Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 54/03

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2006, Az.: 8 W (pat) 54/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 16. Juli 2003 aufgehoben und das Patent 102 12 401 wie folgt erteilt:

Bezeichnung: Stegplatte Anmeldetag: 20. März 2002 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 9, Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I Die Anmelderin hat am 20. März 2002 eine Erfindung mit der Bezeichnung "Stegplatte" beim Patentamt angemeldet. Nach einem negativ gehaltenen Bescheid vom 20. Dezember 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C die Patentanmeldung am 16. Juli 2003 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 18 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 295 03 815 U1 nicht mehr neu sei.

Als weiteren Stand der Technik nannte sie noch folgende Druckschriften:

2. DE 93 11 613 U1 und die 3. DE 16 09 777 A.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C hat die Anmelderin mit der Eingabe vom 16. Oktober 2003 Beschwerde eingelegt.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine Stegplatte umfassend:

a) zwei Platten (1, 2), die einander beabstandet gegenüberliegen, b) zu den Platten senkrechte erste Stege (3), die zwischen den Platten (1, 2) angeordnet sind und die Platten (1, 2) miteinander verbinden, c) und zweite Stege (4) und dritte Stege (5), die je zwischen den Platten (1, 2) angeordnet sind und die Platten (1, 2) miteinander verbinden, d) wobei ein Strangpressprofil aus Kunststoff die Platten (1, 2) und die Stege (3, 4, 5) bildet, e) wobei die ersten Stege (3) das Strangpressprofil in quer zu der Strangrichtung nebeneinander angeordneten Hohlkassetten unterteilenf) und wobei die zweiten Stege (4) Diagonalen der Hohlkassetten bilden, dadurch gekennzeichnet, dassg) die dritten Stege ebenfalls Diagonalen der Hohlkassetten bilden und die ersten Stege in Knoten (10) kreuzen.

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 2, erster Absatz, der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen die Aufgabe zugrunde, eine preiswerte Stegplatte mit verbesserter Druck- und Beulfestigkeit zu schaffen.

Die Anmelderin hat vorgetragen, dass bei der anmeldungsgemäßen Stegplatte infolge der besonderen Anordnung der Stege die Beulfestigkeit verbessert werden würde. Daher vertrat sie die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem von der Prüfungsstelle genannten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften die erfindungsgemäße Anordnung der Stege zeigen würde und auch dem Stand der Technik keine Hinweise zu entnehmen seien, die zu dieser besondere Anordnung führen würden.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C vom 16. Juli 2003 aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen, nämlich Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 9, sowie Figuren 1 bis 4.

II 1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache auch begründet.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

3. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 ist zulässig. Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der Merkmale der ursprünglichen Patentansprüche 1, 4, 7 bis 12.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 17 bis 19 in entsprechender Umnummerierung und sind daher ebenfalls zulässig.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn keine der Druckschriften beschreibt dessen Merkmale in seiner Gesamtheit.

So weisen die Stegplatten nach der DE 1 609 777 A, der DE 93 11 613 U1 und der DE 295 03 815 U1 lediglich erste und/oder zweite Stege auf.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Anmeldungsgegenstand werden zwei beabstandet zueinander gegenüberliegende Platten durch senkrechte erste Stege miteinander verbunden und in nebeneinander angeordnete Hohlkassetten unterteilt. Ferner sind zweite und dritte Stege vorgesehen, die Diagonalen der Hohlkassetten bilden und die ersten Stege in Knoten kreuzen. Durch diese Maßnahme soll die Festigkeit der Stegplatte verbessert werden.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Techniker mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Herstellung von Stegplatten, keine Anregungen.

In der DE 1 609 777 A wird eine Stegplatte beschrieben, bei der zwei Platten vorhanden sind, die voneinander beabstandet und durch Stege (3' und 3'', Fig. 4, 4a) miteinander verbunden sind. Ferner sind die Stege 3' winklig zu den Stegen 3''. Die bekannte Platte ist ebenfalls im Strangpressverfahren hergestellt (Seite 3, letzter Absatz). Auf der Seite 4, erster vollständiger Absatz, wird darauf hingewiesen, dass diese doppelwandigen Platten eine hervorragende Wärme- und Schallisolierung aufweisen und dass sie unter Ausnutzung ihrer hohen Steifigkeit auch als tragende Elemente einsetzbar sind. Gemäß der Seite drei, letzter Absatz kann durch eine entsprechende Ausbildung des Austrittsdüsenprofils der zur Herstellung der Platte verwendeten Extrusionsdüse beliebige gitter- oder fachwerkartige Anordnungen der Versteifungszwischenwände erhalten werden. Jedoch erhält der Fachmann durch die Ausführungsbeispiele gemäß der Figuren 1 bis 4a die Lehre, dass es ausreichend ist, die Stege entweder senkrecht anzuordnen oder aber diagonal ohne die senkrechten Stege. Es werden auch immer höchstens zwei Stege zwischen den Platten angeordnet, so dass der Fachmann daraus keinen Hinweis entnehmen kann, einen dritten Steg so anzubringen, dass die Hohlkassetten diagonal versteift werden, um eine verbesserte Druck- und Beulfestigkeit zu erzielen.

Auch geht die Lehre der DE 93 11 613 U1 nicht über den Inhalt der DE 1 609 777 A hinaus, da die dort beschriebene Stegplatte der in der Figur 4a der DE 1 609 777 A gezeigten Stegplatte entspricht.

Die in der DE 295 03 815 U1 beschriebene Stegplatte kann ebenfalls nicht zum Anmeldungsgegenstand führen, denn bei dieser Stegplatte ist das Strangpressprofil durch eine weitere Platte zweigeteilt und die dadurch entstandenen Bereiche sind über Stege, die in einem bestimmten Winkel verlaufen, miteinander verbunden. Es sind somit keine vertikal angeordneten Stege vorhanden, die das Strangpressprofil in quer zur Strangrichtung angeordnete Hohlkassetten einteilen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar, da sein Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Stegplatte nach Anspruch 1 gerichtet sind.






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2006
Az: 8 W (pat) 54/03


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