhaltung D3 nicht neu ist, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 II. 1. - "Elastische Bandage".
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Steuergeräten für Kraftfahrzeuge betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
Die Entgegenhaltung D3 befasst sich mit der gleichen Problematik wie das vorliegende Patent, nämlich der versehentlichen (ungewollten (Seite 1, 3. Abs.)) Batterieentladung bei neuen Fahrzeugen während der Überführungsphase (Transit (Seite 1, 3. Abs.)) von der Produktionsstätte zum Händler bis zur Kundenauslieferung (Auslieferung des Fahrzeugs an einen Endverbraucher / Seite 6, le. Abs.).
Die Lösung dieses Problems ist dort im Patentanspruch 1 angegeben, wobei dem Hauptschalter (12), bestehend aus einer Spule (18) und an einem Rotor (19) angeordneten beweglichen Kontakt (17) zu den Ambosskontakten (13, 14) des Kraftfahrzeug-Netzwerkes für die Verbraucher, insofern eine entscheidende Bedeutung zukommt, als bei stromdurchflossener Spule (18) der Hauptschalter (12) geschlossen wird und bei nichterregter Spule (18) der Hauptschalter (12) geöffnet wird, so dass bei der Überführung des Kraftfahrzeugs dieses durch Schließen des Zündschalters (23) ohne weiteres gestartet werden kann, und bei der Auslieferung an den Kunden durch eine manuell betätigbare Stellvorrichtung (21) der Hauptschalter (12) dauerhaft geschlossen wird, vgl. dort Anspruch 1 i. V. m. der Beschreibung zur Figur 1 gemäß Seite 4, vorle. Abs. bis 6, Abs. 3.
Somit offenbart die Entgegenhaltung D3 ein Steuergerät für ein Kraftfahrzeug (dortige Bezeichnung: System zum Steuern der Stromversorgung in einem Kraftfahrzeug), das mit einem Schalter (Hauptschalter 12) zur Steuerung der Spannungsversorgung eines Verbrauchers (Verbraucher als Zündstromkreis 15 und andere Verbraucher 16 (Figur 1 i. V. m. Seite 4, vorle. Abs.)) während der Überführungsphase und nach der Kundenauslieferung undmit einem Bedienelement (Motorfunktionselement 23 als Zündschalter (Seite 5, Abs. 2) oder Kraftstoffpumpenrelais (Seite 11, le. Abs. bis Seite 12, Abs. 2), das mittels eines Zeitschalters aberregt wird, wenn die Zündung eingeschaltet ist, aber der Motor nicht läuft) verbunden ist, wobei dieses Steuergerät zwei Betriebszustände aufweist, wobei im ersten Betriebszustand während der Überführung die Spannungsversorgung des Verbrauchers (Zündstromkreis 15 oder Kraftstoffpumpenrelais) zeitlich begrenzt (auf die Motorlaufzeit (Seite 6, Abs. 2) oder durch Zeitschalter (Seite 11, le. Abs.)) undin einem zweiten Betriebszustand nach der Kundenauslieferung zeitlich unbegrenzt ist (durch Schließen des Hauptschalters 12 mittels der mechanischen Stellvorrichtung 21), wobei das Bedienelement (Zündschalter 23) das Steuergerät (mittels der Erregung der Spule (18) des Hauptschalters (12) (Seite 6, Abs. 2)) auffordert, die Spannungsversorgung des Verbrauchers (Zündschaltkreis 15) ebenso wie beim Streitpatent (vgl. Spalte 1, Z. 63 bis Spalte 2, Z. 26) während der Überführung herzustellen, vgl. in D3 Anspruch 1 i. V. m. Beschreibung Seite 3, le. Abs., Seite 4 vorle. Abs. bis Seite 6, Abs. 2 und Seite 11, vorle. Abs. bis Seite 12, Abs. 2.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass das Bedienelement nicht nur für die Zündung sondern für jeglichen Verbraucher des Kraftfahrzeugs vorgesehen sei, konnte insofern nicht überzeugen, als im geltenden Patentanspruch 1 lediglich ein nicht weiter spezifizierter Verbraucher vorgesehen ist, der auch die Zündung mitumfasst.
Somit ist das Steuergerät gemäß Patentanspruch 1 identisch durch die Entgegenhaltung D3 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Mit Patentanspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche.
Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
BPatG:
Beschluss v. 29.06.2006
Az: 23 W (pat) 9/05
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