Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 139/00

(BPatG: Beschluss v. 25.04.2001, Az.: 28 W (pat) 139/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 1999 und vom 22. Februar 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung TRENDATTACHMENT ist am 5. Februar 1999 für "Geschiebe (für den Dentalbereich)" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da sie erkennbar aus dem englischen Wort für "Geschiebe" und der Werbeaussage "Trend" zusammengesetzt sei und somit insgesamt nicht als betrieblicher Hinweis geeignet sei, sondern vom Verkehr rein sachbezogen als "Dentalgeschiebe im Trend der Zeit " verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat.

Sie trägt vor, daß die Marke ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen im Wettbewerb und deshalb auch werblich ausgerichtet sei, weshalb ein in der Marke liegender werblicher Hinweis der Eintragung nicht entgegenstehe. Dentalgeschiebe könnten keinem bestimmten Trend unterliegen. Sie seien entweder funktional oder nicht funktional.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke weder das von der Markenstelle angenommene Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Die Markenstelle hat zwar zutreffend die Bedeutung der in der angemeldeten Bezeichnung enthaltenen Wortbestandteile "TREND" und "ATTACHMENT" ermittelt. Das englische Wort "Attachment" entspricht dem zu schützenden Warenbegriff "Geschiebe für den Dentalbereich", das Wort "Trend" bedeutet soviel wie "Entwicklungstendenz".

Gleichwohl kann das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG für die Marke als Ganzes mit der erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung besteht in ihrer erkennbaren Gesamtaussage nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben, insbesondere konnte sie nach den Feststellungen des Senats nicht als freihaltungsbedürftiger Fachausdruck ermittelt werden. So ergab die Internet-Recherche unter dem Suchbegriff "Trendattachment" nur einen Hinweis auf die Homepage der Anmelderin. Dies steht im Einklang mit den Erfahrungen des Senats auf dem vorliegenden Warengebiet, wonach sich die Bezeichnung "Trend" nicht zu einer ernsthaften Beschreibung der beanspruchten Waren eignet. Produkte der Warenklasse 10 werden regelmäßig allein im Bezug auf ihre technischen Eigenschaften sowie den Anwendungs- und Einsatzbereich nüchtern, sachlich und vor allem konkret beschrieben und beworben. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine verknüpfte Recherche nach "Trend und Zahntechnik" im Internet, die keine Treffer im Zusammenhang mit vergleichbaren zahntechnischen Fachbegriffen, sondern allgemein gehaltene Aussagen wie "im Trend der Zeit, Zahnschmuck als aktueller Trend aus den USA" erbrachte. Soweit die Markenstelle bei der Zurückweisung der Anmeldung auf einen Artikel in der Zeitschrift "dentallabor" Bezug nimmt, in dem von der "Entwicklung neuartiger kombinierter Geschiebe" die Rede ist, kann hieraus allein kein Schutzhindernis für das Wort "Trend" bzw die angemeldete Bezeichnung insgesamt abgeleitet werden. Die Waren der Klasse 10, insbesondere Geschiebe für den Dentalbereich unterliegen von Haus aus keinen modischen Zeiterscheinungen, die kurzlebiger Natur sind, sondern werden individuell und nach Funktionalitätsgesichtspunkten angefertigt, zu denen vor allem Haltbarkeit und Dauerhaftigkeit des Zahnersatzes gehört.

Es ist darüberhinaus nicht erkennbar, daß Dentalkeramik künftig modischen Schwankungen unterworfen sein und deshalb ein künftiges Freihaltebedürfnis bestehen könnte. Die für eine solche Prognose erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat die Markenstelle nicht getroffen und konnte auch der Senat nicht treffen.

Der angemeldeten Marke kann letztlich auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht abgesprochen werden. Das Wort "Trendattachment" ist noch hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen. Es bezieht seine noch ausreichende Unterscheidungskraft aus der auf dem maßgeblichen Warengebiet doch eher ungewöhnlichen Verbindung der Bestandteile. Jedenfalls kann der Bezeichnung keine im Vordergrund stehende Sachaussage, die lediglich als solche und nicht auch als betrieblicher Hinweis vom Verkehr verstanden wird, beigemessen werden.

Auf die Beschwerde der Anmelderin hin waren demzufolge die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Stoppel Martens Kunze Bb






BPatG:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: 28 W (pat) 139/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e69201a31475/BPatG_Beschluss_vom_25-April-2001_Az_28-W-pat-139-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share