Landgericht Köln:
Urteil vom 20. Juni 2011
Aktenzeichen: 90 O 14/10

(LG Köln: Urteil v. 20.06.2011, Az.: 90 O 14/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Parteien sind miteinander konkurrierende Telekommunikationsunternehmen, die sich unter anderem als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für den Festnetz-Endkunden betätigen. Das Festnetz der Klägerin wurde bis Ende 2009 von der B AG & Co. KG (im folgenden: B) betrieben, deren Rechtsnachfolgerin nach diversen Umstrukturierungen nunmehr die Klägerin ist. Die Beklagte verfügte bis zur Ausgliederung aufgrund Vertrages vom 03.09.2009 ebenfalls über ein Festnetz, das nunmehr von der E GmbH übernommen wurde. Die Parteien sind ferner selbst (Klägerin) oder durch eine Tochtergesellschaft (Beklagte) auf dem Mobilfunksektor tätig. Beide Parteien unterliegen wegen beträchtlicher Marktmacht in ihrem Geschäftsfeld der Regulierung, B bzw. die Klägerin aufgrund Verfügung der Bundesnetzagentur vom 29.05.2006 - BK 4d-05-16 (-067) /R -, in der u.a. ihre Verpflichtung zur Zusammenschaltung mit anderen Netzbetreibern auf deren Nachfrage angeordnet wurde, geändert durch Beschluss vom 07.09.2009 - BK 3d-08/030 -, wonach die Klägerin bezüglich ihres Festnetzbereichs (anders als bezüglich ihrer Mobilfunksparte) nur der nachträglichen Entgeltregulierung gemäß § 38 Abs. 2-4 TKG unterworfen wurde.

B und die Beklagte stehen schon seit den 90er Jahren in Geschäftsbeziehung, welche die Verbindung der von ihnen unterhaltenen Telekommunikationsnetze zum Gegenstand hat. Vorliegend streiten sie über die Vergütungspflicht von Leistungen, die B im Jahr 2006 durch die Einrichtung und Unterhaltung von Intra-Building-Abschnitten sowie zentralen Zeichengabekanälen (ZZK) in ihrem Festnetzbereich erbracht haben will und die nach ihrem Vorbringen denjenigen Leistungen entsprechen, welche die Beklagte auf ihrer Seite erbringt und seit jeher vergütet erhält.

Die Vergütungspflicht bezüglich der beklagtenseitigen Leistungen geht auf eine Zusammenschaltungsanordnung des Bundesministers für Post und Telekommunikation (BMPT) aus September 1997 zurück, in der es unter anderem heißt (Antragstellerin = B bzw. hiesige Klägerin, Antragsgegnerin = hiesige Beklagte):

"4. Hinsichtlich der Anschlussentgelte für die seitens der Antragsgegnerin in der Ausführung Customer Sited bereitzustellen Leistungen gilt folgendes:

Für die Leistungen innerhalb des Interbuilding-Abschnitts ist das jeweils genehmigte Entgelt für Mobilfunk-Festverbindungen maßgebend. …

Diese Entgelte sind von der Antragstellerin zu zahlen. Sofern jedoch zwei Teilnehmernetze zusammengeschaltet werden und beide Parteien den Interbuilding-Abschnitt nutzen, werden die in S. 1 und S. 2 genannten Entgelte entsprechend dem Anteil der jeweiligen Nutzung zwischen den Zusammenschaltungspartnern aufgeteilt. …

Hinsichtlich der Leistungen innerhalb des Intrabuilding-Abschnitts (in der Vermittlungsstelle der Antragsgegnerin) wird festgelegt, dass die Antragsgegnerin für diese Leistungen ein Entgelt erheben darf.

Bereits in dem dieser Anordnung vorangegangenen Verfahren hatte B (Antragstellerin) geltend gemacht, dass nicht nur der Beklagten, sondern auch ihr selbst Kosten für die Herstellung der Zusammenschaltungsfähigkeit im eigenen Netz entstünden, weshalb B forderte, von einer (einseitigen) Verpflichtung zur Entgeltzahlung für Leistungen der Beklagten in Bereich des Intrabuilding-Abschnitts abzusehen. Der BMPT beschied dieses Anliegen in den Gründen seiner (laut Ziffer 4. b) abweichenden Anordnung indes unter anderem wie folgt:

"Entsprechend den Ausführungen zum Interbuilding-Abschnitt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige Netzbetreiber, der Zusammenschaltungsdienstleistungen nachfragt, für eine von dem jeweils anderen Netzbetreiber erbrachte Leistung das entsprechende Entgelt zu zahlen hat. Etwas anderes ergibt sich nur für den Fall, dass die Einrichtungen von beiden Netzbetreibern gemeinsam genutzt werden (dann liegt eine beiderseitige Inanspruchnahme von Leistungen vor und beide Zusammenschaltungspartner sind zur nutzungsabhängigen Deckung der anfallenden Kosten verpflichtet)."

Im Nachgang zu dieser Entscheidung schlossen die Parteien am 21./28.11.2002 einen Interconnection (IC)-Vertrag, den die Beklagte später zum 30.06.2003 wegen Veränderung der rechtlichen Situation in anderer Hinsicht kündigte. Da ein weiterer Vertragsschluss nicht zu Stande kam, ordnete die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) auf Antrag von B am 04.04.2003 die Zusammenschaltung der von den Parteien unterhaltenen Netze wie folgt an (Az. BK 4d-03-003, Antragstellerin = B bzw. hiesige Klägerin, Antragsgegnerin = hiesige Beklagte):

"1. Die noch bis zum 30.06.2003 bestehende Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 21.11.2002/28.11.2002 wird um die folgenden Regelungen ergänzt: …

2. Die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Antragstellerin mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerin wird gemäß den folgenden Bedingungen der bisherigen Zusammenschaltungsvereinbarung vom 21.11.2002/28.11.2002 ab dem 01.07.2003 angeordnet: …

3. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der Anordnung in Ziffer 1. und 2. dieses Beschlusses nachfragt, die jeweils vorläufig genehmigten, genehmigten oder teilgenehmigten Entgelte und für die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen die in den jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin festgelegten Entgelte zu zahlen.

4. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie aufgrund der Anordnungen in 2. dieses Beschlusses bei der Antragstellerin nachfragt, das den reziproken Leistungen der Antragsgegnerin entsprechende Entgelt zu zahlen, soweit sich nicht aus Anhang B, Teil 3, etwas anderes ergibt."

Mit weiterem Beschluss vom 07.01.2004 nahm die RegTP auf Antrag der Klägerin noch eine Abänderung ihrer Zusammenschaltungsanordnung vom 04.04.2003 vor, mit welcher eine Vielzahl von Regelungen der Zusammenschaltungsvereinbarung modifiziert oder ergänzt wurde (Az. BK 4d-03-126). Weitere Ergänzungsvereinbarungen zwischen B und der Beklagten datieren vom 06.11.2005 sowie vom 15.09.2006.

Der solcherart verändert weitergeltende IC-Vertrag besteht aus einem Hauptteil mit allgemeinen Bestimmungen über die Vertragsbeziehung der Parteien sowie diversen Anlagen und Anhängen, die jeweils umfangreiche Detailregelungen hierzu enthalten. Hiernach gilt folgendes:

Im Hauptteil des IC-Vertrages wird unter Teil 1 Ziffer 2 als Vertragsgegenstand "neben der Realisierung der Interconnection-Anschlüsse durch die E auch die gegenseitige Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten der Vertragspartner auf Basis der Zusammenschaltung" festgelegt.

Dementsprechend findet sich zunächst unter Teil 2 dieses Hauptteils das Zusammenschaltungs-Angebot der Beklagten an B als ihre Interconnection-Partnerin (ICP), welches insbesondere die in Anlage B im einzelnen geregelten Ausführungsvarianten von Zusammenschaltungsanschlüssen (ICAs) umfasst (Teil 2 Ziffer 5). In diesem Teil des Hauptteils sind ferner Regelungen zur "Bestellung, Bereitstellung, Abnahme und Kündigung der Interconnection-Anschlüsse und der Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der E" (Teil 2 Ziffer 8) vorgesehen sowie eine Preisvereinbarung des Inhalts, dass B sich verpflichtet, "die für die Bereitstellung und Überlassung der Interconnection-Anschlüsse, die für die Zusammenschaltung im Telefonnetz der E erforderlichen Konfigurationsmaßnahmen sowie die für weitere Leistungen, wie z.B. Entstörung, Stornierung von Bestellungen, vereinbarten Preise gemäß Anlage D - Preis zu zahlen" (Teil 2 Ziffer 9). Schließlich gibt es Regelungen zu "Netzausbau und Planungsabsprachen" gemäß Anhang B - Bestellung/Bereitstellung (Teil 2 Ziffer 10).

