Landgericht Münster:
Urteil vom 1. April 2014
Aktenzeichen: 014 O 206/13
(LG Münster: Urteil v. 01.04.2014, Az.: 014 O 206/13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten jeweils Rückzahlung von diesen vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen nach erklärtem Widerruf der mit den Beklagten geschlossenen Darlehensverträge.
Mit schriftlicher Urkunde vom 01.12.2011 (Anl. K1) schlossen die Kläger mit der Beklagten zu 1 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag i.H.v. 255.000 € zur Finanzierung des Eigenheims.
Auf den letzten beiden Seiten der Vertragsurkunde mit der Aufführung der einzelnen Vertragsklauseln befindet sich eine schwarz umrandete und grau unterlegte Box, die die Ziffern 12-14 enthält. Diese enthält unter Ziffer 14 Informationen zum Widerrufsrecht. Hier heißt es wie folgt:
"14 Widerrufsinformationen
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die T erhält, auch eine Internet-Adresse.)
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 25,86 EUR (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins."
Wegen der Einzelheiten, insbesondere des optischen Erscheinungsbildes, wird auf die Kopie des Darlehensvertrages mit den Widerrufsinformationen, Anl. B1, Bl. 59-60 der Akte, verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2013 (Anl. K2) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderten die Beklagte zu 1 auf, das Darlehen abzurechnen.
In der Folge zahlten die Kläger vollständig entsprechend der Abrechnung der Beklagten zu 1 das Darlehen zurück und entrichteten außerdem unter dem Vorbehalt der Rückforderung die von der Beklagten zu 1 berechnete Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 18.645,40 €.
Mit schriftlicher Urkunde vom 12.12.2011 (Anl. K1) schlossen die Kläger weiterhin mit der Beklagten zu 2 einen Darlehensvertrag mit einem Nennbetrag i.H.v. 80.000 €, der ebenfalls der Finanzierung des Eigenheims diente. Der Vertrag war von der Beklagten zu 2 der Beklagten zu 1 in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte zu 1 hat den Vertrag im Auftrag der Beklagten zu 2 vervollständigt und ausgefertigt. Verwaltung und Abrechnung des Darlehensvertrages erfolgten dabei in der Folgezeit über die Beklagte zu 1.
Auf der vorletzten Seite der Vertragsurkunde, die mit den Unterschriften der Darlehensnehmer endet, befindet sich mittig und ohne Nummerierung ein Passus, der in einer linken Spalte mit "Widerrufsinformation" bezeichnet ist. Der Text ist optisch nach oben und unten durch schwarze Balken abgegrenzt. Der Text selbst ist kursiv und fett gedruckt; die Überschriften "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen" sind zudem in einer größeren Schriftart aufgeführt. Hier heißt es:
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: M
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von - siehe Angaben zur Widerrufsinformation in der Finanzierung- und Kostenübersicht - zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. "
Wegen der Einzelheiten, insbesondere des optischen Erscheinungsbildes, wird auf die Kopie des Darlehensvertrages mit den Widerrufsinformationen, Anl. B2/1, verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2013 (Anl. K5) erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderten die Beklagte zu 2 auf, das Darlehen abzurechnen.
In der Folge zahlten die Kläger vollständig entsprechend der Abrechnung der Beklagten zu 2 das Darlehen zurück und entrichteten die von der Beklagten zu 2 berechnete Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 5685,64 € durch Einzahlung auf ein Bausparkonto. Dabei wurde nicht ausdrücklich der Vorbehalt der Rückforderung erklärt. Zugleich leitete die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 einen "Kündigungsvordruck" zu (Anl. B2/2), den die Kläger ausfüllten und an die Beklagte zu 2 zurücksandten.
Die Kläger meinen, den Widerruf der beiden Darlehensverträge rechtzeitig erklärt zu haben, da eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die beiden Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB könnten sich die Beklagten nicht berufen, da die von ihnen verwendeten Texte nicht in jeder Hinsicht dem in Anl. 6 zum EGBGB enthaltenen Muster entsprechen würden. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Beklagten mit der Rechtsprechung daher nicht berufen:
Die Beklagte zu 1 habe innerhalb des Textes in Klammern den Wortlaut der Gestaltungshinweise 3 und 5 wörtlich übernommen, was das Muster nicht vorsehe. Auch habe sie bei den Informationen zu Widerrufsadressaten ihre Internetadresse angegeben, obwohl man dort -wie die Kläger behaupten- einen Widerruf nicht erklären könne.
Die Beklagte zu 2 habe entgegen den Vorgaben des Mustertextes den Zinsbetrag des Darlehens pro Tag bei vollständiger Inanspruchnahme nicht selbst aufgeführt, sondern stattdessen auf eine außerhalb des Textes stehende Aufführung in der Vertragsurkunde verwiesen.
Auch sei bei beiden Belehrungen das optische Deutlichkeitsgebot nicht gewahrt. Die Widerrufsbelehrungen fügten sich nahtlos in den übrigen Fließtext ein und seien somit nicht besonders hervorgehoben.
