Sozialgericht Neubrandenburg:
Urteil vom 27. November 2015
Aktenzeichen: S 12 AS 1004/13

(SG Neubrandenburg: Urteil v. 27.11.2015, Az.: S 12 AS 1004/13)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Die Klägerseite begehrt die Freistellung aus der vom Beklagten festgesetzten Erstattung nach § 63 SGB X. Der Beklagte hatte gegen die Kosten für das Vorverfahren aus dem Widerspruchsverfahren W 1635/11 in Höhe von 509,08 € mit Schreiben vom 21.02.2013 mit einer Forderung in Höhe von 278,88 € die Aufrechnung erklärt. Auf Anlage K3, Bl. 21 d.A. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 korrigierte der Beklagte seine Erklärung, reduzierte die Aufrechnung auf 254,26 € und zahlte die Differenz. Auf Anlage K4, Bl. 22 d.A. wird verwiesen.

Gegen beide Erklärungen erhob die Klägerseite Widerspruch. Diese wurden als unzulässig mit der Begründung verworfen, die Aufrechnungserklärung sei kein Verwaltungsakt, der Widerspruch sei also nicht statthaft. In diesem Verfahren verhält sich hierzu der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 (W 395/13). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1, Bl. 7 € 9 d.A. verwiesen.

Ursprünglich beantragte die Klägerseite die Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf den Hinweis des Gerichts vom 28.09.2015 (Bl. 15 d.A.) begehrt die Klägerseite nunmehr die Freistellung von den Kosten gemäß der Rechnung vom 10.05.2012 gemäß der Anlage K2. Auf diese wird verwiesen (Bl. 20 d.A.).

Die Klägerseite trägt vor, diese Rechnung nicht erhalten und auf diese gezahlt zu haben. Die Frage, ob der Kläger jemals eine Rechnung erhalten und auf diese gezahlt habe, wollte die Klägerseite nicht beantworten. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass hierdurch die Klage verloren gehen könnte.

Der Kläger beantragt, unter Protest gegen die Verhandlung des Verfahrens unter Mitwirkung des Vorsitzenden:

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem Vergütungsanspruch aus der Rechtsanwaltsrechnung der Rechtsanwältin D. vom 10.05.2012 mit der Nummer 1200340 in Höhe von 135,78 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, es bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da sich die Lage der Klägerseite durch die Aufrechnung nicht verschlechtere, sondern eine Gegenforderung in gleicher Höhe erlösche. Er verhandelte zur Sache.

Es war ferner ein Befangenheitsantrag gestellt worden, den das Gericht mit Beschluss vom 02.11.2015 als unzulässig verworfen hat. Die Klägerseite hielt in der Verhandlung hieran fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 15, 17, 23, 24, 26- 28 und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtakte sowie die Gerichtsakten der an diesem Tag verhandelten Verfahren verwiesen.

Gründe

Zunächst stellt das Gericht fest, dass eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht in Betracht kam. Über das Befangenheitsgesuch der Klägerseite hatte das Gericht vor der Verhandlung unanfechtbar durch Beschluss entschieden. Das Festhalten an dem Gesuch trotz dieser Entscheidung hat die Kammer zur Kenntnis genommen aber keinen Anlass für eine Änderung gesehen. Über den Antrag war bereits entschieden worden. Insoweit merkt die Kammer ergänzend an, dass ein Befangenheitsgesuch nicht als Instrument für eine Unmutsäußerung dient und nicht dazu bestimmt ist, vom Gericht zu erzwingen, eine regelmäßig manchmal im Ton verfehlte schriftliche Ausdrucks- und Herangehensweise der Prozessbevollmächtigten stillschweigend auf Dauer hinzunehmen. Die formale, von anderen Interessen geleitete Bezugnahme auf ein Verfahrensrecht der Partei durch die Prozessbevollmächtigte würde hieran nichts ändern.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat sich der Beklagte auf die geänderte Klage rügelos eingelassen. Die Klage ist indes unbegründet.

