Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 6. Februar 2008
Aktenzeichen: 11 O 6/08
(LG Wiesbaden: Beschluss v. 06.02.2008, Az.: 11 O 6/08)
Tenor
Den Antragsgegnern wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine Verkaufsveranstaltung zu werben und/oder werden zu lassen, wie nachstehend eingelichtet:
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird den Antragsgegnern die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250000.- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) ist die Ordnungshaft ist an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zu entsprechen, weil die Antragstellerin den geltend gemachten Verfügungsanspruch durch Vorlage der in der Antragsschrift genannten Urkunden und Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragsgegnerin zu 1) geschaltete Anzeige ist irreführend i.S.v. §§ 3, 5 UWG, weil sie ihrer Aufmachung nach einen vom amtlich bestellten Insolvenzverwalter angebotenen freihändigen Verkauf von zur Insolvenzmasse gehörenden Waren ankündigt, während es sich tatsächlich nur um den privatwirtschaftlichen Verkauf zuvor erworbener Waren aus einem Insolvenzverfahren heraus handelt. Auch der Antragsgegner zu 2) kann aufgrund der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, denn die Vereinbarung ist so pauschal gefasst, dass sie die Verwendung des Bildes des Antragsgegners in wettbewerbswidriger Form zulässt.
Einer besonderen Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes bedurfte es vorliegend im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 UWG nicht.
Den Gegenstandswert hat das Gericht anhand der Angaben in der Antragschrift geschätzt (§ 3 ZPO).
LG Wiesbaden:
Beschluss v. 06.02.2008
Az: 11 O 6/08
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