Oberlandesgericht Jena:
Urteil vom 24. November 2004
Aktenzeichen: 2 U 751/04

(OLG Jena: Urteil v. 24.11.2004, Az.: 2 U 751/04)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Verfügungsklägerin.

Gründe

I.

Die bundesweit tätige Verfügungsklägerin, die u.a. Navigationsgeräte herstellt und vertreibt, begehrt von der Verfügungsbeklagten, einer Händlerin für Navigationsgeräte, welche an die Händlergemeinschaft A... angeschlossen ist, die Unterlassung einer bestimmten Form der Preisgegenüberstellung in einem von der Verfügungsbeklagten vertriebenen und mit ihrem Firmenstempel versehenen Prospekt.

Die Verfügungsbeklagte bewirbt mittels eines von der A AG hergestellten Prospekts u.a. das ... Navigationsgerät ... mit einem roten Preis von € 2.290, wobei links von diesem ein ebenfalls mit roter Farbe gedruckter, aber durchgestrichener Preis von € 2.499 angegeben ist. Den mit ihrem Firmenstempel versehenen Prospekt hat die Verfügungsbeklagte in ihrem Ladenlokal ausgelegt. Das beworbene Navigationsgerät kam Ende März 2004 auf den Markt und wurde Anfang April 2004 an die Händler ausgeliefert.

Mit Schreiben vom 02.06.2004 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab; die von ihr angeforderte Unterwerfungserklärung gab diese nicht ab.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung:

Die Werbung sei wettbewerbswidrig, da die durchgestrichenen roten Preise nicht als unverbindliche Kaufpreisempfehlung des Herstellers bezeichnet wurden und dies auch tatsächlich nicht seien. Der Katalog enthalte zudem keinen Hinweis darauf, dass die rot durchgestrichenen Preise in der Vergangenheit tatsächlich gefordert wurden. Zwischen dem 28.04.2004 und dem 07.05.2004 habe sie bei verschiedenen Anschlusshäusern des A.. Konzerns versucht, das Gerät zu erwerben. Bei keinem dieser 12 Testkäufe sei das Gerät zu dem fraglichen Zeitpunkt lieferbar gewesen. Zudem könne die Verfügungsbeklagte den durchgestrichenen höheren Preis nicht ernsthaft über einen längeren Zeitraum hinweg verlangt haben, da das Gerät unstreitig erst Ende März 2004 ausgeliefert worden sei.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pioneer Navigationsgeräten, diese mit der Angabe eines Verkaufspreises zu bewerben, dem ein höherer Preis gegenübergestellt ist, wenn nicht zugleich deutlich gemacht wird, ob es sich bei dem höheren Preis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den bisherigen eigenen Preis des Händlers oder um welche sonstige Bezugsgröße es sich handelt, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

[siehe Anlage]

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von ... Navigationsgeräten, diese mit einer Preisgegenüberstellung zu bewerben, in der Form, dass einem durchgestrichenen Preis ein jetzt verlangter Rotpreis gegenübergestellt wird, ohne dass die Verfügungsbeklagte das so beworbene Gerät über einen angemessenen Zeitraum tatsächlich zu dem nun durchgestrichenen Preis angeboten und verkauft hat.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten:

Es fehle bereits ein Verfügungsgrund, da die Verfügungsklägerin schon seit dem 28.04.2004 von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß Kenntnis hatte. Der in der Anzeige durchgestrichene Preis von € 2.499 sei tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen gefordert worden. Zudem handle die Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich, da sie die A... Händler mit einer Flut von Abmahnungen überzogen und für diese unter Zugrundelegung eines Streitwertes von € 250.000 Ersatz der Kosten verlangt habe. Die A... Händler seien jedoch Kleinstunternehmer mit ausschließlich örtlicher Bedeutung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt:

