Verwaltungsgericht München:
Urteil vom 7. April 2011
Aktenzeichen: M 17 K 10.4615

(VG München: Urteil v. 07.04.2011, Az.: M 17 K 10.4615)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Gebühren für eine medienrechtliche Zulassung.

Die Klägerin ist Veranstalterin des Fernsehprogramms €P. TV". Sie beantragte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Oktober 2009 bei der Beklagten die bundesweite Zulassung ihres Spartenprogramms P. TV. P. TV widmet sich nach eigenen Angaben vorrangig den Themen Fitness, Ernährung und Kraftsport. Es beabsichtigt, weltweit über Kraft- und Gesundheitstraining, Fitnessmethoden und Ernährung zu berichten.

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) befasste sich in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2009 mit dem Antrag und entschied, dass Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen der beantragten Zulassung nicht entgegenstehen.

Der Medienrat der Beklagten beschloss am 10. Dezember 2009, das Fernsehspartenprogramm €P. TV" der Klägerin für die Dauer von acht Jahren zur bundesweiten Verbreitung zu genehmigen. Am 19. Januar 2010 beschloss die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), dass der Klägerin die Zulassung nach § 20 a RStV zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms €P. TV" erteilt wird.

Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 26. Januar 2010 der Klägerin die Genehmigung für acht Jahre ab Sendebeginn, das Fernsehspartenangebot €P. TV" zu verbreiten. Die Kosten des Verfahrens trage die Klägerin. Die Kostenentscheidung bleibe einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde ausgeführt, nach Art. 22 Abs. 1 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) seien für Amtshandlungen in Vollzug des Bayerischen Mediengesetzes, des Jugendmedienschutzstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages unbeschadet § 35 Abs. 11 RStV Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. § 35 Abs. 11 RStV sehe vor, dass von den bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 36 RStV Verfahrensbeteiligten durch die zuständige Landesmedienanstalt Kosten in angemessenem Umfang zu erheben seien. Die übereinstimmende Satzung der Landesmedienanstalten sei rückwirkend zum 1. September 2008 in Kraft getreten. Wegen der Zuständigkeit der ZAK für die Gebührenbemessung müsse die Kostenentscheidung der Höhe nach einer späteren Entscheidung der ZAK aufgrund der gemeinschaftlichen Satzung vorbehalten bleiben.

In ihrer Sitzung am 3. August 2010 setzte die ZAK eine Gebühr für die Genehmigung von insgesamt 30.000,-- € fest.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 19. August 2010 setzte die Beklagte für den Bescheid vom 26. Januar 2009 eine Gebühr in Höhe von 30.000,-- € fest. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. §§ 1, 2 der Kostensatzung und Nr. Kostenverzeichnis (Zulassung bundesweiter Veranstalter nach § 20 a RStV). Ausgehend von einem Gebührenrahmen von 5.000,-- € bis 100.00,-- € (Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis) sei die festgesetzte Gebühr von 30.000,-- € bei dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen und sonstigen Interesse des Kostenschuldners angemessen. Der Bescheid wurde am 19. August 2010 zur Post gegeben.

Am 20. September 2010 erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2010 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 5.000,-- € erhoben wird.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kostenfestsetzungsbescheid sei unangemessen hoch und deshalb rechtswidrig.

Der Verwaltungsakt sei bereits nicht ausreichend begründet, insbesondere fehle jeglicher Bezug auf den konkreten Einzelfall (z.B. Angaben über den entstandenen Verwaltungsaufwand und die finanzielle Situation der Klägerin). Der Bescheid stelle allein Sachverhaltsumstände dar, ohne dass sich die der Entscheidung zu Grunde liegenden Ermessenserwägungen hieraus ableiten lassen würden. Die Begründung wiederhole wörtlich die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Kostensatzung. Die Begründung erschöpfe sich somit lediglich in formelhaften allgemeinen Darlegungen, ohne dass erkennbar wäre, inwieweit die Interessen der Kostenschuldner überhaupt bewertet worden seien.

