Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. April 2009
Aktenzeichen: 7 O 329/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.04.2009, Az.: 7 O 329/08)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen des grauen Kapitalmarktes. Der Beklagte zu 2) ist der Initiator der Beklagten zu 1) sowie deren Aufsichtsratsvorsitzender. Er ist darüberhinaus Komplementär der U KG.

Der Kläger zeichnete am 15.08.2007 2.000 Aktien der Beklagten zu 1) zu einem Stückpreis von 3,60 €. Am 22.08.2007 zahlte er die Summe von 7.200,00 € weisungsgemäß an die U KG. Dem Zeichnungsschein lagen die Ausgabebedingungen (Anlage K 3) und der Wertpapierprospekt vom 25.04.2007 (Anlage K 4) zu Grunde. Nach Ziffer II. 7 der Ausgabebedingungen sowie Ziffer 4.6 (8.) des Prospekts (S. 46) sollten alle Zeichnungen unverbindlich werden, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2008 in das Handelsregister eingetragen ist. Das Amtsgericht E hat die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister aus formalen Gründen abgelehnt.

Der Kläger hat den Widerruf der Zeichnung erklärt. Hierzu trägt er vor: Der Vertrag sei ausschließlich telefonisch bzw. schriftlich angebahnt worden. Es gälten daher die Regelungen der §§ 312, 312 b BGB. Da keine Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs erteilt worden sei, sei ihm der Widerruf auch derzeit noch möglich. Außerdem erfüllten die Zeichnungsscheine die formellen Voraussetzungen nicht, sodass sie nach § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG nichtig seien. Schließlich sei die Grundlage für die Zeichnung mit der fehlenden Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ohnehin entfallen. Der Beklagte zu 2) hafte als Prospektverantwortlicher sowie als Komplementär der U KG. Diese habe die eingenommenen Gelder erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung weiterleiten dürfen. Der Wertpapierprospekt enthalte zahlreiche Fehler. So seien die Renditeprognosen aus der Luft gegriffen. Sie entsprächen nicht der Form der §§ 268 ff HGB. Die Gewinn- und Verlustrechnungen seien teilweise gar nicht beigefügt, teilweise seien aus dem Jahresergebnis vor Steuern bereits die Abschreibungen heraus gerechnet worden. Der Prospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass das gezeichnete Kapital schon vor der Durchführung der Kapitalerhöhung verwandt werden sollte. Vielmehr deuteten die Ziffern 7 auf Seite 10 und 12 auf Seite 11 gerade darauf hin, dass die Investitionen erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung getätigt werden sollten. Auch aus der Planrechnung ergebe sich kein Hinweis auf den Zeitpunkt der Verwendung, so sei das Volumen der Beteiligung an drei Projektgesellschaften an keiner T des Prospekts offen gelegt. Schließlich könne der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Zeichnung bei Fehlschlagen des Kapitalerhöhung nur so verstanden werden, dass die vereinnahmten Beträge an die Einzahlenden zurückgezahlt würden.