Auch außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion entsprächen die Belehrungen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Inhaltlich könne der Verbraucher als juristischer Laie durch die komplizierte Verweisungstechnik mit den zahlreichen Ausnahmen und Rückausnahmen auch unter Zuhilfenahme der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften weder erkennen noch verstehen, wann die Widerrufsfrist beginne bzw. von welchen Voraussetzungen dies abhänge. Insofern könnten sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen verwendete Belehrung zumindest inhaltlich dem gesetzlichen Muster in der Anlage zum EGBGB entspreche. Dieses Muster entspreche selbst nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot und verstoße damit gegen Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie. Überdies seien sowohl die Musterbelehrung als auch die von den Beklagten verwendete Belehrung deshalb rechtlich falsch, da abweichend von dem dortigen Hinweis auf die Rückzahlungspflicht der Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen der Verbraucher auch anschließend das Darlehen noch zurückzahlen könne, allerdings dann mit Verzugszinsen. Die Belehrungen enthielten schließlich unzulässige Zusätze, die einen eigenen Inhalt aufwiesen und von der Belehrung als solcher ablenken würden (etwa der Hinweis auf die Internetadresse bei der Belehrung der Beklagten zu 1 sowie der Hinweis auf die Möglichkeit einer Nachbelehrung mit der Folge der Verlängerung der Widerrufsfrist).
Das optische Deutlichkeitsgebot aus § 360 Abs. 1 BGB gelte auch im Anwendungsbereich der Verbraucherdarlehensverträge jedenfalls indirekt durch die Verweisung in § 355 Abs. 2 BGB.
Der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich vor dem Hintergrund, dass die Kläger eine Ablösung der Darlehen infolge eines berufsbedingten Umzugs mit der Folge der Veräußerung der finanzierten Immobilie erreichen wollten. Der Verbraucher habe stets ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung.
Schließlich sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Hierzu bestreiten die Kläger mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2 sich fortlaufend die erforderlichen Finanzierungsmittel besorgen müsse oder sich sonst auf Nichtausübung des Widerrufsrechts eingestellt hätte.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie 18.625,40 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an sie 5.660,65 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 meint, dass der Widerruf nicht rechtzeitig erklärt worden sei. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in jeder Hinsicht den gesetzlichen Vorgaben.
Die Musterwiderrufsbelehrung in der Anlage zum EGBGB beanspruche Gesetzesrang. Sie sei lex specialis zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, da sich aus ihr die genauen Vorstellungen des Gesetzgebers von der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ergäben, die letztlich die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem alten Widerrufsmuster ohne Gesetzesrang beseitigen sollen. Genau diesen Vorstellungen bzw. Anforderungen würde der von ihr verwendete Text entsprechen, da er inhaltlich exakt und auch sprachlich dem Muster entsprechen würde. Insofern könne ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben denklogisch nicht vorliegen. Ein optisches Deutlichkeitsgebot fordere das Gesetz außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht, weil dies gerade ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Fiktion genannt sei. Zudem finde sich ausweislich der entsprechenden Normen, insbesondere § 495 BGB, sowie des ausdrücklichen Wortlauts der Gesetzesbegründung keine Verweisung auf das Deutlichkeitsgebot in § 360 Abs. 1 BGB.
Ungeachtet dessen würde das gesetzliche Muster wie auch der von der Beklagten zu 1 verwendete Text den gesetzlichen Anforderungen des BGB und des EGBGB voll gerecht werden. Der Verbraucher könne sein Widerrufsrecht und den Beginn der Frist erkennen. Der Gesetzgeber selbst verwende an vielen Stellen die von den Klägern gerügte Verweisungstechnik. Eine vollständige Ausformulierung sei wegen der Komplexität der einzelnen Vorgaben nicht möglich und mache die Belehrung erst Recht unverständlich.
Hilfsweise beruft die Beklagte zu 1 sich auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion. Sie habe das Muster aus der Anlage zum EGBGB verwendet. Die von ihr eingefügten Klammerzusätze würden nicht schaden, da es sich um Erläuterungen handele, die dem Verständnis dienten. Auch sei das Deutlichkeitsgebot gewahrt aufgrund der vielfachen optischen Hervorhebungen. Verwirrung durch die ebenfalls in die optische Hervorhebung einbezogenen Ziffern 12 und 13 könne nicht entstehen, zumal die dortigen Informationen aufgrund gesetzlicher Anordnung ebenfalls optisch hervorzuheben seien.
Schließlich beruft die Beklagte zu 1 sich auf Verwirkung.
Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, dass der gegen sie geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht bestehe, da die Vorfälligkeitsentschädigung nicht unter Vorbehalt entrichtet worden ist. Die Kläger hätten einen Vordruck zu Kündigung ausgefüllt nach Erklärung des Widerrufs. Dabei handele es sich um eine einvernehmliche Vertragsaufhebung, die für die Beklagte zu 2 allerdings nur unter der Voraussetzung der Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts überhaupt in Betracht kam. Hierin hätten die Kläger konkludent eingewilligt. Der vorher erklärte Widerruf sei daher unwirksam.