In Teil 3 des Hauptteils (Ziffer 11 ff.) findet sich sodann die Regelung der Zusammenschaltungsdienste der Beklagten "gemäß Teil 2 und 4 der Anlage C - Diensteportfolio " und entsprechend in Teil 4 des Hauptteils (Ziffer 14 ff.) die reziproke Regelung der Zusammenschaltungsdienste von B "gemäß Teil 3 der Anlage C - Diensteportfolio", jeweils unter Vereinbarung einer Vergütung gemäß Anlage D - Preis und Anhang G - Gegenseitige Leistungsbeziehungen.

Entsprechend dieser im Hauptteil des IC-Vertrages vorgegebenen Struktur sind in Anlage B - Interconnection-Anschluss zunächst die Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der Beklagten sowie die verschiedenen Formen der von ihr angebotenen ICAs geregelt, wobei B bestimmte Mitwirkungspflichten aufgelegt sind, und sodann in Anlage C - Diensteportfolio die Zusammenschaltungsdienste, und zwar in Teil 2 dieser Anlage diejenigen der Beklagten und in Teil 3 diejenigen von B.

Anlage D - Preis (die durch die Regulierungsverfügung der RegTP zwar nicht mit angeordnet, von den Parteien allerdings weiterhin ihrer Vertragsbeziehung zugrundegelegt wurde) enthält korrespondierend zu dieser Gliederung einen Teil 1, der die von B zu zahlende Vergütung der Interconnection-Anschlüsse bestimmt, sowie die Teile 2 und 3, welche die Preise für das Diensteportfolio der Beklagten einerseits und B andererseits festgelegen.

Die Preisgestaltung in Anlage D Teil 1 für die von der Beklagten bereitgestellten ICAs sieht unter anderem Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt vor. In der Variante eines ICAs Physical Co-Location fallen ferner Entgelte für den hierbei erforderlichen Kollokationsbereich an. Da diese Einrichtungen der Beklagten zwar für die Bereitstellung der von B bestellten ICAs notwendig sind, aber bidirektional genutzt werden, also nicht allein zur Realisierung der Zusammenschaltungsdienste für B (Terminierungsleistungen in oder über das Netz der Beklagten), sondern auch bei der reziproken Realisierung der Zusammenschaltungsdienste für die Beklagte (Terminierungsleistungen in oder über das Netz der Klägerin), ist in Anlage D Teil 1 Ziff. 1.1.4. beziehungsweise Ziff. 2.1.4 eine Erstattungsregelung vorgesehen. Diese sieht im Grundsatz eine Aufteilung der Entgelte nach dem Verhältnis der von den Parteien über den jeweiligen ICAs generierten Verbindungsminuten vor.

Unter Berufung auf die vertraglich vereinbarte und entsprechend praktizierte bidirektionale Nutzung der ICAs verlangt die Klägerin jedoch noch eine weitergehende Kostenbeteiligung/Vergütungszahlung der Beklagten, und zwar bezogen auf solche Leistungen, welche B - ebenso wie die Beklagte - zur Verbindung der beiderseitigen Telekommunikationsnetze und zur Sicherstellung von Terminierungsleistungen für die Beklagte erbracht habe. Mit anderer Zielrichtung betreibt sie gleichzeitig eine von B im Jahr 2004 eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 21 K 3164/05), die sich gegen die Genehmigung von ICAs-Entgelten durch Beschluss der RegTP vom 31.03.2004 richtet und mit der sie das schon 1997 beim BMPT angebrachte Begehren weiterverfolgt, eine Gleichbehandlung mit der Beklagten durch Abschaffung von Entgelten für Intra-Building-Abschnitte zu erlangen.

Nachdem Verhandlungen der Parteien über ein von B mit Schreiben vom 27.03.2007 unterbreitetes Angebot zum Abschluss einer Zusammenschaltungsvereinbarung für B-Zugangsleistungen schon im August 2008 gescheitert waren, stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 19.03.2010 solche Zugangsleistungen für die Jahre 2005-2007 in Rechnung, deren Begleichung die Beklagte ablehnte.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter und fordert eine Vergütung von insgesamt 2.793.562,31 € dafür, dass B im Jahr 2006 im eigenen Bereich gleichermaßen wie die Beklagte Intra-Building-Abschnitte und zentrale Zeichengabekanäle (ZZK) unterhalten habe. Hierzu macht sie geltend, dass die gemäß Anlage D zum IC-Vertrag praktizierte Vergütungsregelung nicht sachgerecht sei, und zwar insofern, als die Beklagte Bereitstellungs- und Überlassungsentgelte für die Interconnection- Anschlüsse einschließlich des Intra-Building-Abschnitts und des zentralen Zeichengabekanals (ZZK) fordern könne, ohne selbst die entsprechenden Entgelte an B bzw. die Klägerin zu zahlen, obgleich diese zur Herstellung der Verbindung ihrerseits Intra-Building-Abschnitte und ZZK bereitgestellt hätten und hierzu aufgrund ihrer Terminierungsverpflichtung, der Planungsabsprachen und der Mitwirkungspflichten auch im Sinne einer Hauptleistungspflicht gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen seien.

Da diese Einrichtungen auch nicht allein von der Klägerin, sondern gleichermaßen von der Beklagten genutzt würden, soweit die Beklagte Zusammenschaltungsdienste von B bzw. der Klägerin in Anspruch genommen habe, müsse die Beklagte entsprechend den von ihr für Intra-Building-Abschnitte und ZZK verlangten Entgelten solche auch an die Klägerin zahlen. Dies folge zunächst daraus, dass die Parteien im IC-Vertrag vom Grundsatz her in allen Vergütungsvereinbarungen eine Lastenverteilung entsprechend ihren Nutzungsanteilen getroffen hätten, so insbesondere durch die oben geschilderten Erstattungsregelungen in Ziffer 1.1.4 und 2.1.4 Anlage D Teil 1 des IC-Vertrages, aber auch durch die reziproken Entgeltregelungen für Zusammenschaltungsdienste in Anlage D Teil 2 und 3. Demzufolge sei es nicht vertretbar, dass die Klägerin die Kosten der von ihr bzw. B eingerichteten Intra-Building-Abschnitte und Kollokationsräume alleine tragen müsse, obgleich sie gegenüber der Beklagten eine vergütungspflichtige Leistung erbringe, soweit die Intra-Building-Abschnitte und Kollokationsräume auch von dieser genutzt würden.

Dieser Grundsatz der gleichmäßigen Lastenverteilung entsprechend den Nutzungsanteilen, den auch die Beklagte durch die Vereinbarung der Erstattungsregelungen in Ziffer 1.1.4 und 2.1.4 Anlage D Teil 1 des IC-Vertrages anerkannt habe - sei schon mit der Entscheidung des BMPT aus dem Jahr 1997 vorgegeben worden. Er entspreche zudem der gängigen Marktpraxis, wie sie unter anderem auch in Verträgen der Klägerin mit anderen Telekommunikationsunternehmen zum Ausdruck komme. Jedenfalls habe er Eingang in die Zusammenschaltungsanordnung der RegTP vom 04.04.2003 gefunden, indem dort unter Ziffer 4 ausdrücklich die reziproke Vergütung der von der Beklagten nachgefragten Leistungen angeordnet worden sei. Schließlich habe die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Zugangsanordnung vom 23.11.2009 (BK3b-09/49) - abweichend von einem früheren in anderer Sache ergangenen Beschluss vom 05.12.2008 (BK3c-08/145) - entschieden, dass die Beklagte für die im Mobilfunknetz der Klägerin erbrachten Intra-Building-Leistungen ein Entgelt zu entrichten habe. In diesem Beschluss habe die Bundesnetzagentur zudem ausdrücklich klargestellt, dass es für die Vergütung der Intra-Building-Leistungen der Klägerin auch nicht darauf ankomme, ob deren Erbringung ein Bestellakt der Beklagten zu Grunde liege. Die Klägerin hält dieses Argument ohnehin deswegen für irrelevant, weil die Beklagte nach Erlass der gegen B ergangenen Regulierungsverfügung vom 29.05.2006 die Möglichkeit gehabt hätte, Zusammenschaltungsanschlüsse bei dieser zu bestellen, hiervon aber bewusst keinen Gebrauch gemacht habe. Zudem habe die Beklagte ungeachtet der "Bestellhoheit" von B im Rahmen der Regelungen über die Planungsabsprachen sowie letztlich auch der Kündigungsvorschriften im IC-Vertrag Einfluss auf das Bestellverhalten von B bzw. der Klägerin nehmen können.

Unabhängig davon stehe der Klägerin ein Anspruch auf diese Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages zu, welcher durch die Inanspruchnahme der Intra-Building-Leistungen seitens der Beklagten zu Stande gekommen sei und mangels Entgeltvereinbarung die Verpflichtung zur Entrichtung der üblichen Vergütung ausgelöst habe. Denn die Beklagte habe die geldwerten Leistungen von B beziehungsweise der Klägerin nur gegen eine Vergütung erwarten können. Diese sei auch nicht bereits in der Vergütung für die an die Beklagte erbrachten Terminierungsleistungen enthalten, was sich schon aus Regulierungsanordnung vom 04.04.2003 ergebe.