Die festgesetzte Gebühr sei unangemessen hoch. Bei der Unternehmung der Klägerin handle es sich im Vergleich zu anderen Fernsehveranstaltern um ein kleines und mit minimalem finanziellem Aufwand ausgerüstetes Start-Up. Es sei kein teurer Satellitentransponder gewählt worden, auf den üblicherweise alle Kabelkopfstationen ausgerichtet seien - sondern nur ein HotBird 13 Grad Ost. Aktuell gebe es Überlegungen, auch hier weiter zu sparen und auf einen anderen Satelliten zu wechseln. Die getätigten Investitionen beschränkten sich nicht zuletzt aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage auf ein notwendiges Minimum, das gesendete Programm werde kostengünstig eingekauft oder produziert. Das Spartenprogramm der Klägerin fokussiere sich auf ein kleines Zuschauersegment, ein medienpolitischer Einfluss bestehe nicht. Wie sich aus den Antragsunterlagen der Klägerin bereits ergeben habe, handle es sich bei dem Fernsehprojekt der Klägerin - insbesondere auch angesichts von kaum erzielbaren Werbeerlösen - um ein Spartenprogramm im kleinstmöglichen Fernsehsegment. Der Sender sei (lizenzgemäß) nicht einmal durchgängig in deutscher Sprache. Für Spartenprogramme seien bisher in der Regel nie mehr als 15.000,-- € Gebühren festgesetzt worden. Die Klägerin habe ihr weiteres Budget an einer telefonischen Auskunft der Beklagten ausgerichtet. Die ZAK habe bei der Bemessung der Gebührenhöhe neuerdings eine Einteilung in drei Gruppen vorgenommen. Kleinstsender würden demnach mit mindestens 30.000,-- € festgesetzt. Diese Einteilung würde den gesetzlich geregelten Gebührenrahmen erheblich verschieben und letztlich keinen Raum mehr für Kostenfestsetzungen im Bereich von 5.000,-- € bis 30.000,-- € belassen. Die der Gebührenhöhe zu Grunde liegende Ermessensentscheidung sei fehlerhaft ausgeübt worden.

Die beschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin sei vorliegend völlig unberücksichtigt geblieben. Die Höhe der Gebühr bedrohe die wirtschaftliche Existenz der Klägerin und stehe in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit. Es sei dem Sender bisher in ganz Europa nicht gelungen, in irgendein Kabelnetz eingespeist zu werden (was Reichweite und Kabelentgelterlöse hätte bringen können).

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. November 2010,

die Klage abzuweisen.

