Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 166/01
(BPatG: Beschluss v. 10.12.2003, Az.: 25 W (pat) 166/01)
Tenor
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnungcompressed knowledgeist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen
"Optische Aufzeichnungsträger, insbesondere CD's, DVD's; magnetooptische Aufzeichnungsträger; Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Magazine, Prospekte, Flyer sowie Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Erziehung; Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Herausgabe und Veröffentlichung von Aufsätzen, Auszügen aus Büchern, Artikeln und anderen zusammenfassenden literarischen Besprechungen, insbesondere via Internet; Erstellen von multimedialen Produkten, nämlich mp3, Videos, DVD's, CD's, CD-ROMs, Disketten, Kassetten, Mini-Discs, Tonbänder, Laser Discs, ebooks, rocketebooks, epaper"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 16. Oktober 2000 nach Beanstandung wegen absoluter Schutzunfähigkeit gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen, da die angemeldete Bezeichnung für diese Waren und Dienstleistungen eine von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossene Merkmalsangabe darstelle. Die aus dem Wort "compressed" für "komprimiert, verdichtet" und "knowledge" für "Wissen, Kenntnis, Bildung" bestehende Wortfolge besage, dass die genannten Waren komprimiertes Wissen beinhalteten und dass die genannten Dienstleistungen auf die Vermittlung von solchem Wissen sowie auf die Erstellung, Herausgabe und Veröffentlichung von Waren, die ein solches Wissen beinhalteten, gerichtet seien. Angesichts der Alltäglichkeit, mit der dem Verkehr die Thematik der Komprimierung von Wissen, Informationen und Daten begegne, bestünden keine Zweifel daran, dass der Verkehr die Bezeichnung im Sinne von "komprimiertes Wissen" und damit als Hinweis auf den geistigen Inhalt der Waren und Dienstleistungen verstehe. Angesichts der im Beschluss durch Internetauszüge belegten Verwendungen des Ausdrucks in englischer und deutscher Sprache bestehe ein Freihaltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit (sinngemäß) dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 16. Oktober 2000 aufzuheben.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass die angemeldete Bezeichnung die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe. Die Markenstelle habe nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass von einem wenn auch möglicherweise nur geringen Teil der Wettbewerber ein Interesse an der Verwendung des angemeldeten Markenzeichens als Produktkennzeichen bestehe. Es sei streng zwischen dem englischsprachigen Wort "compressed knowledge", das unterschiedlich, zum Beispiel auch als "Druckwissen", übersetzt werden könne, und einer eher freien deutschen Übersetzung zu unterscheiden. Soweit die Markenstelle Internetseiten beigefügt habe, in denen Wörter wie "komprimiertes Wissen" verwendet würden, belege dies nicht das Interesse der Mitbewerber an dem englischsprachigen Ausdruck. Die dem Beschluss beigefügte Internetseite, in der der Ausdruck "compressed knowledge" verwendet worden sei, habe keine Beziehung zu den von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Es seien auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis erkennbar. Die angemeldete Marke sei auch unterscheidungskräftig. Die Marke habe keinen unmittelbaren Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Es könne dem Markenwort kein eindeutiger im Vordergrund stehender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es handele sich vielmehr um eine kurze, originelle, prägnante und damit einprägsame Wortfolge, die nach der Rechtsrechung des Bundesgerichtshofs zu Werbewörtern unterscheidungskräftig sei.
Nachdem der Senat der Anmelderin eine weitere Internetrecherche zugesandt hat, in der der englische Ausdruck "compressed knowledge" in Verbindung mit Publikationen verwendet wird, beantragte die Anmelderin eine Entscheidung nach Aktenlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin sowie den weiteren Akteninhalt einschließlich der der Anmelderin übersandten Internetrecherche Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb nach allgemeiner Auffassung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in Bezug auf die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen festzustellen.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und insbesondere auch die der Anmelderin im Beschwerdeverfahren übersandte Internet-Recherche des Senats belegt, wird der Ausdruck "compressed knowledge" im Sinne von "Komprimiertes Wissen" bereits gegenwärtig in Zusammenhang mit Publikationen verwendet. So bietet zum Beispiel die getAbstract AG unter dem Schlagwort "compressed knowledge" Buchzusammenfassungen via Internet an, die die Kernaussagen und Grundgedanken aktueller, relevanter und innovativer Bücher enthalten. Es gibt auch eine Kommission verschiedener Theologen, die die Bibel im Sinne von "Compressed Knowledge" (komprimiertes Wissen) zusammenfassen.
Der Auffassung der Anmelderin, der angemeldeten Marke könne kein eindeutiger Sinngehalt zugeordnet werden, vermag der Senat nicht zu teilen. Es ist zwar zutreffend, dass eine Mehrdeutigkeit oder eine begriffliche Unschärfe der Annahme von Schutzhindernissen jedenfalls insoweit entgegensteht, als in der Regel nur deutlich und unmissverständlich beschreibende Angaben die Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen können (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 92 und Rdn 142 zu Wortneubildungen), während Wortbildungen, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende eindeutige (beschreibende) Aussage enthalten, sich nicht oder nur eingeschränkt zur Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen eignen (vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt; zur Unterscheidungskraft BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVIDUELLE; vgl auch BGH MarkenR 2000, 264, 266 - LOGO zu Werbeslogans; ferner Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 20).
Die Anmelderin verkennt jedoch, dass für die Frage, ob die Bedeutung eines Zeichens einen beschreibenden Gehalt aufweist, allein auf die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen konkreten Waren und/oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl zur ständigen Rspr BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II; MarkenR 1999, 292, 294 - HOUSE OF BLUES), wobei selbst eine mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegensteht (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" BGH MarkenR 2000, 330, 332). Hiernach erweist sich der angemeldete Begriff aber als eindeutig, da im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen die angemeldete Marke vom Verkehr eindeutig im Sinne von "komprimiertes Wissen" verstanden wird. Mit einer Übersetzung wie "Druckwissen" ist bei einem durchschnittlichen verständigen Kunden nicht zu rechnen.
Die angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf sämtliche versagten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende und freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Die zurückgewiesenen Waren "optische Aufzeichnungsträger, insbesondere CD's, DVD's; magnetooptische Aufzeichnungsträger; Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Magazine, Prospekte, Flyer sowie Broschüren; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" können komprimiertes Wissen enthalten oder vermitteln, so dass die angemeldete Marke unmittelbar die Art und Bestimmung der Waren beschreibt. Gleiches gilt auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Herausgabe und Veröffentlichung von Aufsätzen, Auszügen aus Büchern, Artikeln und anderen zusammenfassenden literarischen Besprechungen, insbesondere via Internet; Erstellen von multimedialen Produkten, nämlich mp3, Videos, DVD's, CD's, CD-ROMs, Disketten, Kassetten, Mini-Discs, Tonbänder, Laser Discs, ebooks, rocketebooks, epaper", da diese Dienstleistungen ebenfalls komprimiertes Wissen vermitteln können.
Das angemeldete Zeichen ist bereits dann für den jeweilig beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC - unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird. Da unter die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch solche fallen können, welche komprimiertes Wissen zum Inhalt haben oder vermitteln, und sich deshalb auch in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen der angemeldete Begriff als freihaltungsbedürftige Merkmalsangabe erweist, ist eine Eintragung auch für die jeweiligen beanspruchten Oberbegriffe insgesamt ausgeschlossen.
Da die angemeldete Bezeichnung für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einem Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt, kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG abzusprechen ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kliems Brandt Bayer Pü
BPatG:
Beschluss v. 10.12.2003
Az: 25 W (pat) 166/01
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