Hilfsweise sei die Beklagte auch ohne vertragliche Grundlage vergütungspflichtig, da sie durch die unentgeltliche Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin ungerechtfertigt bereichert und damit gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Variante 1, 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet sei. Dieser entspreche der üblichen Vergütung.

Schließlich ergebe sich ein kartellrechtlicher Zahlungsanspruch aus § 33 GWB i.V.m. §§ 19, 20 GWB, Art. 102 AEUV, da die Beklagte ihre marktbeherrschende Stellung als Nachfragerin von Verbindungsleistungen der B beziehungsweise der Klägerin missbräuchlich ausgenutzt habe, indem sie es abgelehnt habe, für die Intra-Building-Leistungen ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Hierdurch habe die Beklagte ihre Vertragspartnerin ferner unbillig behindert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.793.562,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Zusammenschaltung der Netze nach dem zwischen den Parteien geschlossenen IC-Vertrag ausschließlich ihre Sache sei und es deswegen schon an einer vergütungspflichtigen Leistung von B beziehungsweise der Klägerin fehle. Unabhängig davon könne die Klägerin nicht ohne weiteres für jegliche etwaige Leistung, die B zur Realisierung der Terminierungsleistungen gegenüber der Beklagten zusätzlich erbracht habe, eine Vergütung verlangen. So seien unstreitig auch noch weitere technische Voraussetzungen und Elemente des klägerischen Netzes für eine erfolgreiche Anrufweiterleitung vom Netz der Beklagten in dasjenige der Klägerin erforderlich, ohne dass die Klägerin hierfür eine Vergütung fordere beziehungsweise fordern könne. Es sei auch unzutreffend, dass beide Zusammenschaltungspartner immer jeweils Intra-Building-Leistungen realisierten. Jedenfalls fehle es an einer vertraglichen Regelung der angeblich von B zur Verfügung gestellten Intra-Building-Abschnitte und ZZK, namentlich in der Regelungstiefe, die der Vertrag bezüglich der von der Beklagten bereitgestellten Intra-Building-Leistungen aufweise. Ohnehin widerspreche es dem durchweg vorhandenen Detaillierungsgrad des Vertrages, ohne jede Konkretisierung eine konkludente Vereinbarung von Zusammenschaltungsleistungen durch B anzunehmen. Abgesehen davon fehle es einer solchen stillschweigenden Vereinbarung an der notwendigen Schriftform gemäß § 22 Abs. 2 TKG 2004.

Der Mangel vertraglicher Vereinbarung werde auch nicht durch die Regelung in Ziffer 4 der Zusammenschaltungsanordnung vom 04.04.2003 geheilt, da diese durch ihre Formulierung an die Bestimmungen des IC-Vertrages, insbesondere die darin geregelten Fälle einer Nachfrage durch die Beklagte, anknüpfe. In der Inanspruchnahme von etwaigen Intra-Building-Leistungen der Klägerseite liege daher keine Nachfrage der Beklagten im Sinne dieser Bestimmung, so dass auch die darin getroffene Entgeltregelung nicht eingreife.

Da es an einer vertraglichen oder angeordneten Regelung von Intra-Building-Leistungen durch B beziehungsweise die Klägerin fehle, jedenfalls aber an der Festlegung eines hierfür zu entrichtenden Entgelts, könne die Klägerin sich ebensowenig auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 23.11.2009 berufen, einerseits, weil dieser ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, und andererseits, weil sie im Bereich der Vertragsauslegung der von der Bundesnetzagentur in anderer Sache - auch im Verfahren 21 K 3164/04 VG Köln - vertretenen Auffassung widerspreche.

Ebenso wenig komme eine Vergütungspflicht der Beklagten aus § 612 Abs. 2 BGB in Betracht, da schon keine konkludente Einigung auf weitere Inhalte außerhalb des IC-Vertrages ersichtlich sei, diese aber jedenfalls nicht als Abschluss eines Dienstvertrages aufgefasst werden könne. Denn die Einrichtung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK weise allenfalls werkvertragliche und mietvertragliche Elemente auf. Im übrigen entspreche die reziproke Anwendung des von der Beklagten für ihre Intra-Building-Abschnitte erhobenen Entgelts nicht der Üblichkeit. Schließlich fehle es auch insoweit an der Schriftform gemäß § 22 Abs. 2 TKG 2004.

Soweit die Klägerin kartellrechtliche Ansprüche geltend mache, gehe sie bereits von einer unzutreffenden Marktabgrenzung aus, da nicht auf den Nachfragemarkt für die Anrufzustellung abzustellen sein, sondern auf denjenigen für Intra-Building-Abschnitte. Im übrigen verfügten B beziehungsweise die Klägerin über beträchtliche Gegenmarktmacht auf dem korrespondierenden Angebotsmarkt, mit der Folge, dass ein maßgeblicher Verhaltensspielraum der Beklagten und damit ein Missbrauchspotential ausgeschlossen sei. Dies gelte ferner deswegen, weil die Beklagte in dem von ihr beherrschten Angebotsmarkt der Anrufzustellung in ihr Netz der Regulierung unterliege.

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Bereitstellung eines Intra-Building-Abschnitts mit ZZK durch die Klägerin aufgrund der veränderten Regulierungssituation nunmehr kostenpflichtig sei, könne die Klägerin die hierfür zu entrichtenden Entgelte nicht zusätzlich verlangen, sondern müsse ihre Terminierungsentgelte neu kalkulieren, da aus Sicht der Beklagten diese nunmehr gesondert abgerechneten Leistungen bislang in den Terminierungsentgelten enthalten gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.10.2010 Bezug genommen. Die Akte 90 O 47/10 LG Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 17.12.2010 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf den Beschlussinhalt Bezug genommen wird.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Der Klägerin steht der für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Insbesondere vermag ein solcher Anspruch nicht aus den Regelungen des IC-Vertrages hergeleitet zu werden, auch nicht in Verbindung mit der Anordnungsverfügung der RegTP vom 04.04.2003.

Der umfangreiche IC-Vertrag der Parteien enthält keine einzige Bestimmung, welche sich explizit mit einer Verpflichtung von B bzw. der Klägerin zur Bereitstellung sowie Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK befasst. Eine die Vergütungspflicht der Beklagten auslösende Vereinbarung solcher etwaigen Leistungen kann entsprechend der Argumentation der Klägerin allenfalls den übrigen vertraglichen Regelungen im Wege der Auslegung entnommen werden. Keine der von der Klägerin hierzu herangezogenen oder sonstwie in Betracht kommenden Bestimmungen vermag ein solches Auslegungsergebnis indes zu rechtfertigen, weder einzelnen noch in ihrer Gesamtschau.

a)

Insbesondere kann der vereinbarten gegenseitigen Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils und der in Anlage B Teil 2 teilweise unter Ziffer 2.1 niedergelegten Reziprozität der Betriebsweise von Zusammenschaltungsanschlüssen keine konkludente Einigung des Inhalts entnommen werden, dass sämtliche von der Klägerin zur Erbringung von Terminierungsleistungen an die Beklagte notwendigerweise bereitgestellten und überlassenen Einrichtungen ihrerseits Gegenstand der vertraglichen Leistungsvereinbarung und zu vergüten seien.

aa)

Dem steht bereits der Wortlaut dieser Bestimmungen entgegen. So wird in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils der Vertragsgegenstand definiert, und zwar dahingehend, dass die gegenseitige Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten "neben" der Realisierung der Interconnection-Anschlüsse "durch die E" steht. Hierdurch wird zunächst deutlich, dass dem Vertrag eine differenzierte Betrachtung der Infrastrukturleistungen (ICAs) einerseits und der über diese zu erbringenden Terminierungsleistungen andererseits zu Grunde liegt. Es findet sich eine deutliche Trennung zwischen der Vorleistungsebene und der Betriebsebene. Dieser bereits dem Wortlaut zu entnehmenden Differenzierung widerspräche es, den Bestimmungen über den einen (die Betriebsebene betreffenden) Vertragsgegenstand ohne weiteres Aussagen bezüglich des anderen (die Vorleistungsebene betreffenden) Vertragsgegenstands zu entnehmen, konkret also anzunehmen, durch die Bestimmungen über die Zusammenschaltungsdienste würden die Interconnection-Anschlüsse mit geregelt.