Der von der Verfügungsklägerin gerügte Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, die Verfügungsbeklagte habe nicht wettbewerbswidrig i.S. der §§ 1, 3 UWG gehandelt. Insbesondere sei die angegriffene Werbung nicht irreführend i.S. des § 3 UWG. Die Angabe des höheren, aber durchgestrichenen Preises ohne Kennzeichnung des durchgestrichenen Preises als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers oder des bisherigen eigenen Preises sei nicht wettbewerbswidrig. Die Verfügungsbeklagte führe mit dem beanstandeten Prospekt die angesprochenen Verkehrskreise nicht in die Irre. Bei den durchgestrichenen roten Preisen handle es sich auch nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin nicht um eine unverbindliche Kaufpreisempfehlung des Herstellers. Vielmehr würden die angesprochenen Verkehrskreise den durchgestrichenen Preis als einen von den A... Händlern zuvor verlangten Preis wahrnehmen. Der Verbraucher werde nicht irregeführt, da die Verfügungsbeklagte den Preis tatsächlich zuvor verlangt habe. Die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen S... und G... vom 02.07.2004 würden dies glaubhaft bestätigen.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag bleibe ohne Erfolg. Mit dem beanstandeten Prospekt führe die Verfügungsbeklagte die angesprochenen Verkehrskreise nicht über die Sparwirkung und den Preisvorteil in die Irre. Der durchgestrichene Preis von € 2.499 sei der zuerst verlangte und von den Verbrauchern tatsächlich geforderte Preis. Das streitgegenständliche Produkt sei Verbrauchern seit Ende März 2004 für € 2.499 angeboten worden. Dies habe die Verfügungsbeklagte durch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen S... und G... vom 02.07.2004 glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte habe den früheren durchgestrichenen Preis ernsthaft und über einen längeren Zeitraum verlangt. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen bestünden nicht. Der Handel könne ein Produkt für einen bestimmten Preis anbieten, auch wenn dieses nicht im Ladenlokal stehe und im Lager vorgehalten werde. Es sei keineswegs unüblich, dass auch hochwertigere elektronische Geräte beim Fachhandel gekauft würden, ohne dass sie unmittelbar zur Verfügung stehen. Da ein Verfügungsanspruch nach den §§ 1, 3 UWG nicht gegeben sei, komme es nicht auf die Frage an, ob die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit widerlegt oder der gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich sei.

Gegen das dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 21.07.2004 zugestellte Urteil hat diese durch den beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Prozessbevollmächtigten mittels eines am 23.08.2004 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes Berufung eingelegt, der diese mittels eines am 20.09.2004 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

Die Berufungsklägerin ist der Auffassung:

Das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 3 UWG a.F. und wegen falscher Würdigung des Vorbringens der Parteien die von der Verfügungsklägerin beanstandeten Wettbewerbshandlungen der Verfügungsbeklagten als nicht wettbewerbswidrig angesehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle die beanstandete Preisgegenüberstellung in dem A...-Werbeprospekt eine Irreführung des Publikums dar, weil eine Kenntlichmachung des durchgestrichenen Preises als Altpreis oder unverbindliche Preisempfehlung erforderlich gewesen wäre. Da nicht nur bei einigen oder mehreren, sondern bei sämtlichen Artikeln die Preisgegenüberstellung eines höheren Preises mit einem nunmehr geltenden Preis erfolge, könne das Publikum nicht ernsthaft glauben, dass jeder Händler der A...-Gruppe bei jedem beworbenen Artikel im Katalog zunächst den dort niedergelegten reduzierten Preis und sodann den neuen Preis genommen habe bzw. nehme. Aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Artikel mit einer Preisgegenüberstellung beworben würden, werde der Eindruck erweckt, es handle sich bei den Preisen nicht jeweils um den früheren vom Händler verlangten Preis, sondern um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Dieser Eindruck werde zudem dadurch verstärkt, dass neben dem durchgestrichenen Preis jeweils die Typenbezeichnung des Herstellers gesetzt wurde. Wegen der besonderen Art und Weise der Werbung in dem Katalog der Verfügungsbeklagten werde für das Publikum nicht erkennbar, ob es sich um den früheren Preis des A...-Händlers oder eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handle. Das alleinige Durchstreichen des alten Preises sei nur dann nicht irreführend, wenn ein eigener Preisvergleich vorliege. Dies sei bei der Verfügungsbeklagten nicht der Fall. Kein Verbraucher könne ernsthaft annehmen, dass alle Produkte früher zu dem durchgestrichenen Preis angeboten worden seien. Dies ergebe sich bereits aus der geringen Verkaufsfläche der Verfügungsbeklagten. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass das streitgegenständliche Produkt zuvor über einen längeren Zeitraum zu dem durchgestrichenen Preis erhältlich gewesen sei. Das Navigationsgerät habe die Verfügungsbeklagte frühestens Ende März/Anfang April 2004 anbieten können. Der von der Verfügungsbeklagten vertriebene Werbekatalog, der die beanstandete Preisgegenüberstellung enthalte, sei jedoch bereits Mitte April 2004 erschienen. Es sei überhaupt keine Zeit verblieben, in der die Verfügungsbeklagte den durchgestrichenen, alten Preis hätte verlangen können.

