Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2002
Aktenzeichen: 1 BvR 2116/01
(BVerfG: Beschluss v. 25.10.2002, Az.: 1 BvR 2116/01)
Tenor
1. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2001 - 4 U 96/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen Fragen des rechtlichen Gehörs und des Eigentumsschutzes in einem urheberrechtlichen Schadensersatzprozess.
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Werbeverlages, der sich mit der Verwertung von Lichtbildaufnahmen befasst. Insbesondere fertigt er Lichtbildaufnahmen von Hotels an, die den jeweiligen Hotelinhabern angeboten werden, ohne dass diese das Recht zur Verwertung und zur Vervielfältigung des Bildes erhalten. Der Sohn des Beschwerdeführers hatte Luftbildaufnahmen vom Waldhotel S... in B... angefertigt und die Nutzungsrechte an diesen auf den Beschwerdeführer übertragen. In den Jahren 1990 und 1991 bestellte der Inhaber dieses Waldhotels bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der H... GmbH, jeweils 5.000 Werbezündholzbriefchen, auf denen eines der oben genannten Luftbilder abgebildet sein sollte. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führte die Aufträge aus und stellte dem Hotelbetreiber die Lieferungen in Rechnung.
2. Im Juli 1998 erhob der Beschwerdeführer beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Klage gegen die Beklagte unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.037,50 DM, hilfsweise einer Lizenzgebühr in Höhe von 4.600 DM. Mit Urteil vom 15. Dezember 1998 wies das Landgericht die Klage ab, weil der Beschwerdeführer hauptsächlich Schadensersatz in Gestalt der gesamten Herstellungskosten für das streitgegenständliche Bild begehre, diese Kosten jedoch nicht als vom Abdruck des Bildes durch die Beklagte verursacht angesehen werden könnten.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Zur Begründung führte er bezüglich des Schadensersatzanspruchs aus, dass ihm das Landgericht Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr - gegebenenfalls nach Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens - hätte zusprechen müssen. Mit Urteil vom 11. November 1999 wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil ohne vorherige Beweisaufnahme zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vergütung nach einer so genannten Honorarempfehlung.
3. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts und des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1999 Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2139/99. Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich der Abweisung des Schadensersatzanspruchs Erfolg. Mit Beschluss vom 25. April 2001 hob die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. In den Gründen heißt es dazu wörtlich:
"Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadensersatzanspruches lediglich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieses hatte den Schadensersatzanspruch allein deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer mangels Kausalität nicht die Herstellungskosten als Schaden geltend machen könne und er im Übrigen keine der in der Rechtsprechung anerkannten Methoden der Schadensberechnung gewählt habe. (...) In der Berufungsbegründung hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Schadensersatzanspruch entsprechend den Grundsätzen über die Lizenzanalogie berechnet. Damit hat er eine in der Rechtsprechung anerkannte Methode der Schadensberechnung gewählt. Falls das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer als angemessen bezeichnete Lizenzgebühr als zu hoch bemessen angesehen haben sollte, hätte es gegebenenfalls, wie vom Beschwerdeführer beantragt, das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen."
4. In dem anschließenden Verfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken beantragte der Beschwerdeführer, die Beklagte zur Zahlung von 4.600 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Er bot unter Bezugnahme auf die zitierte Passage des Beschlusses der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts erneut Beweis durch Sachverständigengutachten an und benannte als Sachverständigen den Geschäftsführer des Bundesverbandes der P... e.V. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gab mit Urteil vom 8. November 2001 der Klage in Höhe von 200 DM nebst Zinsen statt und wies sie im Übrigen ab - erneut ohne vorher Beweis zu erheben.
Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine angemessene Lizenzgebühr. Für deren Berechnung sei "rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten". Die Höhe der Lizenzgebühr habe sich dabei "in erster Linie nach dem Verkehrswert des verletzten Anschlussrechtes (gemeint ist offensichtlich: Ausschlussrechtes) zu richten". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kämen für diese Bewertung nicht die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft F... für bedruckte Textilien und sonstige Materialien in Betracht, weil keine der dort beschriebenen Nutzungsarten vorliege. Es bestehe weiterhin keine Veranlassung, wegen der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr einen Sachverständigen zu beauftragen, "weil mangels entsprechenden Tarifsystems die von den Parteien unterbreiteten Umstände und Fakten dem Senat eine hinreichende Grundlage für eine eigene Schadensschätzung nach § 287 ZPO" böten. Hierbei sei der "vergleichsweise geringe wirtschaftliche Auftragswert für die Beklagte" des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, der sich für beide Aufträge über insgesamt 10.000 Stück Zündholzbriefchen auf etwas über 1.800 DM belaufe. Auch sei in Rechnung zu stellen, dass die Fotografie auf den Zündholzbriefchen nicht mit ihrer bildhaften, der optischen Realität entsprechenden Ausdruckskraft übernommen worden sei. Aus diesen Erwägungen ergebe sich eine Lizenzgebühr in Höhe von 200 DM, mithin "ca. 10 % der Verkaufserlöse der Beklagten" des Ausgangsverfahrens.
5. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
a) In der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens liege eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer legt ein Gutachten des bereits dem Oberlandesgericht vorgeschlagenen Gutachters vom 5. Dezember 2001 vor, wonach sich aus der Bildhonorare-Übersicht der Mittelstandsgemeinschaft F... unter Zugrundelegung der dortigen Nutzungskategorie für Verpackung, Etiketten eine "angemessene Vergütung für die unbefugte Nutzung der Luftbildfotografie" in Höhe von 2.000 DM ergebe. Hieraus folge, dass das nicht sachverständig beratene Oberlandesgericht irrig vom Fehlen eines "entsprechenden Tarifsystems" ausgegangen sei.
b) Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen, indem es sich bei der Festsetzung der angemessenen Lizenz zum einen davon habe leiten lassen, dass die Beklagte nur einen bescheidenen Umsatz und Gewinn erzielt habe, zum anderen davon, dass die Fotografie verfremdet wiedergegeben worden sei.
c) Da in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sei, dass es für die Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht darauf ankomme, ob die Rechteauswertung zu einem wirtschaftlichen Erfolg geführt hat, habe das Oberlandesgericht durch die Abweichung von dieser Rechtsprechung und die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht sowohl hinsichtlich Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 69, 145 <148>) als auch hinsichtlich Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 31, 229 <239>; 49, 382 <400>; 52, 1 <30>; 81, 29 <31 f.>) entschieden. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde auch begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Klage des Beschwerdeführers der Höhe nach zum überwiegenden Teil abgewiesen hat, ohne wegen der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
Gegen diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht verstoßen. Zwar hat es den Beweisantrag des Beschwerdeführers offensichtlich zur Kenntnis genommen. Es ging aber unter Verkennung der soeben dargestellten Grundsätze davon aus, es dürfe den Beweisantrag unberücksichtigt lassen und stattdessen nach § 287 ZPO eine "eigene Schadensschätzung" vornehmen. Diese Ablehnung des Beweisantrags des Beschwerdeführers findet im Prozessrecht keine Stütze mehr.
Zwar beruft sich das Oberlandesgericht hierfür auf § 287 ZPO, wonach das Gericht zur Ermittlung der Schadenshöhe nach Ermessen darüber entscheiden kann, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen sei. Es ist aber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dieses Ermessen vom Gericht pflichtgemäß auszuüben ist. § 287 ZPO dient danach der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, berechtigt das Gericht aber nicht, in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach der Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGH VersR 1976, S. 389 <390>). Ebenso überschreitet das Gericht die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, wenn es sich eine Sachkunde zutraut, über die es nicht verfügen kann (vgl. BGH VersR 1988, S. 466 <467>; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 287, Rn. 10; Baumbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 287, Rn. 30). Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Verletzung der Grenzen pflichtgemäßen Ermessens stellt zugleich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. August 1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, S. 183 ff.).
Das Oberlandesgericht hat hier mit der Ablehnung des Beweisantrags die seinem Ermessen gesetzten Grenzen verletzt. Es hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass "mangels entsprechenden Tarifsystems die von den Parteien unterbreiteten Umstände und Fakten dem Senat eine hinreichende Grundlage für eine eigene Schadensschätzung nach § 287 ZPO bieten". Offensichtlich wollte es damit zum Ausdruck bringen, dass ein Sachverständigengutachten nicht in der Lage gewesen wäre, eine "angemessene Lizenzgebühr" festzustellen, weil kein einschlägiges Tarifsystem existiere. Das ergibt sich insbesondere aus dem Literaturhinweis des Oberlandesgerichts auf Schricker (Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 97, Rn. 63), wonach das Fehlen eines Tarifsystems Voraussetzung für eine vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung des Schadens ist.
Ob aber ein Tarif für die hier einschlägige Nutzungsart (Verwendung einer Fotografie auf Zündholzbriefchen) vorliegt, ist seinerseits eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatfrage. Dass § 287 ZPO dem über eine angemessene Lizenzvergütung entscheidenden Gericht nicht die Einschätzung überlässt, ob ein einschlägiger Tarif existiert, ergibt sich auch aus dem vom Oberlandesgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1975 (BGH, GRUR 1975, S. 323 ff.). Dort hatte das vorinstanzliche Tatsachengericht Beweis über die Üblichkeit des Lizenzsatzes durch Sachverständigengutachten erhoben. Erst dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass keine übliche Lizenz festgestellt werden konnte. Mit der die Ablehnung des Beweisantrags stützenden Behauptung, es existiere kein "entsprechendes Tarifsystem", hat das Oberlandesgericht eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher es diese bezieht und ohne den Gegenbeweis durch das angebotene Sachverständigengutachten zuzulassen.
