Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Januar 2012
Aktenzeichen: 6 W 13/12
(OLG Köln: Beschluss v. 23.01.2012, Az.: 6 W 13/12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.12.2011 - 237 O 233/11 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf Rechte an dem Computerprogramm „U. II“, den Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten durch die Beteiligte in Bezug auf 43 IP-Adressen, die Internetanschlüssen zugewiesen waren, von denen aus nach Ermittlungen des von der Antragstellerin beauftragten Unternehmens M. AG die ca. 3,5 Gigabyte große Datei in der 39. und 40. Kalenderwoche 2011 - zwischen dem 28.09. und 03.10.2011 - ohne ihre Zustimmung über eine sogenannte Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Das Computerspiel ist seit dem 09.11.2010 im Handel und wurde als CD-ROM in der ersten Verkaufswoche über 11.000 mal verkauft. Seit der 4. Kalenderwoche 2011 lagen die Verkaufszahlen im dreistelligen Bereich, seit der 12. Kalenderwoche unter 300 Stück; nachdem in der 33. und 34. Kalenderwoche zu stark herabgesetzten Preisen nochmals über 1.000 Stück abgesetzt worden waren, ging der anschließende Absatz zu Preisen zwischen 30,00 € und 45,00 € wieder in den niedrigen dreistelligen Bereich zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das Landgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Das nach § 101 Abs. 9 Satz 4, 6 und 7 UrhG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat tritt den eingehend und sorgfältig begründeten Erwägungen des Landgerichts bei und merkt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich an:
Die Gestattung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 101 Absatz 2 UrhG voraus, der wiederum nach seiner Systematik, Entstehungsgeschichte (Durchsetzungs-Richtlinie 2004/48/EG Erwägungsgrund 14; BT-Drs. 16/5048 S. 49) und Zielrichtung nicht nur erfordert, dass der Auskunftsschuldner (Internetdienstleister) in gewerblichem Ausmaß handelt, sondern auch, dass die geltend gemachte offensichtliche Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß aufweist (st. obergerichtliche Rspr.: Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; MMR 2009, 334 - Die schöne Müllerin; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache; OLG Hamburg, MMR 2010, 338; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240] - Limited Edition; OLG München, MMR 2011, 758 - Die Friseuse). Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks in einer sogenannten Internettauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen; denn der Verletzer bietet hier eine Datei anderen zum Herunterladen an, ohne ihre weitere Verbreitung kontrollieren zu können, um dadurch einen wenigstens mittelbaren eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangen (Senat, a.a.O.). Aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 16/8783 S. 50) ergibt sich aber über diesen Aspekt hinaus, dass mit dem Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreicht werden sollte, wie dies wegen der mit der Drittauskunft verbundenen Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG, § 101 Abs. 10 UrhG) auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheint; denn um unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der betroffenen Anschlussinhaber zu vermeiden, muss es sich bei der in Rede stehenden Handlung um eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht handeln (vgl. BVerfGE 125, 260 [Rn. 260, 262] - Vorratsdatenspeicherung; Senat, GRUR-RR 2011, 88 [89] = WRP 2010, 1554 - Beschwerderecht des Anschlussinhabers).
