Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: 12 O 528/12
(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.12.2012, Az.: 12 O 528/12)
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2012 bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) wird bestätigt.
Dem Antragsgegner zu 2) wird untersagt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht und ohne dass eine den Anforderungen der §§ 5 und 6 Telemediengesetz gerecht werdende Anbieterkennzeichnung vorgehalten wird, wenn dies geschieht für das Dienstleistungsangebot "Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England", insbesondere
● "Feststellung des Insolvenzstatus"
● "Prüfung der Geeignetheit des Auftraggebers für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England"
● "Unterstützung, Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Sitzverlegung nach England mit Verlegung des insolvenzrechtlich erforderlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)"
● "Unterstützung bei der Abfassung des Insolvenzantrages"
● "Aufklärung und Beratung über die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens im europäischen Wirtschaftsraum", "Beratung und Unterstützung bei Abwicklungshemmnissen mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)",
wie wiedergegeben in Anlage 1 und Anlage R 1.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 70 % und der Antragsgegner zu 2) zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und den Antragsgegner zu 2) zudem wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz in Anspruch.
Mit E-Mail vom 22.09.2012 teilte Herr A. dem Antragsteller mit, dass ihm der Antragsgegner zu 2) bei einem Gespräch in Wuppertal das Angebot zum Abschluss der aus der Anlage 1 ersichtlichen Vereinbarung mit dem Titel €Geschäftsbesorgungsvertrag / Insolvenzbegleitungsvertrag€ unterbreitet habe.
Die Antragsgegnerin zu 1) bot unter B. ihre Dienstleistungen zur Begleitung eines Insolvenzverfahrens in England an. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage 6 Bezug genommen. Im Folgenden war der Internetauftritt nicht mehr abrufbar. Nach einiger Zeit war der Internetauftritt unter B. wieder mit nahezu identischem Inhalt abrufbar. Anbieter war aber nicht mehr die Antragsgegnerin zu 1), sondern die C.. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts wird auf die Anlage R 1 Bezug genommen. Gemäß der Anlage R 3 war der Antragsgegner zu 2) am 28.10.2012 als €Registrant€ und €Administrative Contact€ der Internetdomain angegeben.
Die Antragsgegnerin zu 1) verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen.
Mit Beschluss vom 09.10.2012, im Parteibetrieb am 26.10.2012 zugestellt, hat die Kammer der Antragsgegnerin zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, wenn dies geschieht für das Dienstleistungsangebot €Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England€, insbesondere
€ "Feststellung des Insolvenzstatus"
€ "Prüfung der Geeignetheit des Auftraggebers für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England"
€ "Unterstützung, Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Sitzverlegung nach England mit Verlegung des insolvenzrechtlich erforderlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)"
€ "Unterstützung bei der Abfassung des Insolvenzantrages"
€ "Aufklärung und Beratung über die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens im europäischen Wirtschaftsraum", "Beratung und Unterstützung bei Abwicklungshemmnissen mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)",
wie wiedergegeben in Anlage 1.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 1) mit Schriftsatz vom 19.10.2012 Widerspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2012 hat der Antragsteller den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) erweitert.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Tätigkeiten der Antragsgegner seien unerlaubte außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß,
1. die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2012 bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) zu bestätigen;
2. dem Antragsgegner zu 2) zu untersagen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht und ohne dass eine den Anforderungen der §§ 5 und 6 Telemediengesetz gerecht werdende Anbieterkennzeichnung vorgehalten wird, wenn dies geschieht für das Dienstleistungsangebot €Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England€, insbesondere
€ "Feststellung des Insolvenzstatus"
€ "Prüfung der Geeignetheit des Auftraggebers für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England"
€ "Unterstützung, Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Sitzverlegung nach England mit Verlegung des insolvenzrechtlich erforderlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)"
€ "Unterstützung bei der Abfassung des Insolvenzantrages"
€ "Aufklärung und Beratung über die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens im europäischen Wirtschaftsraum", "Beratung und Unterstützung bei Abwicklungshemmnissen mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)",
wie wiedergegeben in Anlage 1 und Anlage R 1.
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 09.10.2012 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsgegner zu 2) beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, ihre Dienstleistungen seien keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Im Übrigen greife § 5 RDG ein. Auch fehle es an der Dringlichkeit, da die Antragsgegnerin zu 1) derzeit keinen Internetauftritt betreibe. Die Antragsgegner behaupten, der hauptsächliche Gegenstand der Dienstleistungen der Antragstellerin zu 1) sei die €relocation€ mit den gesamten praktischen Problemen wie Wohnsitzverlegung, Stromversorgung, Einrichtung eines Kontos etc.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2012 ist zu bestätigen, da die Voraussetzungen zum Erlass der einstweiligen Verfügung € Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund € nach wie vor vorliegen. Darüber hinaus steht dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 2) der begehrte Unterlassungsanspruch dahingehend, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, wenn dies geschieht für das Dienstleistungsangebot €Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England€, insbesondere "Feststellung des Insolvenzstatus", "Prüfung der Geeignetheit des Auftraggebers für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England", "Unterstützung, Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Sitzverlegung nach England mit Verlegung des insolvenzrechtlich erforderlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)", "Unterstützung bei der Abfassung des Insolvenzantrages", "Aufklärung und Beratung über die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens im europäischen Wirtschaftsraum", "Beratung und Unterstützung bei Abwicklungshemmnissen mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)", wie wiedergegeben in Anlage 1, zu. Der jeweilige Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 3 RDG.