Danach hat das Oberlandesgericht Art. 103 Abs. 1 GG durch die Ablehnung des Beweisantrags verletzt. Der Umstand, dass das Oberlandesgericht hiermit die ausdrückliche Vorgabe im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 missachtete, macht diesen Verstoß besonders krass.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf den dargelegten Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines für die Nutzungsart einschlägigen Tarifs und zur Festsetzung eines den zugesprochenen Betrag von 200 DM übersteigenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie geführt hätte. Anhaltspunkte hierfür liefert insbesondere das vom Beschwerdeführer vorgelegte, nachträglich eingeholte Parteigutachten. Dieses legt nachvollziehbar dar, dass und warum die streitgegenständliche Nutzungsart der Kategorie "Verpackungen, Etiketten" unterfällt.
2. Das Oberlandesgericht hat Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, indem es bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, dass die Beklagte mit der rechtswidrigen Verwertung der Fotografie nur einen geringen Umsatz erzielt hatte.
a) Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers gegenüber dem Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem In- teresse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 <30>; 81, 29 <32>).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen das Urheberrecht und die mit ihm verbundenen Nutzungsrechte Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 31, 229 <239>; 49, 382 <392>; 77, 263 <270>; 79, 29 <40f.>; 81, 12 <16>). Der Urheber hat nach dem Inhalt der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums einen grundsätzlichen Anspruch auf Zuordnung des wirtschaftlichen Nutzens seiner geistig-schöpferischen Leistung(vgl. BVerfGE 49, 382 <400>). Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum gehört ferner die Freiheit des Urhebers, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können (vgl. BVerfGE 31, 229 <240 f.>). Der in § 97 UrhG geregelte Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen dient daher auch dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies muss bei seiner Anwendung und Auslegung zum Ausdruck kommen.
Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist aber erst erreicht, wenn das Gericht bei der Auslegung des § 97 UrhG Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.
b) Einer Überprüfung anhand dieser Kriterien hält das angegriffene Urteil nicht Stand. Es hat die Höhe der Lizenzgebühren mit der Begründung wesentlich niedriger festgesetzt als vom Beschwerdeführer beantragt, dass die Beklagte mit der Herstellung der Zündholzbriefchen, bei der sie das Urheberrecht verletzt hatte, ein relativ geringes Auftragsvolumen erzielt hatte. Dabei hat das Oberlandesgericht außer Acht gelassen, dass die Beklagte nur deshalb einen so niedrigen Preis für die Zündholzbriefchen verlangen konnte, weil sie rechtswidrig keine Lizenzgebühren an den Beschwerdeführer abführte.
Das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht des Urhebers können - insbesondere unter Verwendung elektronischer Datentechnik - mit einem sehr geringen Materialaufwand verletzt werden. Wenn das Oberlandesgericht aus dem geringen Umsatz, den der ohne Lizenzgebühren kalkulierende Urheberrechtsverletzer erzielt hat, auf eine entsprechende Begrenzung des nach § 97 UrhG zu gewährenden Schadensersatzes in Form der fiktiven Lizenzgebühr schließt, so entscheidet damit über den Wert des Urheberrechts im Endeffekt dessen Verletzer. Dessen Risiko, bei der Verwertung des Urheberrechts den wirtschaftlichen Erfolg zu verfehlen, wird zu einem erheblichen Teil dem Urheber aufgebürdet, gegen dessen Willen die Verwertung erfolgte. Die schon durch die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung missachtete Dispositionsbefugnis des Urhebers wird durch eine solche Schadensberechnung ein zweites Mal in einer mit der Privatnützigkeit des Eigentums nicht mehr zu vereinbarenden Weise entwertet.
Auch der Bundesgerichtshof geht im Übrigen davon aus, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Rechteverwertung ankommen kann (vgl. BGH, GRUR 1990, S. 1008 <1009>; siehe auch Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 97, Rn. 64).
Ob das Oberlandesgericht Art. 14 Abs. 1 GG auch dadurch verletzt hat, dass es die Verfremdung der Fotografie anspruchsmindernd berücksichtigt hat, braucht angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht entschieden zu werden.
3. Da das angegriffene Urteil bereits wegen der Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob es zusätzlich unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der bislang nicht entschiedenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Nichtzulassung der Revision (vgl. BVerfGE 67, 90 <94 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 1988 - 1 BvR 1141/88; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1998 - 2 BvR 506/98 - NJW 1999, 1390).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BVerfG:
Beschluss v. 25.10.2002
Az: 1 BvR 2116/01
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