Die Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des am 15.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Gera (1 HK O 188/04), es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Pioneer Navigationsgeräten, diese mit der Angabe eines Verkaufspreises zu bewerben, dem ein höherer Preis gegenübergestellt ist, wenn nicht zugleich deutlich gemacht wird, ob es sich bei dem höheren Preis um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den bisherigen eigenen Preis des Händlers oder um welche sonstige Bezugsgröße es sich handelt, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

[siehe Anlage]

hilfsweise

der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250 000 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von P... Navigationsgeräten, diese mit einer Preisgegenüberstellung zu bewerben, in der Form, dass einem durchgestrichenen Preis ein jetzt verlangter Rotpreis gegenübergestellt wird, ohne dass die Verfügungsbeklagte das so beworbene Gerät über einen angemessenen Zeitraum tatsächlich zu dem nun durchgestrichenen Preis angeboten und verkauft hat.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung:

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle bereits die Dringlichkeit, da die Verfügungsklägerin schon zwei Monate vor der Antragstellung Kenntnis von der Werbung hatte. Aus diesem Grunde sei der Antrag unzulässig. Im übrigen sei er unbegründet. Eine irreführende Preisgegenüberstellung liege nicht vor. Auch ohne weitere Hinweise sei für den Leser erkennbar, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren eigenen Preis der Verfügungsbeklagten gehandelt habe. Durch die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen Gärtner und Seidemann habe sie glaubhaft gemacht, dass sie für das Navigationsgerät den Preis von € 2 499 mindestens über einen Zeitraum von vier Wochen verlangt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Verfügungsklägerin vom 25.06.2004 (Bl. 29-36), 07.07.2004 (Bl. 116-126) und 20.09.2004 (Bl. 208-230), die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 02.07.2004 (Bl. 82-86) und 25.10.2004 (Bl. 237-239) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Gera vom 08.07.2004 (Bl. 111-115) und vor dem erkennenden Senat vom 03.11.2004 (Bl. 240-241).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem in der Berufungsinstanz verfolgten Unterlassungsbegehren steht allerdings nicht entgegen, dass dem einstweiligen Rechtsschutz die Dringlichkeit fehlt.

Insoweit begründete § 25 UWG a.F. zugunsten der Verfügungsklägerin eine tatsächliche Vermutung für die Dringlichkeit, die von der Verfügungsbeklagten unter Hinweis auf die Kenntnis der Verfügungsklägerin und die Dauer des Zuwartens mit der Antragstellung widerlegt werden kann. Diese Grundsätze gelten unter dem novellierten UWG unverändert, da § 12 Abs. 2 UWG den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO genannten Voraussetzungen gestattet.