Bisher sind dem Kläger keine Kosten im Sinne von § 63 SGB X entstanden, die erstattet werden könnten. Wie er in der Verhandlung erklärte, hat er die im Klageverfahren vorgelegte Gebührenrechnung weder beglichen, noch wurde die Vergütung ihm gegenüber abgerechnet.

Die Klägerseite kann auch keine Freistellung verlangen. Es kann hierbei offen bleiben, ob die Forderung verjährt ist. Es ist ohnehin ausgeschlossen, dass der Kläger die vorgelegte Gebührenrechnung begleichen muss. Grundsätzlich folgt aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 612 Abs. 2 BGB, § 3 RVG zwar ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch. Hier verhält es sich indes anders. Dem Vergütungsanspruch stehen Einwendungen aus §§ 134, 138, 817 und § 826 BGB entgegen. Diese wirken auch mittelbar zu Gunsten des Beklagten.

Die Kammer ist überzeugt, dass die Klägerseite und ihre Prozessbevollmächtigte eine zumindest stillschweigende Einigung dahingehend getroffen haben, die die Klägerseite von jeglichem Kostenrisiko freistellt sowie eine Vergütung der Prozessbevollmächtigten durch Zahlung der Kläger aus eigenen Mitteln ausschließt, und den Vertrag langjährig so gelebt haben. Gleichzeitig wurde die Prozessbevollmächtigte ermächtigt, Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse oder gegen den Beklagten im Namen des Klägers geltend zu machen. Dies entspricht einem Erfolgshonorar zu Lasten Dritter. Soweit eine Vertragsurkunde einen Hinweis auf die gesetzliche grundsätzlich erfolgsunabhängige Vergütung nach § 4 RVG enthalten sollte, ist diese im Sinne von § 117 BGB nur zum Schein vereinbart und durch den Vorrang der späteren individuellen Verzichtsabrede ohnehin abbedungen.

1.

Die Begleitumstände begründen die Vermutung (Anscheinsbeweis), dass tatsächlich die oben dargestellte Abrede getroffen wurde.

Als für die Auslegung maßgebliche Begleitumstände kommen neben einer im Verkehr der beteiligten Kreise herrschenden gefestigten Übung (Verkehrssitte) auch die Interessenlage der Beteiligten und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte wirtschaftliche Zweck in Betracht. So können etwa die Abwicklung früherer Geschäfte zwischen den Beteiligten, der Inhalt geführter Vorverhandlungen oder eines zuvor formunwirksam geschlossenen Vertrags Anhaltspunkte für die auslegungsbedürftige Erklärung geben. Auch das spätere Verhalten der Beteiligten kann für die Auslegung herangezogen werden; dieses kann zwar den Inhalt der Erklärung nicht mehr beeinflussen, hat aber seine Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten. Schweigen kann ausnahmsweise auch dann, wenn es nicht als ausdrückliches Erklärungszeichen vereinbart worden ist, kraft Verkehrssitte (§ 157) oder auf Grund Handelsbrauchs (§ 346 HGB) nach Würdigung aller Begleitumstände die Bedeutung einer konkludenten Willenserklärung zukommen (BGH NJW 2002, 3629, 3630).

