Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 61/01
(BPatG: Beschluss v. 26.05.2003, Az.: 19 W (pat) 61/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Der Anmelder hat am 30. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"..."
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2001 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 8. Februar 2001 ausgeführt, dass Planetenmotoren/Planetengetriebe mit einem Umlaufring/Steg, an dem zwecks Leistungssummierung oder Leistungsteilung äußere Verzahnungen angeordnet sind, bekannt seien.
Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 11. August 2001, eingegangen am 13. August 2001, Beschwerde eingelegt.
Der Patentanspruch 1 ("Schutzanspruch") lautet:
"Planetenmotor mit Umlaufringdadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß um einen Planetenmotor ein Umlaufring installiert ist, der durch die Antriebsmotoren des Planetenmotores - mechanisch - betrieben wird und, mit einer äußeren Verzahnung versehen, als Getrieberad genutzt wird, wobei - vorzugsweise bei größeren Ausführungen - eine elektrische Unterstützung für den Umlaufring getätigt werden kann, z.B. insofern, daß für die elektrische Unterstützung der Umlaufring mit entsprechenden Kontaktstellen ausgerüstet wird, bezw. ist, wobei die Strom/Energiegabe z.B. über die Antriebsmotoren oder und die Zahnräder, mittels also separaten Einrichtungen - Schleifkontaktstellen - geleitet wird."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.
Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl, § 130, Rdn 41).
Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann (§ 34 Aus 4 PatG) und lässt auch nichts Erfinderisches erkennen.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.
Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, eine Anordnung aus mehreren Motoren mit Planetengetriebe ("Planetenmotor") so zu gestalten, dass die "Effektivität der Ausnutzung", also der Wirkungsgrad, verbessert wird (Beschreibung S 1 Abs 2, le Satz)
Dazu sind nach Anspruch 1 und Zeichnung mit Beschreibung eine Anzahl von Motoren ("Mittelmotor" 1, Antriebsmotoren 2) über ein Planetengetriebe mit einem Umlaufring 3 mit Innen- und Außenverzahnung mechanisch gekoppelt. Der Umlaufring soll dabei für eine elektrische Unterstützung mit entsprechenden Kontaktstellen ausgerüstet sein. Die Strom/Energieabgabe soll über die Antriebsmotoren oder die Zahnräder mittels separater Einrichtungen - Schleifkontaktstellen erfolgen. Die Getrieberäder sollen dabei kraftverstärkend wirken (S 1, Abs 3).
Nach Anspruch 2 soll der Umlaufring einen Riemen- oder Kettentrieb gewährleisten.
Die Anmeldeunterlagen zeigen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieerzeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Eine elektrische Unterstützung eines Umlaufrings durch Kontaktstellen ist dem Fachmann unbekannt, ebenso die Abgabe der Energie, mittels Schleifkontaktstellen über Zahnräder. Die Abgabe von Energie durch Elektromotoren ist zwar grundsätzlich bekannt, wenn sie als Generatoren arbeiten, bzw. gebremst werden, aber nicht, wenn sie als Antriebsmotoren arbeiten.
Der Fachmann weiß auch nicht, wie er die Anordnung gestalten soll, damit der Wirkungsgrad aufgabengemäß verbessert wird. Eine kraftverstärkende Wirkung des Getriebes im Sinne einer Energievermehrung zur Wirkungsgradverbesserung kennt er nicht.
Daher hätte es in der Anmeldung näherer Erläuterungen über den Aufbau und die Funktionsweise dieser (Schleif-)Kontaktstellen und Antriebsmotoren bedurft, um dem Fachmann die Ausführung eines derartigen Planetenmotors zu ermöglichen. Es wären auch Angaben erforderlich gewesen, wie die kraftverstärkende Wirkung des Getriebes zustande kommt, und wie der aufgabengemäß verbesserte Wirkungsgrad erreicht wird. Alle diese Angaben fehlen.
Abgesehen von der ungeklärten Wirkungsweise der Anordnung lässt die anmeldungsgemäße Motor-Getriebekombination an sich, wie sie z.B. aus der einzigen Figur ersichtlich ist, nichts erkennen, was über die bekannte Kombination mehrer Motoren mit Hilfe von Planetengetrieben (siehe zB Buch Müller: "Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 97, Ab 87, oder DE 198 38 400 A1) in erfinderischer Weise hinausginge. Die Außenverzahnung eines Planetengetriebes für den Abtrieb, z.B. durch eine Kette oder einen Riemen, liegt bei den bekannt vielgestaltigen Planetengetrieben im Bereich normalen fachmännischen Handelns und ist außerdem bekannt (Buch Müller aaO, S 103 Abb 94).
Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.
Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Be/Ja
BPatG:
Beschluss v. 26.05.2003
Az: 19 W (pat) 61/01
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