Die festgesetzte Gebühr sei nicht unangemessen. Bei der Kostenentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 1 BayMG handle es sich um eine gebundene Entscheidung. Dies ergebe sich auch aus § 35 Abs. 11 RStV. Die Kostenerhebungspflicht und damit aus Sicht der Beklagten gebundene Entscheidung beziehe sich auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 36 RStV. Ein Entschließungsermessen für die Gebührenfestsetzung sei damit von vornherein ausgeschieden. Die Gebundenheit sei auch ausschlaggebend für die im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung von der Beklagten vorzunehmende Ausfüllung des Gebührenrahmens. Maßgebliches Kriterium sei das sogenannte Äquivalenzprinzip. Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens handle es sich mithin nicht um eine Ermessensentscheidung im eigentlichen Sinne. Entscheidungserheblich sei die Klärung der Frage, ob sich die Gebührenentscheidung im Rechtssinne als verhältnismäßig darstelle. § 2 Abs. 3 der Kostensatzung gebe eine Grundlagenentscheidung des für die Sachentscheidung funktionell zuständigen Organs, d.h. hier der ZAK, zur Höhe der Kosten vor. Die ZAK habe dabei nach Beratung über den zu Grunde liegenden Verwaltungsaufwand für die erfolgte Zulassungsentscheidung sowie unter Einbeziehung der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 30.000,-- € vorgeschlagen. § 2 Abs. 3 Kostensatzung verlange aufgrund der vorgeschriebenen Grundsatzentscheidung der ZAK eine Vorabklärung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Kostensatzung enthaltenen Maßstäbe. Der im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine sogenannte bundesweite Zulassung anfallende Verwaltungsaufwand könne in der Praxis nicht annähernd mit den von der Klägerin geltend gemachten 5.000,-- € gedeckt werden. Dies ergebe sich schon aus der im Hinblick auf die Zulassung nach § 20 a RStV notwendigen Beteiligung zweier Zentralorgane (ZAK und KEK) sowie des Medienrates, die aufgrund der Mehrfachbeteiligung mit erheblichen Kosten verbunden sei. Die Erteilung einer Genehmigung eines bundesweit zu verbreitenden Programms setze die Beteiligung der Organe Medienrat, ZAK und KEK voraus. Dabei falle bei diesen Gremien eine Vielzahl von - im Einzelnen beschriebenen - Prüfungsschritten an. Die Darstellung der einzelnen Verfahrensabläufe zeige deutlich, welcher erhebliche Aufwand mit der abschließend zu treffenden Zulassungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin verbunden gewesen sei. Es lasse sich belegbar machen, dass die genannten gemeinsamen Organe, die hauptsächlich mit Fragen der Zulassung und Aufsicht befasst sind, einen jährlichen Kostenaufwand von über drei Millionen Euro bedeuten. Bei zu erwartenden Einnahmen von einer Million Euro stehe daher schon auf der Ebene der gemeinsamen Organe fest, dass eine Kostendeckung nicht zu erreichen sein wird. Die hinter der Kostenfestsetzung stehenden Überlegungen verließen den Rahmen der Angemessenheit keinesfalls und auch nicht im vorliegenden Fall.

Weiteres Kriterium im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Kostensatzung sei die Bedeutung der Angelegenheit und dabei insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Kostenschuldners. Die Zulassung nach § 20 a RStV eröffne die Möglichkeit, das entsprechende Programm über eine Satellitenfrequenz europaweit zu verbreiten und eröffne zudem die Möglichkeit des Zugangs zu sämtlichen Kabelanlagen in der EU wie auch in den Vertragsstaaten der Europaratskonvention. Hinsichtlich der Möglichkeit, Plattformverträge abzuschließen bzw. eine entsprechende Aufnahme in EPGs oder Navigatoren zu finden, eröffne die Zulassungsentscheidung vom 26. Januar 2010 zudem eine gefestigte Rechtsstellung, die durch Chancen und Diskriminierungsfreiheit gekennzeichnet sei, für welche wiederum die Landesmedienanstalten im Rahmen der Plattformregulierung Sorge zu tragen haben, ohne dass hierfür von den betroffenen und begünstigten Anbietern eine Beteiligung an den dabei entstehenden Aufwendungen gefordert werde. Bereits die im Zulassungsantrag angegebene Verbreitung auf einem digitalen Transponder im Rahmen der Eutelsat HOT BIRD Gruppe schlagen in aller Regel mit ca. 400.000,-- € pro Jahr zu Buche. Hinzu kämen für die Verwirklichung eines bundesweiten Fernsehvorhabens zusätzlich die Kosten für die inhaltliche Gestaltung des Programms, den Erwerb der entsprechenden Senderechte wie auch die Aufwendungen für die Vermarktung. Lege man also die vorliegend relevante und längerfristige Genehmigungsdauer von beachtlichen acht Jahren zu Grunde, so entstünden bei dem festgesetzten Satz von 30.000,-- € jährliche Aufwendungen von weniger als 4.000,-- € für die erhobene Verwaltungsgebühr. Verglichen mit den tatsächlichen Aufwendungen wie auch den sich daraus ergebenden Erwerbschancen sei daher eine anteilige Gebühr von weniger als 4.000,--€ pro Jahr keinesfalls als unangemessen hohe Gebühr einzuordnen. Die aufgrund der früheren Gebührensatzung bestehende Genehmigungs- und Kostenfestsetzungspraxis könne im vorliegenden Fall nicht mehr als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Gerade mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages bei Inkrafttreten des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages sei auch die Etablierung der ZAK als weiteres Organ der Landesmedienanstalten sowie der oben bereits dargelegte Erlass der Kostensatzung einhergegangen.

