Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: 20 O 27/01

(LG Dortmund: Beschluss v. 25.04.2001, Az.: 20 O 27/01)

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.






LG Dortmund:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: 20 O 27/01


Link zum Urteil:
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