Überdies hält auch die Beklagte zu 2 den Widerruf für verspätet, da die Frist längst abgelaufen sei. Auch ihre Belehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
Die Gesetzlichkeitsfiktion greifen zu ihren Gunsten ein: Der von ihr verwendete Text entspreche vollständig dem Muster in der Anlage zum EGBGB; die nicht erfolgte Nennung des exakten Zinssatzes sei unschädlich, da sie durch den Verweis ohne Mühe in derselben Vertragsurkunde durch den Verbraucher gefunden werden könne. Die Gesetzlichkeitsfiktion setze nicht Wortlautidentität, sondern lediglich Entsprechung voraus; zudem handele es sich nur um Gestaltungshinweise und nicht zwingende Vorgaben, so dass ein Gestaltungsspielraum für den Verwender verbleibe. Die Grenze seien dabei lediglich - hier nicht erfolgte- inhaltliche Änderungen, nicht hingegen zusätzliche erläuternde Formulierungen. Auch das Deutlichkeitsgebot sei eingehalten. Neben den gestalterischen Hervorhebungen sei insbesondere die Widerrufsbelehrung dadurch für den Verbraucher besonders augenfällig, da sie sich direkt oberhalb der Unterschriftenzeile befinde.
Auch bei Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion entspreche die Belehrung inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des BGB und des EGBGB und dem formellen Deutlichkeitsgebot im § 360 Abs. 1 BGB.
Überdies sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich, da im Falle der Kläger - die das Ziel einer zinsgünstigeren Ablösung des Darlehens verfolgt hätten- keine Übereilungssituation vorgelegen habe, vor der das Verbraucherwiderrufsrecht gerade schützen soll. Die marginalen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung hätten die Kläger nicht von der Ausübung ihres Rechts abgehalten.
Schließlich beruft sich auch die Beklagte zu 2 auf Verwirkung. Die Kläger hätten Kenntnis vom Widerrufsrecht jedenfalls dem Grunde nach von Anfang an gehabt. Die Beklagte zu 2 behauptet in diesem Zusammenhang, sich durch fortlaufend erforderliche Refinanzierungsmittel auf die Nichtausübung des Widerrufs eingestellt zu haben.
Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zu Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
Das erkennende Gericht war befugt, die gegen beide Beklagten geltend gemachten Ansprüche gemäß §§ 260, 59 ff. ZPO in einem Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.
Zwischen den Beklagten besteht zumindest eine einfache Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO. Denn die gegen beide Beklagten geltend gemachten Ansprüche beruhen im Wesentlichen auf gleichartigen rechtlichen Gründen. Die Voraussetzungen der nach allgemeiner Meinung im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegenden Vorschrift liegen immer dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 60 Rdnr. 7; BGH NJW-RR 2011, 1137). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Tatsachenstoff auch nur teilweise identisch ist, vielmehr genügt Gleichartigkeit (vgl. Zöller a.a.O.). Das ist hier der Fall. Beiden Ansprüchen liegen im Wesentlichen dieselben rechtlichen Fragen zu Grunde, namentlich die Ordnungsgemäßheit der jeweils verwendeten Verbraucherwiderrufsinformationen unter Zugrundelegung der in den gleichen Zeiträumen maßgeblichen rechtlichen Grundlagen. Eine Trennung des Prozesses würde sich insoweit nicht als prozessökonomisch darstellen.
B.
Die Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
I.
1.) Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 entsprechend dem Klageantrag zu 1 keinen Anspruch aus §§ 346, 357, 355, 495 BGB.
Der am 19.06.2013 erklärte Widerruf des am 01.12.2011 mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Darlehensvertrages erfolgte nicht mehr innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2, 495 BGB und damit verspätet.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Widerrufsfrist durch Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen.
Die von der Beklagten zu 1 verwendete Widerrufsinformation entsprach den gesetzlichen Anforderungen, die sich vornehmlich aus § 495 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ergeben.
a) Dabei neigt das Gericht zwar der Auffassung zu, dass sich die Beklagte zu 1 in Ansehung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann.
Danach genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen aus Abs. 2, sofern der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anl. 6 zum EGBGB entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung tritt die Fiktion nur ein, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet. Durch die Gestaltungshinweise nicht geforderte Weglassungen oder Ergänzungen führen zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (BT-Drucks. 17/1394; vgl. auch MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 492 Rdnr. 30). Letzteres dürfte hier allerdings der Fall sein. Denn die von der Beklagten zu 1 verwendete Belehrung enthält Abweichungen zum gesetzlichen Muster. Sie hat die Gestaltungshinweise 3 und 5 in Klammern zusätzlich wörtlich mit in den Text zu den Widerrufsinformationen aufgenommen, obwohl sich diese nach Auffassung des Gerichts ausschließlich an den Verwender der Belehrung richten sollen. Soweit der Beklagtenvertreter zu 1 in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dass die Gestaltungshinweise so zu verstehen seien, dass die dortigen Angaben zur Erläuterung wörtlich durch den Befehl "Hier sind einzufügen:" mit den Text aufzunehmen seien und die Beklagte zu 1 dem lediglich nachgekommen sei, hält das Gericht diese Auffassung für nicht überzeugend. Dass der Gesetzgeber eine wörtliche und zusätzliche Einfügung der (lediglich abstrakten) Gestaltungshinweise beabsichtigt hätte, ergibt keinen Sinn. Dagegen spricht auch, dass etwa beim Gestaltungshinweis 4 ebenfalls ein "Einfügungsbefehl" vorgesehen ist, wobei die einzufügenden Passagen - dort konkrete Angaben- anders als bei den Gestaltungshinweisen 3 und 5 ausdrücklich in Anführungsstriche gesetzt sind, diese mithin wörtlich in den Text aufzunehmen sind.
