Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 4. Oktober 2007
Aktenzeichen: L 6 SB 6134/06 B
(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 04.10.2007, Az.: L 6 SB 6134/06 B)
1. Eine Erlaubnis als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsberatungsgesetzes schließt das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein.
2. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht.
3. Wenn sowohl der Kläger als auch der ihm vertretende Rentenberater gegen den Ausschluss von der Vertretung Beschwerde einlegen, richtet sich die Kostenentscheidung einheitlich nach § 193 SGG, nicht nach § 197 a SGG. Ein Ausspruch über die Kostenerstattung ergeht nur hinsichtlich des nicht am Hauptsacheverfahrens beteiligten Rentenberaters.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.11.2006 wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) den Beschwerdeführer (BF) zu 2) zu Recht von der Vertretung des Klägers im Rechtsstreit S 10 SB 3244/06 ausgeschlossen hat.
Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte der Beklagte bei dem BF zu 1) den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit 100 sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung seit 01.03.2003 fest. Mit Bescheid vom 27.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 lehnte es der Beklagte ab, gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs rückwirkend ab 19.08.1998 eine außergewöhnliche Gehbehinderung sowie den GdB mit 90 festzustellen.
Dagegen erhob der Kläger am 04.07.2006 Klage zum SG. Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 zeigte der BF zu 2) unter Vorlage einer Prozessvollmacht die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit an. Ihm ist durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 14.09.1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Die Erlaubnis hat u. a. folgenden Wortlaut:
M. E. ...ist am 15.6.1983 aufgrund des Artikels 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, als Rentenberater gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erteilt worden.
Jede Betätigung auf Rechtsgebieten, auf welche sich diese Erlaubnisurkunde nicht erstreckt, kann nach § 8 RBerG... als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
...
Nach Verlegung des Geschäftssitzes des BF zu 2) verfügte der Präsident des Landgerichts Freiburg in Berichtigung seines Umzulassungsbeschlusses vom 07.05.1993 mit Beschluss vom 10.02.1994 u. a. :
Die vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten am 14.09.1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird.
Mit Verfügung vom 05.08.1993 gestattete ferner der Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) dem BF zu 2) im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 14.09.1983 und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 07.05.1993 das mündliche Verhandeln vor allen 8 Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 äußerte der Vorsitzende der 10. Kammer des SG Zweifel an der Befugnis des - im Termin anwesenden - BF zu 2), den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, weil kein Bezug zu einer für den Kläger erheblichen rentenrechtlichen Angelegenheit erkennbar sei. Der BF zu 2) wies darauf hin, er sehe die ihm erteilte Erlaubnis als umfassend an. Das SG verkündete sodann folgenden Beschluss: Rentenberater E. wird als Prozessvertreter des Klägers gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 ZPO in diesem Verfahren zurückgewiesen. In den Gründen führt das SG aus, die dem BF zu 2) erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erstrecke sich nicht auf die geschäftsmäßige Vertretung in einem Klageverfahren, das um den Zeitpunkt der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG und der Anhebung des GdB auf 90 geführt werde. Nach dem durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 08.08.1980 (BGBL. I S 1503) eingefügten Satz 2 der Vorschrift werde die Erlaubnis jeweils für einen Sachbereich erteilt, und zwar nach Nr. 1 unter anderem Rentenberatern. Durch diese Neuregelung sei der Beruf des Vollrechtsbeistandes für Neubewerber geschlossen und die künftige Zulassung zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf Teilerlaubnisse beschränkt worden. Die Reichweite einer danach ergangenen Bestellung sei im konkreten Einzelfall der Erlaubnisurkunde zu entnehmen, die nach dem RBerG erlassen worden sei. Maßgeblich sei bei der Auslegung der aus dem Inhalt ersichtliche Erklärungswille in der Gestalt, wie er für den Adressaten der Erklärung erkennbar geworden sei. Im Einzelfall könne die Erlaubnis nach dem RBerG danach weiter reichen als gesetzlich vorgesehen. Dies könne hier jedoch nicht festgestellt werden. Im Gegenteil ergebe die Auslegung der am 14.09.1983 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 08.08.1980 erteilten Erlaubnisurkunde, dass dem BF zu 2) eine Teilerlaubnis zur Rentenberatung erteilt worden sei. Zwar möge der Begriff der Rentenberatung im Einzelnen offen sein. Diese Offenheit mache aber aus der Teilerlaubnis keine Vollerlaubnis für alle Rechtsgebiete im Sinne des früheren Rechts. Die Formulierung als Rentenberater bewirke insoweit eine Wortlautgrenze, die nicht überwunden werden könne. Gegenstände der Rentenberatung seien im hier zu entscheidenden Verfahren nicht berührt. Dabei könne offenbleiben, ob und inwieweit von der Teilerlaubnis als Rentenberater über die engeren Bereiche von Rentenversicherung und Altersvorsorge hinaus auch Tätigkeiten im Rahmen der Unfall- oder Krankenversicherung bzw. der sozialen Entschädigung abgedeckt seien. Auch brauche nicht entschieden zu werden, ob und wieweit die Vertretungsbefugnis bei Verfahren nach dem SGB IX trage, die einen Bezug zur Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben könnten. Jedenfalls sei ihr Gegenstand verlassen, wenn auch indirekt ein Bezug zur Absicherung durch eine Rente nicht hergestellt werden könne.
