Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 16. Januar 2004
Aktenzeichen: I-16 W 63/03
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 16.01.2004, Az.: I-16 W 63/03)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. November 2003 wird der am 6. November 2003 verkündete Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner zu 1. bis 7. - 12 O 76/03 LG Wuppertal - gegen die Wirksamkeit des auf der
außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23. Mai 2003 zu Tagesordnungspunkt 1 gefassten Beschlusses über die Óbertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären) der Eintragung des Óbertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.
Die Antragsgegner zu 1. bis 7. tragen die Kosten des Verfahrens. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten tragen die Nebenintervenienten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat Erfolg. Die von den Antragsgegnern zu 1. bis 7. erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen stehen der Eintragung des zu Tagesordnungspunkt 1 - Ausschluss von Minderheitsaktionären - gefassten Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegen, weil sie offensichtlich unbegründet sind.
1.
Die Antragstellerin wird in dem anhängigen Verfahren ordnungsgemäß durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Diese Vertretungsbefugnis beider Organe der Gesellschaft folgt aus der hier anzuwendenden Regelung in § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG.
2.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Das Beschwerdeverfahren ist entscheidungsreif. Der Streitfall ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeschrieben. Es ist nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern auch nicht aufgezeigt worden, aus welchen Gründen in welchen der Streitpunkte eine mündliche Verhandlung vor dem Senat zu einer weiteren Klärung sollte führen können, nachdem das Landgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Für das Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vor. Abgesehen davon bejaht der Senat auch einen dringenden Fall im Sinn von § 327 e Abs. 2 AktG i. V. m. 319 Abs. 6 Satz 3 AktG, ohne dass es hierauf indessen entscheidend ankommt, weswegen sich zu diesem Punkt eine weitere Begründung erübrigt.
3.
Der Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens steht die von einigen Antragsgegnern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entgegen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist gewahrt.
a.
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist - allerdings noch ohne Begründung - der Antragstellerin am 18. November 2003 zugestellt worden. An diesem Tag oder einige Tage später haben auch die Antragsgegner diesen Beschluß erhalten. Der vollständig abgefaßte Beschluß ist am 26. November 2003 zur Zustellung an die Beteiligten gegeben worden.
b.
Die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin am 8. Dezember 2003 bei dem Senat eingelegt. Den Antragsgegnern ist die Beschwerdebegründung zwischen dem 8. Dezember und dem 11. Dezember 2003 zugestellt worden. Der Senat hat ihnen Gelegenheit zur Entgegnung auf die Beschwerdebegründung bis zum 5. Januar 2004 eingeräumt.
c.
Den Antragsgegnern stand damit ein längerer Zeitraum zu ihrer Entgegnung zur Verfügung, als die Antragstellerin für sich beansprucht hat, um ihr Rechtsmittel zu begründen.
d.
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des Rechts auf Gehör gesprochen werden, zumal der Senat auch die nach dem 5. Januar 2004 bei dem Senat eingegangenen Beschwerdeerwiderungen berücksichtigt hat, soweit sie ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben.
e.
Der Umfang der Beschwerdebegründung kann eine andere rechtliche Beurteilung insoweit nicht rechtfertigen. Sie enthält nichts wesentlich Neues. Die Streitfragen sind allen Beteiligten bekannt und bereits im ersten Rechtszug sowie in dem anhängigen Hauptverfahren ausführlich behandelt worden.
4.
Der Senat hat das umfangreiche Vorbringen aller Verfahrensbeteiligten, besonders dasjenige der Antragsgegner, im einzelnen geprüft und bei seiner getroffenen Entscheidung berücksichtigt. Die Entscheidung des Senats beruht auf den folgenden tragenden Erwägungen. Es ist in dem hier anhängigen Beschwerdeverfahren weder geboten noch angebracht, in seiner Entscheidungsbegründung auf sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente und Erwägungen im einzelnen einzugehen.
B.
Ein in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gemäss § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasster Übertragungsbeschluss ist in das Handelsregister einzutragen, damit die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär übergehen (§ 327 e Abs. 3 AktG). Kann der Vorstand der Aktiengesellschaft - wie hier - bei der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses die gemäß § 327 e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 5 AktG erforderliche Negativerklärung nicht abgeben, weil gegen den Beschluss Klage erhoben ist, so hat er gemäß § 327 e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG die Möglichkeit, einen Freigabebeschluss zu erwirken, wenn die gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses erhobene Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder die Gesellschaft ein vorrangiges Eintragungsinteresse hat.
Hier hat der Freigabebeschluss antragsgemäß zu ergehen, weil die von den Antragsgegnern zu 1. bis 7. erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen jedenfalls offensichtlich unbegründet sind. Die Frage eines vorrangigen Eintragungsinteresses nach § 327 e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG stellt sich daher nicht.
C.