Ein solcher Gebührenverzicht ist jedenfalls nach diesem Maßstab in extremen Fällen dann durch eine Vermutung tatsächlicher Art gegeben, wenn in einer Gesamtschau durch bedenkenlos, ohne die geschuldete Beratung und Sorgfalt, erhobene Widersprüche und Klagen regelmäßig geradezu mutwillig erhebliche Kosten verursacht werden, die außer Verhältnis zu den möglichen wirtschaftlichen Vorteilen stehen. Denn aus Sicht der Mandantschaft ist ein solches Missverhältnis nur dann mit dem Verhalten und dem wirklichen Willen einer geschäftsfähigen Person in Einklang zu bringen, wenn dieses Kostenrisiko aufgrund eines generellen Gebührenverzichts in Wirklichkeit nicht besteht. Auch die Interessenlage eines Prozessbevollmächtigten ist bei dieser Sachlage objektiv auf einen internen Gebührenverzicht gerichtet. Es handelt sich um ein Geschäftsmodell, das erhebliche wirtschaftliche Vorteile und einen Wettbewerbsvorteil garantiert: Es ist lukrativ, ohne nennenswerten Aufwand, also ohne rechtliche Prüfung, Beratung oder am Einzelfall orientierte Begründung massenhaft Widersprüche zu erheben und nur die erfolgreichen Verfahren gegenüber dem Jobcenter abzurechnen. Entsprechendes gilt für Klagen, wobei sich hier angesichts der in der Sozialgerichtsbarkeit traditionell großzügig angelegten Prüfung der Erfolgsaussichten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie stets denkbarer Fehlentscheidungen weitere Verdienstmöglichkeiten ergeben. Demgegenüber könnte es für das Anwerben und Halten von Mandanten schädlich sein, diese zunächst auf Beratungshilfe zu verweisen und ihnen nach Prüfung der Rechtslage von der Erhebung eines Widerspruches oder einer Klage abzuraten. Nicht zuletzt reduziert sich das Haftungsrisiko deutlich, wenn vorsorglich stets Widerspruch und Klage erhoben werden. Die Gebührenfreiheit von Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ermöglicht es, die Vorteile dieser Vorgehensweise unter Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit finanzierten Leistungen abzuschöpfen.

2.

Bezogen auf die Klägerseite liegen die aufgezeigten Voraussetzungen vor.

Das Gericht hat hierzu sämtliche an diesem Tag verhandelten Verfahren nach dem zum Schluss dieser Verhandlung bekannten Sachstand berücksichtigt. Denn der Kläger bildete zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und dem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Die Prozessbevollmächtigte wurde von allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bevollmächtigt (vgl. die Vollmacht auf Bl. 6 d.A.), die damit allesamt Schuldner des Gebührenanspruchs geworden waren. Demnach ermöglichen Verfahren der Mitglieder der damaligen Bedarfsgemeinschaft Rückschlüsse auf das hier maßgebliche Vertragsverhältnis.

a.

Es zeigen sich allein für die am 25.11.2015 verhandelten Klagen nach dem Sachstand bei Schluss des Sitzungstages mutwillig verursachte Kosten in einem erheblichen Umfang., wobei die folgenden Bezugnahmen auf den jeweiligen Verfahrensausgang lediglich der Veranschaulichung und Darstellung der entscheidungserheblichen Erfolgsaussichten dienen:

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 AS 823/14 hatte der Kläger C. gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Widerspruch erhoben, ohne Begründung. Erstmals in der Verhandlung und nach Ablauf einer nach § 106a SGG gesetzten Frist erfolgte erheblicher Vortrag im Rahmen der Anhörung des Klägers. Die Klage wurde abgewiesen. Eine bemittelte Partei hätte den Widerspruch begründet und innerhalb der Frist vorgetragen.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 AS 1542/12 machte der Kläger T C. wegen des Abzugs der Kosten der Warmwasseraufbereitung eine Beschwer in Höhe von ca. 1,- € monatlich € beziffert wurde die Beschwer nicht - geltend. Ferner wurden die Kosten für die Unterbringung im Internat begehrt, ohne diese zu beziffern oder Nachweise vorzulegen. Der Widerspruch war nicht begründet worden. Die Verhandlung wurde vertagt, da die Klägerseite die Berechnungsbögen zu den Bescheiden nachrechnen möchte.

Der Kläger T C. begehrte in den Klagen zum Aktenzeichen S 12 AS 1545/12 und S 12 AS 189/13 jeweils die Berücksichtigung von Internatskosten von bis zu ca. 60,- € monatlich, die er jeweils erstmals im Klageverfahren konkret bezifferte und einen Nachweis hierfür vorlegte. Der Beklagte erkannte diesen Bedarf an, wendete aber einen Fehler im Bescheid ein, der auszugleichen sei: Es ging um die Angemessenheit der Versicherungspauschale, welche der Beklagte in den Bescheiden noch vom Einkommen des Klägers T C. abgezogen hatte. Der Kläger erschien unentschuldigt nicht. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Die Klagen wurden abgewiesen. Auch in diesen Verfahren wurden die Widersprüche ohne Begründung erhoben.