Die Beklagte sei auch ihrer Begründungspflicht gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nachgekommen. Der Kostenfestsetzungsbescheid sei letztlich im Zusammenhang mit dem Zulassungsbescheid vom 26. Januar 2010 zu lesen und zu verstehen. Der Zulassungsbescheid stelle in aller Ausführlichkeit die Fakten zum Verwaltungsaufwand, zur Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie - zur wirtschaftlichen Bedeutung - der erteilten Zulassung dar. Das Äquivalenzprinzip sei gewahrt, denn ein Missverhältnis zwischen den von beiden Parteien zu erbringenden Leistungen sei nicht gegeben.

Die Klagebevollmächtigten vertieften das Vorbringen mit Schreiben vom 24. März 2011. Der Regelgebührenbeschluss der ZAK vom 18. Mai 2010 sei rechtswidrig, denn für die Verkürzung des satzungsrechtlichen Gebührenrahmens von 5.000,-- € bis 100.000,-- € auf 30.000,-- € bis 100.000,-- € fehle es an der Kompetenz der ZAK. Die ZAK wende für die Kategorisierung ein untaugliches Kriterium an, denn bei einer Neuzulassung sei jede Eingruppierung nach Marktanteil ein freies Ratespiel. Es gebe den Sender ja noch gar nicht am Markt. Die Kategorisierung €über 10 % / 3 % bis 10 % / unter 3 %" sei unverhältnismäßig, weil die wahre Streuung der Sendermarktanteile überhaupt erst im Bereich von unter 3 % anfange. Es sei mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, in der untersten Kostenkategorie erfolgreiche Fernsehunternehmen wie Super RTL mit dem Start-up-Programm der Klägerin undifferenziert gleich zu behandeln. Die Klägerin speise ihr Programm weder in Kabelnetze ein noch erfolge eine anderweitige Verbreitung als über den angegebenen Satelliten. Der Marktanteil der Klägerin in Deutschland bewege sich daher auf einem Niveau, das mit den großen Playern wie Super RTL, n-tv, N24, 9Live oder Das Vierte nicht zu vergleichen sei. Anders als in der Klageerwiderung ausgeführt mache die ZAK ausdrücklich den Inhalt des Regelgebührenbeschlusses zur Grundlage der Kostenentscheidung über den Antrag der Klägerin. Gemäß dem Regelge-bührenbeschluss gehe es auch gar nicht mehr darum, im Einzelfall den Aufwand und die Bedeutung festzustellen, sondern es müsste negativ begründet werden, weshalb vom Regelsatz abgewichen wird. Der Beklagten liege seit 3. Dezember 2009 der Satellitenvertrag der Klägerin vor; es wäre daher ein Leichtes zu erkennen, dass lediglich 300.000,-- € im Jahr zu zahlen waren. Mittlerweile sei die Klägerin auf einen deutlich günstigeren Transponder der Nilesat-Gruppe (Atlantic Bird) umgestiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Gebühr findet unstreitig ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. §§ 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks (Kostensatzung - KS) vom 19. November 2009 (StAnz Nr. 48) und Nr. des Verzeichnisses zur Kostensatzung nach § 35 Abs. 11 RStV - Bundesweite Rundfunkangebote (Kostenverzeichnis). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nicht gegen die Gebührenpflicht dem Grunde nach, sondern allein gegen die Bemessung der Gebührenhöhe, soweit sie über die Mindestgebühr von 5.000,-- € hinausgeht.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er lediglich eine knappe Begründung enthält. Es kann offen bleiben, ob die Begründung des angefochtenen Bescheids und die dortige Wiedergabe der Ermessenserwägungen den Anforderungen von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG genügen, denn ein derartiger Begründungsmangel kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG dadurch geheilt werden, dass die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Im vorliegenden Fall enthält die Klageerwiderung vom 18. November 2010 ausführliche Erwägungen zum Verwaltungsaufwand und zur wirtschaftlichen Bedeutung der Genehmigung für die Klägerin. Nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG kann die Begründung bis zum Ab-schluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, also zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, nachgeholt werden.