Der Senat geht mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG nicht nur dann vorliegt, wenn - wie das Landgericht meint - die Unbegründetheit der Klage auf der Grundlage des unstreitigen oder bewiesenen Vortrags zweifelsfrei festgestellt werden kann, ohne dass streitige Rechtsfragen geklärt werden müssen (so aber OLG Stuttgart AG 1997, 138; Lutter/Bork, Umwandlungsgesetz, 2. Auflage, Rdnr. 19 a zu § 16). Vielmehr hat auch im summarischen Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG eine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu erfolgen, so dass der Beschluss dann zu ergehen hat, wenn die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Offensichtlichkeit bezieht sich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis. (OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Hamburg AG 2003, 696; ZIP 2003, 1344, 1350; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage, Rdnr. 35 zu § 319; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Auflage, Rdnr. 18 zu § 319; Steinmeyer/Häger, WpÜG, Rdnr. 16 ff. zu § 327 e; Kölner Kommentar/Hasselbach, WpÜG, Rdnr. 8 zu § 327 e; Grzimek in: Geibel/Süssmann, WpÜG, Rdnr. 15 zu § 327 e; Keul ZIP 2003, 566 f.) Offensichtlich unbegründet ist damit eine gegen den Hauptversammlungsbeschluß gerichtete Klage, wenn die Prüfung durch das Gericht ergibt, dass die Klage, ohne dass es einer weiteren Tatsachenaufklärung bedarf, weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Erfolg haben kann.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein Anlass, an die Freigabeentscheidung im so genannten squeezeout-Verfahren strengere Anforderungen als in Umwandlungs- und Eingliederungsfällen zu stellen. Der Eintragung des Beschlusses nach § 327 a AktG kommt - anders als in Umwandlungsfällen (§ 20 UmwG) - keine heilende Wirkung zu, so dass die Minderheitsaktionäre bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren gemäß § 327 e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 Satz 6 AktG im Wege des Schadensersatzes auch die Rückabwicklung ihres Ausschlusses und damit die erneute Gewährung von Aktien verlangen können (Emmerich/Habersack, Rdnr. 8 zu § 327 e; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 16 zu § 327 e; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 11 zu § 327 e; Keul ZIP 2003, 566, 569). Dass dieser im Gesetz vorgesehene Schutz der Minderheitsaktionäre in dem hier zur Entscheidung stehenden Streitfall gleichsam leer laufen müßte und die gegen den Hauptversammlungsbeschluß klagenden Minderheitsaktionäre trotz eines Erfolges in der Hauptsache ihre Aktien endgültig verlieren und ohne angemessenen Schadensersatz bleiben könnten, haben die Antragsgegner nicht schlüssig aufzeigen können. Ausserdem wird die im Freigabeverfahren geltende Notwendigkeit einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage regelmäßig verhindern, dass die gegen den Hauptversammlungsbeschluß erhobene Klage Erfolg haben kann, obwohl die Aktiengesellschaft zuvor eine Freigabeentscheidung erwirkt hat.
D.
Die von den Anfechtungsgegnern zu 1. bis 7. geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe sind sämtlich offensichtlich unbegründet. Weder sind die Regelungen des squeezeout-Verfahrens verfassungswidrig (siehe nachfolgend I.) noch wird das squeezeout-Verfahren von der Hauptaktionärin rechtsmissbräuchlich betrieben (siehe nachfolgend II.) noch leidet der in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 gefasste Beschluss an den geltend gemachten Verfahrensfehlern (siehe III.).
I.
Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Antragsgegner, die Regelungen des squeezeout-Verfahrens seien verfassungswidrig. Die von den Antragsgegnern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der gesetzlichen Regelung kann der Senat nicht teilen.
1.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegner stellt die gesetzliche Möglichkeit des Ausschlusses von Minderheitsaktionären eine Enteignung im Sinne des Artikel 14 Abs. 3 GG nicht dar. Weder geht ein möglicher Rechtsverlust vom Staat selbst oder einem mit staatlichen Zwangsrechten beliehenen Unternehmer aus, noch dient der Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2.
Durch das Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gegen ihren Willen wird das durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete aktienrechtliche Anteilseigentum lediglich eingeschränkt. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass die gesetzlichen Regelungen der §§ 327 a ff. AktG den Anforderungen entsprechen, welche das Bundesverfassungsgericht an den Ausschluss von Minderheitsaktionären stellt, und dass sie als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG damit verfassungskonform sind (OLG Oldenburg ZIP 2003, 1351; OLG Köln BB 2003, 2307; OLG Hamburg AG 2003, 696; ZIP 2003, 1344; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 8 ff. zu § 327 a; Hüffer, Rdnr. 4 zu § 327 a; Grzimek in: Geibel/Süssmann, Rdnr. 26 ff. zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 11 zu § 327 a; Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 121, 127; Fleischer ZGR 2002, 757, 763 f.; Wirth/Arnold AG 2002, 503 ff.; Krieger BB 2002, 53, 54; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205; Sellmann WM 2003, 1545 ff.; a. A. Hans Hanau NZG 2002, 1040).
2.1.
Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum und damit auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, wobei sich der Schutz sowohl auf die mitgliedschaftliche Stellung als auch auf die vermögensrechtlichen Ansprüche erstreckt, welche das Aktieneigentum vermittelt (Bundesverfassungsgericht DStR 2003, 990; AG 2001, 42 (Motometer); E 100, 289 (301 f.) (DAT/Altana)).
Gleichwohl schließt Artikel 14 Abs. 1 GG es nicht grundsätzlich aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus der Aktiengesellschaft zu drängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem unternehmerischen Gestaltungsinteresse gegenüber dem Bestandsinteresse des Kleinaktionärs Vorrang einräumt, sofern dies mit hinreichenden Schutzvorkehrungen für den Minderheitsaktionär verbunden ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.). Zwar wird durch das Hinausdrängen der Minderheitsaktionäre auch das mitgliedschaftliche Bestandsinteresse tangiert, im Vordergrund steht jedoch die Vermögenskomponente der Aktie, weil das mitgliedschaftliche Element naturgemäß bei Kleinaktionären nur von begrenzter Bedeutung ist. Der Schutz der Minderheitsaktionäre ist dann gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt wird und sie die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (Bundesverfassungsgericht a. a. O.).