Dies gilt erst recht für etwaige Leistungen von B beziehungsweise der Klägerin auf der Infrastrukturebene, da nach der Definition in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils nicht nur die vorerwähnte Trennung der Vertragsgegenstände vorgenommen worden ist, sondern die Realisierung der Interconnection-Anschlüsse zudem nur insoweit zum Gegenstand des Vertrages gemacht worden ist, als sie "durch die E" geschieht. Besonders deutlich wird diese Beschränkung gerade auch durch die von der Klägerin - allerdings für ihre Auffassung - herangezogenen Bestimmungen in Anlage B Teil 2. Wenn dort teilweise unter Ziffer 2.1 davon die Rede ist, dass die ICAs grundsätzlich wechselseitig betrieben werden, so betrifft diese Regelung, wie auch der Überschrift zu entnehmen ist, erkennbar nur die Betriebsweise der ICAs, nicht aber deren Einrichtung. Bezüglich deren Installation findet sich vielmehr unter der Überschrift "Leistungsbeschreibung" jeweils in Ziffer 1.1 die ausdrückliche Festlegung, dass die Zusammenschaltung durch die Beklagte realisiert wird.

Auch zur Vergütungsfrage ist der IC-Vertrag eindeutig, wenn in Teil 2 des Hauptteils Ziffer 9 unter der Überschrift "Preise" nur niedergelegt ist, dass B sich verpflichtet, für die von der Beklagten zu erbringenden Infrastrukturmaßnahmen die in Anlage D vereinbarten (genehmigten) Preise zu bezahlen und lediglich insoweit eine Aufteilung der Kostenlast entsprechend den generierten Verbindungsminuten formuliert wird. Das Fehlen einer spiegelbildlichen Regelung, also eine Vergütungspflicht für Infrastrukturmaßnahmen von B, gegebenenfalls gleichermaßen verteilt nach Verbindungsminuten, ist nach Auffassung der Kammer im Grunde schon nicht auslegungsfähig, etwa dahingehend, dass eine solche Normierung nicht bewusst unterblieben wäre. Unabhängig davon führt eine dennoch durchgeführte Auslegung zu keinem anderen Ergebnis:

bb)

Entsprechend der bereits durch den Wortlaut zum Ausdruck kommenden Konzeption des IC-Vertrages zieht sich die Systematik, geprägt durch die Unterscheidung zwischen Normierungen bezüglich der Infrastruktur- und solchen bezüglich der Betriebsebene, konsequent durch das gesamte Vertragswerk. Durch eine Gegenüberstellung der einander korrespondierenden Regelungen mag dies verdeutlicht werden:

Ge- gen- stand

"Infrastruktur"

Ort

Inhalt

Gegen- stand

"Betrieb"

Ort

Inhalt

ICAs

Hauptteil Teil 1

Realisierung durch die E (Beklagte)

Zus.

schaltgs.dienste

Hauptteil Teil 1

gegenseitige Erbringung

ICAs

Hauptteil Teil 2 Ziffer 5

Angebot der E

Verweis auf Anlage B

Zus.

schaltgs.dienste

Hauptteil Teil 3

Dienste der E (Beklagten), Verweis auf Anlage C Teil 2 und 4

Zus.

schaltgs.dienste

Hauptteil Teil 4

Dienste des ICP (B)

Verweis auf Anlage C Teil 3

ICAs

Hauptteil Teil 2 Ziffer 8

Bestellung … im Telefonnetz der E

ICAs

Hauptteil Teil 2 Ziffer 9

Vergütungspflicht des ICP (B)

Zus.

schaltgs.dienste

Hauptteil Teil 3 und 4

Gegenseitige Vergütungspflicht

ICAs

Hauptteil Teil 2 Ziffer 10

Netzausbau und Planungsabsprachen

ICAs

Anlage B

Konfigurationsmaß-nahmen,

ICAs-Formen

Zus.

schaltgs.dienste

Anlage C

Teil 2

Dienste der E

ICAs

Anlage B

Mitwirkungspflichten

des ICP (B)

Zus.

schaltgs.dienste

Anlage C Teil 3

Dienste des ICP (B)

ICAs

Anlage D Teil 1

Preise der E für ICAs

Zus.

schaltgs.dienste

Anlage D Teil 2

Preise der E (Beklagten) für Zusammenschaltungsdienste

Zus.

schaltgs.dienste

Anlage D Teil 3

Preise des ICP (B) für Zusammen

Schaltungsdienste

Die hierdurch aufgezeigte, durchweg getrennte Regelung von Materien der Infrastrukturebene einerseits und solchen der Betriebsebene andererseits verbietet es gleichermaßen, Vertragsinhalte von der einen auf die andere Ebene zu übertragen. Unabhängig davon ergibt sich aus der Differenzierung zwischen den beiden Leistungsbereichen der Beklagten, dass die Bereitstellung sowie Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK ausdrücklich und erschöpfend neben den Zusammenschaltungsdiensten normiert wurde. Insofern sind die Parteien erkennbar davon ausgegangen, dass die Materie "Intra-Building-Abschnitte und ZZK" nicht bereits in der Regelung von Zusammenschaltungsdiensten enthalten sei, auch wenn es sich dabei um notwendige Vorleistungen für die Erbringung solcher Dienste handelt. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, dies gesondert und ausführlich zu regeln. Dann aber können die Bestimmungen über die Zusammenschaltungsdienste, auch soweit sie B beziehungsweise die Klägerin betreffen, ebenso wenig dafür herhalten, ihnen Regeln bezüglich etwaiger Infrastrukturmaßnahmen auf Klägerseite zu entnehmen, selbst wenn sie zur Erbringung dieser Dienste notwendig gewesen sein sollten.

Diese Auffassung vertritt die Klägerin in anderem Zusammenhang übrigens selbst, wenn sie ausführt, die vereinbarten Terminierungsentgelte hätten zu keinem Zeitpunkt auch eine Vergütung für die technischen Einrichtungen der Intra-Building-Abschnitte und ZZK enthalten. Dann kann sie sich nicht andererseits darauf berufen, in der Vereinbarung von Terminierungsleistungen sei eine Leistungsvereinbarung bezüglich Intra-Building-Abschnitten und ZZK enthalten. Entweder umfassen die Terminierungsleistungen auch solche bezüglich Intra-Building-Abschnitten und ZZK - dann gilt dasselbe für die Entgelte der Terminierungsleistungen - oder Terminierungsleistungen und Zusammenschaltungsleistungen (einschließlich der Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK) sind getrennt zu sehen - dann muss dies auch für die Vergütung gelten.

Die Systematik des Vertrages besteht vielmehr darin, auf der Infrastrukturebene eine einseitige Leistungspflicht der Beklagten bezüglich klägerseits zu bestellender ICAs zu begründen und in dem hierdurch gesteckten Rahmen gegenseitige Leistungspflichten der Parteien bezüglich der Terminierung, also auf Betriebsebene, vorzusehen. Diese Struktur zieht sich, wie der Tabelle zu entnehmen ist, konsequent durch das gesamte Vertragswerk inklusive der Vergütungsregelungen. Demzufolge findet sich darin auch keine Entgeltvereinbarung bezüglich der Bereitstellung sowie Überlassung von Intra-Building-Abschnitten und ZZK durch die Klägerin.

Entgegen der Auffassung der Klägerin widersprechen dieser Konzeption auch nicht vereinzelte Bestimmungen im IC-Vertrag, denen zufolge an das Netz der Klägerin und deren sonstigen technischen Einrichtungen bestimmte Anforderungen gestellt werden. Vielmehr werden diese von B beziehungsweise der Klägerin zu erbringenden Voraussetzungen ausdrücklich als (bloße) Mitwirkungspflichten bezeichnet, wie etwa in Anlage B Teil 1 Ziffer 2, in Anlage B Teil 2 jeweils unter Ziffer 3 und in Anhang B Teil 2 unter Ziffer 4.4.

Wenn die Klägerin demgegenüber meint, hierbei handele es sich der Sache nach um keine Mitwirkungspflichten, sondern um Hauptleistungspflichten, so widerspricht dies nicht nur dem Wortlaut des Vertrages, sondern auch dem weiteren Inhalt der maßgeblichen Bestimmungen, deren Formulierung ebenfalls zu entnehmen ist, dass sie lediglich Obliegenheiten normieren, wenn es etwa in Anlage B Teil 2 unter 3.1 heißt, dass die ICAs von der Beklagten bereitgestellt werden, "wenn B die notwendigen technischen Voraussetzungen gemäß Anhang A - technische Parameter und Beschreibungen erfüllt". Was auch immer in den Augen der Klägerin rechtstechnisch beziehungsweise klausularjuristisch möglich, zweckmäßiger oder angemessener gewesen wäre - es hat im Vertragswerk keinen Niederschlag gefunden. Vielmehr wurde für die Infrastrukturebene die Konzeption einer einseitigen Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der ICAs, konditioniert und ergänzt durch Mitwirkungspflichten auf Klägerseite gewählt. Die von der Klägerin herangezogenen Bestimmungen über Anforderungen an das Netz von B stehen damit der oben aufgezeigten Systematik nicht entgegen, sondern korrespondieren mit dieser beziehungsweise komplettieren sie in stringenter Konsequenz. Dies gilt auch in Bezug auf die Vergütungspflicht, die folgerichtig nur für die Leistungen der Beklagten bei der Einrichtung von ICAs vorgesehen ist und nicht für die bloße Mitwirkung auf Klägerseite.

