Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. März 2011
Aktenzeichen: III-5 RVGs 109/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 23.03.2011, Az.: III-5 RVGs 109/10)

Tenor

Dem Antragsteller wird an Stelle seiner gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4101 und 4113 VV RVG in Höhe von insgesamt 313,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 900,00 € (in Worten: neunhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller, der erst nach Anklageerhebung erstmals mit der Verteidigung befasst worden ist, begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Pauschgebühr, die er mit 2.000,00 € allein bezogen auf die Gebühren nach Nrn. 4101 und 4113 VV RVG beziffert hat. Nur ausschließlich auf diese beiden Gebühren (nämlich die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer) und die diesen unterliegenden Tätigkeiten erstreckt sich sein Antrag.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt und gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr bezogen auf die allein in Rede stehenden Gebühren keine Bedenken erhoben.

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und nimmt auf sie Bezug.

Mit dem Vorsitzenden der Strafkammer und dem Vertreter der Staatskasse hält auch der Senat das Verfahren im Vergleich zu anderen Verfahren, die vor einer allgemeinen Strafkammer verhandelt werden, noch nicht für besonders schwierig i. S. d. § 51 Abs. 1 RVG.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag in erster Linie mit der Einarbeitung in 1.774 Seiten Akten, die er nach Kopie und Überlassung an den früheren Angeklagten mit diesem dann im Einzelnen besprochen haben will, begründet, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen bereits überdurchschnittlichen Aktenumfang und Prozessstoff handelt. Unter Berücksichtigung auch der Haftbesuche bei dem durchgängig inhaftierten Mandanten sind die Tätigkeiten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung insgesamt schon als besonders umfangreich anzusehen. Insgesamt erscheint es auch nicht mehr zumutbar, den Antragsteller allein auf die gesetzlichen Gebühren - bezogen auf die Nrn. 4101 und 4113 VV RVG - zu verweisen, so dass dem Grunde nach eine Pauschgebühr zu bewilligen war.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat insoweit eine Pauschgebühr in Höhe von 900,00 € für angemessen, aber auch ausreichend und hat demgemäß diesen Betrag festgesetzt. Nur eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr wäre für den Antragsteller nicht mehr zumutbar.

Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere die nachfolgenden Erwägungen, die in der dem Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse dargelegt worden sind, von Bedeutung:

"Die Pauschgebühr nach § 51 RVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (vgl. dazu BT-Dr. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, RVG, § 51 Rdn. 1, 10).

§ 51 RVG knüpft daher nicht - wie noch § 99 BRAGO - allein daran an, ob die Strafsache besonders umfangreich und/oder schwierig ist. Hinzutreten muss vielmehr, dass die gesetzlich bestimmten - und im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erheblich angehobenen - Gebühren als unzumutbar erscheinen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.3.2006, 2 AR 73/05; veröff. unter www.burhoff.de).

M. E. kann bei der Zumutbarkeitsprüfung die Summe sämtlicher entstandener Gebühren im Verhältnis zu sämtlichen erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Zwar sieht § 51 RVG vor, dass auf Antrag auch für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr gewährt werden kann, allerdings ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht, dass sich die Zumutbarkeitsprüfung auch nur auf diese Verfahrensabschnitte bzw. auf die durch die Gebührenzugehörigkeit sich ergebenden Unterabschnitte beschränken darf.

Wenn andernfalls die Zumutbarkeitsprüfung nur noch im Rahmen der Gebühren der im Antrag ausgewählten Verfahrensabschnitte zulässig sein dürfte, würde dies einer Erweiterung der alten Regelung des § 99 BRAGO entsprechen und die langjährige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Gesamtschau der anwaltlichen Tätigkeit mit Kompensationsbewertung praktisch zunichte machen (a.A. RVG - Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Autor: Burhoff, § 51 R. 32; Schneider/Wolf: Anwalt/Kommentar RVG, 5. Auflage 2010, Autor: N. Schneider, § 51 R. 100). Letztlich könnte der Antragsteller zunächst eine Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt beantragen und das Ergebnis abwarten, bevor er dann weitere Anträge für die übrigen Verfahrensabschnitte stellt, was ihm eine oder mehrere Pauschgebühren einbringen könnte, wohingegen ihm bei nur einem Antrag für das gesamte Verfahren wegen der Kompensation in der Gesamtschau eine Pauschgebühr ggf. verwehrt worden wäre. Oftmals gleichen gerade mehrere unterdurchschnittliche Hauptverhandlungstermine die umfangreichen Tätigkeiten im vorbereitenden Verfahren aus.