2.2.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG erfüllt. Die berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheitsaktionäre werden gewahrt.
2.2.1.
Die gesetzgeberische Zielsetzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Rechtsinstitut des "squeezeout" soll einem Aktionär, der direkt oder indirekt über mindestens 95 % Anteile an einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt, die Möglichkeit gegeben werden, die Aktien der noch in der Gesellschaft verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zwangsweise zu erwerben und damit die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies dient in erster Linie der Vereinfachung der Unternehmensführung. Eine geringe Anzahl von Minderheitsaktionären in einer ganz überwiegend von einem Großaktionär oder einer Unternehmensgruppe kontrollierten Gesellschaft ist kaum in der Lage, in nennenswertem Umfang zur Eigenkapitalbeschaffung oder zur Unternehmensführung beizutragen. Gleichwohl aber müssen auch bei Vorgängen, welche die Interessen der Minderheitsaktionäre nicht oder kaum beeinträchtigen, sämtliche aktienrechtlichen Minderheitenschutzvorschriften -Einberufung der Hauptversammlung, deren ordnungsgemäße Durchführung, Fragerecht der Aktionäre und die diversen aktienrechtlichen Berichtspflichten - mit einem erheblichen Kostenaufwand beachtet werden. Des weiteren besteht die Gefahr missbräuchlicher Anfechtungsklagen, die weitere Verzögerungen, Synergieverluste und Kosten mit sich bringen (Regierungsentwurf BT-Drucksache 14/7034, Seite 31 f., 72 ff.; Krieger BB 2002, 53; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 6 f. zu § 327 a; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 4 ff. zu § 327 a, Grzimek in: Geibel/Süssmann, Rdnr. 2 zu § 327 a).
Schließlich soll die squeezeout-Möglichkeit der Vollendung des Kontrollwechsels dienen. Hat der Hauptaktionär eine 95 %ige Beteiligung durch ein Pflichtangebot im Sinne des § 35 WpÜG erworben, so soll ihm auch die Möglichkeit eingeräumt werden, überbleibende Splitterbeteiligungen abzufinden und alle Anteile an der Zielgesellschaft zu übernehmen (Regierungsentwurf BT-Drucksache 14/7034, S. 32; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 6 zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 8 zu § 327 a).
2.2.2.
Das Vermögensinteresse des Minderheitsaktionärs, der gegen Zahlung einer Barabfindung ausscheidet, ist durch das dem Eingliederungsverfahren nachgebildete Verfahren der §§ 327 a ff. AktG nicht nur ausreichend geschützt. Die Schutzvorkehrungen gehen sogar über den Schutz hinaus, der Minderheitsaktionären bei sonstigen Strukturmaßnahmen gewährt wird.
Die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festzulegenden Barabfindung unterliegt der Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht ausgewählt und bestellt wird (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Leistung dieser von einem unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer als angemessen testierten Barabfindung wird durch eine deutsche Bank abgesichert, so dass die Minderheitsaktionäre zusätzlich einen unmittelbaren Anspruch gegen das Kreditinstitut erhalten (§ 327 b Abs. 3 AktG). Die Angemessenheit der Barabfindung können die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Spruchverfahren überprüfen lassen (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG). Ausserdem haben sie die Möglichkeit, den in der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss im Wege der Anfechtungsklage überprüfen zu lassen, wobei diese allerdings weder darauf gestützt werden kann, dass der Hauptaktionär nach § 243 Abs. 2 AktG Sondervorteile zu erlangen suchte, noch darauf, dass die festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist (§ 327 f Abs. 1 Satz 1 AktG).
Dass die nach § 327 b Abs. 1 AktG zu stellende Bankgarantie sich notwendigerweise nur auf die beschlossene und nicht auch auf eine in einem möglichen Spruchstellenverfahren ermittelte Barabfindung bezieht, kann ebenso wenig zur Verfassungswidrigkeit des squeezeout-Verfahrens führen wie die vielfach überlange Dauer von Spruchstellenverfahren. Letztere ist nicht auf die gesetzliche Regelung als solche zurückzuführen, sondern auf die Schwierigkeit der Materie für Parteien, Gerichte und Sachverständige. Durch das mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft getretene neue Spruchverfahrensgesetz soll die Verfahrensdauer abgekürzt werden (siehe dazu Büchel NZG 2003, 793 ff.). Das Risiko des Minderheitsaktionärs, den in einem Spruchverfahren festgesetzten Mehrbetrag im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Hauptaktionärs nicht durchsetzen zu können, ist verhältnismäßig gering einzuschätzen, da die beschlossene Barabfindung bereits vorab durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf ihre Angemessenheit überprüft wird (§ 327 c Abs. 2 AktG). Im Übrigen wird das Insolvenzrisiko bei anderen Strukturmaßnahmen, deren Verfassungskonformität nicht angezweifelt wird, überhaupt nicht geschützt (s. a. OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979; AG 2003, 696).