Ebenso wenig stellen die Bestimmungen über Planungsabsprachen eine Abweichung von dieser Konzeption dar, da auch diese keine klagbare Verpflichtung von B beziehungsweise der Klägerin vorsehen, entsprechend den bilateral getroffenen Abreden zu verfahren. Insbesondere resultiert daraus kein Anspruch der Beklagten, von B beziehungsweise der Klägerin die Bestellung einer den Absprachen entsprechenden Anzahl von ICAs zu verlangen, so wie der Vertrag generell keine Möglichkeit für die Beklagte vorsieht, bei B beziehungsweise der Klägerin entsprechend den beklagtenseitigen Vorstellungen ICAs zu bestellen. Für den Fall der klägerseitigen Abweichung von den Planungsabsprachen sind vielmehr - anstelle von durchsetzbaren Erfüllungsansprüchen der Beklagten - Regelungen formuliert, die ab einem bestimmten Maß von Divergenzen Ersatzansprüche sowie Kündigungsrechte vorsehen und im übrigen lediglich das Recht der Beklagten, die Kapazitäten anderweitig zu verwenden. Im einzelnen ergibt sich dies aus Anhang B Teil 1 Ziffer 1.3, Ziffer 2.5, Teil 2 Ziffer 3.4 und 3.5, Ziffer 4.5, Ziffer 5 und 6.

Auch im Übrigen ist die Möglichkeit der Beklagten, auf das Bestellverhalten der Klägerin Einfluss zu nehmen, beschränkt. So sind die Zurückweisungsgründe der Beklagten bezüglich der Einrichtung klägerseits beantragter ICAs darauf reduziert, mangelnde Realisierbarkeit einzuwenden, verbunden mit der Verpflichtung, gegebenenfalls Alternativen anzubieten beziehungsweise umzusetzen. Auch das in Anhang B Teil 2 Ziffer 6 niedergelegte Recht der Beklagten zur Kündigung von ICAs wird dadurch nicht unmaßgeblich relativiert, dass B beziehungsweise die Klägerin unter der Voraussetzung entsprechenden Bedarfs ohne weiteres eine Neubestellung ausbringen können, wodurch das Kündigungsrecht weit überwiegend eher rein theoretischer Natur ist. Schließlich ist die Beklagte durch ihre Zusammenschaltungsverpflichtung ohnehin in ihren Handlungsmöglichkeiten in dieser Hinsicht begrenzt.

cc)

Der Vertragsgestaltung einer nur die Beklagte treffenden Verpflichtung zur Bereitstellung und Überlassung von ICAs bei korrespondierender Vergütungs- und Mitwirkungspflicht auf Seiten der Klägerin entspricht auch die erkennbare Intention des Vertragswerks. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Formulierung einer Hauptleistungspflicht der Klägerin bezüglich der ihrerseits gegebenenfalls notwendigen Vorleistungen sowie die Implementierung einer entsprechenden Vergütungsregelung intentionslos unterblieben wäre. Keineswegs wurde übersehen, dass für die Terminierungsleistungen der Beklagten in das Netz der Klägerin auf deren Seite entsprechende technische Voraussetzungen bestehen müssen. Hierfür wurden, wie ausgeführt, explizit Mitwirkungspflichten normiert, was indes nicht bedeutet, dass etwaige Leistungen der Klägerin, welche Gegenstand dieser Pflichten sind, notwendig Hauptleistungspflichten und zu vergüten seien. Vielmehr kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen an, ob Mitwirkungspflichten entgeltpflichtig und nicht nur als bloße Obliegenheit ausgestaltet worden sind. Beides ist, wie ausgeführt, vorliegend nicht der Fall, da die Parteien ausdrücklich nur eine Vergütung für die von der Beklagten auf Infrastrukturebene zu erbringenden Leistungen vorgesehen haben und die Mitwirkung lediglich als Kondition für diese Leistungen der Beklagten vorgesehen ist, nicht aber als isoliert durchsetzbare Verpflichtung der Klägerseite.

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass eine Hauptleistungspflicht der Klägerin im Infrastrukturbereich unumgänglich sei, da der Vertrag sonst unvollständig wäre, und zwar insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beklagte bei der bloßen Vereinbarung von Mitwirkungspflichten keinen klagbaren Anspruch auf deren Erfüllung gegen B beziehungsweise die Klägerin habe. Die Parteien sind - jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise der Zusammenschaltungsanordnung - erkennbar davon ausgegangen, dass die Notwendigkeit für einen solchen Anspruch nicht bestehe, sondern dass die Ausgestaltung als Mitwirkungspflicht ausreiche. Denn die Erbringung der etwaigen Leistungen auf Klägerseite hat, wie von der Kammer bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, vornehmlich in deren Interesse gelegen, auch wenn die Beklagte ihrerseits ein - zumindest wirtschaftliches - Bedürfnis hat, die Anrufzustellung von ihrem Netz in dasjenige der Klägerin sicherzustellen. Die vertragstechnische Lösung über die Formulierung einer bloßen Mitwirkungspflicht wurde auf diesem Hintergrund erkennbar als ausreichend erachtet, zumal diese Regelungen auch im wesentlichen dazu dienen, konkret zu bestimmen, welche technischen Vorgaben im einzelnen für die erfolgreiche Zusammenschaltung erforderlich sind, also eher im Sinne einer bloßen technischen Information. Sie sind dem Zweck, der Klägerseite die Zusammenschaltung zu ermöglichen, untergeordnet.

dd)

Wie vorstehend bereits angesprochen, resultiert diese Vertragsgestaltung auch aus der Historie des Zusammenschaltungsverhältnisses der Parteien. Die Klägerin selbst führt hierzu aus, dass die vorhandene Konzeption auf dem Hintergrund der Gegebenheiten bei Vertragsschluss beziehungsweise bei Erlass der Anordnungsverfügung durch die RegTP vom 04.04.2003 zu sehen ist. Soweit sie daraus allerdings den Schluss zieht, dass die anfänglich nur auf die Zusammenschaltungsleistung der Beklagten ausgerichtet gewesenen Regelungen durch Marktveränderungen nicht mehr zeitgemäß seien, trifft dies, wie ausgeführt in dieser Allgemeinheit nicht zu, da eine bidirektionale Nutzung der ICAs schon seit den neunziger Jahren in den Verträgen mit der Beklagten vorgesehen war und auch die Problematik der eigenen angeblichen Leistungen der Klägerin im Bereich des Intra-Building-Abschnitts schon in dem Verfahren bekannt und von B artikuliert worden war, welches zum Erlass der Zusammenschaltungsanordnung des BMPT im September 1997 geführt hatte.

Andererseits ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus dieser Verfügung gerade keine Entgeltpflicht für Intra-Building-Abschnitte der Klägerin, auch nicht unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung niedergelegten Vergütungsprinzipien. Die Ausführungen des BMTP zur Gestaltung der Entgeltpflicht für Inter-Building-Abschnitte, wonach im Falle beiderseitiger Nutzung eine Aufteilung entsprechend den Nutzungsanteilen der Zusammenschaltungspartner vorzunehmen sei, betreffen lediglich die Ausgestaltung einer grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht. Sie setzen daher eine Entgeltregelung dem Grunde nach voraus. Zur Herleitung einer solchen grundsätzlichen Bestimmung der Entgeltlichkeit einer Leistung, insbesondere bezüglich Infrastrukturmaßnahmen der Klägerin, geben diese Ausführungen dagegen nichts her. Zwar wird unter Ziffer 2. ab) der Begründung dieser Zusammenschaltungsanordnung weiter ausgeführt, dass bei gemeinsamer Nutzung der Intra-Building-Einrichtungen entsprechend der für Inter-Building-Abschnitte aufgestellten Regel eine Verpflichtung zur nutzungsabhängigen Deckung der anfallenden Kosten bestehe; diese Ausführungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Leistungen der Beklagten innerhalb des Intra-Building-Abschnitts und die zunächst grundsätzlich hierfür zuerkannte Vergütung, wie dies im gesamten entsprechenden Abschnitt dieser Verfügung mehrfach klargestellt wird. Obgleich B seinerzeit argumentiert hatte, dass sie ihrerseits einen Intra-Building-Abschnitt unterhalten müsse, um Terminierungsleistungen der Beklagten in das Netz der Klägerin zu erbringen - weshalb B die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagte ihre Leistungen innerhalb des Intra-Building-Abschnitts nicht bezahlt verlangen könne -, traf der BMPT keine Regelung, welche eine reziproke Entgeltpflicht der Beklagten begründet hätte, was daran gelegen haben mag, dass es in dem Verfahren lediglich um die Vergütung der Leistungen der Beklagten ging. Jedoch hat der BMPT den Verweis von B auf ihre eigenen Intra-Building-Leistungen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zum Anlass genommen, eine allgemeine programmatische Regel dahingehend aufzustellen, dass grundsätzlich und durchgängig spiegelbildliche Vergütungsregelungen zu implementieren seien, also eine - dem Entgelt für die beklagtenseitigen Leistungen entsprechende - Entgeltpflicht für etwaige Intra-Building-Leistungen auf Klägerseite, die wiederum nach Nutzungsanteilen endgültig aufzuteilen gewesen wäre.

