Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 24/09

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2009, Az.: 25 W (pat) 24/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Die Bezeichnung NATURELLE ist am 18. Mai 2006 für die Waren

"Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüre, Fruchtmus, Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot und feine Backwaren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen Schokoladenwaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Es handle sich bei dem französischen Adjektiv "naturelle" um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, die zur Beschreibung der beanspruchten Waren ernsthaft in Betracht komme. Der Umstand, dass es sich um die weibliche Form des Adjektivs handle, ändere nichts an dem warenbeschreibenden Charakter. Die Bezeichnung werde auch bereits rein warenbeschreibend verwendet. Die französische Vokabel "naturelle" sei aufgrund der engen Verwandtschaft mit den deutschen Wörtern "Natur, natürlich" sowie bedingt durch Schule, Medien, Werbung und Touristik einem entscheidungserheblichen Teil des inländischen Publikums in ihrer Bedeutung bekannt. Die beteiligten Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Sachhinweis über die Beschaffenheit der Waren, nämlich, dass die so gekennzeichneten Waren in natürlichem Zustand, also naturrein und ohne chemische Zusätze in den Handel kämen. Der Erinnerungsprüfer wies ergänzend darauf hin, dass in Verbindung mit Lebensmitteln und Getränken das Wort "naturelle" mit der Bedeutung "naturbelassen" in die Fachund Werbesprache aufgenommen worden sei. Das Wort werde inzwischen generell für alle Lebensmittel als Angabe über die Naturbelassenheit verwendet. "Naturbelassen" könne in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die Waren nicht durch Zusätze von Zucker, Gewürzen, Konservierungsmitteln verändert worden seien, oder sie keiner technischen Behandlung unterzogen worden seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007 aufzuheben.

Eine Begründung der Beschwerde wurde nicht eingereicht.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen Schutzhindernisse entgegen.

Die Bezeichnung "NATURELLE" ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe, die der Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen kann, von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dem Wort handelt es sich um die weibliche Form des französischen Wortes "naturel" (natürlich, naturbelassen). Das Wort "naturelle" wird -wie im angefochtenen Beschluss belegt -im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist die angemeldete Bezeichnung in beschreibender Weise darauf hin, dass die Waren naturbelassen und ohne künstliche Zutaten sind. Ebenso kann auch Kühleis naturbelassen sein.

Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 -Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 -Postkantoor). Abzustellen ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise. Da die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "NATURELLE" für die beanspruchten Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor), fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Es ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne weiteres als Sachangabe verstehen. So hat die Markenstelle bereits belegt, dass das Wort "naturelle" im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet wird. Zudem gibt es im Deutschen das Wort naturell" im Sinne von "natürlich, ungefärbt, unbearbeitet" oder "ohne besondere Zutaten zubereitet" (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. S. 922), welches klanggleich mit der angemeldeten Marke ist, da der Buchstabe "e" am Ende des französischen Wortes "naturelle" stumm bleibt. Hinzu kommt, dass "NATURELLE" eine Pluralform des deutschsprachigen Adjektivs "naturell" ist. Selbst die Verkehrskreise, die keine französischen Sprachkenntnisse haben, werden in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sinngehalt sehen.

Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "Natur" hingewiesen hatte, sind die Zeichen bereits nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, denn sie weichen in ihrer Bedeutung und/oder graphischen Ausgestaltung von der vorliegenden Marke ab. Hinzu kommt, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201/203 Rdn. 19 -Schwabenpost; BPatG GRUR 2007, 333 -Papaya).

Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie die Zurückweisung der Anmeldung für unzutreffend hält.

Bayer Merzbach Kober-Dehm Cl






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2009
Az: 25 W (pat) 24/09


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