Herr T C. machte auch in seinen Klagen mit den Aktenzeichen S 12 AS 1544/12 und S 12 AS 1543/12 eine Beschwer wegen des Abzugs der Kosten der Warmwasseraufbereitung in Höhe von ca. 1,- € monatlich geltend. Dieses Begehren war nur teilweise in Höhe von bis zu 27 cent monatlich berechtigt (vgl. den gerichtlichen Hinweis auf Bl. 24 d.A. aaO). In dem Verfahren zum Aktenzeichen S 12 AS 1543/12, zu dem eine Klagebegründung vorlag, hatte das Gericht Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgelehnt (Bl. 34 aaO). Das Kostenanerkenntnis des Beklagten war äußerst glücklich und entsprach nicht dem Kostenrisiko, das gegen 100 Prozent ging. Die Widersprüche waren nicht begründet worden.

Die Untätigkeitsklage des Klägers T C. mit dem Aktenzeichen S 12 AS 1218/13 war offensichtlich unbegründet und hätte auf den Hinweis des Gerichts aus Kostengründen spätestens vor der Verhandlung zurück genommen werden müssen. Die Klage wurde abgewiesen. Seine Klagen mit dem Aktenzeichen S 12 AS 789/12 und 1913/12 verhielten sich wechselseitig zum gleichen Streitgegenstand: Das Gericht hat die Klage zum Aktenzeichen S 12 AS 789/12 als unzulässig und die Klage S 12 AS 1913/12 als unbegründet abgewiesen. In der Sache hatte der Kläger die Berücksichtigung bereits gewährter Internatskosten nochmals mit dem Argument begehrt, der Beklagte habe diese vor Fälligkeit im Vormonat bewilligt. Nach Auffassung der Kammer drängte sich das immense Unterliegens- und Kostenrisiko für die Klägerseite auf.

Soweit die Klage der Klägers C. mit dem Aktenzeichen S 12 AS 1912/13 und die Klage der Klägerin G C. mit dem Aktenzeichen S 12 AS 1913/13 teilweise begründet waren, hat der Beklagte diese auf den Hinweis des Gerichts anerkannt. Die jeweilige Klagebegründung verhielt sich zu dieser entscheidungserheblichen Frage aber nicht. Auch die Widersprüche waren nicht begründet worden.

In dem Verfahren S 12 AS 208/13 wurde vom Kläger C. weiterhin die Zahlung einer bereits im Verfahren S 12 AS 209/13 anerkannten und gezahlten Vergütung begehrt, wobei trotz entsprechender zwischenzeitlicher Erledigung der Klage nicht vor der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt wurde. Auf die in der Verhandlung erklärte Erledigung hat das Gericht auf Antrag nach § 193 SGG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

In den Verfahren S 12 AS 2299/12 hat der Kläger C. erstmals im Termin einen Sachverhalt vorgetragen, wodurch eine Vertagung mit der möglichen Kostenfolge nach § 192 SGG erforderlich wurde. Auf das Verhandlungsprotokoll auf Bl. 26 der genannten Akte wird verwiesen. Der Widerspruch war nicht begründet worden.

Wegen dieser hier maßgeblichen Gebührenrechnung wurden insgesamt sechs(!) Klagen erhoben, von denen allein drei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sind und im Übrigen eine streitgenossenschaftliche Klage sowie Klageerweiterungen genügt hätten. Doppelte Rechtshängigkeit liegt in den Verfahren S 12 AS 1470/13 ( C.), 1471/13 (GC.) und 1472/13 (T C.) vor. Die Klage waren abzuweisen.