Demzufolge hat eine solche Vergütungspflicht auch keinen Eingang in die Zusammenschaltungsvereinbarung der Parteien von November 2002 gefunden. Dies sieht selbst die Klägerin nicht anders, wenn sie beispielsweise (in der Klageschrift Seite 10) ausführt, dass die Beklagte sich stets geweigert habe, ein Entgelt für die reziproken Intra-Building-Leistungen der anderen Netzbetreiber zu zahlen. Auf diesem Hintergrund konnte der Vertrag von B auch nicht anders verstanden werden, als dass er Entgeltzahlungen für ihre eigenen Infrastrukturmaßnahmen nicht enthält. Folgerichtig hat B solche jedenfalls bis zum Jahr 2007 auch nicht gefordert.

Insbesondere jedoch hat B ihren der Zusammenschaltungsanordnung vom 04.04.2003 vorausgegangenen Antrag nicht um eine Vergütungsvereinbarung für Infrastrukturmaßnahmen der Klägerin ergänzt. Dass eine solche Ergänzung unterblieben wäre, weil - wie die Klägerin nunmehr ausführt - B davon ausgegangen sei, dass eine solche Entgeltvereinbarung bereits im IC-Vertrag enthalten sei, kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Klägerin zuvor auf der Grundlage der Zusammenschaltungsvereinbarung und auch in der Folgezeit von der Beklagten kein solches Entgelt gefordert hat.

b)

Dies spricht schließlich auch gegen die - von der Kammer zunächst favorisierte - Annahme, die Zusammenschaltungsanordnung der RegTP vom 04.04.2003 habe eine abändernde Gestaltung des IC-Vertrages der Parteien dahingehend bewirkt, dass durch deren Ziffer 4 eine reziproke Vergütung auch bezüglich der klägerseits als bloße Mitwirkung zu gewährleistenden technischen Voraussetzungen für die Zusammenschaltung angeordnet sei. Die Ausgestaltung als reine Obliegenheit stellt es in Frage, dass die Beklagte etwaige Leistungen, die Gegenstand dieser Mitwirkung sind, im Sinne von Ziffer 4 der Zusammenschaltungsanordnung "nachfragt". Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten zum Hintergrund der jeweils gleich lautenden Anordnungen der RegTP stützen vielmehr die Annahme, dass eine Nachfrage im Sinne von Ziffer 4 nur insoweit zu einer reziproken Vergütungspflicht führt, als sie sich auf angeordnete Leistungen und nicht lediglich Obliegenheiten von B bezieht. Die Kammer hat hierzu in ihrem Hinweisbeschluss bereits näher ausgeführt.

Zudem hat - wie ausgeführt - auch B diese Anordnung zunächst nicht anders verstanden und, worauf die Beklagte hingewiesen hat, beispielsweise noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln mit Schriftsatz vom 15.11.2004 selbst die Auffassung vertreten, dass nur sie verpflichtet sei, für den Intra-Building-Abschnitt der Beklagten Entgelte zu entrichten, während eine entsprechende Vergütungspflicht der Beklagten nicht bestehe. Diese Sichtweise hat sich im übrigen auch in den Angeboten niedergeschlagen, welche die Klägerin der Beklagten zur Abänderung der Zusammenschaltungsvereinbarung und Einführung einer Entgeltpflicht für ihre Intra-Building-Abschnitte unterbreitet hat (Anlagen K 40-42).

c)

Damit korrespondiert die Haltung der RegTP bzw. der Bundesnetzagentur, jedenfalls bis zum Beschluss vom 23.11.2009.

So hat die RegTP im Verfahren 21 K 3164/04 VG Köln mit Schriftsatz vom 22.06.2005 die Auffassung vertreten, B könne im Entgeltgenehmigungsverfahren gegen die Beklagte nicht mehr geltend machen, dass eine Vergütung für die Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten der Beklagten unangebracht sei, weil B seinerseits solche Abschnitte zur Verfügung stelle, hierfür aber kein Entgelt erhalte. Dieser Einwand betreffe Gegenstände der unanfechtbar gewordenen Zusammenschaltungsanordnung und sei im Entgeltgenehmigungsverfahren verspätet und damit unbeachtlich. Diese Stellungnahme zeigt, dass auch nach Ansicht der RegTP eine Regelung vergütungspflichtiger eigener Infrastrukturmaßnahmen von B in den IC-Verträgen fehlt.

Gleichermaßen fiel die Beurteilung der Bundesnetzagentur im Verfahren der BT (Germany) GmbH & Co. oHG gegen die Beklagte (Az. 3c-08/145) aus, in welchem sie es mit Beschluss vom 05.12.2008 ablehnte, gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 6 TKG Entgelte für die Bereitstellung und Überlassung von ICAs durch BT anzuordnen, und zwar mit der Begründung, dass eine solche Anordnung nur zulässig sei, soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung getroffen hätten, eine solche mit dem IC-Vertrag zwischen den dortigen Parteien jedoch vorliege. Wörtlich: "Im vorliegenden Fall ist indes geregelt dass die Zusammenschaltungsanschlüsse durch die Antragsgegnerin (Beklagte) angeboten werden, also nicht durch die Antragstellerin (BT). Dementsprechend müsste die Antragstellerin zunächst eine Änderung der Zusammenschaltungsgrundlagen erwirken, bevor sie selbst Anschlussleistungen erbringen und das Entgelt erheben dürfte." Der Sachverhalt, insbesondere der zwischen BT der Beklagten geschlossene IC-Vertrag sind, jedenfalls soweit es die Regelung der Bereitstellung von ICAs betrifft, mit den Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens vergleichbar.

Dem steht nach Auffassung der Kammer der weitere Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23.11.2009 im Verfahren der Klägerin gegen die Beklagte betreffend den Mobilfunksektor der Klägerin (Az. 3b-09/047) nicht entgegen, auch wenn die Beschlusskammer in diesem Fall mit Rücksicht darauf, dass sie § 37 Abs. 2 TKG zur Anwendung bringt, erkennbar von einer vertraglichen Regelung ausgeht, welche eine Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung und Überlassung von Intra-Building-Abschnitten (dem Grunde nach) zum Gegenstand hat. Hierbei nimmt die Beschlusskammer auf eine Bestimmung in dem betreffenden IC-Vertrag Bezug, der zufolge sich die Parteien dieses Vertrages verpflichtet hatten, sich ernsthaft um eine Verhandlungslösung über die Berücksichtigung der Kosten für den Intra-Building-Abschnitt auf Seiten der Klägerin zu bemühen. Eine solche Regelung gibt es im vorliegenden Vertrag zwischen B und der Beklagten jedoch nicht.

Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bundesnetzagentur in ihrer Regulierungsverfügung vom 29.05.2006 ausgeführt hat, B und andere Betroffene müssten die Zusammenschaltung und Terminierungsleistung nicht unentgeltlich gewährten sondern erhielten dafür von den Zugangsberechtigten Entgelte. Diese Feststellung setzt erkennbar eine entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarung voraus, die aufgrund der Verfügung der Bundesnetzagentur geschlossen oder angeordnet wird. Wie die Situation in Bezug auf bereits abgeschlossene IC-Verträge mit der Beklagten zu beurteilen sei, lässt sich dieser Bemerkung nicht entnehmen. Vielmehr bringt die Bundesnetzagentur mit ihren weiteren Ausführungen auf Seite 16 des Beschlusses zum Ausdruck, dass sie die reziproke Abrechnung der Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetzsektor in Deutschland im Ergebnis für den sachgerechten und mittelfristig zu beschreiten den Weg erachte, dementsprechend also nicht davon ausgehe, dass eine solche reziproke Vergütungspflicht bereits bestehe.