Gegen den dem BF zu 2) am 23.11.2006 und dem Kläger am 24.11.2006 zugestellten Beschluss hat der BF zu 2) am 08.12.2006 im eigenen Namen und am 12.12.2006 im Namen des Klägers Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen, sondern sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt hat. Der BF zu 2) trägt vor, er sei als Rentenberater ohne Sachgebietsbeschränkungen zugelassen und besitze damit eine Vollzulassung als Rentenberater und nicht nur eine Teilzulassung. Der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen und umfasse auch das Schwerbehindertenrecht in Gänze. Folgerichtig habe ihm zum Beispiel der Präsident des Bayerischen LSG unmissverständlich die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts erteilt. Der BF zu 2) hat dessen Erlaubnis vom 28.12.1995, zahlreiche andere Urkunden sowie die Schreiben der früheren Vizepräsidentin des LSG vom 09.02.1993 und des Präsidenten des LSG vom 17.12.1993 vorgelegt.
Der Beklagte hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
II.
Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der BF sind zulässig und auch begründet.
Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend (§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG). Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind mit Ausnahme der Rechtsanwälte Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen. Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden (§ 157 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Ausschluss auch von schriftlichen Prozesshandlungen kann nicht auf § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 ZPO gestützt werden (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 2; Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, SGG, 8. Auflage, Randziffer 11 zu § 73). Obwohl das SG sowohl im Tenor des angefochtenen Beschlusses als auch in den Gründen § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 ZPO zitiert, versteht der Senat seinen Beschluss dahingehend, dass der BF zu 2) nicht nur vom Auftreten in der mündlichen Verhandlung, sondern vom gesamten Verfahren, also auch vom schriftlichen, ausgeschlossen worden ist. Dies ist bei einem Verstoß gegen das RBerG durch einen konstitutiven Beschluss grundsätzlich möglich (Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, aaO, Randziffer 11d m. N.). Das SG hat jedoch zu Unrecht einen Verstoß gegen das RBerG bejaht.
Wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, benötigt der BF zu 2) für seine rechtsberatende Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 1 RBerG. Zweifelhaft kann allein sein, ob er als zugelassener Rentenberater in vorliegendem Fall tätig werden darf. Diese Frage ist zu bejahen.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Gemäß Satz 2 derselben Vorschrift wird die Erlaubnis - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, Seite 284) - nicht mehr als Vollerlaubnis, sondern nur noch jeweils für einen der in den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Sachbereiche erteilt. Eine solche Teilerlaubnis ist nach Satz 2 Nr. 1 für Rentenberater vorgesehen. Eine solche Erlaubnis besitzt der Kläger. Diese umfasst nach Ansicht des Senats, der sich damit der Rechtssprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.03.1995 - L 11 Vs 89/95 B = rv 1995, 137 ff.) anschließt, das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts.
Den Begriff des Rentenberaters hat der Gesetzgeber nicht weiter erläutert. Wie der 11. Senat des LSG aber aaO zutreffend dargelegt hat, ist den Gesetzesmaterialien zum Fünften Gesetz zu Änderung der BRAGO vom 18.08.1980 zu entnehmen, dass der Begriff des Rentenberaters umfassend verstanden werden soll. Eine Erlaubnis solle nicht nur solchen Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern z. B. auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind. Deshalb geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung des Rentenberaters etwa auf Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung vor Augen hatte.
In seinen beiden Entscheidungen vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, Seite 246 ff. und Seite 284 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht ferner dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob es sich bei bestimmten Berufstätigkeiten um einen traditionellen Beruf mit einem hinreichend bestimmbaren Berufsbild handelt. Unter Berufung auf Casselmann (Rentenberatung und mündliches Verhandeln vor den Sozialgerichten, 4. Auflage, 1990, Seite 69) hat der 11. Senat festgestellt, dass sich vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGO vom 18.08.1980 Rechtsbeistände mit Teilerlaubnissen für das Versorgungsrecht auf Haupt- und Nebengebieten betätigt haben, und daraus den Schluss gezogen, im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) lasse sich eine historische Zuständigkeit begründen. Der erkennende Senat schließt sich dem im Hinblick auf das soziale Entschädigungsrecht einerseits und das Schwerbehindertenrecht des SGB IX andererseits an. Damit spricht schon die historische Auslegung des Fünften BRAGO-Änderungsgesetzes dafür, dass das Schwerbehindertenrecht zum Tätigkeitsfeld des Rentenberaters gehört.