Schließlich lässt sich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auch nicht daraus herleiten, dass die Zinspflicht nach § 327 b Abs. 2 AktG erst mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses beginnt. Diese Regelung knüpft an die konstitutive Wirkung der Eintragung an. Bis dahin behält der Aktionär seine Stellung als Anteilsinhaber mit der Folge, dass er daraus resultierende Ansprüche, insbesondere Dividenden oder Ausgleichsansprüche geltend machen kann (OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979; OLG Köln BB 2003, 2307, 2309). Im Übrigen ist nach § 327 b Abs. 2 2. HS AktG die Geltendmachung eines weitergehenden (Verzugs-)schadens nicht ausgeschlossen, so dass die Minderheitsaktionäre es in der Hand haben, den Hauptaktionär durch Einreichung ihrer Aktien in Verzug zu setzen (siehe Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 14 zu § 327 b).
II.
Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner ein, das Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG werde von der Hauptaktionärin rechtsmissbräuchlich betrieben.
1.
Der Beschluss der Hauptversammlung zum Minderheitenausschluss bedarf grundsätzlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat die erforderliche normative Abwägung zwischen den Interessen der Minderheitsaktionäre an ihrem Verbleib in der AG und des Hauptaktionärs an ihrem Ausschluss vorgenommen und damit die Entscheidung über das Vorliegen eines sachlichen Grundes vorweggenommen. Nach seinem Sinn und Zweck ist der squeezeout bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, ihre Minderheitsinteressen werden ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt. Im Unterschied zu anderen Strukturmaßnahmen müssen daher im Bericht des Hauptaktionärs an die Hauptversammlung besondere sachliche Gründe für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nicht angegeben werden. Lediglich die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre müssen dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung muss erläutert und begründet werden. Folglich trägt der daraufhin von der Hauptversammlung gefasste Beschluss seine Rechtfertigung in sich und unterliegt nicht der materiellrechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch das Gericht (Steinmeyer/Häger, Rdnr. 20 zu § 327 a; Hüffer, Rdnr. 11 zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 50 zu § 327 a; Emmerich/Habersack, Rdnr. 26 zu § 327 a; Vetter AG 2002, 176, 186 f.; Grunewald ZIP 2002, 18, 21; Krieger BB 2002, 53, 55; Fleischer ZGR 2002, 757, 784).
2.
Dennoch soll eine Rechtsmissbräuchlichkeit, Treuwidrigkeit und damit auch Unwirksamkeit des Übertragungsbeschlusses in Betracht kommen,
- wenn der Mehrheitsgesellschafter einen Formwechsel in die AG nur beschließt,
um die andernfalls nicht bestehende Möglichkeit des Ausschlusses von
Minderheitsgesellschaftern zu ermöglichen (so Emmerich/Habersack, Rdnr. 28
zu § 327 a; Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210; Krieger BB 2002, 53, 61;
Grunewald ZIP 2002, 18, 21 f.; Fleischer ZGR 2002, 757, 787; Witthuhn/ Giermann MDR 2003, 372, 373; ablehnend: Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 56 ff. zu § 327 a),
- die Mehrheitsbeteiligung von 95 % nur vorübergehend zum Zwecke der Durchsetzung des Ausschlussverfahrens erworben wird (so: Hüffer, Rdnr. 12 zu § 327 a; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 16 zu § 327 a; Emmerich/Habersack, Rdnr. 29 zu § 327 a; Halasz/Kloster DB 2002, 1253, 1255 f.; Bolte DB 2001, 2587, 2589; ablehnend: Krieger DB 2002, 53, 62; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 56 f. zu § 327 a; Halasz/Kloster DB 2002, 1253, 1255; Witthuhn/Giermann MDR 2003, 372 ff.),
- das Übertragungsbegehren sich als treuwidriges venire contra factum proprium
darstellt, etwa weil der Hauptaktionär Minderheitsaktionäre erst kurz zuvor
zum Erwerb der Aktien veranlasst hat (Emmerich/Habersack, Rdnr. 29 zu
§ 327 a; Fleischer ZGR 2002, 757, 785 f.; Grunewald ZIP 2002, 18, 22;
Gesmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1210 f.; Witthuhn/Giermann MDR 2003,
372, 373),
- oder der Hauptaktionär mit dem Übertragungsverlangen und der nachfolgenden
Beschlussfassung vertraglichen Absprachen mit dem Minderheitsaktionär zuwiderhandelt (Emmerich/Habersack, Rdnr. 31 zu § 327 a).
3.
Ob diese Gestaltungen als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich anzusehen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Antragsgegner einen solchen Ausnahmefall nicht schlüssig aufzeigen können. Sie machen nur pauschal geltend, dass 95 % der Aktien der Antragstellerin nur vorübergehend in die Gesellschaft der Hauptaktionärin eingebracht worden sein, um das squeezeout-Verfahren durchführen zu können, ohne dies mit Tatsachen belegen zu können. Im Übrigen spricht die gesetzgeberische Zielsetzung dafür, dass es ausreichend ist, wenn zu den maßgeblichen Zeitpunkten formal 95 % der Aktien in einer Hand liegen und der Hauptaktionär nach vollzogenem squeezeout mit den von ihm gehaltenen Aktien frei verfahren kann (so Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 57 zu § 327 a; Krieger, BB 2002, 53, 62).
4.