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur MMR 2009, 334 [335] - Die schöne Müllerin; Beschluss vom 03.07.2009 - 6 W 63/09; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] - Gestattungsanordnung) davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internettauschbörse (ob über denselben Anschluss eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich gemacht wird, ist vor erteilter Auskunft regelmäßig nicht feststellbar) nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2008 - 6 W 136/08 - betreffend ein 499,00 € teures Computerprogramm für professionelle Anwender) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] - Ganz anders; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240] - Limited Edition). An der zuletzt genannten - zeitlichen - Einschränkung des Drittauskunftsanspruchs hat der Senat auch nach Bekanntwerden der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts München (MMR 2011, 758 - Die Friseuse) in mehreren - die Rechtsbeschwerde zulassenden - Entscheidungen festgehalten (Beschlüsse vom 30.09.2011 - 6 W 213/11; vom 13.10.2011 - 6 W 223/11; vom 15.11.2011 - 6 W 188/11; vom 16.11.2011 - 6 W 205/11 und 6 W 206/11; vom 02.11.2011 - 6 W 237/11; vom 25.11.2011 - 6 W 260/11). Nach erneuter Überprüfung unter besonderer Würdigung der ergänzenden Argumente der Antragstellerin hält der Senat seine Auffassung weiterhin für gesetzeskonform, systematisch richtig und praktisch geboten. Angesichts des Umstandes, dass die richterliche Gestattung der Drittauskunft weitere Erkenntnisse über das Nutzungsverhalten der betroffenen Anschlussinhaber ermöglicht und eine Ausweitung der Gestattungspraxis erhebliche Missbrauchsgefahren in sich bergen würde, kann die Abgrenzung des gewerblichen Ausmaßes einer geltend gemachten Rechtsverletzung nicht etwa - wie die Beschwerde vorbringt - der wirtschaftlichen Entscheidung der Antragsteller für die Verfolgung bestimmter Verstöße überlassen bleiben. Der Senat berücksichtigt wie schon das Landgericht, dass die zeitliche Beschränkung der Drittauskunft auf die relevante Verwertungsphase einer Datei die Verfolgung von Rechtsverletzungen erschwert und den Rechteinhabern so auf längere Sicht insgesamt nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen können. Ob nach objektiven Kriterien auch im jeweiligen Einzelfall eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angenommen werden kann, bedarf aber einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten einschließlich der grundrechtlich geschützten Privatsphäre des als Tauschbörsenteilnehmer verdächtigten Anschlussinhabers.
Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt werden, wobei den jeweiligen Vermarktungsbedingungen Rechnung zu tragen ist (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 88 [90] = WRP 2010, 1554 - Beschwerderecht des Anschlussinhabers; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 - Männersache). Was den weiten Bereich der aktuellen Unterhaltungsmusik sowie der Spielfilme sämtlicher Kategorien betrifft, so hat der Senat auf Grund seiner Feststellungen in verschiedenen einschlägigen Verfahren (vgl. die Nachweise im Beschluss GRUR-RR 2011, 85 [86] = WRP 2011, 264 - Männersache) Anlass zu der Annahme gesehen, dass hier erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen ist und eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase über diesen Zeitraum hinaus nur auf Grund besonderer Umstände angenommen werden kann. Im Streitfall ist das Landgericht auf Grund der vorgetragenen Verkaufszahlen davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Vermarktung des in Rede stehenden Computerspiels bereits nach weniger als einem halben Jahr, jedenfalls aber nach knapp einem Jahr und damit zur Zeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen als im Wesentlichen abgeschlossen darstellte. Dieser überzeugend begründeten Bewertung stehen angesichts der aktenkundigen Umsatzzahlen weder das kurzzeitige Ansteigen der Verkäufe zu stark herabgesetzten Preisen in der 33. und 34. Kalenderwoche noch die Veröffentlichung von Sondereditionen des Computerspiels nach dem geltend gemachten Verletzungszeitraum entgegen. Auch der - im Ansatz zutreffende - Einwand der Beschwerde, dass es sich bei den fraglichen Computerprogrammen um vergleichsweise große, die Datenmenge eines handelsüblichen Musikalbums weit übertreffende Dateien handele, führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Für die Schwere der geltend gemachten Rechtsverletzung ist diese ungefähr im Bereich des Datenvolumens eines vollständigen Kinofilms liegende Größe der Datei zwar nicht ohne Belang. Doch handelt es sich dabei - ebenso wie bei dem über dem durchschnittlichen Preis eines Musikalbums oder einer Spielfilm-DVD liegenden Verkaufspreis des Computerspiels - nur um ein Indiz, dem im Rahmen der Gesamtabwägung letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.
Der Senat lässt im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgericht München (MMR 2011, 758 - Die Friseuse) auch im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Beschwerdewert: 3.000,00 €
OLG Köln:
Beschluss v. 23.01.2012
Az: 6 W 13/12
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