In Klagen mit den Aktenzeichen S 12 AS 1534/12, 12 AS 1545/12 und S 12 AS 1370/15 begehrten die Kläger C. (S 12 AS 1534/12) und C. (S 12 AS 1370/15 und 1545/12) eine günstigere Kostenerstattung als in Höhe von 1/10, weil ihnen nach Erhebung von Widersprüchen ohne Begründung, durch Gegenstandsbescheide monatlich 0,28 € bzw. 0,- € höhere Leistungen bewilligt wurden. Die Klage S 12 AS 1370/15 wurde wegen doppelter Rechtshängigkeit, die übrigen Klagen als unbegründet abgewiesen. Das Gericht hatte rechtzeitig Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es konnte nicht ernsthaft erwartet werden, dass auf den erhobenen Widerspruch ohne Begründung hin eine geringfügige Mehrleistung Grund für eine volle Kostenerstattung sein würde.

Gleiches gilt für die Klagen zu den Aktenzeichen S 12 AS 1536/12 ( C.) und S 12 AS 1373/15 (G C.). Die Mehrleistungen betrugen hier 60 Cent.

Ähnlich verhielt es sich auch bei den Klagen zu den Aktenzeichen S 12 AS 1789/12 und S 12 AS 1372/15. Die Klage des Klägers T C. (S 12 AS 1789/12) wurde abgewiesen, nachdem er vergeblich vom Gericht aufgefordert wurde, sein mit dem Widerspruch verfolgtes Begehren vorzutragen (Bl. 22 d.A. mit dem Aktenzeichen S 12 AS 1789/12). Auf die Gründe des Urteils vom 27.11.2015 wird verwiesen. Auch dieser Widerspruch war nicht begründet worden. Die Klagen der Kläger C. (S 12 AS 1372/15) und G C. (S 12 AS 1789/12) wurden erst im Verhandlungstermin zurückgenommen. Das Gericht hatte zuvor rechtzeitig Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Ebenso wurden die gleichfalls auf Kostenerstattung gerichteten Klagen zu den Aktenzeichen S 12 AS 1535/12 ( C.) und S 12 AS 1371/15 (G C.) erst im Verhandlungstermin zurück genommen.

Mit der Klage zum Aktenzeichen S 12 AS 1030/13 der Kläger G und T C. begehrten die Kläger eine höhere Kostenfestsetzung für die Kosten eines abgeschlossenen Widerspruchverfahrens. Der Widerspruch war ohne Begründung erhoben worden. Der Beklagte kürzte die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Erstattung moderat. Das Gericht hatte Prozesskostenhilfe rechtzeitig abgelehnt. Die Klagen wurden abgewiesen.

Die Verwertung der genannten Verfahren wahrt das rechtliche Gehör. Den Beteiligten musste aufgrund der an den Kläger C. gerichteten Frage sowie dem anschließenden gerichtlichen Hinweis auch klar sein, dass die Kammer den Sachstand der übrigen an diesem Tag angesetzten Verfahren und deren Verlauf bei der Beratung berücksichtigen würde. Dies sowie die den Beteiligten hinlänglich bekannten dargelegten Tatsachen konnten sie nicht überraschen.

Die nach dieser Darstellung mutwillig verursachten und bezifferbaren Kosten für die gerichtliche Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf einen hierdurch möglichen Vorteil belaufen sich für den Kläger C. auf mindestens 1.200,-€.

S 12 AS 208/13: 100 - 200,- € (Terminskosten),S 12 AS 1470/13: 200 - 400,- € (Gesamtkosten nach Urteil),S 12 AS 1372/15: 200 - 400,- € (Gesamtkosten nach Rücknahme im Termin),S 12 AS 1535/12: 200 - 400,- € (Gesamtkosten nach Rücknahme im Termin),S 12 AS 1536/12: 200 - 400,- € (Gesamtkosten nach Urteil),S 12 AS 1534/12: 200 - 400,- € (Gesamtkosten nach Urteil).

Die entsprechende Kosten für G C. belaufen sich auf mindestens 1.400,- € (S 12 AS 1471/13, S 12 AS 1545/12, S 12 AS 1370/15, S 12 AS 1373/15, S 12 AS 1789/12, S 12 AS 1371/15, S 12 AS 1030/13).