Auch für den weiteren Vorwurf, das squeezeout-Verfahren habe hier nur das Ziel, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptaktionärin im Zusammenhang mit dem Mehrheitserwerb zu verhindern, fehlen - wie nach stehend unter III. 1.3. noch eingehend ausgeführt werden wird - jegliche zureichenden Anhaltspunkte.
III.
Offensichtlich unbegründet sind die Einwendungen der Antragsgegner, der Beschluss der Hauptversammlung gemäss § 327 a AktG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
1.
Unbegründet ist die Rüge der Antragsgegner, die E... B... GmbH & Co. KG sei nicht Hauptaktionärin der Antragstellerin im Sinne des § 327 a AktG. Dabei kann dahinstehen, ob dies nur zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses führt (so Steinmeyer/Häger, Rdnr. 31 zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 39 zu § 327 a) oder die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 241 Nr. 3 AktG zur Folge haben müsste (Hüffer, Rdnr. 12 zu § 327 a; Emmerich/Habersack, Rdnr. 3 zu § 327 a).
1.1.
Hauptaktionär im Sinne des § 327 a AktG ist, wem als natürlicher oder juristischer Person Aktien in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören. Die Aktien müssen - vorbehaltlich § 16 Abs. 2, Abs. 4 AktG - im Eigentum des das Übertragungsverfahren betreibenden Aktionärs stehen. Dabei ist es grundsätzlich - von den oben unter II.2. aufgezeigten Ausnahmefällen abgesehen - unerheblich, wann und auf welche Weise der Hauptaktionär die erforderliche Kapitalmehrheit erlangt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage er Eigentümer der betreffenden Aktien (geworden) ist und wie lange er die 95 %-Beteiligung zu halten beabsichtigt (Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 27 zu § 327 a; Emmerich/Habersack, Rdnr. 14 zu § 327 a). Die Kapitalmehrheit muss - wie der Gesetzeswortlaut deutlich macht - bereits im Zeitpunkt des Verlangens nach Beschlussfassung und auch noch bei Vornahme des Übertragungsbeschlusses vorliegen (Emmerich/Habersack, Rdnr. 18 zu § 327 a; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 38 zu § 327 a).
Die Antragstellerin hat auf das pauschale Bestreiten der Antragsgegner hin durch Vorlage entsprechender Depotauszüge (Anlage AS 7 und 8) nachgewiesen, dass ihrer Hauptaktionärin selbst sowohl zum Zeitpunkt des Verlangens als auch zum Zeitpunkt der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses 9.207.054 Inhaberstückaktien gehörten und sie damit mit rund 98,36 % am Grundkapital der Antragstellerin beteiligt war. Im Beschwerdeverfahren hat sie dies weiter urkundlich belegt durch Vorlage des Depotauszuges vom 03.11.2003 sowie der Bekanntmachungen der Hauptaktionärin gem. § 23 WpÜG aus 2003.
Außerdem hat sie eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin ihrer Hauptaktionärin vorgelegt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weswegen ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob bereits aufgrund einer bloßen Glaubhaftmachung einer umstrittenen Tatsache eine offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage festgestellt werden dürfte.
Die Antragsgegner haben nicht in ausreichender Weise aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die von der Antragstellerin zum Nachweis ihrer Behauptung der Innehabung eines Mehrheitsbesitzes von über 95 % vorgelegten Urkunden inhaltlich unrichtig oder nicht aussagekräftig sein sollten. In welcher Weise und in welchen Wertpapierdepots der Hauptaktionärin diese Aktien verwahrt werden, ist in dem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Sonstige konkrete Angriffe gegen die Richtigkeit der urkundlich belegten Tatsache eines der Hauptaktionärin der Antragstellerin zustehenden Aktienbesitzes von mehr als 95 % tragen die Antragsgegner nicht vor. Die von ihnen in diesem Zusammenhang gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen ändern an der entscheidenden Tatsache nichts und sind auch nicht zutreffend.
In dem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsgegner nicht auf die komplexe Beteiligungsstruktur der Hauptaktionärin an, zumal die daraus hergeleiteten Zweifel an der Hauptaktionärseigenschaft substanzlos sind. Es ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung, ob und bejahendenfalls für wen im Hinblick auf die mittelbar an der Hauptaktionärin beteiligten Personen Meldepflichten nach dem WpHG bestanden haben könnten und welche Folgen eine Nichterfüllung dieser Meldepflichten nach § 28 WpHG allgemein und konkret für den hier gefaßten Beschluß nach § 327 a AktG haben könnte. Darauf kann es jedenfalls deswegen nicht ankommen, weil - wie unten unter III.4. ausgeführt werden wird - die hier möglicherweise ehemals bestehenden Meldepflichten in vollem Umfang ordnungsgemäß erfüllt worden sind. Ein Stimmverbot gemäß § 28 WpHG bestand damit nicht .
1.2.
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zu 1. in diesem Zusammenhang geltend, die 95 %-Schwelle sei nicht überschritten, weil die zuvor im Rahmen des Übernahmeangebots erworbenen Aktien "anfechtungsbefangen" seien (Bl. 435 f. GA).
