Landgericht Hannover:
Beschluss vom 15. April 2005
Aktenzeichen: 18 O 115/05

(LG Hannover: Beschluss v. 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05)

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO ausschließlich über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen.

Die Klägerin konnte für die Abmahnung der Beklagten wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG eine angemessene Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen.

Die Beklagte hat sich wettbewerbswidrig verhalten, indem sie auf der Verkaufsplattform e-bay eine Vielzahl neuer Bekleidungsstücke verkaufte, ohne dass sich aus dem Angebot die Identität der Beklagten unmittelbar ergab und ohne die erforderlichen Hinweise der Verkäufe über die gesetzlichen Rückgabe und Widerrufsrechte zu erteilen. Bei der Vielzahl der angebotenen Kleidungsstücke (Angebotsliste Bl. 50, 51 d. A.) ist zur Überzeugung der Kammer von einer schon gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Die Angebote können nicht als €Aufräumen des Kleiderschrankes€ angesehen werden, da es sich überwiegend um Artikel eines Herstellers handelt, die in verschiedenen Größen neu angeboten werden. Dies kann nur dadurch geschehen sein, dass sich die Beklagte neue Ware verschafft hat in der Erwartung, diese zu einem höheren als zum Einkaufspreis vertreiben zu können.

Daher wären die o. g. Hinweise erforderlich gewesen. Die Klägerin hat sich letztlich durch die Unterzeichnung der Abmahnung dieser Auffassung auch gebeugt.

Sie hat daher gem. § 12 UWG auch die angemessenen Kosten der Abmahnung, die die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht hat, zu tragen. Diese hat sie inzwischen auch der Klägerin erstattet. Auch die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Betrages von 189,00 € nebst Zinsen erscheint der Kammer angemessen.






LG Hannover:
Beschluss v. 15.04.2005
Az: 18 O 115/05


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