Kammergericht:
Beschluss vom 30. Januar 2015
Aktenzeichen: 24 W 92/14
(KG: Beschluss v. 30.01.2015, Az.: 24 W 92/14)
1. Der Schuldner eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gibt regelmäßig Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO.
2. Der Abmahnende kann im Einzelfall jedoch gemäß § 242 BGB gehalten sein, vor gerichtlicher Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen, und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, "nachzufassen", ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Berlin vom 26. August 2014 - 15 O 299/14 - geändert:
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die durch das angefochtene Anerkenntnisurteil ergangene Kostenentscheidung ist gemäß §§ 99 Abs.2, 567ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat dem Beklagten zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO auferlegt und eine Anwendung von § 93 ZPO abgelehnt.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Die genannten Voraussetzungen sind im Streitfall - entgegen der Auffassung des Landgerichts - erfüllt.
1. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.August 2014 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch noch innerhalb der unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gesetzten Notfrist des § 276 Abs.1 Satz 1 ZPO anerkannt und damit unzweifelhaft ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben.
2. Darüber hinaus hat der Beklagte aber auch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine Veranlassung zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben. Vielmehr hatte die Klägerin unter den vorliegend gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls ohne ein weiteres Nachfassen keinen genügenden Anlass für die Annahme, sie werde ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht zu ihrem Recht kommen.
a) Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur gibt der Schuldner eines wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der auf eine Abmahnung nicht reagiert oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, regelmäßig Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. Jedoch können sich aus dem durch die Abmahnung konkretisierten gesetzlichen Schuldverhältnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall Rücksichtnahmepflichten für den Abmahnenden dergestalt ergeben, dass er gehalten ist, vor der gerichtlichen Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs bei einem Schuldner, der sich auf die Abmahnung sofort bereit erklärt hat, weitere Verstöße zu unterlassen und eine gerichtliche Auseinandersetzung erkennbar vermeiden will, €nachzufassen€, ihm zu antworten und ggfs. erbetene Nachweise, etwa zur Vertretungsbefugnis des Abmahnenden oder zur einschlägigen Rechtsprechung (bei offensichtlicher Rechtsunkenntnis), zu erteilen oder ihn auf die Unzulänglichkeit einer abgegebenen Unterlassungserklärung hinzuweisen (vgl. KG - 5.Zivilsenat - MD VSW 2011, 972, Rdn.4 nach juris; OLG Frankfurt GRUR-RR 2014, 472 (LS); OLG Hamburg MD VSW 2010, 723; OLG München MD VSW 2010, 546; Köhler/ Bornkamm, UWG, 33.Aufl., § 12 Rdn. 1.36a und 1.41; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Kap. 41 Rdn.49, jew.m.w.N.).
b) Eine solche Fallgestaltung, bei der eine Pflicht der Klägerin zum €Nachfassen€ bestand, war vorliegend gegeben. Der Beklagte hatte auf die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.Dezember 2012 (Anlagen K5 und B1) unter Fristsetzung zum 24.Dezember 2012 den streitgegenständlichen Kartenausschnitt alsbald von seiner Homepage entfernt und mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 24.Dezember 2012 (Anlage B2) der Klägerin dies sowie weiter mitgeteilt, dass ihre Pläne für ihn €in Zukunft tabu€ seien, er die Urheberrechtsverletzung anerkenne, sie unverzüglich abgestellt habe und €eine Wiederholung ausgeschlossen€ sei, die €verlangte Strafe€ aber €nicht ausreichend begründet€ und €unangemessen hoch€ sei, und er für eine Antwort von ihr den 03.01.2013 notiert habe. Unter diesen Umständen bestand für die Klägerin erkennbar hinreichende Aussicht, ein gerichtliches Verfahren dadurch zu vermeiden, dass sie dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten in einem Antwortschreiben deutlich machte, dass ihr Unterlassungsanspruch bis zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fortbestand und er diese auch ohne die in der von ihr vorformulierten €Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung€ unter Ziffern 2. bis 4. weiter vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 24.Dezember 2012 (noch) abgeben konnte. Erst recht war ein solches €Nachfassen€ seitens der Klägerin geboten, nachdem sie 1 1/2 Jahre nach Fristablauf hatte verstreichen lassen und die Klage erst am 24.06.2014 und damit zu einem Zeitpunkt anhängig machte, zu dem der Beklagte mit einem solchen Vorgehen nicht mehr rechnen musste.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht den erstinstanzlich bis zum Erlass des Anerkenntnisurteils entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien.
KG:
Beschluss v. 30.01.2015
Az: 24 W 92/14
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