Er beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.200,00 € nebst 5% Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Einem bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers stehe § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Denn die eingezahlten Beträge seien schon vor der Kapitalerhöhung in Projekte investiert worden. Ca. 21% der Einlagen seien bereits verbraucht. Die auf die Zeichnungsscheine eingezahlten Gelder seien in die Projekte "I", "Agua Vision/Urbania Holdung" und die "X" geflossen. Ein größerer Teil habe für die laufenden Betriebs- und Personalkosten aufgewandt werden müssen. Sie halten die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen für treuwidrig. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Investitionen getätigt worden seien. Dies sei dem Wertpapierprospekt zu entnehmen. Das Scheitern der Eintragung der Kapitalerhöhung können ihnen auch nicht zugerechnet werden. Es habe auch keine vertragliche Vereinbarung bestanden, dass die U KG die Gelder bis zur Eintragung in das Handelsregister habe zurückhalte sollen. Dies sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil nach § 37 Abs. 1 AktG die Kapitalerhöhung erst dann eingetragen werden könne, wenn durch Bankbescheinigung nachgewiesen werde, dass der eingezahlte Betrag zru freien Verfügung des Vorstandes stünde.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 7.200,00 € aus § 812 Abs.1 S.2 1.Alt. BGB. Die Beklagte zu 1) hat durch die Einzahlung der 7.200,00 € durch den Kläger einen vermögensvorteil erlangt, dessen Rechtsgrund nach der unterbliebenen Eintragung der Kapitalerhöhung bis zum 31.01.2008 später weggefallen ist. Die Zeichnung der Aktien stand nach § 158 Abs. 2 BGB unter der auflösenden Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bis zum 31.01.2008. Diese Bedingung ist unstreitig nicht eingetreten, mit der Folge, dass der Rechtsgrund für ein Behalten des eingezahlten Betrages durch die Beklagte zu 1) entfällt. Die Wirkung der Zeichnungserklärung entfällt, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zu dem im Zeichnungsschein genannten Zeitpunkt erfolgt ist (BGH NJW 1999, 1252, 1253). Darauf, ob die Beklagte zu 1) das Unterbleiben der Eintragung zu vertreten hat, kommt es nicht an. Nach § 185 Abs. 1 Nr. 4 AktG erlischt die gesetzliche Bindung an den Zeichnungsschein nach Ablauf eines Endzeitpunktes, ohne dass es auf eine Verantwortlichkeit des Schuldners ankommt. Wird die Kapitalerhöhung nicht fristgemäß in das Handelsregister eingetragen, so ist der Zeichnungsvertrag ohne jede rechtliche Wirkung (M in Festschrift für W. Schilling, Seite 218). Diese gesetzliche Reglung hat die Beklagte u 1) in ihrem Wertpapierprospekt unter 4.6 (8) S. 46 aufgegriffen.

Die Beklagte zu 1) kann sich nicht auf ihre Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie die vereinnahmten Gelder bereits in Projekte investiert hat. Der Beklagten zu 1) ist die Berufung auf die Entreicherungseinrede nach §§ 820 Abs. 1 S. 2, 818 Abs. 4 BGB verwehrt. Danach ist der Empfänger für den Fall, dass mit der Leistung ein Erfolg bezweckt wird, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wird und der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Abschluss des Geschäfts der Eintritt des bezweckten Erfolges ungewiss war und sich aus dem Inhalt der Urkunde selbst die Ungewissheit der künftigen Entwicklung ergibt. Außerhalb des Vertrages liegende Umstände bleiben hierbei unberücksichtigt. Subjektiv müssen alle Beteiligte von der Unsicherheit ausgegangen sein (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 820 Rn. 3). Beide Parteien waren sich bei Zeichnung der Aktien am 15.08.2007 bewusst, dass die Zeichnung nur für den Fall der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewissen Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgte. Der Hinweis, dass die Zeichnung unwirksam wird, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung bis zum 31.01.2008 nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ergibt sich aus den dem Zeichnungsschein beigefügten Ausgabebedingungen. Im August 2007 war der Eintritt der aufschiebenden Bedingung auch objektiv ungewiss, da die Kapitalerhöhung die Zeichnung einer bestimmten Anzahl von Akteien voraussetzte, da ansonsten die nach § 37 Abs. 1 AktG erforderliche Bankbescheinigung, dass das Kapital dem Vorstand zur Verfügung steht nicht beigebracht werden kann. Aus dem Emissionsprospekt ergibt sich unter 4.6 auf Seite 45, dass eine Kapitalerhöhung auf mindestens 3 Mio € und höchstens 6 Mio € durch die Ausgabe neuer Aktien angestrebt wurde. Dass die hierfür erforderliche Anzahl von Aktien schon im August 2007 gezeichnet war, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Eintragung als sicher gelten konnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass auch formelle Probleme im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister, wie sie letztlich auch aufgetreten sind, nicht ausgeschlossen werden können. Allein vor diesem Hintergrund macht der in Ziffer II. 7 der Ausgabebedingungen enthaltenen Hinweis auf den Wegfall der Wirksamkeit T2.