Die entsprechenden Kosten für T C. belaufen sich auf mindestens 1.900,- €, wobei das Gericht Klagen mit einem berechtigten Interesse von bis zum 0,27 - € monatlich wegen ihrer Mutwilligkeit einbezogen hat. Ferner wurde im Übrigen der Nutzen der Klagen mit Null bewertet, sofern sich das Begehren darin erschöpfte, bereits bewilligte Internatskosten nochmals zu erhalten oder diese erstmals im gerichtlichen Verfahren vorzutragen und nachzuweisen. Der Beklagte hatte diese Kosten auf Nachweis stets getragen, wobei er insoweit zu Gunsten der Klägerseite die Versicherungspauschale vom Einkommen des Herrn T C. ohne Umschweife abgezogen hatte (S 12 AS 189/13, S 12 AS 1544/12, S 12 AS 1543/12, S 12 AS 1218/13, S 12 AS 1913/13, S 12 AS 789/12, S 12 AS 1472/13, S 12 AS 1789/12, S 12 AS 1030/13).

Die aufgezeigten Kosten sind vor dem Hintergrund des Leistungsbezuges nach dem SGB II immens. In Hinblick darauf, dass die jeweiligen Kläger ihre Prozessbevollmächtigte gemeinsam bevollmächtigt hatten, also nach wie vor ein Sachzusammenhang besteht und die mündlichen Verhandlungen öffentlich waren, hat die Wahrheitsfindung und nachvollziehbare Darstellung der Entscheidungsgründe Vorrang vor dem Interesse der Kläger an Geheimhaltung und Datenschutz.

b.

Die Darstellung unter Ziff. a. ist unvollständig in der Weise, dass auch die bei Erhebung von Widersprüchen ohne Begründung mutwillig eingegangenen Risiken für möglicherweise zum Schluss der mündlichen Verhandlung aussichtsreiche Begehren zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Denn niemand setzt sich generell der hohen Gefahr aus, Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro für einen geringen oder der Höhe nach völlig unklaren Vorteil bei unbekannten Erfolgsaussichten tragen zu müssen. Zudem gefährdet eine fehlende Begründung die Erstattung nach § 63 SGB X generell, da in diesen Fällen oftmals nicht klar ist, was begehrt wurde und ob überhaupt eine Abhilfe vorliegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 2015 € L 4 AS 405/14 €, juris). Diese vermeidbaren Kosten betragen für die Klägerseite jeweils mindestens insgesamt 500,- €. Abgesehen vom Verfahren S 12 AS 1030/13, war in keinem der an diesem Tag verhandelten Verfahren der Widerspruch begründet worden. Bei geschätzten ca. 100,- € Kosten für die anwaltliche Vertretung je Verfahren ergibt sich mindestens der genannte Betrag.

Zudem wirkt sich eine fehlende Widerspruchsbegründung auf die Kostenentscheidung nach § 193 SGG aus. Sie führt oft zu der Bewertung einer anschließenden Klage als mutwillig und damit als nicht veranlasst: Mutwillig handelt derjenige, der von vornherein den kostspieligeren Weg wählt und sich nicht so verhält, wie dies eine bemittelte Partei getan hätte, wenn sie in der gleichen Lebenssituation gewesen wäre und in verständiger Art und Weise ihre Belange vertreten wollte. Von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wird etwa in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe in der Regel dann ausgegangen, wenn ein bemittelter verständiger Beteiligter, der für seine Prozesskosten selbst aufzukommen hat, seine Rechte nicht in gleicher Weise, z. B. durch Klageerhebung, geltend gemacht, sondern vernünftigerweise einen kostengünstigeren Weg zur Durchsetzung seiner Rechte gewählt hätte. In der Regel ist es vor dem Hintergrund der Kostenentscheidung und der Frage, ob der Rechtsstreit veranlasst war, mutwillig, Widerspruch ohne Begründung zu erheben, Sachvortrag für die Klage zurück zu halten und so eine Abhilfemöglichkeit im Widerspruchsverfahren ungenutzt zu lassen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. März 2014 € L 13 AS 233/12 €, juris). Dies zeigte sich sehr deutlich hin Hinblick auf die erst im gerichtlichen Verfahren nachgewiesenen Internatskosten. Hätte die Klägerseite die Nachweise unverzüglich eingereicht, hätte sie die daraus folgenden Nachzahlungen auf dem Verwaltungswege längst erhalten. Die erst vor Gericht streitige Frage der Angemessenheit der Unfallversicherung hätte sich gar nicht erst gestellt.