Die Parteien sind Mitbewerber und erbringen Rechtsdienstleistungen für die Durchführung des Insolvenzverfahrens in England. Auch der Antragsgegner zu 2) ist passivlegitimiert, da er selbst entsprechend gehandelt hat. Der Antragsgegner zu 2) beriet Herrn A. zu den Voraussetzungen und dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens in England und übersandte ihm die entsprechenden Angebotsunterlagen per E-Mail. Dies ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A. vom 28.10.2012. Dieser ist der Antragsgegner zu 2) nicht entgegengetreten.
Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Die angegriffene Tätigkeit der Antragsgegner ist eine unzulässige selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen.
Das Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung in England oder Wales kann nur erreicht werden, wenn die internationale Zuständigkeit der englischen oder walisischen Insolvenzgerichte nach Art. 3 EuInsVO sowie deren örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Insolvency Act 1986 begründet werden, dort ein den Vorschriften des Insolvency Act 1986 gerecht werdender Insolvenzantrag gestellt und auf dessen Grundlage dann das Verfahren eröffnet wird. Ferner darf kein Verstoß gegen den €ordre public€ vorliegen, Art. 26 EuInsVO, mithin darf die Verlegung des Wohnsitzes nach England nicht rechtsmissbräuchlich sein. Erforderlich ist die Verlegung des €center of main interest (COMI)€.
Die von den Antragsgegnern angebotene Tätigkeit stellt Rechtsberatung in Bezug auf individuelle Angelegenheiten der Kunden dar, nicht allein wirtschaftliche Beratung, Beratung beim Umzug und ähnliches. Bei der Anwendung geltenden Rechts auf die individuellen Verhältnisse des Kunden, Beratung über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung handelt es sich aufgrund der Komplexität der Verfahrensvorschriften, wie der EuInsVO, um den Kernbereich juristischer Tätigkeit.
Soweit die Antragsgegnerin zu 1) pauschal vorträgt, dass sie keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringe, ist der Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen fehlt es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung.
Die Antragsgegner verfügen nicht über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gemäß § 10 RDG.
§ 5 Abs. 1 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, greift vorliegend nicht ein. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Bei der Tätigkeit der Antragsgegner handelt es sich nicht um eine Nebenleistung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt darin, die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung zu erfüllen, mithin vor allem den €center of main interest€ in rechtswirksamer Weise zu verlegen. Hierfür ist eine rechtliche Einzelfallprüfung unumgänglich und bildet den Schwerpunkt, wobei die Problembewältigung in tatsächlicher Hinsicht, wie Einrichtung eines Bankkontos und Wohnungssuche, lediglich Nebenleistungen darstellen.
Die Tatsache, dass die Antragsgegner im Einzelfall einen Rechtsanwalt hinzuziehen mögen, ändert nichts an dem Verstoß gegen § 3 RDG. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient, denn auch dann verpflichtet er sich selbst gegenüber seinem Vertragspartner zur Übernahme der Rechtsbesorgung (vgl. LG Ulm, Urt. v. 02.12.2010, Az.: 6 O 193/10, BeckRS 2011, 09511).
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Rechtsverstoß indiziert. Allein der Umstand, dass der Internetauftritt nicht weiter betrieben wird, ist nicht ausreichend, um zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr zu gelangen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung haben die Antragsgegner nicht abgegeben.
Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner zu 2) einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine den Anforderungen der §§ 5 und 6 Telemediengesetz gerecht werdende Anbieterkennzeichnung vorgehalten wird, wie wiedergegeben in Anlage R 1, gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 Abs. 1 TMG.
Der Antrag des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass die Anlage R 1 Gegenstand des Antrages ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien unter anderem folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten sowie das Handelsregister.
Bei dem angegriffenen Internetauftritt gemäß Anlage R 1 fehlt es an der Angabe des Vertretungsberechtigten sowie des Handelsregisters.
Der Antragsgegner zu 2) ist passivlegitimiert, da er ausweislich der Anlage R 3 € jedenfalls am 28.10.2012 € als €Registrant€ und €Administrative Contact€ angegeben war. Soweit er sich auf die Anlage B 3 beruft, ergibt sich aus dieser, dass am 08.11.2012 noch eine Änderung vorgenommen wurde, so dass diese der Anlage R 3 nicht entgegensteht.
Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Charakters des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht.
S t r e i t w e r t: 55.000,00 €, wovon 38.500,00 € auf die Antragsgegnerin zu 1) und 16.500,00 € auf den Antragsgegner zu 2) entfallen.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.12.2012
Az: 12 O 528/12
Link zum Urteil:
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