Der Angriff der Verfügungsbeklagten gegen die Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens hat keinen Erfolg. Fest steht insoweit, dass die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 02.06.2004 abgemahnt hat. Zweifelhaft ist allerdings der genaue Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsklägerin von dem gerügten Wettbewerbsverhalten der Verfügungsbeklagten Kenntnis hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Verfügungsklägerin der Werbeprospekt allgemein bekannt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ab wann sie Kenntnis davon hatte, dass die Verfügungsbeklagte diesen mit ihrem Firmenstempel versehen und vertrieben hat. Erst in diesem Augenblick liegt ein eigener Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten vor. Ihr Hinweis, aus dem Beschluss des Landgerichts Köln ergebe sich, dass die Verfügungsklägerin seit dem 28.04.2004 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Flyer hatte, besagt für das hiesige Verfügungsverfahren nichts. Die Verfügungsbeklagte hätte im Hinblick auf die vermutete Dringlichkeit vielmehr vortragen müssen, dass die Verfügungsklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von dem konkreten Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten hatte. Ein derartiger Tatsachenvortrag fehlt jedoch. Schon aus diesem Grunde ist es der Verfügungsbeklagten mit ihrem pauschalen Vortrag nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gelungen, die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG a.F. bzw. § 12 Abs. 2 UWG zu widerlegen.

Deshalb kann sich die Verfügungsbeklagte in dem hiesigen Verfahren auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23.10.1996 (2 U 841/96; wiedergegeben bei Orth, WRP 1997, 702 [703]) stützen. Entgegen der Meinung des Verfügungsbeklagten hat der Senat dort keineswegs judiziert, dass bei einem Abwarten mit der Stellung des Antrages von mehr als einem Monat stets die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entfalle. Vielmehr hat der Senat € wie der bei Orth (WRP 1997, 702 [703]) wiedergegebenen Partie unschwer entnommen werden kann € dort lediglich die zu diesem Ergebnis gelangende Rechtsprechung des OLG München (WM 1990, 2055 [2056]) referiert, um sodann für den vom Senat beurteilten Rechtsstreit auszusprechen, dass bei einem Zuwarten von über drei Monaten die Dringlichkeit für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz entfallen sei. Insoweit stellt der erkennende Senat ausdrücklich klar, dass eine schematische Heranziehung des Zeitraumes von einem Monat als Zeitschranke für den Wegfall der Dringlichkeit nicht seiner Judikatur entspricht.

2. Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet. Die Verfügungsbeklagte hat mit dem von ihr vertriebenen Prospekt und der dort wiedergegebenen Preisgegenüberstellung nicht unlauter im Wettbewerb gehandelt und gegen § 3 UWG verstoßen. Trotz der fehlenden und von der Verfügungsklägerin begehrten Konkretisierung des Bezugspreises fehlt es aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles an einer Irreführung i.S. des § 5 Abs. 1 UWG.

Nur im Ansatz kann sich die Verfügungsklägerin auf die auch unter der Geltung von § 5 Abs. 1 UWG zu beachtende Auffassung stützen, dass Preisgegenüberstellungen dann irreführend sind, wenn die Bezugnahme auf andere Preise mehrdeutig und damit geeignet ist, den Verbraucher über das Ausmaß des Preisvorteils zu täuschen (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 UWG Rdnr. 7.90; Völker, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rdnr. 532 sowie zum alten Recht statt aller BGH, GRUR 1981, 654 [654] € Testpreiswerbung I; ferner zuletzt KG, GRUR-RR 2004, 306 [306]). Aus diesem Grunde wird für die Gegenüberstellung eines Neupreises verbreitet verlangt, dass der Werbende hinzufügt, von wem (Hersteller, Verkäufer) der Neupreis gefordert wurde (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 UWG Rdnr. 7.60 sowie bereits zum alten Recht OLG Stuttgart, WRP 1977, 873 [876 f.]; a.A. jedoch nunmehr für den Kfz-Handel OLG Köln, GRUR-RR 2004, 20 sowie OLG Schleswig, SchlHAnz 2002, 132 [132 f.]). In diesem Sinne wird teilweise die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei einer Preisgegenüberstellung auch deutlich werden muss, dass ein Eigenpreisvergleich vorliegt (für die Angabe des Vergleichsmaßstabes bei Markenwaren Völker, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rdnr. 532 im Anschluß an OLG Köln, GRUR 1987, 447 [447] sowie BGH, GRUR 1980, 306 [307] € Preisgegenüberstellung III, für den Preisvergleich mit €statt-Preisen€).

