Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 25. April 2012
Aktenzeichen: 13 E 374/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 25.04.2012, Az.: 13 E 374/12)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2011 wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich, wie der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 22. Juli 2009 näher ausgeführt hat ( 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79) und vom 19. März 2010 ( 13 E 206/10 -) auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin fest. Dass der Gesetzgeber § 137 Abs. 3 TKG nach Maßgabe des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen zu ändern beabsichtigt (BT-Drucks. 17/5707), indem nach dem Wort "Beschwerde" die Wörter "nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz" eingefügt werden sollen, hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung, da die noch in Geltung zu setzende Regelung auf die angefochtene Streitwertentscheidung keinen rechtlichen Einfluss hat. Ebenfalls folgt der Senat nicht der in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gekommenen Auffassung, in § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG erfolge eine Klarstellung, "dass der dort normierte Ausschluss der Beschwerde sich allein auf Beschwerden nach dem allgemeinen Prozessrecht, d. h. nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, bezieht. Kostenrechtliche Beschwerden, wie die Streitwertbeschwerde ... werden ... nicht umfasst." (BT-Drucks. 17/5707, S. 86). Der Streitwert ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache orientiert sich zumindest mittelbar auch nach den rechtlichen Zusammenhängen des geltend gemachten Anspruchs, weil auch die rechtliche Tragweite der Entscheidung bewertbar ist (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 13 E 720/09 -, a.a.O.). Dies hätte zur Folge, dass das Oberverwaltungsgericht sich, obwohl es das Hauptsacheverfahren wegen des Rechtsmittelausschlusses nicht zu überprüfen hat, gleichwohl in den Streitstoff dieses Verfahrens einzuarbeiten hätte, um - gegebenenfalls pauschaliert - die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger zu ermessen. Dies erscheint dem Senat nach wie vor als widersprüchliche Folge, deren Inkaufnahme dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 25.04.2012
Az: 13 E 374/12


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