Die aufgezeigten unnötigen und damit unverhältnismäßigen Kostenrisiken sind am Maßstab des Einkommens und Vermögens der Klägerseite, welche PKH beantragt hatte und im Leistungsbezug steht, erheblich.

c.

Es zeigt sich bereits anhand der Darstellung zu a. oder b., dass die Klägerseite in Wirklichkeit keinerlei wirtschaftliches Risiko trägt. Es erübrigt sich eine weitere Darstellung, wie hoch die weiteren Mehrkosten der kleinteiligen Verfahrensführung sind oder sich im Verhältnis zum möglichen Nutzen genau bezifferten. Die Kammer braucht deshalb nicht der Frage nachgehen, ob und in welchem Ausmaß die Prozessbevollmächtigte jede einzelne Klage als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG gegenüber dem jeweiligen Kläger, der Staatskasse oder dem Beklagten abgerechnet hätte. Ferner erübrigt sich eine Darstellung, in welchem Umfang jede klagende Partei zusätzlich für die Schulden seiner früheren Streitgenossen haftet. Ebenfalls entbehrlich war es hier, aus dem Verwaltungsvorgang eine in die Einzelheiten gehende Kosten-Nutzen-Einschätzung für die zahlreichen sehr oft ohne Begründung erhobenen Widersprüche abzuleiten. Die Kammer ist aus Gründen des rechtlichen Gehörs auch nicht auf länger zurück liegende erledigte Verfahren eingegangen.

3.

Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die aufgezeigte Vermutung erschüttern können. Die Kammer ist sich deshalb sicher, dass die Klägerseite bisher noch nie eine Vergütung an ihre Prozessbevollmächtigte aus eigenen Mitteln gezahlt hat. Durch die Prozessbevollmächtigte jedenfalls wurde trotz der Nachfrage an den Kläger C. nichts Abweichendes vorgetragen. Vielmehr hat sich der Kläger C. auf die Nachfrage des Gerichts, ob er überhaupt jemals eine Vergütungsrechnung erhalten und auf eine solche Vergütung gezahlt habe, nach Eingreifen seiner Prozessbevollmächtigten nicht geäußert. Die Klägerin G C. war nicht erschienen, doch ergibt sich daraus angesichts der eingangs erwähnten überwiegend gemeinsamen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sowie ihrer anwaltlichen Vertretung durch die gleiche Prozessbevollmächtigte im Ergebnis kein Unterschied.

4.

Die aufgezeigte Vergütungsregelung verstößt erheblich gegen mehrere Berufspflichten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 134 BGB:

a.

§ 3 Abs. 1 BRAO:

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

§ 43 BRAO:

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Hierzu steht es im Widerspruch, im Rahmen einer auf Massenbetrieb ausgerichteten Absprache regelmäßig ungeprüft Widersprüche und Klagen zu erheben, oder aussichtslose Verfahren weiter zu betreiben. Es ist an der Berufspflicht gemessen ebenfalls nicht zulässig, hierzu bewusst nicht oder, wegen zeitlicher Selbstbeschränkung, nur unzureichend an den einzelnen Verfahren mitzuwirken, insbesondere nicht die an Klagen zu stellende Mindestanforderungen gemäß § 92 Abs. 1 SGG einzuhalten oder auf Auflagen des Gerichts nicht zu reagieren. Ferner besteht ein Verbot, über den Einzelfall hinaus Gerichte oder Behörden wissentlich mit nicht sachdienlichen Handlungen oder bewusst neben der Sache liegenden Ausführungen unter Ausnutzung der Kostenfreiheit der Verfahren zu beschäftigen. So verhielt es sich in einer erheblichen Anzahl der verhandelten Verfahren (vgl. oben). Die Kammer ist insbesondere der Auffassung, dass die Klägerseite den Verhandlungstag hätte ohne Weiteres durch vorherige Klagerücknahmen wesentlich entschlacken können und auch müssen. Vielmehr hat die Klägerseite allerdings am Vortag der Verhandlung zu angesetzten Verfahren eine Verzögerungsrüge erhoben und das Entstehen von Terminsgebühren und eine lange Verhandlungsdauer in Kauf genommen.

