Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 25/01
(BPatG: Beschluss v. 13.10.2003, Az.: 6 W (pat) 25/01)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 5. Februar 1998 mit der Bezeichnung "Anordnung zum Führen von Linearbewegungen" eingegangene Patentanmeldung P 198 04 419.4-12 mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 9. Dezember 1999 zurückgewiesen, nachdem sich die Anmelderin nach mehreren Fristverlängerungen hierzu sachlich nicht geäußert hatte. Der dem Beschluß zugrundeliegende, ursprünglich eingereichte Anspruch 1 lautet:
"Anordnung zum Führen von Linearbewegungen sowohl als Gleit- oder Wälzvorgang, vorzugsweise gefertigt aus einem Werkzeugstahl oder einem Automatenstahl oder einem Kunststoff mit sich ergänzenden und geschliffenen Oberflächen von Bauteilen, wie Führungsschiene und Führungswagen, dadurch gekennzeichnet, daß die zum Gleiten oder Wälzen benötigten Führungselemente, die Führungsschiene (1) und der Führungswagen (3), auf eine beliebige den Anforderungen ausgerichteten Breite mehrfach aneinanderfolgend Führungselemente (1; 3) derart angeordnet sind, daß zum Gleiten eine an sich bekannte Beschichtung als Gleitschicht (7) auf einem Trägermaterial (6) gegenüber dem Führungswagen (3) aufgetragen in spitzwinkligen und/oder trapezförmigen und/oder radienförmigen sich ergänzenden Formen der Bauteile (1; 3) über die gesamte Breite einseitig zwischen den Führungselementen (1; 3) oder beidseitig der Wälzkörper (2) eingelassen ist oder daß Rollen (2) oder Kugeln (2) in einem Käfig (8) über die gesamte Breite eingelassen sind oderdaß zum Wälzen zwischen den Führungselementen (1; 3) eingebrachten Rollen oder Kugeln als Wälzkörper (2) über ihre gesamte Breite aneinander oder auf Abstand zueinander mittels eines Käfigs oder einer Kette geführt sind."
In dem Bescheid vom 9. Dezember 1999 ist u.a. dargelegt worden, daß der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 16 65 610 U in Verbindung mit der DE 12 60 237 B oder der DE 93 00 316 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die sehr kurze Beschwerdebegründung befaßt sich nicht mit den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wurde die Anmelderin durch den Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, daß die Beschwerde demnächst zur Bearbeitung anstehe und bisher nicht erkennbar sei, gegen welche Gründe des Beschlusses der Prüfungsstelle sich die Beschwerde richte, weswegen um die Einreichung einer Beschwerdebegründung bis spätestens zum 21. August 2003 gebeten wurde.
Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.
Es gelten mithin die ursprünglich eingereichten Unterlagen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat hat ergeben, daß die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Bescheides, auf den sich der Beschluß vom 9. Oktober 2000 bezieht, in vollem Umfang zu eigen.
Da sich die Anmelderin in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Lischke Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.10.2003
Az: 6 W (pat) 25/01
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