Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2008
Aktenzeichen: AnwZ (B) 91/07
(BGH: Beschluss v. 03.11.2008, Az.: AnwZ (B) 91/07)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Mai 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Oktober 2006 ist auf Antrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den Eintritt des Vermögensverfalls letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die Auffassung, dieser sei allein durch das unverhältnismäßige Vorgehen des Finanzamts M. verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht gehört werden. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an das Vorliegen des Vermögensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der Rechtsuchenden. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Vermögensverhältnisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - nicht an (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 60).
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragsteller nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht absehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von einem Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden. Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der Vergangenheit realisiert, wie die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22. November 2007 zeigt.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2007 - AGH 25/07 (I) -
BGH:
Beschluss v. 03.11.2008
Az: AnwZ (B) 91/07
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