Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 31/07

(BGH: Beschluss v. 19.11.2007, Az.: AnwZ (B) 31/07)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 nochmals widerrufen. Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antragstellerin ist dem nicht entgegengetreten.

II.

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Be-

rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -






BGH:
Beschluss v. 19.11.2007
Az: AnwZ (B) 31/07


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