Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 4. Januar 1999
Aktenzeichen: 6 U 90/98

(OLG Köln: Urteil v. 04.01.1999, Az.: 6 U 90/98)

1. Das Verhalten eines Wettbewerbers erweist sich unter dem Aspekt des Einschiebens in eine fremde Serie nur dann als sittenwidrig, wenn er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt, die sich als Ergänzung von Erzeugnissen andienen, die nach ichrer Zweckbestimmung von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Gegenstände angelegt sind, so dass der volle Markterfolg erst hierüber erreicht wird. Dem Ausgangsprodukt muss das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungsgegenstände immanent sein.

2. Auch bei (technischer) Kompatibilität im Baugewerbe eingesetzter Rahmenschalungssysteme zweier konkurrierender Anbieter greift die Argumentationsfigur des Einschiebens in eine fremde Serie nicht, weil bei Systemen dieser Art die Erwerber (Bauunternehmer) ihren Bedarf grundsätzlich bereits beim Ersterwerb - sei es bei der betrieblichen Grundausstattung, sei es bei projektbezogener Anschaffung - voll decken und sich alsdann allenfalls noch akzidentieller Zusatzbedarf einzustellen pflegt, der für eine Bejahung des unlauteren Einschiebens in eine fremde Serie nicht ausreicht.

3. Zur Frage der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot von Schalungssystemen.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -81 O 29/98- wie folgt abgeändert: Die einstweilige Verfügung (Beschluß) des Landgerichts Köln vom 26. November 1997 -31 O 972/97- wird unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf ihren Erlaß ge- richteten Antrags vom 24. November 1997 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin führt wie aus der Urteilsformel ersichtlich zur Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, da der Antragstellerin der im vorliegenden Verfahren zur Sicherung begehrte Unterlassungsanspruch unter keinem der geltend gemachten und in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte zuerkannt werden kann.

Das in der gewählten Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes ohne weiteres zulässige (§ 25 UWG) Verfügungsbegehren der Antragstellerin erweist sich als unbegründet. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des damit verfolgten Unterlassungsanspruchs nicht in einer für die Aufrechterhaltung der erstrebten einstweiligen Verfügung ausreichenden, aber auch erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin ihr gegen das Angebot bzw. das Feilhalten und/oder das Inverkehrbringen der "M 1"/"M. x." - Rahmenschalungen der Antragsgegnerin gerichtete Unterlassungsbegehren auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie stützen will, greift das nicht.