Das Verlangen des Klägers auf Herausgabe der Leistung ist auch nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn der Klägerin auf Grund des Emissionsprospekts und der Investitionspläne der Beklagten deutlich gewesen wäre, dass die Einlagen noch vor Eintragung der Kapitalerhöhung weiter investiert würden, musste sie nicht damit rechnen, dass die Beklagte für den Fall, dass eine Eintragung nicht erfolgt, gezahlte Einlagen nicht zurückzahlen kann. Denn die Klägerin hat die Beklagte nicht dazu veranlasst, die Einlage noch vor der Registereintragung in einer Art und Weise weiter zu verwenden, die zur Entreicherung führt. Durch die Zahlung der Einlage hat sie keinen Vertrauenstatbestand dahin begründet, die Beklagte könne unabhängig von einer wirksamen Zeichnung gezahlte Gelder für ihren Gesellschaftszweck verwenden

II.

Der Beklagte zu 2) haftet aus den Grundsätzen der Prospekthaftung gemäß § 44 BörsG i.V.m. §§ 13, 8 f Abs. 1 VerkProspG. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung muss ein im sog. grauen Kapitalmarkt herausgegebener Emissionsprospekt nach den von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung dem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise diesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene Anleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht beteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Y um Y gegen Abtretung seiner Beteiligung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, 109 f.; BGH, WM 2002, 813; BGH, WM 2004, 379, 381; BGH, WM 2004, 928, 929 f.; BGHZ 115, 214, 217 f.; BGH, WM 1982, 862).

Der Beklagte zu 2) ist Prospektverantwortlicher im Sinne der Vorschrift. Auf Seite 12 des Prospekts ist er als Verantwortlicher für die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben genannt. Aus Seite 30, dort 14.2 ergibt sich, dass er u.a. beratend für die Ausarbeitung des Prospekts für die Beklagte zu 1) tätig geworden ist.

Den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt eines Emissionsprospekts wird der streitgegenständliche Prospekt nicht gerecht. Er bringt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit der für die Anleger erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die auf die Zeichnung eingezahlten Beträge schon vor der Eintragung der Kapitalerhöhung für Projekte der Beklagten zu 1) verwandt würden. Ein unmissverständlicher Hinweis ist jedoch geboten, da sowohl nach den Emissionsprospekt als auch nach den Ausgabebedingungen, darauf hingewiesen wird, dass die Zeichnung unwirksam wird, sofern die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2008 in das Handelsregister eingetragen wird. Diese Formulierung kann der Anleger nur dahingehend verstehen, dass er für diesen Fall die von ihm geleistete Einlage auch zurückerhält. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beträge € wie auch der Name U nahelegt € bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung treuhänderisch gehalten werden.

Die Einzelrichterin der 14.c Zivilkammer hat hierzu in ihrer Entscheidung vom 06.03.2009 (14c O 238/08) ausgeführt:

"Dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Zeichnungskapital bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung verwenden wollte, kommt für die Anlageentscheidung erhebliche Bedeutung zu. Nach den Ausgabebedingungen und den jeweils zum Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gemachten Emissionsprospekten sollte die Zeichnung unwirksam werden, wenn die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2008 erfolgt, und die Aktien erst danach ausgestellt werden. Bis zu der Eintragung war der Kläger mithin noch kein Aktionär der Beklagten zu 1). Es war vielmehr unsicher, ob seine Zeichnung sich nach Ablauf des 31.01.2008 als wirksam herausstellen würde. In diesem Schwebezeitraum bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung war der Kläger als Anleger in besonderer Weise schutzbedürftig, da er zwar die Zeichnungssumme zu leisten hatte, allerdings noch nicht sicher war, ob er hierfür eine Gegenleistung, nämlich die von ihm gezeichneten Namensaktien, erhalten würde. Etwaige Risiken, die in diesem Schwebezeitraum für das gezahlte Kapital bestehen würden, waren deshalb für den Kläger als Anleger von besonderem Interesse. Hierzu zählt, dass die Zeichnungssummen € wie nach dem Beklagtenvorbringen auch geschehen - etwa durch Fehlinvestitionen verlustig gehen würden.

