Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2008
Aktenzeichen: NotZ 82/07
(BGH: Beschluss v. 28.07.2008, Az.: NotZ 82/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2007 - Not 80/06 (Ma) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie de weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage (http://www.justizbw.de) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der Mehrfachbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 für den Amtssitz M. .
Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanwälten, 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und 2 Württembergische Notariatsassessoren außerhalb des Landesdienstes.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung.
Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotion)
Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurteilungen der Präsidenten der Landgerichte abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenüber gestellt sehen.
Dabei kamen der seit 1990 als Notarassessor in Rheinland-Pfalz tätige und 1992 zum Notar in E. /Thüringen bestellte weitere Beteiligte zu 9 auf Platz 26, die 1984 zur Richterin und 1991 zur Richterin am Landgericht ernannte, seit 1995 als Notarvertreterin tätige und 1996 zur Justizrätin ernannte weitere Beteiligte zu 10 auf Platz 29 und der seit 1996 als freier juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in D. tätige, 1997 als Notaranwärter in Sachsen eingestellte, 1999 zum Notarassessor ernannte und 2001 zum Notar in O. /Sachsen bestellte weitere Beteiligte zu 11 auf Platz 31 der Rangliste. Der Antragsteller, seit 2000 als Notarassessor in Nordrhein-Westfalen und seit seiner Bestellung zum Notar 2003 in K. tätig, erreichte die ersten 33 Plätze nicht.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die für M. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten vorgingen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen Bewerbern vorrangig beworbenen Stellen seien derzeit für die M. Stellen die weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 vorgesehen.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 GG verletzt. Durch den völligen Verzicht auf ein Punktesystem sei die Transparenz der Auswahlentscheidung nicht gewährleistet. Sie sei für den einzelnen Bewerber nicht mehr gewährleistet. Gerade das inhomogene Bewerberfeld verlange nach einer abstrakten Schematisierung.
Abgesehen davon habe der Antragsgegner den ihm bei einem Eignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum deutlich überschritten. In Bezug auf die ausgewählten weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor allem deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristischen Staatsprüfungen weniger geeignet seien, seine - des Antragstellers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden seien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten hätten und er auch über die zusätzlichen Qualifizierungen das vielseitigere Bewerberprofil aufweise. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber; mit der Methode des Antragsgegners lasse sich letztlich jede Auswahlentscheidung rechtfertigen.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Notarstelle in M. zu übertragen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und des § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO über eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft.
1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsvergleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen.
a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris).
Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]).
Danach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt.
b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes:
Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsistenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung über die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festgelegtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er anschließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nachprüfbare Auswahlmaßstäbe abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festlegen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbeziehenden individuellen Eignungsvergleichs anstelle etwa eines Punktesystems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand der zunächst erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des Regelvorrangs gemäß § 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit § 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO.
Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner für die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungsmerkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbesondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstätigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikationen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und den Zusatzerläuterungen in der Antragserwiderung ergeben.
Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden.
2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezogenen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grundlagen erweist sich seine Abwägung zugunsten der weiteren Beteiligten - gegen die sich der Antragsteller im Besonderen wendet - im Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Der Antragsteller, der vor allem die Feststellungen zur besseren Eignung der weiteren Beteiligten in Zweifel zieht, vermag nicht aufzuzeigen, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch die weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07)
Gegenüber den weiteren Beteiligten zu 9 bis 11 verfügt der Antragsteller - wie auch vom Antragsgegner zutreffend zugrunde gelegt - über die etwas bessere allgemeine juristische Befähigung. Allerdings haben im zweiten - bedeutenderen - Staatsexamen alle vier Bewerber ein "vollbefriedigend" erreicht, wobei sich die maximale Punktedifferenz auf lediglich 1,27 Punkte beläuft (10,37 Punkte beim Antragsteller gegenüber 9,10 Punkte beim weiteren Beteiligten zu 11).
Demgegenüber weisen die weiteren Beteiligten zu 9 und 10 weit umfangreichere berufspraktische Erfahrungen auf. Sie kommen zudem auf deutlich bessere quantitative Arbeitsergebnisse. Danach durfte der Antragsgegner ihnen unter weiterer Berücksichtigung ihrer durchgängig über einen langen Zeitraum erzielten guten dienstlichen Beurteilungen den Vorzug geben, ohne den ihm zugewiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen. Auf die Gewichtung der angegebenen jeweiligen zusätzlichen Qualifikationen, auf die der Bevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung noch einmal besonders hingewiesen hat, kommt es insoweit nicht mehr entscheidend an.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Auswahlentscheidung zugunsten des Weiteren Beteiligten zu 11:
Auch er liegt bei den berufspraktischen Erfahrungen nicht unerheblich vor dem Antragsteller. Bei den quantitativen Arbeitsergebnissen ist dagegen Letzterer klar besser. Dem hat der Antragsgegner indes in nicht zu beanstandender Weise die notarspezifische Publikations- und Vortragstätigkeit, die - senatsbekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris Tz. 23) - wissenschafts- und praxisorientierte anspruchsvolle, gut ein Jahr ausgeübte Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut (DNotI), den Vorsitz im Rechtsausschuss der Notarkammer Sachsen, die Mitgliedschaft im Ausschuss für FGG und Verfahrensrecht der Bundesnotarkammer und die externe Mitarbeit im Referat "Wiedervereinigungsrecht" beim DNotI des weiteren Beteiligten zu 11 entgegen gehalten. Auch insoweit wird die Auswahlentscheidung - ohne dass dagegen etwas zu erinnern wäre - vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Der Hauptvorwurf des Antragstellers, die Auswahlmethode des Antragsgegners leide an einer - insbesondere strukturellen - Beliebigkeit, weil damit an sich jede Auswahl zu rechtfertigen sei,trifft nicht zu. Die Besetzungsentscheidung ist vielmehr - wie dargelegt - das Ergebnis einer sehr differenzierten Abwägung nach vorher festgelegten Auswahlkriterien.
Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2007 - 22 Not 80/06 (Ma) -
BGH:
Beschluss v. 28.07.2008
Az: NotZ 82/07
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