Die aufgeworfene Frage kann indes letztlich dahinstehen.
b) Denn die verwendete Widerrufsinformation entspricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls bei der sodann vorzunehmenden inhaltlichen und gestalterischen Prüfung auch außerhalb der Gesetzlichkeitsfiktion den aktuellen Anforderungen, die der Gesetzgeber an sie stellt. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss danach vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (vgl. BGH NJW-RR 2009, 709, 710 m. w. N.).
aa) Nach den maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB muss die Widerrufsinformation Angaben zur Frist, anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, einen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und zu verzinsen sowie die Angabe des täglich zu zahlenden Zinsbetrages enthalten. Sämtliche dieser Angaben finden sich im streitgegenständlichen Informationstext. Weitere Anforderungen inhaltlicher Art ergeben sich aus §§ 495 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 355 Abs. 2 S. 1, 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-4 BGB, da die Vorgaben zur Frist aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aufgrund der funktionalen Parallelität zur Widerrufsbelehrung dahingehend zu konkretisieren sind, dass die Hinweise aus § 360 Abs. 1 S. 2 zu Beginn, Dauer und Fristwahrung sowie zum Empfänger, zur Form und zur Entbehrlichkeit einer Begründung aufzunehmen sind (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 492 Rdnr. 28 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Auch diese Angaben finden sich sämtlich im streitgegenständlichen Informationstext.
(1) Das erkennende Gericht teilt dabei nicht die Auffassung der Kläger, dass die Widerrufsinformation jedenfalls deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da sie verwirrend und kompliziert sei und entgegen dem Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts dem Verbraucher sein Recht und die Voraussetzungen seiner Ausübung nicht hinreichend deutlich vor Augen führe.
Maßgeblich ist für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation zunächst einmal, dass sie inhaltlich zutreffend ist, also keine Fehler enthält. Das ist hier der Fall. Dies gilt auch, soweit im Hinblick auf den Fristbeginn etwa die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB lediglich beispielhaft angegeben sind. Denn theoretisch ist es dem Verbraucher möglich, durch einen Blick in das genannte Gesetz die weiteren Voraussetzungen bzw. weiteren Verweisungen in Erfahrung zu bringen; dass die Aufzählung der in der Widerrufsinformation angegebenen Pflichtangaben nicht abschließend ist, wird hinreichend deutlich. Dass der Text in seiner Gestaltung dem Verbraucher zum Erfahren von weiteren Einzelheiten abverlangt, möglicherweise komplizierten Normverweisungen nachzugehen, um die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuvollziehen, ändert daran nichts und macht die Belehrung weder fehlerhaft, noch unzureichend, dies ist ihm auch zumutbar (vgl. Masuch in: NJW 2008, 1700, 1701 ff.). Diese Folge ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Verbraucherschutzrecht des BGB als Umsetzung unzähliger europarechtlicher Vorgaben seinerseits sehr differenziert und damit auch kompliziert ausgestaltet ist. Dieser Umstand darf allerdings nicht zulasten des Unternehmers gehen. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Beklagte zu 1 darauf hin, dass eine vollständige Übernahme der einzelnen Normverweisungen in die Widerrufsinformationen diese inhaltlich und bezogen auf den Umfang überfrachten würde. Weder der Unternehmer noch der Verbraucher sollen durch eine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage überfordert werden (vgl. MüKo-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 360 Rdnr. 16 m. V. auf die Gesetzesbegründung). In diesem Fall wäre der Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts erst Recht verfehlt, da der Verbraucher aufgrund der Vielzahl der Angaben verwirrt wäre und die Voraussetzungen seines Rechts und dessen Ausübung noch schwieriger greifen könnte. Insofern erscheint nach Auffassung des Gerichts die hier gewählte Gestaltung der Widerrufinformationen, die im Übrigen inhaltlich voll und sprachlich weit überwiegend dem gesetzlichen Muster in Anl. 6 zum EGBGB entspricht, noch diejenige Variante zu sein, die dem Verbraucher sein Recht halbwegs übersichtlich vor Augen zu führen geeignet ist. Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, wie der Informationstext nach ihrer Auffassung ausgestaltet sein müsste, um dem Verbraucher sämtliche gesetzlichen Informationen vollständig zu liefern und dennoch für den Verbraucher verständlich und übersichtlich zu bleiben. Dies dürfte nach Meinung des Gerichts immer nur auf Kosten der Transparenz der Information infolge der komplexen vorgegebenen gesetzlichen Strukturen möglich sein (vgl. zusammenfassend und insgesamt überzeugend Masuch a. a. O.)
