Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 52/02

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2003, Az.: 30 W (pat) 52/02)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Marke SENSINORM ist am 17. Oktober 1997 unter der Nummer 397 34 968 für "Arzneimittel" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. November 1997.

Widerspruch erhoben hat am 20. Februar 1998 ua die Inhaberin der Marke 799 492 Enzynorm, die seit dem 18. Januar 1965 ua für "Arzneimittel" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ein Auseinanderhalten der Marken sei wegen der Unterschiede in den Wortanfängen sowie am Beginn der zweiten Sprechsilbe in jeder Hinsicht gewährleistet, zumal der gemeinsame Bestandteil "-norm" kennzeichnungsschwach sei und auch von daher den übrigen Wortteilen größere Bedeutung zukomme, als den Wortendungen.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig in der Sache aber nicht begründet. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Widerspruch ist deshalb von der Markenstelle gemäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, wobei die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung stehen (st Rspr vgl BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND jew mwN).

Zu Gunsten der Widersprechenden geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus und läßt es hier dahingestellt sein, ob im Zusammenhang mit den Waren der Widerspruchsmarke die Bestandteile "Enzy" als Hinweis auf "Enzyme" und "norm" als Hinweis auf "der Norm entsprechend" für sich genommenwenig kennzeichnungskräftig sind und auch für die Gesamtbezeichnung zu einer Kennzeichnungsschwäche führen.

Ausgehend von der Registerlage können die Marken zur Kennzeichnung identischer Waren verwendet werden. Zu berücksichtigen ist weiter, daß bei den vorliegenden Arzneimitteln eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, auch in tatsächlicher Hinsicht der Fachverkehr nicht im Vordergrund steht, so daß allgemeine Verkehrskreise uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist aber davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).

Auch bei Anlegung strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen ausreichender Markenabstand eingehalten; zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Denn in ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken SENSINORM und Enzynorm klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle Bezug genommen. Insbesondere unterstützt die Unterscheidbarkeit die deutlich erkennbare Anlehnung der Anfangssilben Sensi an sensibel, Sensibilität bzw Enzy an Enzym. Die Widersprechende hat keine Gründe angeführt, die eine Aufhebung der Entscheidung der Markenstelle rechtfertigen könnten.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2003
Az: 30 W (pat) 52/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e6b5e83f6506/BPatG_Beschluss_vom_24-Februar-2003_Az_30-W-pat-52-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share