Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juli 2003
Aktenzeichen: 14 W (pat) 12/02

(BPatG: Beschluss v. 22.07.2003, Az.: 14 W (pat) 12/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 29. November 2001 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 47 354 mit der Bezeichnung

"Erdalkalialuminoborosilicatglas für Lampenkolben und dessen Verwendung"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 zugrunde, von denen die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 5 wie folgt lauten:

"Erdalkalialuminoborosilicatglas für Molybdän-Komponenten aufweisende Lampenkolben mit Kolbentemperaturen von maximal 650¡C, gekennzeichnet durch folgende Zusammensetzung (in Gew.-% auf Oxidbasis):

SiO2 59 - 61 Al2O3 13,5 - 15,5 B2O3 3 - 5,5 MgO 2,3 - 5 CaO 8,2 - 10,5 BaO 8,5 - 9,5 CeO2 0,03 - 0,3 mit MgO + CaO < 1,60 BaO CaO/MgO < 4,20 und einem Alkalioxidgehalt von < 0,08 Gew.-%

und einem Wassergehalt von < 0,02 Gew.-%.

5. Verwendung eines Glases nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 4 als Kolbenmaterial für Lampenkolben mit Kolbentemperaturen von 550 - 650 ¡C."

Wegen der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Aufrechterhaltung ist im wesentlichen damit begründet, daß das angegriffene Patent eine ausreichend klare und vollständige Lehre vermittle und patentfähig sei. Die von der Einsprechende geltend gemachte unzureichende Offenbarung sei nicht gegeben, weil eine lückenlose Abdeckung des beanspruchten Bereiches durch Beispiele, wie von der Einsprechenden gefordert, nämlich nicht notwendig sei, ferner eventuell notwendige Versuche, insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden recht eng begrenzten Zusammensetzung, ohne weiteres im Rahmen des bei der Entwicklung von Gläsern Üblichen lägen.

Das Erdalkalialuminoborosilicatglas gemäß erteiltem Patentanspruch 1 sei gegenüber den Entgegenhaltungen

(1) Glasanalyse vom Zentrum für Glas- und Umweltanalytik GmbH, Ilmenau, 17. Februar 1999, Prüfbericht zum Laborauftrag Nr 070/99

(2) Schott Produktinformation Nr 40001 d aus 1988, 4 Seiten

(3) Produktinformation AUER-REMY Cerkonzentrat vom 1. März 1991, 8 Seiten

(34) DD 259 099 A3

(36) W. Vogel: "Glaschemie", S 362 - 368, VEB Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie, Leipzig, 1964 sowie weiteren im Einspruchsverfahren genannten 56 Druckschriften auch neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die beanspruchte Glaszusammensetzung sei aus (1) und (2) nicht, wie die Einsprechende vorgetragen hatte, grundsätzlich bekannt. (1) stelle die Analyse einer Rückstellprobe des Schott-Glases 8252 dar, (2) nenne dessen physikalische Parameter. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Glas gemäß (1) und dem beanspruchten Glas liege nun im Gehalt an CeO2. Während dieses Oxid patentgemäß mit 0,03 bis 0,3 Gew.-% vorhanden sein müsse, liege dessen Anteil gemäß (1) mit kleiner 0,01 Gew.-% offensichtlich unter der Nachweisgrenze und sei damit in der Zusammensetzung nach (1) nicht enthalten. Der Fachmann lese den im Patentanspruch 1 angegebenen CeO2-Gehalt auch nicht aus seiner Kenntnis mit. Die Zusammensetzungen der im vorliegenden Stand der Technik genannten Gläser, deren CeO2-Gehalt sich in einem Bereich von sehr kleinen Werten nahe Null bis zu 8 Gew.-% bewegen könne, seien nämlich mit jener des patentgemäßen Glases nicht zu vergleichen. Ferner sei es auch nicht naheliegend gewesen, das in Rede stehende Oxid als Mittel zur Lösung der Aufgabe des Streitpatentes einzusetzen, weil in keiner der genannten Druckschriften eine Auswirkung des Ceroxid-Gehaltes auf die Oberflächeneigenschaften der betreffenden Gläser beschrieben sei. Die Einsprechende nenne zwar eine Vielzahl von Druckschriften als Beleg dafür, daß CeO2 als Bestandteil von Gläsern bereits bekannt gewesen sei, diese beträfen aber nur die Läuterung des Glases und dessen Einsatz zur Verhinderung von Solarisationseffekten sowie Verfärbungen von Gläsern bei Strahlenbelastung. Dabei handle es sich jedoch um elektronische Effekte innerhalb der Glasmatrix, während patentgemäß die Zielsetzung darin bestehe, Schwarzfärbungen der Glaskolbeninnenseite von Halogenlampen zu verhindern, die auf eine Metallabscheidung zurückzuführen sei und aus einer Störung im Halogenkreislauf resultiere.

Im übrigen handle es sich auch nicht um eine Entdeckung. Die überraschende Wirkung, das Verhindern der Metallabscheidung am Glaskolben, durch den Zusatz von Ceroxid zu einem grundsätzlich schon bekannten Glassystem, beruhe nämlich nicht auf dem Auffinden von etwas Vorhandenem, sondern darauf, daß mit dem vorliegenden Streitpatent eine bestimmte Regel zum Handeln gegeben werde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie sieht weiterhin in Hinblick auf die Entgegenhaltungen (1) und (2) die Neuheit als nicht gegeben und bestreitet das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit nur mehr unter Hinweis auf die Dokumente (3), (34) und (36) sowie den freien Stand der Technik.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluß aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerein in allen Punkten und beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen und verweist auf diese Begründung (vgl BGH GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter). Die Patentinhaberin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.

Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü






BPatG:
Beschluss v. 22.07.2003
Az: 14 W (pat) 12/02


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