Aus vorgenannten Gründen vermag das Gericht bei dem hier gewählten, überwiegend mit dem der Musterbelehrung identischen Text auch keinen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben zu sehen.
Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund letztlich die Frage, inwieweit das nunmehr mit Gesetzesrang ausgestattete (vgl. MüKo-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl. 2012, § 492 Rdnr. 29) und durch die Beklagte zu 1 zumindest inhaltlich voll gleich lautend verwendete Textmuster in Anl. 6 zum EGBGB als spezielle Ausgestaltung der gesetzgeberischen Vorstellungen auch außerhalb des Eingreifens der Gesetzlichkeitsfiktion lex specialis zu den grundsätzlich in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB niedergelegten Vorgaben ist, insoweit überhaupt noch einer näheren inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre.
(2) Ebenso wenig wird die Widerrufsinformation dadurch fehlerhaft, dass, wie oben dargelegt, die Beklagte zu 1 (abstrakte) Gestaltungshinweise wörtlich in Klammern mit aufgenommen hat. Ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob dies im Hinblick auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion zulässig ist bzw. vom Gesetzgeber intendiert war, sind diese Zusätze jedenfalls nicht geeignet, entsprechend dem Schutzzweck des Verbraucherrechts den Verbraucher von der Ausübung seines gesetzlichen Widerrufsrechts abzuhalten. Diese bereits auf den ersten Blick als abstrakt erkennbaren Zusätze mögen überflüssig sein, machen die Belehrung allerdings nicht falsch. Es handelt sich insoweit um unschädliche Zusätze, die keinen eigenständigen Erklärungsgehalt aufweisen, von der Belehrung als solcher insoweit auch nicht ablenken können (vgl. zu den Anforderungen BGH NJW 2002, 3396, 3398).
(3) Es schadet ferner nicht, dass die Belehrung im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen des Widerrufs darauf hinweist, dass das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen ist. Das folgt bereits daraus, dass die unmittelbare gesetzliche Vorgabe in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB selbst die Angabe fordert, dass ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers dem Grunde nach enthalten sein müsse, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen, der hier verwendete Text insoweit also die gesetzliche Vorgabe umsetzt. Dass eine Rückzahlung nach dem Ablauf von in der Information konkret genannten 30 Tagen rechtlich nicht mehr möglich wäre, wird dadurch nicht suggeriert und das Gegenteil erschließt sich im Übrigen ohne weiteres; aus der allein maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers wird deutlich, dass eine Rückzahlung nach Ablauf von 30 Tagen zwar möglich sein muss, indes negative Konsequenzen (hier Eintritt der Verzugsfolgen) haben kann, auch wenn diese nicht im Einzelnen konkret ausgeführt sind. Einen expliziten Hinweis darauf, dass anschließend Verzugszinsen anfallen, sieht das Gesetz nicht vor.
(4) Als überflüssiger und damit unzulässiger Zusatz stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachbelehrung mit der Folge einer abweichenden Länge der Widerrufsfrist dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine überflüssige Angabe, sondern eine solche -wenn auch nicht zwingende-, die das Widerrufsrecht verdeutlicht und den Verbraucher zutreffend bereits davon in Kenntnis setzt, dass bei Fehlen bestimmter Pflichtangaben die -dann einmonatige- Frist mit der Nachholung der versäumten Angaben beginnt. Es handelt sich dabei nicht um den Versuch einer mit der Erstbelehrung verbundenen Zweitbelehrung, da eine Nachbelehrung über die fehlenden Angaben denklogisch nur erfolgen kann, sofern überhaupt feststeht, dass Angaben im Einzelfall nicht gemacht wurden und welche. Es ist auch nicht zu befürchten, dass der durchschnittliche Verbraucher dadurch der unzutreffende Eindruck vermittelt werden könnte, dass der Fall des Fehlens von Pflichtangaben mit abweichender Frist hier bereits vorliegen würde -im Gegenteil wird er zunächst einmal unterstellen, dass die Angaben gemacht wurden und dies sodann ggf. nachprüfen.