Insgesamt stützen die Entscheidungen der Bundesnetzagentur daher bislang die hier vertretene Auffassung, dass auch durch die in Ziffer 4 der Verfügung vom 04.04.2003 angeordnete reziproke Vergütungspflicht keine Verpflichtung der Beklagten begründet wurde, etwaige Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Herstellung und Aufrechterhaltung von ICAs zu bezahlen.

d)

Nichts anderes folgt im übrigen aus dem Umstand, dass entsprechend der klägerseits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2004 (6 C 11/03) durch die Zusammenschaltungsanordnung ein hoheitlich angeordneter Vertrag zu Stande kommt, welcher privatrechtlicher Natur ist und zwischen den Parteien unmittelbar ein entsprechendes privatrechtliches Schuldverhältnis begründet; wie der Entscheidung gleichermaßen zu entnehmen ist, geschieht dies jedoch nur in den Grenzen der Anordnung beziehungsweise der angeordneten Vertragsbestimmungen. Regelungen, welche im angeordneten Vertrag nicht enthalten sind, fallen nicht unter die Anordnung, so dass diese auch nicht über den angeordneten Vertragsinhalt hinausgehen können, selbst wenn Ergänzungen sinnvoll oder zweckmäßig wären.

2.

Schon mit Rücksicht auf diese Beschränkung des Regelungsgehalts einer Zusammenschaltungsanordnung und ihrer in der vorgenannten Entscheidung zum Ausdruck kommenden Exklusivität vermag die Kammer auch keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 612 Abs. 2 BGB zu erkennen.

a)

Hiernach ist bereits nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Erbringung der von B im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten zu gewährleistenden technischen Zusammenschaltungsvoraussetzungen nur gegen Entgelt erwarten konnte. Vielmehr ist nach der vorstehend dargestellten Struktur des Vertrages eine solche Vergütungspflicht schon dem Grunde nach nicht vorgesehen, wobei auch die Klägerin dies bis zum Jahr 2007 nicht anders gesehen hat, wie oben dargelegt wurde. Vielmehr ist diese erst nach den Entscheidungen der Bundesnetzagentur zur eigenen Marktmacht sowie zur Zusammenschaltungs- und Entgeltgenehmigungsverpflichtung der Klägerin insoweit aktiv geworden. Weshalb dann die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum der Inanspruchnahme etwaiger Leistungen bereits hätte davon ausgehen müssen, dass sie für die Erfüllung bloßer Mitwirkungspflichten ein Entgelt zu entrichten habe, hat die Klägerin nicht plausibel begründet.

b)

Unabhängig davon bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen die Ausführungen der Klägerin zur gegebenenfalls geschuldeten üblichen Vergütung. Wenn die Klägerin diese an den beklagtenseits erhobenen Entgelten ausrichtet und hierzu behauptet, die von ihr erbrachten technischen Einrichtungen seien denjenigen der Beklagten vergleichbar, so ist dies schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nachvollziehbar.

Zur Begründung verweist die Klägerin zwar auf die vertragliche Definition des Intra-Building-Abschnitts beziehungsweise die Beschreibung der zu einem Intra-Building-Abschnitt gehörenden Komponenten (Teil 2 jeweils Ziffer 1.3 der Anlage B zum IC-Vertrag), wonach dieser Teil der ICAs "aus der zur jeweiligen Vermittlungseinrichtung mit Netzübergangsfunktionen des Telefonnetzes der E gehörenden Anschlusseinheit sowie der Abschlusseinrichtung des Telefonnetzes der E mit den dazugehörigen Innenführungen" besteht. Jedoch bleiben die angeblichen Leistungen von B beziehungsweise der Klägerin schon unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgelegten Grafiken Anlagen K6 und K7 hinter diesem Leistungsumfang zurück. So ist den zeichnerischen Darstellungen zu entnehmen, dass es jeweils nur eine einzige Abschlusseinrichtung für die ICAs gibt, die sich sowohl bei ICAs Customer Sited (Anlage K7) als auch bei den von B vornehmlich in Anspruch genommenen ICAs Physical Colocation (Anlage K6) im Intra-Building-Abschnitt der Beklagten befindet. Der angebliche Intra-Building-Abschnitt von B beziehungsweise der Klägerin weist demgegenüber keine solche Einrichtung auf. Schon hieraus ist ersichtlich, dass die Klägerseite, wie auch die Beklagte einwendet, mitnichten identische oder gleichwertige Leistungen zur Herstellung der Zusammenschaltung erbringt.

In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die auf ihrer Seite verwirklichten technischen Einrichtungen zumindest in ihrer Funktion dem entsprächen, was die Beklagte als Leistungen im Bereich des Intra-Building-Abschnitts abrechnet. Unabhängig davon, dass es für die Vergütungspflicht nicht allein auf die Funktion, sondern auch auf Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen ankommt, besteht auch keine funktionelle Vergleichbarkeit, da eine Abschlusseinrichtung nebst der durch sie gewährleisteten Funktion nach eigenem Vorbringen der Klägerin auf ihrer Seite fehlt und insoweit offensichtlich auch nicht erforderlich ist.

Schließlich kann entgegen der Auffassung der Klägerin zur Begründung der Vergleichbarkeit ihrer etwaigen Leistungen mit denjenigen der Beklagten auch nicht auf die Ausführungen der Bundesnetzagentur in der Entgeltgenehmigung abgestellt werden, da dieser Genehmigung ein anderer Sachverhalt, nämlich eine Zusammenschaltungsleistung der Klägerin auf Bestellung durch ein anderes Telekomminakationsunternehmen zugrundeliegt - in dieser Konstellation in der Tat vergleichbar mit der Zusammenschaltungsleistung der Beklagten - und nicht nur die Erbringung einer bloßen Mitwirkungshandlung. Außerdem stellt auch die Bundesnetzagentur in der genannten Entscheidung auf die Vergleichbarkeit der administrativen und technischen Voraussetzungen ab, an der es naturgemäß fehlt, wenn, wie ausgeführt, schon in technischer Hinsicht die Leistungen der Klägerin hinter denjenigen der Beklagten zurückbleiben.

Ergibt sich hieraus schon eine maßgebliche Inkonsistenz im Vortrag der Klägerin zu den angeblich klägerseits erbrachten Leistungen, fehlt es außerdem im Hinblick auf das wiederholte Bestreiten der Beklagten an ausreichendem Vorbringen der Klägerin zu ihrer Behauptung, sie habe bei allen von der Beklagten hergestellten ICAs auch ihrerseits Intra-Building-Abschnitte und ZZK installiert. Vielmehr liegt auch insoweit eine nur abstrakte Herleitung aus dem Umstand vor, dass beklagtenseits solche Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden.

c)

Schließlich kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es existiere eine - auch für die Behandlung des vorliegenden Falls maßgebliche - Marktübung des Inhalts, dass bei bidirektionale Nutzung von ICAs eine reziproke Vergütungspflicht auch bezüglich der behaupteten Leistungen im Intra-Building-Abschnitt bestehe, und zwar entsprechend den von der Klägerin im Mobilfunksektor und teilweise auch im Festnetzsektor mit anderen Netzbetreibern abgeschlossenen Vereinbarungen. Hierbei lässt die Klägerin bereits die Vielzahl von Vereinbarungen unberücksichtigt, welche die Beklagte mit anderen Telekommunikationsunternehmen ebenso wie mit B getroffen hat. Auch diese Verträge und deren Umsetzung gehören jedoch zur Marktübung in dem angesprochenen Telekommunikationssektor. Zudem hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, welche Gestaltung die alternativen Teilnehmernetzbetreiber bei bidirektionaler Nutzung von ICAs wiederum untereinander wählen. So weisen diese Verträge, soweit sie der Kammer bekannt sind, schon in ihrer Konzeption strukturelle Unterschiede zu den von der Beklagten jeweils abgeschlossenen Verträgen auf, da sie gegenseitige Zusammenschaltungsverpflichtungen beider Vertragspartner vorsehen, im Unterschied zur einseitigen Zusammenschaltungsverpflichtung der Beklagten bei bloßer Mitwirkungsobliegenheit ihrer Interconnectionpartner.

3.

Der Klägerin steht zudem kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, da B etwaige Infrastrukturleistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht hat. Vielmehr lag diesen Leistungen eine entsprechende vertraglich vereinbarte Obliegenheit zu Grunde. Im übrigen ist aus den vorstehend zu Ziffer 2.b) ausgeführten Gründen die Bereicherung der Beklagten nach Art und Höhe nicht dargetan.

4.