Eine bloße "Anfechtungsbefangenheit" führt nicht schon zur Unwirksamkeit des anzufechtenden Erwerbsvorgangs. Erforderlich ist vielmehr zunächst eine Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten. Dass aber (frühere) Aktionäre, die von dem Übernahmeangebot Gebrauch gemacht haben, den Erwerbsvorgang wegen arglistiger Täuschung pp. bereits angefochten haben, kann die Antragsgegnerin schon nicht aufzeigen. Unabhängig davon fehlt aber auch - wie nachstehend unter III. 1.3. noch ausgeführt werden wird - schlüssiger Vortrag dazu, dass diese Aktionäre über den tatsächlichen Wert der Aktie von der Hauptaktionärin oder einem ihr zuzurechnenden Dritten arglistig getäuscht worden seien und deswegen das für eine erfolgreiche Anfechtung des weiteren erforderliche Anfechtungsrecht gegeben sein könnte.
1.3.
Die Antragsgegner können nicht mit Erfolg einwenden, der Mehrheitserwerb sei rechtsmissbräuchlich, weil Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptaktionärin kollusiv zusammen gewirkt hätten, um den Ausbau der Mehrheitsbeteiligung der Hauptaktionärin zu einem unangemessen niedrigen Preis zu erreichen. Einen solchen Sachverhalt, der diese Schlussfolgerung rechtfertigen könnte, haben die Antragsgegner nicht aufgezeigt. Ob der Vortrag der Antragsgegner rechtlich erheblich sein könnte, mag deswegen auf sich beruhen.
Die heutige Hauptaktionärin hat unter dem 06.12.2002 den seinerzeitigen Aktionären der Antragstellerin ein Übernahmeangebot i. S. d. § 29 Abs. 1 WpÜG unterbreitet (Anlage AS 15) und diese Entscheidung am 07.12.2002 veröffentlicht. Das Kaufangebot ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen zwei Eckwerte für die Bestimmung einer angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 WpÜG in Verbindung mit §§ 3 ff. Angebotsverordnung erfolgt. Der Angebotspreis von 26,50 EUR/Aktie lag im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Veröffentlichung über dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie von 23,72 EUR in den letzten drei Monaten und über dem Preis von 26,33 EUR, welchen die Bieterin bei dem Aktienerwerb in den letzten drei Monaten gezahlt hatte. In dem Übernahmeangebot ist auf die Absicht der Bieterin, die Antragstellerin vollständig zu übernehmen, ebenso hingewiesen, wie auf den Umstand, dass insbesondere die im Rahmen eines sich etwaig anschließenden squeezeout-Verfahrens zu zahlende Barabfindung sowohl über als auch unter dem angebotenen Preis liegen könne, weil insoweit auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung abzustellen ist (Anlage AS 15, Ziff. 4, 13 (G)).
Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin haben unter dem 12.12.2002 die nach § 27 WpÜG von ihnen geforderte Stellungnahme abgegeben, sie haben den Aktionären empfohlen, das Übernahmeangebot anzunehmen, wobei sie (erneut) darauf hingewiesen haben, dass die Mitglieder des Vorstands mit insgesamt 23 % mittelbar an der E... B... GmbH & Co. KG beteiligt sind (Anlage AS 11).
Dieses mit den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) im Einklang stehende Verfahren gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Vorstand, Aufsichtsrat und heutige Hauptaktionärin kollusiv zusammen gewirkt haben könnten, um den Ausbau der Mehrheitsbeteiligung zu einem unangemessen niedrigen Preis zu erreichen. Ein solcher Vorwurf lässt sich insbesondere nicht darauf stützen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E... und Y... sowie die Ausschlussprüferin W... und K... GmbH Ende März 2003 zu einem - höheren - Abfindungswert von 32,50 EUR/Aktie gelangt sind. Für die Ermittlung der Barabfindung nach § 327 e AktG und die Überprüfung der Angemessenheit des Übernahmeangebotes gelten unterschiedliche Maßstäbe: Der höhere Abfindungswert betraf die nach § 327 b Abs. 1 AktG an die noch verbliebenen Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung und diese musste die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung, also zum 23. Mai 2003, berücksichtigen. Relevanter Zeitpunkt für die Bemessung der Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 WpÜG ist indessen derjenige der Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Kölner Kommentar/Kremer/Oesterhaus, Rdnr. 17 zu § 31 WpÜG).
Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich anhand des Unternehmenswerts, der im Geschäftsbericht 2001/2002 per 30. Juni 2002 festgestellt worden ist, ein Aktienwert von 34,77 EUR ergeben hat, zumal - wie allgemein bekannt ist - die Aktienkurse in den ersten Monaten des Jahres 2003 erhebliche Rückgänge hinnehmen mussten.
Im Übrigen ist dem Vorstand bei der Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum einzuräumen, weil diese Beurteilung - auch - prognostisch erfolgen muss. Der Vorstand ist zwar verpflichtet, seine Stellungnahme auf sorgfältig ermittelte Tatsachengrundlagen zu stützen, externe Berater muss er jedoch nicht einschalten (Röh in: Haarmann/ Riehmer/Schüppen, Öffentliche Übernahmeangebote, Rdnr. 21 f. zu § 27 WpÜG; Schwennicke in: Geibel/Süssmann, Rdnr. 11 f. zu § 27 WpÜG; Kölner Kommentar/Hirte, Rdnr. 33 zu § 27 WpÜG).
2.
Die Rüge der Antragsgegner, der der Hauptversammlung vorzulegende Bericht der Hauptaktionärin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG entspreche nicht der Schriftform, weil er nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei, geht offensichtlich fehl.