Für eine derartige Konkretisierung zur Vermeidung einer Irreführung über den erzielten Preisvorteil besteht jedoch zumindest dann keine Notwendigkeit, wenn aus der Gestaltung der Anzeige im konkreten Einzelfall für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats zählen, unschwer erkennbar ist, von wem der durchgestrichene Preis zuvor gefordert wurde. Fehlen insoweit nähere Angaben, so versteht der verständige Durchschnittsverbraucher den durchgestrichenen Preis als denjenigen, den der Verkäufer von einem Interessenten zuvor als Gegenleistung verlangt hat (so überzeugend bereits OLG Stuttgart, WRP 1996, 791 [794 f.]; ebenso OLG Frankfurt a.M., OLG-Rep. 2002, 290 [293]; a.A. noch OLG Düsseldorf, WRP 1985, 492 [493 f.]). Will der Verkäufer bzw. Werbende etwas anderes zum Ausdruck bringen, so muss er hierauf hinreichend deutlich hinweisen (ebenso OLG Frankfurt a.M., OLG-Rep. 2002, 290 [293]; OLG Koblenz, WRP 2000, 1330 [LS]). Eine Irreführung kommt deshalb erst in Betracht, wenn der durchgestrichene Preis zuvor nicht von dem Verkäufer gefordert wurde, sondern es sich bei diesem um eine Preisempfehlung des Herstellers gehandelt hat. Nur in dieser Konstellation liegt in der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis eine Irreführung, wenn erläuternde Angaben unterbleiben (OLG Frankfurt a.M., OLG-Rep. 2002, 290 [293]; in dieser Richtung wohl auch OLG Koblenz, WRP 1996, 77 [LS]).

Angesichts dessen ist der Hauptantrag bereits im Ansatz unbegründet, weil die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, bei dem durchgestrichenen Preis habe es sich nicht um den zuvor von ihr verlangten (Eigen-)Preis gehandelt. Wegen dieses Vortrages war sie für ein lauteres Wettbewerbsverhalten nicht verpflichtet, zusätzliche Konkretisierungen in die Werbung aufzunehmen, von wem der durchgestrichene Preis zuvor verlangt wurde. Vielmehr hat sie durch den Verzicht auf weitere Angaben hinreichend deutlich gemacht, dass der durchgestrichene Preis von ihr selbst verlangt worden war.

3. Bezüglich des Hilfsantrages ist das Unterlassungsbegehren ebenfalls nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V. mit § 3 UWG begründet. Anders wäre dies nur, wenn die Verfügungsbeklagte i.S. von § 5 UWG irreführend geworben hat, was nach § 5 Abs. 4 UWG (widerlegbar) zu vermuten ist, wenn der herabgesetzte (durchgestrichene) Preis von der Verfügungsbeklagten nur eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden wäre. In dieser Konstellation hätte die Verfügungsbeklagte den durchgestrichenen Preis nicht ernsthaft gefordert, so dass sie den Verbraucher mit einer Eigenpreisgegenüberstellung im Hinblick auf den erzielbaren Preisvorteil irregeführt hätte.

a) Dabei stellt § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG lediglich auf das Fordern des herabgesetzten Preises ab. Ob es in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich zum Abschluss von Kaufverträgen zu dem genannten Preis gekommen ist, bleibt ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Lieferung der angebotenen Ware. Im Hinblick auf den Zweck des § 5 Abs. 4 UWG sind beide Aspekte unerheblich, da die Konkretisierung des Irreführungsverbots gerade auf die Entschließung des Verbrauchers abzielt, eine vertragliche Verpflichtung einzugehen.