Dabei kann es unterstellt werden, daß die angegriffenen Rahmenschalungen der Antragsgegnerin mit denjenigen des F.-Systems (Stahl und "Alu") der Antragstellerin in jeder Hinsicht, d.h. sowohl von den technischen Voraussetzungen her, als auch mit Blick auf Aspekte der insbesondere auch den Zeitaufwand berücksichtigenden Wirtschaftlichkeit des Aufbaus einer aus den konkurrierenden Systemen vermischten Einschalung kompatibel sind. Das ist im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht von entscheidungerheblicher Bedeutung, weil selbst bei Annahme der Kompatibilität im vorbezeichneten Sinne die Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeitstatbestandes des "Einschiebsn in eine fremde Serie" im Streitfall nicht zu erkennen sind. Allein auf den Umstand dieser Kompatibilität kann sich der genannte Vorwurf nicht gründen. Die bloße Nachahmung fremder Waren, die - so wie hier - nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, ist selbst bei maßstabsgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Um den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf i. S. von § 1 UWG auslösen zu können, bedarf es über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinaus vielmehr des Hinzutretens weiterer, besonderer Momente, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen ( vgl. BGH GRUR 1992, 619/620 -"Klemmbausteine II.; BGH GRUR 1964, 6221/624 -"Klemmbausteine I"-; BGH GRUR 1990,528/529 -"Rollenclips"-; BGH GRUR 1968, 591/592 -"Pulverbehälter"-; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 439 f und 490 zu § 1 UWG - m.w.N.). Soweit sich die antragstellerseits behauptete und nach der Inaugenscheinsnahme der aus den Systemen der Parteien zusammengestellten Verschalungsaufbauten durch den Senat im übrigen auch glaubhaft gemachte technische Kompatibilität bzw. "Austauschbarkeit" der konkurrierenden Verschalungselemente daher allein aus der Übernahme der Verbindungsmaße und sonstigen Abmessungen der F.-Verschalungselemente der Antragstellerin ergibt, kann das den über den bloßen Vorwurf der Nachahmung hinausgehenden wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie nicht stützen. Unter dem letzgenannten Aspekt sittenwidrig i. S. von § 1 UWG erweist sich das Verhalten eines Wettbewerbers vielmehr nur dann, wenn er Produkte anbietet und in den Verkehr bringt, die sich als Ergänzung eines Erzeugnisses andienen, das nach seiner Zweckbestimmung her von vornherein auf einen fortgesetzten Bedarf gleichartiger Erzeugnisse angelegt ist, wodurch sich Gebrauchszweck und -wert der Ausgangsware erhöhen, so daß der volle Markterfolg erst durch den laufenden Ergänzungs- bzw. Fortsetzungsbedarf erreicht wird ( vgl. BGH GRUR, a.a.O., - "Klemmbausteine I"-; BGH GRUR 1976, 434/436 -"Merkmalklötze"-; BGH GRUR 1968, -"Rekordspritzen"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 492 zu § 1 UWG). Maßgebliches, den wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf tragendes Merkmal ist dabei der Umstand, daß der Ausgangsgegenstand das Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung durch Ergänzungsprodukte derselben Art in sich trägt, welches der Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt weckt und auf das er erkennbar abzielt. Der wettbewerbliche Erfolg, der mit dieser Lieferung erzielt wird, erschöpft sich danach nicht im Gegenstand der ersten Lieferung, sondern erfaßt auch den aus der Natur des Gegenstandes sich ergebenden funktionalen Fortsetzungsbedarf, der den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes erweitern soll. In einem solchen Fall ist es mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht vereinbar, wenn ein Nachahmer sein Produkt gleichsam in die fremde Serie einschiebt und dadurch den Erfolg der fremden Leistung auf sich ableitet und für sich ausbeutet, obwohl ihm eine Fülle von Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stünde, um bei unverminderter technischer Brauchbarkeit des eigenen Erzeugnisses dieses Einhängen in ein fremdes Arbeitsergebnis zu vermeiden (BGH GRUR, a.a.O., -"Klemmbausteine I"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 490 zu § 1 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 289 zu § 1 UWG). Daß das Verhalten der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäben als unlauter eingeordnet werden muß, ist im Streitfall jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist zwar davon auszugehen, daß Bauunternehmen, die Elemente bzw. Bauteile der auf dem Markt angebotenen Verschalungssysteme erworben haben, einen etwaigen Folgebedarf kontinuierlich auch aus diesem zunächst angeschafften System decken (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung am 25. November 1998). Auch kann im weiteren davon ausgegangen werden, daß - wie ebenfalls unstreitig ist - Bauunternehmen überwiegend mittlerer oder kleiner Größe sich hinsichtlich der nicht in einer "festen Grundausstattung" angebotenen Verschalungselemente eines Systems am unteren Rand des voraussichtlichen Bedarfs orientieren, um sodann - je nach Unternehmensentwicklung und/oder Volumen eines konkret in Angriff genommenen Bauvorhabens - einen etwa erforderlich werdenden Zusatzbedarf zu dem bereits vorhandenen Bestand hinzuzukaufen oder hinzuzumieten. All diese Umstände machen jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich der wirtschaftliche Erfolg der Antragstellerin erst durch diesen Ergänzungsbedarf und nicht bereits im wesentlichen schon durch das erste Umsatzgeschäft, nämlich den Verkauf der von den Bauunternehmen jeweils zunächst nach ihrem "Grundbedarf" berechneten Erstausstattung an Verschalungselementen des F.-Systems verwirklichen soll und verwirklicht. Denn auch wenn die hier interessierenden Bauunternehmer den Bedarf der in ihrem Betrieb voraussichtlich benötigten, zu erwerbenden Verschalungselemente am "unteren Rand" ansiedeln und sich dementsprechend knapp eindecken, spricht doch alles dafür, daß die Unternehmer sich dabei nicht an einer "in´s Blaue hinein" vorgenommenen Schätzung, sondern an dem Bedarf orientieren, wie er für ihr Unternehmen aufgrund vorliegender Erfahrungswerte und/oder der erwarteten Auftragslage realistischerweise zu erwarten und wirtschaftlich ist und für den die Vorhaltung von Verschalungselementen daher lohnend erscheint. Dies würdigend ist aber davon auszugehen, daß die Bauunternehmen, die sich überhaupt dazu entschließen, einen "eigenen" Bestand an Verschalungselementen zu erwerben, dies bereits bei der "Erstausstattung" in einem Umfang tun und nach der Kalkulation auch der Antragstellerin tun sollen, der den an den Baustellen regelmäßig anfallenden durchschnittlichen Bedarf zumindest ganz überwiegend deckt, so daß ein etwa erforderlich werdender Mehrbedarf zwar eintreten kann (und dann auch aus dem nämlichen System befriedigt werden soll), aber auf einen möglichst geringen Umfang oder solche Ausnahmefälle beschränkt bleiben soll, in dem unvorhersehbare Entwicklungen einen höheren Bedarf an Verschalungselementen vor Ort hervorrufen. Vor diesem Hintergrund ist aber die Annahme naheliegend, daß der Bedarf der sich mit den F.-Elementen der Antragstellerin eindeckenden Bauunternehmen im wesentlichen bereits beim ersten Einkauf gedeckt werden soll und gedeckt ist, so daß - auch wenn sich später erfahrungsgemäß ein gewisser akzidentieller Ergänzungsbedarf einstellen mag - der volle Markterfolg der Antragstellerin mit ihrem Produkt bereits mit diesem ersten Umsatzgeschäft verwirklicht worden ist. Ist danach folglich nicht ersichtlich, daß - was für den Unlauterkeitstatbestand des Einschiebens in eine fremde Serie aber gerade kennzeichnend ist - die Antragstellerin mit dem jeweils erstmaligen Absatz ihrer F.-Rahmenschalungen bewußt den - funktionalen - Bedarf nach