b.

§ 49b BRAO:

Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbart werden, nicht wie hier generell.

5.

Aus der Unwirksamkeit der Abrede folgt hier, dass die gesetzliche Vergütung vom Beklagten nicht mit Erfolg begehrt werden kann. Der Anwaltsvertrag ist nichtig, §§ 134, 138, 139 BGB. Bereicherungsansprüche sind nach § 817 BGB ausgeschlossen.

Die Unwirksamkeit einer Gebührenabrede führt nicht notwendig zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, zu dem sie gehört. Sollen gesetzliche Vorschriften einen Beteiligten vor Benachteiligungen schützen, wie hier das anwaltliche Gebührenrecht und Standesrecht, so beschränkt sich die Nichtigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes auf die unzulässige Abrede; § 139 BGB ist insoweit nicht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 1980 € III ZR 91/79 €, juris; vgl. BGH, Urteil vom 05. Juni 2014 € IX ZR 137/12 €, BGHZ 201, 334-344 € juris-Rn. 16, 32).

Hier liegt der Fall anders. Die Geschäftsbeziehung bewegt sich in den verhandelten Fällen derart außerhalb des von der BRAO und dem RVG gezogenen gesetzlichen Rahmens, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus einem Anwaltsvertrag wegen Sittenwidrigkeit der Geschäftsbeziehung nach § 138 BGB nicht bestehen können und ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Klägerseite an § 817 BGB scheitert. Der Beklagte kann sich ferner auf § 826 BGB berufen. Das aufgezeigte Geschäftsmodell ist in der festgestellten exzessiven Form von der Allgemeinheit, die die kostenfreien Verfahren und mittelbar im Grundsatz völlig zu Recht die Vergütung der Rechtsanwälte bei Verfahren nach dem SGB II finanziert, nicht hinzunehmen. Es ist nicht erstrebenswert, dass sich Leistungsempfänger so verhalten, als ob nur für sie Geld keine Rolle spielen würde und daher Rechtschutz stets und um jeden Preis in Anspruch genommen werden könne. Eine solche Besserstellung gegenüber anderen Klägern ist nicht Ausdruck des Sozialstaats sondern dessen Negierung. Die durch Wettbewerbsverzerrung bedingte Verdrängung gewissenhafter anwaltlicher Arbeit schadet ferner dem Berufsstand und der Rechtspflege insgesamt. Nicht zuletzt führen massenhaft erhobene Widersprüche und Klagen dazu, dass sich die Verfahren der anderen Widerspruchsführer bzw. Kläger verzögern und die Qualität der Verfahren und Entscheidungen allgemein leidet. Der weitere damit verfolgte Zweck ist nicht geeignet, die Geschäftsbeziehung in einem besseren Licht erscheinen zu lassen: Es ging (auch) um Gebührenschinderei.

Darüber hinaus ist die Prozessbevollmächtigte an den Gebührenverzicht unabhängig von seiner Wirksamkeit gebunden, auch wenn der Anwaltsvertrag wirksam wäre (vgl. BGH aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Kammer sieht angesichts der auf gefestigten rechtlichen Erwägungen und einem klaren Sachverhalt beruhenden Einzelfallentscheidung keinen Grund, die Berufung zuzulassen.






SG Neubrandenburg:
Urteil v. 27.11.2015
Az: S 12 AS 1004/13


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