Der Bericht des Hauptaktionärs ist schriftlich zu erstellen und von den Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung des Hauptaktionärs in vertretungsberechtigter Zahl eigenhändig zu unterzeichnen (Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 9 zu § 327 c). Beides ist hier geschehen. Der schriftlich verfasste Bericht ist von dem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementärin der E... B... GmbH & Co. KG, der E... V... GmbH, G... B... unterzeichnet worden. Dass er dies in dieser Funktion getan hat, ist schon durch den entsprechenden Zusatz oberhalb der Unterschriftenzeile zum Ausdruck gekommen. Im Übrigen hinderte der von den Antragsgegnern geltend gemachte Verstoß gegen § 35 Abs. 3 GmbHG nicht den Eintritt der Vertretungswirkung, weil die Vorschrift nur Ordnungscharakter hat (vgl. nur: Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., Rdnr. 70 zu § 35; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., Rdnr. 16 zu § 35).
3.
Ohne Erfolg wenden die Antragsgegner auch ein, die Angemessenheit der Barabfindung sei nicht ordnungsgemäß überprüft worden.
Der Prüfbericht ist von der mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.02.2003 gem. § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG ordnungsgemäß zur Ausschlussprüferin bestellten Wirtschaftprüfungsgesellschaft W... und K... GmbH erstellt worden. Dass der Bericht in Form und Inhalt nicht den Vorgaben des § 293 e Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 i.V.m. § 327 c Abs. 2 AktG entspricht, machen die Antragsgegner selbst nicht geltend.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausschlussgründe des § 319 Abs. 2, Abs. 3 HGB ist es völlig unbedenklich, dass die W... und K... GmbH bereits im Vorfeld des squeezeout-Verfahrens erklärt hat, für eine Überprüfung der Barabfindung zur Verfügung zu stehen. Es ist nicht ersichtlich und auch von den Antragsgegnern nicht schlüssig aufgezeigt, dass dieser oder auch der Umstand, dass die Bankgarantie der B... H...- und V... AG nach § 327 b Abs. 3 AktG schon einen Tag vor der Unterzeichnung des Prüfberichts vorlag, eine ordnungsgemäße Prüfung der Angemessenheit der Abfindung beeinträchtigt haben könnte oder sollte.
Nichts anderes gilt, soweit die Antragsgegner den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Endfassung des Bewertungsgutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E... und Y... vom 24.03.2003 und dem Prüfbericht der Ausschlussprüferin vom 27.03.2003 beanstanden, substantielle Mängel des Prüfberichts lassen sich daraus - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht herleiten. Selbst wenn hier eine Parallelprüfung stattgefunden haben sollte, spricht dies nicht gegen eine unabhängige (Über-)Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung (s.a. OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2364 f.).
Soweit die Antragsgegner im Übrigen die Höhe der von der Hauptaktionärin festgesetzten und durch die Ausschlussprüferin überprüften Abfindung beanstanden, müssen sie dies im Spruchverfahren gem. § 327 f Abs. 1 AktG i.V.m. § 2 Spruchverfahrensgesetz geltend machen. Die Überprüfung der Höhe der angebotenen Abfindung ist nicht Gegenstand des Freigabeverfahrens gemäss § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG.
4.
Ohne Erfolg machen die Antragsgegner auch geltend, der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre sei nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen, weil für die von der Hauptaktionärin gehaltenen Aktien wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Meldepflichten nach §§ 21 f. WpHG gemäss § 28 WpHG ein Stimmverbot bestanden habe.
4.1.
Gem. § 28 WpHG verliert der Meldepflichtige die aus der Aktie resultierenden Mitverwaltungs- und Vermögensrechte dann, wenn die Meldepflicht gemäss § 21 WpHG nicht erfüllt wird und die Meldepflicht ihn unmittelbar trifft oder auf einem Fall der Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG beruht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG sind dem Meldepflichtigen die Stimmrechte aus Aktien zuzurechnen, die seinem Tochterunternehmen gehören oder diesen seinerseits zugerechnet werden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG werden ihm Stimmrechte aus Aktien zugerechnet, wenn ein Dritter sie - wie im Fall der Treuhand - für ihn hält.
4.2.
Die Antragstellerin hat auf das ohnehin nur pauschale Bestreiten der Antragsgegner im Einzelnen dargelegt und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass die - hier alleine relevanten - Meldepflichten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG erfüllt worden sind.
Die Stimmrechte der Hauptaktionärin der Antragstellerin werden jeweils der E... B...-V...GmbH & Co. KG, der E... H... GmbH sowie der C... E... P... L.P. gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG im Umfang ihrer Beteiligung zugerechnet, weil diese jeweils Mehrheitsgesellschafter des nachgeordneten Unternehmens sind und infolge dessen auf dieses beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 22 Abs. 3 WpHG). Des weiteren fand eine Stimmrechtzurechnung zwischen den Gesellschaftern der E... H... GmbH, der C... E... P... L.P. und den vier Vorstandsmitgliedern der Antragstellerin wegen der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftervereinbarung im Sinne des § 22 Abs. 2 WpHG statt.