(5) Schließlich wird die Widerrufsinformation -entgegen der Auffassung der Kläger- auch nicht dadurch fehlerhaft oder inhaltlich undeutlich, dass bei Angabe der Daten des Widerrufsadressaten und der Widerrufsmedien die Internetadresse der Beklagten zu 1 angegeben ist, obwohl hierüber- nach Behauptung der Kläger- kein Widerruf erfolgen kann. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführte obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2004, 6 U 158/03, abrufbar unter juris, Rdnr. 9) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dort war in der Widerrufsbelehrung ein Medium angegeben worden (Telefon), das gesetzlich gar nicht vorgesehen ist, wodurch die Angabe der Telefonnummer geeignet war, beim Verbrauch einen Irrtum über die tatsächlich nicht gegebene Möglichkeit hervorzurufen, den Widerruf per Telefon zu erklären. Die vorliegend erfolgte Angabe der Internetadresse hingegen ist undschädlich und nicht geeignet, einen solchen Irrtum hervorzurufen. Denn es wird nicht der Eindruck vermittelt, dass der Widerruf auch über die Internetadresse erklärt werden könnte, sondern es wird allenfalls in Verbindung mit dem (überflüssigen) Gestaltungshinweis als Klammerzusatz der vorliegend als wahr zu behandelnde Umstand aufgezeigt, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensnehmer eine Bestätigung erhält. Einerseits sind zu Beginn der Widerrufsinformationen die Widerrufsmöglichkeiten (Brief, Fax, E-Mail) unter Hinweis auf die Textform aufgezählt, ohne, dass dort die Internetadresse aufgeführt wäre. Andererseits sieht das Gesetz in Form des Mustertextes selbst in der Anl. 6 zum EGBGB, dort unter Gestaltungshinweis Nr. 3, vor, dass die Internetadresse bei den Daten des Widerrufsadressaten angegeben werden kann; die dort angesprochene Möglichkeit, bei Erhalt einer Bestätigung der Widerrufserklärung die Internetadresse anzugeben, bezieht sich nach dem eindeutigen Regelungszusammenhang auf beide im selben Satz zuvor angegebenen Widerrufsvarianten via Fax oder E-Mail und suggeriert insoweit nicht, dass der Widerruf selbst auch auf der Internetseite erklärt werden könne. Dass der Verbraucher bei Widerruf durch Telefax oder E-Mail generell keine Bestätigung erhält, haben die Kläger nicht vorgetragen (auch nicht im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.03.2014) und ist daher als unstreitig zu behandeln. Insoweit ist die zusätzliche Angabe der Internetadresse in dem von der Beklagten zu 1 verwendeten Text insgesamt nicht irreführend.
bb) Die vorliegenden Widerrufsinformationen sind auch optisch derart gestaltet, dass sie dem Verbraucherdarlehensnehmer augenfällig werden und insoweit dazu beitragen, dass dieser in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht zu erkennen und entsprechend den inhaltlichen Informationen auszuüben.
(1) Dabei teilt das erkennende Gericht die Auffassung der Beklagten zu 1 zwar insoweit, als das Widerrufsrecht im Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 495 BGB jedenfalls im Hinblick auf die Einhaltung eines optischen Deutlichkeitsgebot nicht direkt am strengen Maßstab des für die übrigen Verbraucherwiderrufsrechte geltenden § 360 Abs. 1 BGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu messen ist. Dafür spricht einerseits, dass der die genauen Anforderungen an die Widerrufsinformationen regelnde Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion (S. 3) das Deutlichkeitsgebot überhaupt erwähnt. Andererseits ordnet § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich an, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben aus dem EGBGB treten; dem entspricht es auch, dass sich ausweislich § 495 Abs. 2 S. 1 BGB kein direkter Verweis auf das in § 360 Abs. 1 S. 1 BGB statuierte Deutlichkeitsgebot findet und auch der Gesetzgeber § 360 Abs. 1 BGB nicht angewendet wissen will (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 83). Diese demnach bewusst vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung beruht, wie sich aus der Gesetzesbegründung weiter ergibt, auf dem Umstand, dass die Widerrufsinformationen als Pflichtangabe beim Verbraucherdarlehensvertrag in den Vertragstext direkt integriert werden können und sich insoweit unauffälliger -zwischen den übrigen Klauseln- befinden können; die übrigen gesetzlichen Widerrufsrechte hingegen, für die das Deutlichkeitsgebot in § 360 Abs. 1 S. 1 BGB unmittelbar gilt, haben eine separate Belehrung über das Widerrufsrecht zu enthalten, die insoweit auch optisch gesondert hervorzuheben ist.
Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichts zumindest aus dem allgemeinen Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts abzuleiten, dass der Verbraucher auch beim Verbraucherdarlehensvertrag in der Lage sein muss, von der Existenz seines Widerrufsrechts Kenntnis zu erlangen. Dafür wird man fordern müssen, dass die Widerrufsinformationen auch optisch in einem gewissen Maß zumindest derart hervorgehoben sind, dass der Darlehensnehmer sie bei Durchsicht des Vertrages ohne Probleme erkennen kann.
(2) Den danach zu stellenden Anforderungen wird die von der Beklagten zu 1 verwendete Widerrufsinformation -entgegen der Auffassung der Kläger- gerecht. Der Text enthält zahlreiche optische Hervorhebungen, die dem Verbraucherdarlehensnehmer sein Recht deutlich vor Augen führen und auch nicht wieder relativiert werden.
Nach der zu § 360 Abs. 1 BGB ergangenen Rechtsprechung -unterstellt, deren Maßstäbe seien im Hinblick auf das Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehensnehmers überhaupt direkt anzulegen- kann eine drucktechnisch deutliche Absetzung durch eine andere Drucktype, durch Fett- oder Farbdruck, durch Sperrschrift oder durch eine größere Schriftgröße erreicht werden; ebenso kann die Belehrung dadurch hervorgehoben werden, dass sie sich durch eine Umrahmung oder einen farblich abgesetzten Hintergrund vom Text abhebt (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 360 Rdnr. 11 mit Verweisen auf die einschlägige Rspr.).
