Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 25. April 2001
Aktenzeichen: 20 O 27/01
(LG Dortmund: Beschluss v. 25.04.2001, Az.: 20 O 27/01)
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und
durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO
angeordnet: .
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren
untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-
tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme
an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines
Klingeltons abhängig ist
und/oder
derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.
LG Dortmund:
Beschluss v. 25.04.2001
Az: 20 O 27/01
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