Schließlich vermag die Klägerin ihr Begehren auch nicht auf einen Anspruch aus § 33 GWB i.V.m. §§ 19,20 GWB, Art. 102 AEUVzu stützen, selbst wenn entsprechend den Ausführungen der Klägerin für die kartellrechtliche Betrachtung im vorliegenden Fall auf den Nachfragemarkt der Terminierung von Anrufen in das Netz von B abgestellt wird. Ob hiervon, wie die Beklagte meint, ein selbstständiger Markt der ICAs-Bereitstellung (also auf der Vorleistungsebene) abzugrenzen wäre, kann dahinstehen. Eine relevante Nachfragemacht der Beklagten in Bezug die Anrufzustellung in das Festnetz von B beziehungsweise der Klägerin ist auch dann nicht feststellbar, wenn von einem einheitlichen Nachfragemarkt für Terminierungsleistungen einschließlich der hierzu erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen ausgegangen wird.

a)

Entsprechende Nachfragemacht würde voraussetzen, dass der Beklagten mit Rücksicht auf ihren Anteil am Gesamtkontingent der Terminierungsleistungen in das Netz von B sowie mit Rücksicht auf das Interesse von B, diese Terminierungsleistungen auszuführen, um die Erreichbarkeit ihrer Kunden für Anrufer aus dem Netz der Beklagten sicherzustellen, ein Verhaltensspielraum zugefallen war, welcher es ihr ermöglicht hatte, die Konditionen der Terminierungsleistungen einschließlich der ICAs-Bereitstellung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Ein solcher Verhaltensspielraum stand der Beklagten indes jedenfalls aufgrund ihres eigenen Interesses an einer Anrufzustellung in das Netz von B nicht zu, da insoweit B auf der kongruenten Angebotsseite über eine mindestens gleich starke Marktmacht verfügte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die durch einen hohen Marktanteil indizierte Marktmacht, wie sie vorliegend auf Seiten der Beklagten durch den Umfang der von ihr in Anspruch genommenen Anrufzustellung in das Netz von B bestanden haben mag, durch eine Marktgegenmacht bezüglich desselben Marktobjekts relativiert oder sogar neutralisiert werden (so schon Säcker, BB 1988, 416 ff., insbesondere 423 f., bezüglich des Marktobjekts der Anrufzustellung auch BVerwG , Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 6 C 17/07- Juris Rn. 31, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 6 C 36/08 - Juris Rn. 26, ferner bezüglich des Lebensmittelhandels BGH, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen KVR 8/01 "Konditionenanpassung" - Juris Rn. 33.). Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls maßgebend (Säcker, BB 1988, 424 f., BVerwG a.a.O. Rn. 30).

Gemäß dem für Terminierungsmärkte von der Bundesnetzagentur festgelegten Prinzip der Marktabgrenzung (Ein-Netzein-Markt-Konzept) verfügte B im kongruenten Angebotsmarkt (der Terminierungsleistungen in ihr Netz) über ein 100-prozentiges Monopol. Die hieraus für B resultierenden Verhaltensspielräume erfuhren nach einer von der Bundesnetzagentur durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Gesamtbewertung indes keine wirksame Beschränkung durch eine entgegengerichtete Nachfragemacht der anderen Teilnehmernetzbetreiber, die Beklagte eingeschlossen. Das gilt selbst mit Rücksicht auf die von der Klägerin ins Feld geführte Unternehmensgröße und Finanzkraft der Beklagten im Vergleich zu B, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung grundsätzlich zu einer Erhöhung der Marktmacht führen kann (Säcker, BB 1988, 416, 424). Auch diese Umstände vermögen nach den Ausführungen der Bundesnetzagentur und des Bundesverwaltungsgerichts, welchen die Kammer sich anschließt, jedenfalls dann zu keiner relevanten Nachfragemacht zu führen, wenn das Nachfrageunternehmen hinsichtlich der Zusammenschaltung und insbesondere der eigenen Terminierungsentgelte der Regulierung unterliegt, da ihm dann die Drohung mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen oder der Erhöhung der eigenen Terminierungsentgelte als Verhandlungsmittel nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BVerwG vom 02.04.2008, a.a.O. Rn. 32, 34, ferner BVerwG vom 23.06.2010, a.a.O., Rn. 28, und konkret bezüglich B Beschluss der Bundesnetzagentur vom 07.09.2009 - Aktenzeichen BK 3d-08/030 - S. 16,).

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die vorliegend vice versa zu beurteilende Frage, ob eine etwaige Nachfragemacht der Beklagten durch die kongruente Angebotsmacht von B relativiert wurde. Wird nach den Überlegungen der Bundesnetzagentur davon ausgegangen, dass die aus dem hundertprozentigen Monopol resultierende Angebotsmacht von B durch keine Nachfragemacht - auch nicht diejenige der Beklagten - beschränkt wurde, so muss das Entsprechende für die Beurteilung etwaiger Nachfragemacht der Beklagten und deren Beschränkung durch die Angebotsmacht von B gelten.

Das gilt selbst dann, wenn nicht maßgeblich auf den seitens der Bundesnetzagentur in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt der Regulierung abgestellt wird, welcher eine Nachfragemacht der Beklagten mit Rücksicht darauf infrage stellt, dass diese nicht mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung beziehungsweise der Erhöhung ihrer eigenen Terminierungsentgelte drohen konnte. Die Beklagte vermochte zur Überzeugung der Kammer auch nicht allein damit zu drohen, dass sie die Geschäftsbeziehung nur einseitig, das heißt ohne die Inanspruchnahme von Terminierungsleistungen der Klägerseite bestehen lasse beziehungsweise kündige und sich einer Anordnung durch die Bundesnetzagentur widersetze, soweit diese eine bidirektionale Nutzung der ICAs vorsehe. Es kann dahinstehen, ob dies angesichts des von der Beklagten herausgegebenen Standardvertragsangebots überhaupt möglich gewesen wäre; jedenfalls aber hätte die von der Klägerin aufgezeigten Handlungsalternative der Nichtterminierung in das Netz von B keine realistische Grundlage gehabt, da sie für die Beklagte indiskutabel gewesen wäre, dies aufgrund der Erwartungen ihrer Kunden, dass die Beklagte Anrufe in sämtliche Netze zustellt. Zwar hätte die Beklagte die Zustellung der Anrufe ihrer Endkunden in das Netz von B auch ohne deren Terminierungsleistungen bewerkstelligen können, indem sie diese über die Netze anderer Betreiber vollzogen hätte. Eine solche Vorgehensweise wäre für die Beklagte indes nicht nur umständlich, sondern auch, wie die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben, deutlich teurer geworden. Demgegenüber hätte B hierdurch keinen Verlust erlitten, da ihr die entsprechenden Entgelte nunmehr von den anderen Netzbetreibern zugeflossen wären. In dieser Situation hätte der Beklagten auch ihre größere finanzielle Stärke nichts genutzt, mit welcher sie die Mehrkosten unter Umständen hätte eine Weile aufgefangen können, wobei auch dies mit Rücksicht auf den Preisdruck, der in den Telekommunikationsmärkten herrscht, eher theoretischer Natur gewesen wäre. Das klägerseits angeführte Alternativszenario hätte somit die Beklagte deutlich härter als B getroffen, mit der Folge, dass ihr auch insoweit kein Druckmittel zur Verfügung gestanden hatte. Wenngleich also die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beklagten als solche zunächst vornehmlich im Interesse von B lag, hatte die Beklagte dann, als diese bereits vollzogen war, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, über diese Zusammenschaltung auch Terminierungsleistungen in das Netz von B durchführen zu können. Demzufolge hat die Bundesnetzagentur im Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen BK 3d-08/030 - S. 17 auch keinerlei Anzeichen dafür gesehen, dass die Beklagte den Bezug von Terminierungsleistungen der B willkürlich kündigen würde, weshalb kein Anlass bestehe, der Beklagten eine Nachfrageverpflichtung aufzuerlegen.

b)

Im übrigen hat die Klägerin auf diesem Hintergrund nicht dargetan, dass die Beklagte von B ein unangemessen niedriges Entgelt (bezogen auf alle von B erbrachten Leistungen einschließlich solcher im Rahmen ihrer Obliegenheitsverpflichtung) erzwungen hätte, zumal B selbst die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, über einen Anordnungsantrag eine andere vertragliche Regelung zu erhalten, keinen Gebrauch gemacht hatte. Denn nicht die Weigerung, eine Infrastrukturmaßnahme zu erbringen, wäre die Handlungsoptionen von B in der Verhandlungssituation gewesen, sondern die Beantragung einer entsprechenden Zusammenschaltungsanordnung. Insofern fehlt es schon an der klägerseits angenommenen Prämisse. Ebenso wenig hat die Klägerin dargetan, dass die vertragliche Vergütungsregelung unangemessen sei, und zwar auf dem Hintergrund, dass nicht ausreichend dargetan ist, welche Leistungen B in ihrem Netz letztlich erbracht hat.

Ein Missbrauch ist zudem unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst dargestellten historischen Entwicklung des IC-Vertrages, wonach sich die vertragliche Gestaltung aus der zunächst einseitigen Bestellsituation gegenüber der Beklagten entwickelt hatte, nicht dargetan.

Demzufolge scheidet auch eine unbillige Behinderung der Klägerin im Wettbewerb mit der Beklagten aus.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: 2.793.562,31 €






LG Köln:
Urteil v. 20.06.2011
Az: 90 O 14/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e7577d1a7639/LG-Koeln_Urteil_vom_20-Juni-2011_Az_90-O-14-10




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