Schwerer ins Gewicht fällt die enge Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht, welche eine Annexkompetenz der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht nahelegt. Insoweit ist zunächst auf § 37 des SGB VI zu verweisen, wonach Versicherte Anspruch auf Altersrente haben, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind. Da die Schwerbehinderteneigenschaft hier Tatbestandsvoraussetzung des Rentenanspruchs ist, unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Rentenberater, der die Altersrente für Schwerbehinderte anstrebt, auch im vorbereitenden Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft tätig sein kann. § 37 SGB VI ist jedoch keineswegs die einzige Schnittstelle zwischen Renten- und Schwerbehindertenrecht. In seinem Urteil vom 12.12.2006 - B 13 R 27/06 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) hat der 13. Senat des BSG bei der Prüfung der Wegefähigkeit bei Versicherten mit einem Anfallsleiden auf die Grundsätze der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP), 2004, zurückgegriffen und hieraus Erfahrungssätze abgeleitet, von welcher Anfallsfrequenz ab eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich G) zu bejahen sowie eine ständige Begleitung (Nachteilsausgleich B) notwendig ist. Die im angefochtenen Beschluss vom SG vertretene Auffassung, Rechtsstreitigkeiten um Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX könnten - wenn überhaupt - allenfalls ausnahmsweise einen Bezug zu Rente und Altersversorgung haben, ist deshalb jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vor allem aber spricht gegen die Rechtsauffassung des SG, dass eine Differenzierung der Zulassung von Rentenberatern in Schwerbehindertenverfahren je nach konkreter Nähe zu den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs dem Schutzzweck des RBerG widersprechen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass letztlich erst im gerichtlichen Verfahren anhand einer dann zu entwickelnden Kasuistik die Frage geklärt werden könnte, ob der Rentenberater in einem konkretem Schwerbehindertenverfahren (auch bereits im Verwaltungsverfahren) tätig sein kann. Die damit verbundene Ungewissheit würde dazu führen, dass bei der rechtssuchenden Bevölkerung bei der Frage der Beauftragung eines Bevollmächtigten eine nicht zu vertretende Unsicherheit eintreten würde. Dies soll aber gerade durch das RBerG ausgeschlossen werden. Mit dem 11. Senat des LSG (aaO) ist der erkennende Senat deshalb der Auffassung, dass bei der formalen Frage, ob ein Rentenberater in Schwerbehindertensachen zulässigerweise die Vertretung übernehmen kann, von vornherein sichere Abgrenzungskriterien vorhanden sein müssen. Da wie oben dargelegt jedenfalls ein Teilbereich der Vertretung im Schwerbehindertensachen mit Sicherheit zu den Aufgaben des Rentenberaters gehört, spricht dies dafür, Rentenberater generell in Schwerbehindertenverfahren zuzulassen.
Auf die Frage, ob der BF zu 2) aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten seine Zulassung als Bevollmächtigter im vorliegenden Rechtsstreit beanspruchen kann, kam es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, nicht auf § 197 a SGG. Das vorliegende Beschwerdeverfahren weist zwar die Besonderheit auf, dass lediglich der Kläger und BF zu 1), nicht dagegen der BF zu 2) zu dem kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Entgegen der Auffassung des BF zu 2) liegen aber nicht zwei verschiedene Beschwerdeverfahren, sondern nur ein einziges vor, da beide BF denselben Beschluss des SG mit identischem Ziel angegriffen haben. Prozessual gleicht dies dem Sachverhalt, dass gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel einlegen, von denen einer zum kostenrechtlich Begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht. Jedenfalls dann, wenn es sich in einem solchen Fall - wie auch hier - um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, richtet sich die Kostenentscheidung in einem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG (BSG, Beschluss vom 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B = SozR 4 - 1500 § 193 Nr. 3). Die Entscheidung des BSG vom 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B steht hiermit nicht in Widerspruch, weil es sich dort um verschiedene Ansprüche handelte, die im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht wurden.
Ein Ausspruch über die Kostenerstattung war nur hinsichtlich des BF zu 2) erforderlich, weil er nicht Beteiligter des Hauptsacheverfahrens ist. Die §§ 193, 197 SGG gelten hier entsprechend (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Randziffer 5 zu § 176 m. N.). Hinsichtlich des Klägers und BF zu 1) ist dagegen kein Ausspruch über eine Kostenerstattung möglich. Seine außergerichtlichen Kosten sind Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens und deshalb ggf. im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG mit zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 04.10.2007
Az: L 6 SB 6134/06 B
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