Auf die Verwendung des Zeichnungskapitals vor Eintragung der Kapitalerhöhung und die daraus resultierenden Risiken wird in den Emissionsprospekten nicht in geeigneter Weise hingewiesen. Zwar lässt sich der Planrechnung im Anhang der Prospekte jeweils entnehmen, dass bereits im Jahr 2007 Investitionen sowie weitere Kosten ausgewiesen sind. Auch wird an verschiedener T des Prospektes darauf hingewiesen, dass die Mittel der Aktionäre zur Finanzierung der Beteiligungsprojekte bestimmt sind, die unter anderem als Projekte 01/2007 bis 03/2007 bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich indes für das Publikum nicht ohne Weiteres, dass nach der Planrechnung in 2007 bereits entstehende Kosten, die deutlich über die vor der Kapitalerhöhung vorhandene Stammeinlage der Beklagten zu 1) von 50.000,-- € hinausgehen, unmittelbar aus den Einlagen der Zeichnenden getätigt werden. In Betracht käme insoweit beispielsweise eine Zwischenfinanzierung oder die Vereinbarung von Stundungsabreden mit den Gläubigern auf den Zeitpunkt der Kapitalerhöhung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zeichnungssumme nach den Emissionsprospekten binnen 14 Tagen nach Eingang des Zeichnungsantrags fällig war. Denn allein aus der Tatsache, dass der Beklagten zu 1) einzelne Zeichnungssummen abhängig vom Zeichnungszeitpunkt möglicherweise bereits deutlich vor Eintragung der Kapitalerhöhung zur Verfügung stehen würden, lässt sich für das Publikum nicht schließen, dass die vereinnahmten Gelder im Zwischenzeitraum bereits investiert werden würden.

Hiervon abgesehen wäre es auch nicht ausreichend, wenn das Publikum in die M2 versetzt worden wäre, aus einer Vielzahl von einzelnen Informationen im jeweils 79-seitigen und eng bedruckten Emissionsprospekt zu entnehmen, dass einen Verwendung der Zeichnungssummen bereits vor Eintragung der Kapitalerhöhung erfolgen sollte. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern vielmehr wesentlich darauf, welches Gesamtbild er dem interessierten Publikum vermittelt (vgl. BGH, WM 1982, 862; LG E, Urteil vom 11.03.2008, 10 O 250/07). Angesichts der bereits aufgezeigten Bedeutung dieses Umstandes hätte es in jedem Fall eines gesonderten und deutlich wahrnehmbaren Hinweises hierauf bedurft. In den Risikohinweisen im Emissionsprospekt finden sich allerdings nur Hinweise, die den Anleger als Aktionär betreffen, und nicht € wie zu erwarten gewesen wäre € der besondere Hinweis auf die sich bereits vor Wirksamkeit der Zeichnung ergebenden Risiken.

Weiterhin erhält der Prospekt keinen Hinweis darauf, dass die Kapitalerhöhung scheitern kann. Auch dieser Umstand ist € insbesondere in der Verbindung mit dem Hinweis auf die Verwendung der Zeichnungssummen vor der Kapitalerhöhung € au Grund der bereits aufgezeigten schwachen Stellung des Anlegers im Schwebezeitraum für die Anlageentscheidung von Bedeutung und hätte zur Vollständigkeit des Prospektes dazugehört. Allein die Aufnahme der Unwirksamkeitsklausel ist für eine genügende Aufklärung diesbezüglich nicht ausreichend, da sich dem Publikum hieraus nicht hinreichend erschließt, dass es sich bei der Eintragung der Kapitalerhöhung gerade nicht um eine reine Formsache handelt, deren Durchführung unzweifelhaft wäre."

Diese Erwägungen gelten in gleichem Maß für die gemessen an dem entscheidungserheblichen Sachverhalt völlig identischen Gegebenheiten des vorliegenden Falles.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (BGHZ 124, 151, 163; BGH, WM 1994, 1736, 1747; BGH, WM 2002, 1445, 1447). Umstände, die die Vermutung entkräften könnten, sind nicht vorgetragen worden.

Nach § 44 BörsG ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Dann aber wären ihm Aufwendungen in Höhe von 7.200,00 € nicht entstanden. Da die Zeichnungen unwirksam sind, weil die Kapitalerhöhung unstreitig nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt eingetragen worden ist, verbleibt dem Kläger auch keine möglicherweise werthaltige Beteiligung an der Beklagten zu 1), die Y-um-Y zurückzugewähren wäre.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 Abs. 4, 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.04.2009
Az: 7 O 329/08


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