Die sich hieraus ergebenden Meldepflichten sind von den Mitteilungspflichtigen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachweislich ordnungsgemäß erfüllt worden, die Antragstellerin hat die entsprechenden Mitteilungen vom 20.12.2002 und 02.04.2002 sowie die Veröffentlichungen in der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.01.2003 und 26.04.2003 in Kopie vorgelegt (Anlagen AS 19, 23, 20 und 24). Insbesondere genügen die Mitteilungen den gesetzlichen Anforderungen, indem sie die prozentualen Stimmrechtsanteile nennen, denn nach ganz herrschender Meinung bedurfte es nicht auch der Angabe von Aktienstückzahlen (vgl. nur: MünchKomm/Bayer, Aktiengesetz, 2. Aufl., Rdnr. 32 zu § 21 WpHG Anhang zu § 22 Aktiengesetz; Hüffer, Rdnr. 9 zu § 21 WpHG Anhang zu § 22 Aktiengesetz; a.A. nur: Assmann/Schneider, WpHG, 2. Aufl., Rdnr. 77 zu § 21).
4.3.
Dass darüber hinaus noch weitergehende Mitteilungspflichten nach den hier allein maßgeblichen § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 WpHG begründet worden sein sollten, können die Antragsgegner nicht aufzeigen.
Es ist für das Stimmverbot nach § 28 WpHG ohne Relevanz, ob die US-amerikanische Dachgesellschaft der C...-Gruppe sowie die vier Private Equity Fonds in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG fallen, weil eine etwaige Verletzung dieser Mitteilungspflicht keinen Rechtsverlust gemäss § 28 WpHG nach sich zieht.
Dass die vier C... Fonds nach dem Vorbringen der Antragstellerin als Treugeber mit 30,83 % am Stammkapital der E... H... GmbH beteiligt sind, löst weder eine Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG noch nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG aus. § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG ist nicht einschlägig, da die - mittelbare - prozentuale Beteiligung am Stammkapital der E... H... GmbH in Höhe von 30,83 % den vier Fonds nicht den von § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 WpHG geforderten kontrollierenden Einfluss vermittelt. § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist nicht einschlägig, da die C... E... P... L.P. für die Fonds nicht Aktien, sondern nur deren anteilige Beteiligung an der E... H... GmbH hält.
5.
Ein Anfechtungsrecht können die Antragsgegner auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG stützen.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG können Aktionäre in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Tagesordnungspunktes erforderlich sind.
Die Antragsgegner zu 5, 6 und 7 zeigen eine Verletzung des Auskunftsrechts schon nicht schlüssig auf, sie rügen nur pauschal, dass zahlreiche - dem Protokoll beigefügte - Aktionärsfragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden seien. Auch die Antragsgegnerin zu 2. macht nur allgemein geltend, dass die Beantwortung der von ihr zu Protokoll gegebenen Fragen "in weiten Teilen unterblieben und im übrigen Auskünfte nur verschleiert oder unrichtig erteilt" worden seien, ohne letzteres zu konkretisieren. Der Antragsgegner zu 3. schließlich macht geltend, die Fragen zu 1, 2, 3 und 8 seien nicht vollständig beantwortet worden.
Nach dem Protokoll der Hauptversammlung hat der Vorstand die anliegend beigefügten Fragen der Antragsgegner indessen umfassend beantwortet, soweit er dazu verpflichtet war.
Dass er bei der Beantwortung der Frage 1 - zum Unternehmenswert im Zeitpunkt des Übernahmeangebots - die Namen der übrigen Bieter im zuvor durchgeführten Auktionsverfahren nicht genannt hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist unter keinem Gesichtspunkt, auch nicht bezüglich des Vorwurfs eines kollusiven Zusammenwirkens von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptaktionärin im Vorfeld des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, ersichtlich, inwieweit dieser Umstand zur sachgerechten Beurteilung des Tagesordnungspunkts "Ausschluss der Minderheitsaktionäre" erforderlich gewesen sein sollte. Ebensowenig musste in der Hauptversammlung der Ertragswert der Antragstellerin bezogen auf den Zeitpunkt des Übernahmeangebots rückwirkend berechnet werden (Frage 3), denn eine solche Ermittlung hatte seinerzeit nicht stattgefunden und war in einer Hauptversammlung nicht durchführ- und zumutbar. Auch die der Hauptaktionärin vor ihrem Beteiligungserwerb im Rahmen der Due diligence überlassenen Unterlagen musste der Vorstand in der Hauptversammlung nicht auflisten und zur Verfügung stellen (Frage 8); diese Unterlagen hatte die spätere Hauptaktionärin nicht in dieser Eigenschaft, sondern als potentielle Erwerberin erhalten (s. § 131 Abs. 4 AktG). Unabhängig davon ist auch ein Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, inwieweit unterlassene, unrichtige oder unvollständige Auskünfte zum Abfindungswert überhaupt eine Anfechtungsklage begründen können (bejahend: Hüffer, Rdnr. 2 zu § 327 f.; Emmerich/Habersack, Rdnr. 4 zu § 327 f.; Krieger BB 2002, 53, 60) oder ob eine solche Verletzung des Informationsrechts, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Angemessenheit der Barabfindung steht, nur im Spruchverfahren nach § 327 f AktG geltend gemacht werden kann (so: OLG Köln BB 2003, 2307; Steinmeyer/Häger, Rdnr. 5 zu § 327 f.; Kölner Kommentar/Hasselbach, Rdnr. 3 ff. zu § 327 f.; differenzierend: Grzimek in: Geibel/Süßmann, Rdnr. 3 ff. zu § 327 f.).
E.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 2. Alternative ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 12 GKG, 3 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Dr. L... v... R... S...
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 16.01.2004
Az: I-16 W 63/03
Link zum Urteil:
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