Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. August 2010
Aktenzeichen: 5 Ta 141/10

(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.08.2010, Az.: 5 Ta 141/10)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung der Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Widerruf, hilfsweise Rücknahme erfolgt nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht für die - als Einheit zu verstehenden Anträge - im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2010 - 5 Ca 8736/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Antrag auf Entfernung einer Mehrfertigung einer Abmahnung vom 25. Mai 2009 aus der Personalakte der Klägerin und die Verurteilung der Beklagten, die Abmahnung vom 25. Mai zu widerrufen hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 2, die Abmahnung vom 25. Mai 2009 zurückzunehmen. Der Abmahnung zugrunde lag ein Vorfall vom 16. Januar 2009. Der Klägerin, die seit Anfang des Jahres 2005 bei der Beklagten, zuletzt zu einem durchschnittlichem Bruttomonatsentgelt von EUR 3.939,13 beschäftigt ist, wurde vorgeworfen, sie habe sich über eine Arbeitskollegin despektierlich geäußert. In der Klagschrift haben die Beschwerdeführer den Streitwert mit EUR 8.939,13 mitgeteilt und dabei angegeben, dass der Antrag zu 1 mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten sei und der Antrag zu 2 mit EUR 5.000,00. Das Ausgangsverfahren endete in erster Instanz durch klagabweisendes Urteil vom 18. Mai 2010, bei dem der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil mit EUR 3.939,13 festgesetzt wurde.

Gegen diese Wertfestsetzung haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 Streitwertbeschwerde eingelegt, die das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Juni 2010 für unzulässig erachtet hat und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat. Das Landesarbeitsgericht hat mit Verfügung vom 11. Juni 2010 Rücknahme der Beschwerde gegen den Streitwert im Urteil angeregt (vgl. Verfügung vom 11. Juni 2010 im Verfahren 5 Ta 114/10). Dies hat der Beschwerdeführer sodann getan und mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts beim Arbeitsgericht beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 8. Juli 2010 den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert für das Verfahren auf EUR 3.939,13 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit am 23. Juli 2010 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2010 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.II.

Die nach dem Wert der Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung mit EUR 3.939,13 ist nicht zu beanstanden. Die im Klagverfahren verfolgten Anträge sind insgesamt mit einem Monatsgehalt und damit EUR 3.939,13 zutreffend und ausreichend bewertet. Die von einer mit der Beschwerde erstrebte höhere Wertfestsetzung ist nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht Grundlage der Angaben des Gegenstandswerts in der Klagschrift gemäß § 61 GKG.

1. Das Arbeitsgericht hat den Wert eines Abmahnungsrechtsstreites nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist der Bewertungsmaßstab bei Abmahnungsstreitigkeiten aus § 48 Abs. 1 i. V. m. § 3 ZPO zu entnehmen, weil es sich bei dem Streit um die Herausnahme einer Abmahnung aus der Personalakte und deren Berechtigung (Widerruf/Rücknahme) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Für die Bewertung ist das wirtschaftliche oder persönliche Interesse der das Verfahren einleitenden Partei hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Anträge maßgeblich. Soweit das Arbeitsgericht zulässig sein Ermessen ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht dessen Ermessensentscheidung übernehmen. Deshalb wird in solchen Fällen vom Beschwerdegericht eine entsprechende Entscheidung ungeachtet dessen respektiert, ob der festgesetzte Gebührenstreitwert vom Beschwerdegericht selbst höher oder niedriger festgesetzt worden wäre, wenn sich die Richtigkeit eines bestimmten Wertes nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sondern Ergebnis einer richterlichen Schätzung ist, die auch von subjektiven Bewertungselementen abhängt. Ein wesentliches Indiz für die Höhe des Gegenstandswertes ist die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreites (BGH 26. März 1997 - III ZR 296/96 - NJW-RR 1997, 884; KG 6. April 1999 - 5 W 12/99 - NJW-RR 2000, 285 f.). Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung des Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreites durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben, können diese für die Schätzung herangezogen werden, wenn sie sich auf diese Weise auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen; denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Dieses ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens. Maßgeblich ist zwar der objektive Wert, der gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln ist; ein Liebhaberwert oder Phantomwert, der von demjenigen, der ein Verfahren einleitet, angegeben wird, ist nicht verbindlich. Es kommt also nicht nur auf dessen Wertvorstellungen an. Allerdings sind diese ein erhebliches Indiz für den wahren Streitwert. Wird dieser angegeben, bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die diesen Wert als unrichtig erscheinen lassen.

Für den Antrag auf Herausnahme und den auf Widerruf bzw. Zurücknahme der Abmahnung gerichteten Antrag sind für die Bewertung maßgeblich, die Konsequenzen, die damit verbunden sind, wenn das Schriftstück in der Personalakte verbleibt und der Arbeitgeber den Inhalt nicht widerruft bzw. zurücknimmt. Auszugehen ist insoweit vom konkreten Antrag. Vorliegend wurde nicht nur ausschließlich die Entfernung des Schreibens vom 20. Mai 2009 aus der Personalakte begehrt, sondern auch der Widerruf - wohl des Inhaltes - der Abmahnung. Damit soll auf der Grundlage der Rechtsprechung der früheren Beschwerdekammer offensichtlich nicht nur die Entfernung des Schriftstückes als solches, sondern auch eine Entscheidung über die Berechtigung des Vorwurfs herbeigeführt werden. Allerdings ist bei jedem Abmahnungsschreiben immer zu berücksichtigten, dass es letzten Endes darum geht, die Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei an der Entfernung einer Abmahnung bzw. deren Widerruf nach der Rechtsprechung der nunmehr für das Streitwertbeschwerderecht zuständigen Kammer 5 des Landesarbeitsgerichts (vgl. LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2009 - 5 Ta 12/09 - zu II 3 der Gründe; 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 -) eine Bewertung eines Abmahnungsstreites in Anknüpfung an das Brutto-Monatsgehalt nicht ermessensfehlerhaft ist.