Die Art der Antragstellung könnte somit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und für eine Erhöhung der Gesamtvergütung ausschlaggebend sein.

Die Gesetzesbegründung lässt m.E. einen dahingehenden ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen.

Gerade durch die neue Zumutbarkeitsprüfung sollte - so in der Gesetzesbegründung deutlich genannt - der Ausnahmecharakter der Gewährung einer Pauschgebühr zum Ausdruck kommen. Der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift sollte in Zukunft eingeschränkt werden, was u. a. durch neue Gebührentatbestände gewährleistet werden sollte. Eine gewollte anderweitige Erweiterung im Vergleich zur alten BRAGO-Regelung lässt sich m.E. dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung aber nicht entnehmen.

M.E. ergibt sich daraus nur, dass für das ganze Verfahren (z. B. bei schwieriger Persönlichkeit des Mandanten, die das gesamte Verfahren betrifft) oder auch nur für einzelne Verfahrensabschnitte (bei z. B. umfangreichen Haftbesuchen, die zeitlich alle in das Vorverfahren fallen) eine Pauschgebühr zu bewilligen ist. Von dem Verbot einer Gesamtschau ist nicht die Rede. Gerade der letzte HS des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG beschränkt sich nicht auf die "entsprechenden" oder "zugehörigen", sondern auf die "in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten" Gebühren, so dass der nicht einschränkende Wortlaut die Heranziehung aller im Verfahren verdienten Gebühren zulässt und eine Gesamtschau möglich bleibt.

Die Gewährung einer Pauschgebühr nur für Verfahrensteile macht aber auch Sinn, da oftmals bei durchschnittlichem Verfahren und überdurchschnittlichen Tätigkeiten in Verfahrensteilen schon eine Pauschgebühr gerechtfertigt ist, also keine unterdurchschnittlichen Tätigkeiten ausgleichend wirken können.

Bei überwiegender unterdurchschnittlicher Tätigkeit wird dies andererseits nicht der Fall sein.

Im vorliegenden Verfahren ist es somit von Bedeutung, ob und wie viele gering umfängliche bzw. mehr als aus reichend vergütete Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben, deren Gebühren ausgleichend wirken können."

Der Senat teilt die Auffassung des Vertreters der Staatskasse und stellt fest, dass hier jedenfalls keine der weiteren Tätigkeiten des Antragstellers - insbesondere auch nicht die Teilnahme an den eher überdurchschnittlich langen fünf Hauptverhandlungsterminen - als unterdurchschnittlich zu werten war.

Auch bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung können daher die gesetzlichen Gebühren nach den Nrn. 4101 und 4113 VV RVG als unzumutbar angesehen werden.

Die anstelle einzelner Gebühren bestimmte Pauschgebühr und die fiktiv hinzu zu addierenden - verbleibenden und nicht durch eine Pauschgebühr erhöhten - gesetzlichen Gebühren sollen daher nicht den Betrag überschreiten, der bei vergleichender Bewertung für eine einheitliche Pauschgebühr anstelle sämtlicher gesetzlicher Gebühren bewilligt werden könnte.

Unter einbeziehender Betrachtung der weiteren dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren (hier 2.468,00 €) erschien daher der bewilligte Betrag, der insoweit allein in Bezug auf die Nrn. 4101 und 4113 VV RVG sogar die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers noch leicht übersteigt, angemessen.

Der weitergehende Antrag war somit abzulehnen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 23.03.2011
Az: III-5 RVGs 109/10


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