Oberlandesgericht Oldenburg:
Beschluss vom 23. Februar 2001
Aktenzeichen: 12 WF 15/01
(OLG Oldenburg: Beschluss v. 23.02.2001, Az.: 12 WF 15/01)
Gründe
(Übernommen aus OLGR Oldenburg)
Mit Beschl. v. 28.11.2000 hat das AG - FamG - Meppen den Streitwert für das Scheidungsverfahren auf insgesamt 5.000 DM (4.000 DM Ehescheidung und 1.000 DM Versorgungsausgleich) festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit ihrer Beschwerde und machen geltend, dass aufgrund der Anhörung zur elterlichen Sorge hierfür ein gesonderter Wert anzusetzen sei.
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die auf § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO beruhende Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge löst weder eine zusätzliche Verfahrensgebühr aus noch führt sie zu einem erhöhten Wert für die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Über die elterliche Sorge ist in einem Scheidungsverfahren nicht mehr von Amts wegen, sondern nur noch auf gesonderten Antrag zu befinden. Ein solcher Antrag ist hier nicht gestellt worden, so dass eine Folgesache €elterliche Sorge€ (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht Verfahrensgegenstand geworden ist. Dass der Gesetzgeber in § 613 Abs. 1 ZPO die Anhörung der Eltern auch zur elterlichen Sorge vorgeschrieben hat, soll der Information der Eltern dienen und dem Gericht zugleich Informationen dazu geben, ob ein Eingreifen von Amts wegen geboten ist. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte damit aber weder ein gesondertes Verfahren eingeleitet noch der Streitwert für das Scheidungsverfahren erhöht werden (BT-Drucks. 13/4899, 161).
Wenn aber die Anhörung der Eltern zum Sorgerecht kein eigenständiges Verfahren einleitet, dann kann die informatorische Behandlung eines Punktes, über den kein Streit besteht und der nicht gesondert geregelt werden soll, keine gesonderte Gebühr auslösen (Zöller/Philippi, § 613 ZPO Rz. 15).
Daher folgt der Senat der überwiegenden Ansicht (OLG Koblenz JurBüro 2000, 639; OLG Karlsruhe v. 21.11.1999 - 2 WF 7/2000, OLGR Karlsruhe 2000, 419; OLG Düsseldorf v. 21.12.1999 - 4 WF 154/99, FamRZ 2000, 1519 = OLGR Düsseldorf 2000, 89; a.A. OLG Koblenz v. 8.6.1999 - 13 WF 326/95, OLGR Koblenz 1999, 421 = FamRZ 2000, 626), dass auch dann, wenn sich die Anhörung der Parteien nach § 613 ZPO auf die elterliche Sorge erstreckt, sich der Streitwert für das Verfahren und die Beweisgebühr allein nach dem Wert der Ehesache richtet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 25 Abs. 4 GKG.
OLG Oldenburg:
Beschluss v. 23.02.2001
Az: 12 WF 15/01
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