Erweiterungen und Vervollständigung dieser ersten Lieferung wecken will und sich erst in letzterem Fortsetzungsbedarf der von Anbeginn an erstrebte Gebrauchszweck entfalten soll und entfaltet, scheitert hieran der geltend gemachte Unlauterkeitstatbestand des "Einschiebens in eine fremde Serie".

Im Ergebnis gleiches gilt ferner aber auch für den von der Antragstellerin zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens herangezogenen Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung.

Unter diesem Gesichtspunkt unlauter im Sinne von § 1 UWG handelt ein Wettbewerber, der ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produkts aufweist, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, wenn er nicht die zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat ( vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 450 zu § 1 UWG m. w. N.). Daß das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäven als unlauter zu qualifizieren ist, vermochte die Antragstellerin aber ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Dabei kann es unterstellt werden, daß die Verschalungselemnte des F.-Systems die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen, daher die von der Antragstellerin insoweit genannten Merkmale, nämlich insbesondere die Abmessungen der Schalelemente, Rahmenprofilhöhe und -breite, Lage und Form der Sicke für die Spannvorrichtung sowie die Positionen der Funktionsleisten im Queraussteifungssystem, der Ankerlochabstände und der Verriegelungstechnik, geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die betriebliche Herkunft des Produkts zu wirken ( vgl. BGH GRUR 1986, 673/675 -"Beschlagprogramm" - ). Auch kann bei der weiteren Beurteilung davon davon ausgegangen werden, daß es sich bei den angegriffenen Verschalungselementen des "M 1" bzw.