Die danach möglichen optischen Hervorhebungen finden sich in dem vorliegenden Text in mehrfacher Hinsicht. Die Widerrufsinformationen unter Ziffer 14 befinden sich in einem durch schwarze, dicke Striche eingerahmten Kasten. Der Inhalt dieses Kastens ist - anders als die sonstigen Vertragsbedingungen- deutlich grau unterlegt. Die drei Überschriften (Widerrufsinformationen, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen) sind fett gedruckt, die Schrift des gesamten Textes insgesamt größer als der sonstige Vertragstext auf der vorigen Seite. Überdies befindet sich der Kasten mit den Widerrufsinformationen unmittelbar auf der Seite, die die Unterschriften der Kläger als Darlehensnehmer enthält (bzw. auf der Seite davor).
Dass in derselben Hervorhebung innerhalb des Kastens sich auch weitere Hinweise (Ziffern 12 und 13) befinden, nimmt entgegen der Auffassung der Kläger der Gestaltung insgesamt nicht ihre optische Augenfälligkeit, da die Hinweise dadurch wieder abgeschwächt würden (vgl. zur möglichen Unwirksamkeit in diesem Fall BGH NJW 1996, 1964, 1965; NJW-RR 1990, 368, 370). Es ist nicht zu besorgen, dass durch die gewählte Gestaltung der Widerruf aus Unkenntnis der Rechtslage unterbliebe. Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht dem Urteil des Landgerichts Ulm bezüglich einer vergleichbaren Gestaltung (17. Juli 2013, 10 O 33/13 KfH, Anl. K3). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dadurch nicht hinreichend deutlich würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die gesamten wichtigen Hinweise am Ende der Vertragsurkunde befinden und allesamt im Vergleich zu anderen vertraglichen Informationen deutlich hervorgehoben sind, so dass sie dem Verbraucher ins Auge fallen müssen. Damit ist die Aufmerksamkeit des Lesers auf die gesamten im eingerahmten Feld befindlichen (wichtigen) Hinweise gelenkt. Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass sich die hervorgehobenen Informationen direkt oberhalb der vom Darlehensnehmer zu leistenden Unterschriften befinden, so dass seine Befassung mit den Informationen sichergestellt ist. Dem Gebot der optischen Deutlichkeit ist -zumindest im Zusammenhang mit der im Verbraucherdarlehensvertragsrecht angeordneten Ersetzung der sonst separaten Widerrufsbelehrung durch die in den Text zu integrierende Pflichtangabe- nicht zu entnehmen, dass die Widerrufsinformation im Vergleich zu anderen wichtigen Hinweisen hervorstechen muss, sondern lediglich, dass die Informationen über den Widerruf insgesamt so deutlich hervorgehoben sind, dass der Verbraucher diese sicher und unübersehbar wahrnimmt (vgl. BGH a. a. O.). In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu 1 zwar zu Unrecht darauf hin, dass die in Ziffer 12 enthaltene Information zur Abtretbarkeit/Übertragbarkeit der Darlehensforderung kraft gesetzlicher Anordnung in § 492 Abs. 1a S. 3 BGB ebenfalls deutlich hervorzuheben gewesen seien. Denn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Dezember 2011) war § 492 Abs. 1a S. 3 BGB bereits aufgehoben. Indes dürfte zumindest das in Ziffer 13 niedergelegte Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung/Übertragung gemäß § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG dem dort geregelten Gebot der besonderen Hervorhebung unterliegen, da das Einverständnis vorliegend zusammen mit anderen Erklärungen -insbesondere der Willenserklärung zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages- abgegeben wird. Dies ändert allerdings nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die Widerrufsinformation auch durch die gleichzeitige ähnliche Hervorhebung der Ziffern 12 und 13 optisch hinreichend deutlich ist, denn der Verbraucher ist dadurch zwangsweise animiert, sich mit dem Inhalt des gesamten eingerahmten und grau unterlegten Hinweiskastens, zu dem es im gesamten weiteren Vertragswerk keine vergleichbar deutliche Hervorhebung gibt, zu befassen; in diesem Zusammenhang teilt das Gericht auch die Auffassung der Beklagten zu 1 insoweit, als eine separate bzw. gestreute Hervorhebung des weiteren gesetzlich geforderten optisch deutlichen Hinweises nach dem BDSG den Verbraucher eher verwirren bzw. dessen Aufmerksamkeit gleichfalls "zerstreuen"/ablenken würde.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen.
2.) Den Klägern steht die begehrte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.
Die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit Rechtsgrund, da die Beklagte zu 1 einen Anspruch hierauf hat. In Ermangelung eines wirksamen Widerrufs erfolgte die Beendigung des Darlehensvertrages - da eine Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 BGB mangels Einhaltung der dreimonatigen Frist nicht erfolgt ist - durch einvernehmliche vertragliche Vereinbarung (vgl. Anl. B2, Bl. 197 der Akte), mit der die Beklagte die Ablösung des Darlehens von der Entrichtung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machte. Diese Vereinbarung stellt den Rechtsgrund zum Behaltendürfen dar.
II.
1.) Auch gegen die Beklagte zu 2 besteht entsprechend dem Klageantrag zu 2 kein Anspruch aus §§ 346, 357, 355, 495 BGB auf Rückzahlung des Vorfälligkeitsentgeltes.