2. In Anwendung dieser Rechtssätze erweist sich die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts als nicht ermessenfehlerhaft und der Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Dabei ist der Antrag zu 1 mit EUR 3.939,13 und damit einem Bruttomonatsbezug zu bewerten. Der Antrag zu 2 ist ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Die Werte beider Anträge sind jedoch nicht zusammen zu rechnen, denn sie sind auf das gleiche Ziel gerichtet.

a) Ausgehend von den vorgenannten Rechtssätzen war für den Antrag zu 1 ein Wert in Höhe von EUR 3.939,13 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seines ihm nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zustehenden freien Ermessens das Monatsgehalt der Klägerin herangezogen. Wie die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, ist der Monatsbezug nach der geänderten Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Rahmen der Schätzung des wirtschaftlichen Interesses nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO ein zulässiger ermessenskonkretisierender Bewertungsmaßstab. Zwar hat die Beschwerdekammer in mehreren Fällen bereits entschieden, dass das Monatsgehalt nicht allein die zutreffende Festsetzung sein muss, sondern vielmehr das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens auch einen anderen Wert - entweder Bruchteile - festsetzen kann und die Beschwerdekammer ihre eigene Wertvorstellung nicht an die Stelle des Arbeitsgerichts setzen kann. Das Interesse der Klägerin, die streitgegenständliche Abmahnung vom 25. Mai 2009 aus der Personalakte entfernt zu erhalten, auch wenn dieser Antrag um den Widerruf der Abmahnung ergänzt ist, ist darauf gerichtet, die bestandsgefährdende Wirkung der Abmahnung zu verhindern. Das Interesse bei Streitigkeiten um den Widerruf und die Rücknahme von Abmahnungen und ihre Entfernung aus der Personalakte kann wie von zahlreichen Landesarbeitsgerichten angenommen auf den Betrag eines Monatseinkommens festsetzt werden (vgl. LAG Köln 11. September 2003 - 3 Ta 228/03 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 56; Hessisches LAG 1. März 1988 - 6 Ta 60/88 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 72; 24. Mai 2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438; LAG Hamburg 12. August 1991 - 1 Ta 6/91 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 94; LAG Schleswig-Holstein 7. Juni 1995 - 1 Ta 63/95 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 103; LAG Nürnberg 11. November 1992 - 6 Ta 153/92 - NZA 1993, 430). Nach Auffassung der Beschwerdekammer kann das Interesse der Klägerin, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, nicht mit mehr als einem Brutto-Monatsbezug bewertet werden.

b) Auch der Antrag zu 2, mit dem die Klägerin den Widerruf der Abmahnung erreichen will, ist zu bewerten. Insoweit gilt das unter II 2 a bereits ausgeführte entsprechend. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls kommt eine Bewertung des Antrags in der Höhe mit einem Monatseinkommen in Betracht. Allerdings ist, wie bereits in der Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 - vorliegend zu berücksichtigen, dass auch hier eine höhere Wertfestsetzung als das Monatsgehalts keinesfalls in Betracht kommt. Eine Begründung des Antrags und damit eine Erläuterung wieso nicht nur die Entfernung der Abmahnung, sondern auch ihr Widerruf begehrt wird, erschöpft sich letztlich in Ausführungen zum Streitwertrecht und hat inhaltlich keinerlei Begründung gefunden. Die Gegenstandswertangabe in der Klageschrift ist völlig ohne jede inhaltliche Begründung erfolgt. Allein die Angabe eines Werts als solchen ist noch kein gewichtiges Indiz, dass nur dieser Wert der zutreffende ist. Es lassen sich den Ausführungen sowohl in der Klageschrift als auch in den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es ein besonderes weiteres gesteigertes Interesse gibt, außer der Verhinderung der bestandsgefährdenden Wirkung der Abmahnung. Dies hat die Beschwerdekammer in der von der Beschwerde selbst angezogenen Entscheidung vom 29. Juli 2009 (LAG Baden-Württemberg 29. Juli 2009 - 5 Ta 29/09 -, zu II 2 b der Gründe) deutlich rausgestellt. Dies ist jedoch von den Beschwerdeführern wohl überlesen worden,

c) Eine Zusammenrechnung der beiden Werte im vorliegenden Fall nach § 39 Abs. 1 GKG scheidet aus, denn die beiden Anträge sind letztlich auf das gleiche wirtschaftliche Ziel gerichtet, nämlich die Verhinderung einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses durch die Abmahnung vom 25. Mai 2009. Diese gleiche Zielrichtung zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Klage ohne eine eigenständige Begründung des Klagebegehrens insoweit auskommt, wenn man von den wortreichen Ausführungen zum Streitwert insoweit einmal absieht. Ein gesteigertes eigenes Klageinteresse außer der Verhinderung der Bestandsgefährdung wird, anders als in dem, der Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 5 Ta 329/09 - zu Grunde liegenden Fall, gerade nicht dargelegt. Vielmehr zeigt auch die Formulierung des Klageantrags (die Abmahnung vom 25. Mai 2009 zu widerrufen) eindeutig, dass es um die Berechtigung des Vorwurfs in der Abmahnung und damit um die Verhinderung einer Bestandsgefährdung. Eine getrennte Bewertung von Rücknahme und Widerruf der Abmahnung ist gerade nicht zwingend.III.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






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Beschluss v. 02.08.2010
Az: 5 Ta 141/10


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