Die Verfügungsbeklagte hat, belegt durch eidesstattliche Versicherungen der Zeugen G... und S..., vorgetragen, sie habe das streitgegenständliche Gerät während des gesamten Monats April zum Preis von € 2.490,00 angeboten. Die eidesstattlichen Versicherungen, die die Verfügungsklägerin in großer Zahl vorgelegt hat, sind nicht in der Lage, die Überzeugungskraft der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen G... und S... zu erschüttern. Sie beziehen sich sämtlichst auf andere Unternehmen, die zu der A..-Händlerkette gehören, und stützen deshalb nicht die Behauptung der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagte habe das streitgegenständliche Navigationsgerät in dem Zeitraum April 2004 nicht zu dem durchgestrichenen Preis angeboten.

b) Der Zeitraum von einem Monat, in dem die Verfügungsbeklagte nach ihrem Vortrag das beworbene Navigationsgerät zu dem durchgestrichenen Preis angeboten hat, ist in dem konkreten Fall nicht unangemessen kurz i.S. des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG gewesen. Bei der Beurteilung der notwendigen Angebotsfrist scheidet eine schematische Betrachtung, die sich an bestimmten Zeitspannen (z.B. ein Monat) orientiert, bereits im Ansatz aus. Entscheidend ist vielmehr der konkrete Gegenstand, das Marktumfeld sowie die Aufeinanderfolge von Modellen (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. 2004, § 5 UWG Rdnr. 7.77; Völker, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2004, § 5 Rdnr. 836, 834, 840 sowie bereits BGH, GRUR 1975, 78 [79] € Preisgegenüberstellung I). So ist der maßgebliche Zeitraum bei hochwertigen Produkten regelmäßig länger zu bemessen als bei solchen Warengruppen, die aufgrund der technischen Fortentwicklung relativ rasch veraltet. Gerade bei diesen kann sich insbesondere wegen eines starken Wettbewerbsdrucks wesentlich schneller die Notwendigkeit ergeben, die bisherige Preiskalkulation zu überdenken und mittels einer Reduzierung des geforderten Preises auf ein geändertes Marktumfeld zu reagieren.

Bei der notwendigen Gesamtschau ist ein Zeitraum von einem Monat für das hier beworbene Navigationsgerät trotz des vergleichsweise hohen Preises nicht unangemessen kurz gewesen. Gerade das von der Verfügungsbeklagten beworbene Produkt zeichnet sich dadurch aus, dass technische Fortentwicklungen in relativ zügiger Abfolge auf den Markt kommen, die sich zudem regelmäßig durch eine für den Verbraucher günstigere Preisgestaltung auszeichnen. Deshalb ist es im Interesse eines funktionsfähigen Wettbewerbs nicht zu beanstanden, wenn sich ein Wettbewerber innerhalb relativ kurzer Zeitspannen mit seiner Preisgestaltung an ein verändertes Marktumfeld anpasst bzw. bevorstehende Veränderungen bei seiner Preisgestaltung antezipiert. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in besonderem Maße, wenn bezüglich des beworbenen Produkts verschiedene Vertriebswege existieren und ein Wettbewerbsverhältnis mit Anbietern besteht, die die Ware unter Verzicht auf Zwischenhändlerspannen dem Verbraucher unmittelbar (online) anbieten.

c) Da bereits die Vermutung einer Irreführung i.S. des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nicht eingreift, liegt in der Werbung mit dem durchgestrichenen Preis durch die Verfügungsbeklagte aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles keine irreführende Werbung vor. Deshalb fehlt es an einer unlauteren Wettbewerbshandlung i.S. des § 3 UWG und folglich auch an einem auf § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V. mit § 3 UWG zu stützenden Unterlassungsanspruch.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Entscheidung des erkennenden Senats kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).






OLG Jena:
Urteil v. 24.11.2004
Az: 2 U 751/04


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