Dabei kann dahinstehen, ob die Zahlung des Vorfälligkeitsentgeltes ohne ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt einer Rückabwicklung im Rahmen des erklärten Widerrufs entgegenstünde.
Denn der am 19.06.2013 erklärte Widerruf erfolgte auch hier jedenfalls nicht mehr fristgemäß im Sinne von §§ 355 Abs. 2, 495 BGB.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, da die von der Beklagten zu 2 verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf auch hier die Frage, ob sich die Beklagte zu 2 angesichts der Missachtung des Gestaltungshinweises Nr. 5 der Anl. 6 zum EGBGB - sie hat in der Widerrufsinformation den genauen Zinsbetrag nicht angegeben, sondern stattdessen auf die Mitteilung desselben in einem anderen Teil der Vertragsurkunde verwiesen- auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen kann.
Zumindest entsprach der verwendete Text den gesetzlichen Anforderungen in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB.
a) Inhaltlich enthält der Text, der identisch mit demjenigen der Beklagten zu 1 ist, sämtliche vom Gesetz geforderten Informationen, ist inhaltlich zutreffend und nicht irreführend. Auf obige Ausführungen wird insoweit verwiesen. Die Belehrung wird nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch inhaltlich fehlerhaft, dass die Beklagte zu 2, wie oben dargelegt, den genauen Zinsbetrag (vgl. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB) nicht in der Widerrufsinformation selbst angibt, sondern auf eine außerhalb der Widerrufsinformationen befindliche Mitteilung verweist, die sich innerhalb der Vertragsurkunde befindet. Da die Fundstelle des Zinsbetrages angegeben wird und der Verbraucher diese rasch auf Seite 1 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Angaben zur Widerrufsinformation" findet, ist dieser Umstand nicht geeignet, beim Verbraucher Verwirrung hervorzurufen. Ein Gebot, aus dem Gesichtspunkt inhaltlicher Deutlichkeit die Zahlenangabe des Zinsbetrages direkt in der Widerrufsinformation zu fordern, ist nicht anzuerkennen, solange die geforderte Angabe des Zinsbetrages ohne Verwirrung und Probleme auffindbar ist.
b) Die streitgegenständliche Widerrufsinformation ist auch entsprechend den oben dargelegten Anforderungen in optischer Hinsicht hinreichend auffällig.
Sie ist von den übrigen vorangegangenen Vertragsbedingungen durch dicke schwarze Trennstriche deutlich abgegrenzt. Der Text ist insgesamt kursiv und fett gedruckt. Die jeweiligen Überschriften sind in größerer Schriftart gestaltet. Zur weiteren Übersichtlichkeit befindet sich am linken Rand eine großzügige Spalte, die die weitere fett gedruckte Überschrift "Widerrufsinformation" enthält. Die Hinweise sind auch, anders als die auf den vorangegangenen Seiten aufgeführten Vertragsbedingungen, ganzseitig. Die Widerrufsinformationen befinden sich auf der vorletzten Seite der Vertragsurkunde direkt oberhalb der Unterschriften der Darlehensnehmer, so dass sie diesen noch deutlicher zur Kenntnis gelangen. Zu weiteren Übersichtlichkeit und schnellen Erkennbarkeit trägt im Übrigen bei, dass sich der Text optisch mittig auf der Seite befindet, insoweit sofort ins Auge springt und überdies einen Großteil der Seite in Anspruch nimmt. Der Umstand, dass sich oberhalb der den konkreten Kreditantrag enthaltende Passus und unterhalb ein Hinweis auf Verarbeitung und Nutzung der Daten in ähnlich gestalteter Form befinden, entwertet die optische Hervorhebung durch die deutliche Abgrenzung und die auffälligen Überschriften sowie die mittige Anordnung nicht.
Eine Entwertung der optischen Klarheit liegt auch nicht in dem Umstand, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB angeordnete Nennung des konkreten täglichen Darlehenszinssatzes sich vorliegend nicht innerhalb der Widerrufsinformationen selbst befindet, sondern sich der genaue Betrag dem Verbraucher erst durch einen Verweis auf einen anderen Teil der Vertragsurkunde erschließt. Da die Widerrufsinformationen ansonsten in sich abgeschlossen sind, der Verweis eindeutig und unmissverständlich und durch Parenthese hervorgehoben ist und die maßgebliche Stelle überdies problemlos auffindbar ist, ist nicht zu besorgen, dass der Verbraucherdarlehensnehmer über sein Widerrufsrecht an sich und die für seine Ausübung maßgeblichen Informationen im Dunkeln bliebe bzw. hierüber einem Irrtum unterliegen würde.
Mangels Hauptanspruchs ist auch der begehrte Anspruch auf Prozesszinsen unbegründet.
2.) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung folgt schließlich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, da Rechtsgrund für die Zahlung die einvernehmliche vertragliche Aufhebungsvereinbarung ist, welche die Zahlung eines Vorfälligkeitsschadens vorsieht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
C.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Unterschrift
LG Münster:
Urteil v. 01.04.2014
Az: 014 O 206/13
Link zum Urteil:
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