"M. x."-Systems der Antragsgegnerin um Nachahmungen der F.-Verschalungen der Antragstellerin handelt. Den hier fraglichen wettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung vermag auch das Vorliegen der vorbezeichneten Voraussetzungen nicht zu begründen, weil selbst bei Annahme der wettbewerblichen Eigenart der F.-Verschalungen sowie des infolge der Nachahmung gegebenen Ähnlichkeitsgrades der aus den konkurrierenden Systemen stammenden Verschalungselemente die erforderliche Gefahr der Verwechslung der betrieblichen Herkunft nicht glaubhaft gemacht ist. Wie sich nicht zuletzt anläßlich der Inaugenscheinsnahme der von den Parteien präsentierten Aufbauten von Verschalungselementen herausgestellt hat, weist eine Vielzahl von durch verschiedene Anbieter des wettbewerblichen Umfelds angebotenen Verschalungslementen Merkmale auf, die auch diejenigen der Parteien kennzeichnen. So sind sämtliche Verschalungslemente der hier vorgestellten Hersteller durch Querverstrebungen und -profile gekennzeichnet sowie durch "Spanner" untereinander verbunden bzw. zusammengehalten. Auch wenn dabei die einzelnen, in den vorbezeichneten Gestaltungsmerkmalen sehr ähnlichen, wenn nicht sogar teilweise übereinstimmenden Elemente der verschiedenen Anbieter im übrigen durchaus unterschiedliche Höhen, Breiten, Tiefen und - bei den Schalelementen der Firmen N. und X. - abweichend angeordnete Ankerlöcher aufweisen, müssen diese Abweichungen danach nicht zwangsläufig auf die Herkunft jeweils aus einer bestimmten Betriebsstätte hindeuten. Vielmehr kann dies ebensogut als eine den Besonderheiten eines typischen Bauteils angepaßte Variante eines Systemelements verstanden werden, die jeweils von den verschiedenen Herstellern innerhalb ihrer jeweiligen Systeme angeboten wird und die deshalb nicht nur das Angebot lediglich eines bestimmten Herstellers charakterisiert. Vor diesem Hintergrund des sich im Rahmen der Inaugenscheinsnahme herausstellenden hohen Ähnlichkeitsgrades der von den verschiedenen Herstellern des wettbewerblichen Umfelds angebotenen Verschalungselemente spricht daher alles dafür, daß die angesprochenen Verkehrskreise (Bauunternehmer und Vermieter von Baustellenbedarf) genauer auf Einzelheiten der Gestaltung und vor allem der praktischen Handhabung achten. Daß danach aber bei den hier zu beurteilenden Verschalungselementen der Parteien die Gefahr von Verwechslungen allein wegen der vorbezeichneten Übereinstimmung und Ähnlichkeiten der Gestaltung besteht, hat die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Denn die Verschalungselemente der Antragsgegnerin weisen trotz ihrer Ähnlichkeit mit denjenigen des F.-Systems der Antragstellerin Unterschiede in der Gestaltung der Querverstrebungen sowie ferner auch Handgriffe auf, die bei genauer Betrachtung dem in aller Regel zudem branchenerfahrenen Publikum nicht verborgen bleiben können. Ist nach alledem seitens der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß zumindest ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Fachpublikums der Baubranche, dem die Mitglieder des erkennenden Senats nicht zugehörig sind, in dieser Situation zu dem Schluß gelangen wird, die sich hier gegenüberstehenden Verschalungselemente stammten von demselben Hersteller oder jedenfalls aus organisatorisch oder in sonstiger Weise verbundenen Herkunftsstätten, kann die Antragstellerin den im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf den Aspekt der vermeidbaren Herkunftstäuschung stützen.

Da die Antragstellerin weiter auch nicht glaubhaft gemacht, inwiefern die durch die Antragsgegnerin vertriebenen Verschalungselemente des "M. x."-Systems gegenüber den F.-Elementen von schlechterer Qualität seien, scheitert schließlich auch der insoweit zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens angeführte Aspekt der Behinderung.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 04.01.1999
Az: 6 U 90/98


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