Bei der Festsetzung der Gebühr sind die allgemein maßgeblichen Bemessungsgrundsätze beachtet worden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KS bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Kostenverzeichnis, das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KS als Anlage Bestandteil der Kostensatzung ist. In Nr. I.1.1 Kostenverzeichnis ist für die Zulassung bundesweiter Veranstalter von Fernsehen nach § 20a RStV ein Gebührenrahmen von 5.000,-- € bis 100.000,-- € vorgesehen. Bei der Bestimmung dieser Rahmengebühr ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KS die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Kostenschuldners zu bemessen. Im Interesse einer sachgerechten und dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden Handhabung des der Beklagten durch diese Bestimmung eröffneten weiten Ermessensspielraums hat die ZAK in ihrer Sitzung am 18. Mai 2010 den Beschluss gefasst, in Fällen der Neuzulassung und Verlängerung von Zulassungen für bundesweite Veranstalter von Fernsehprogrammen mit einem Marktanteil von mehr als 10 % eine Regelgebühr von 90.000.-- €, von Fernsehprogrammen mit einem Marktanteil zwischen 3 % und 10 % eine Regelgebühr von 60.000,-- € und von Fernsehprogrammen mit einem Marktanteil unter 3 % eine Regelgebühr von 30.000,-- € zu Grunde zu legen. Diese Regelsätze gingen von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand aus und seien in begründeten Einzelfällen als variabel zu betrachten. Dieser Grundsatzbeschluss konkretisiert als interne Richtlinie der ZAK die Ausfüllung des Gebührenrahmens und bildet Fallgruppen, von denen im Einzelfall abgewichen werden darf. Entgegen der Auffassung der Klagepartei bedarf die Richtlinie als Kriterium für die Ermessensausübung nicht der Rechtsform der Satzung. Die Pauschalierung der Gebührenhöhe nach drei Fallgruppen mit jeweils bestimmten Marktanteilen erscheint nicht sachlich unangemessen. Die erwähnten Kriterien enthalten naturgemäß ein gewisses Maß an Typisierung und Pauschalierung. Dieses ist bei der mit ihnen angestrebten Objektivierung und Berechenbarkeit der Gebührenbemessung schwerlich zu vermeiden. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich ein differenzierterer Maßstab als der gewählte finden ließe; entscheiden ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Willkürlich ist es aber nicht, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der durch die Gebührenvorschriften und dem Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen die Gebührenrechnung nach möglichst einfach zu handhabenden Maßstäben regelt (vgl. BVerwG v. 14.4.1967, BVerwGE 26, 305 ff.). Dieser Maßstab gilt nicht nur für den Verordnungs- bzw. Satzungsgeber, sondern auch für Richtlinien für die Anwendung dieser Normen.

Das bei der Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 2 KS zu beachtende Äquivalenzprinzip wurde nicht verletzt. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz-und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung (BVerwG vom 30.4.2003, BVerwGE 118, 123/125 f). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide nur führen, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist, d.h. wenn ein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht. Es kommt hier entscheidend auf den Nutzen der begehrten Amtshandlung für den Gebührenschuldner an (BVerwG vom 14.4.1967, BVerwGE 26, 305 ff.).

Ein grobes Missverhältnis von der €Leistung" der Beklagten mit der Gegenleistung der Klägerin als Gebührenschuldnerin vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung in Bezug auf den Verwaltungsaufwand zu Recht auf das aufwendige Verwaltungsverfahren bei der Zulassung nach § 20 a RStV und die einzelnen Prüfungsschritte mit der Beteiligung der Gremien von ZAK, KEK und Medienrat der Beklagten und der notwendigen Vorbereitung der Sitzungen dieser Gremien abgestellt. Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, dass die Arbeit der mit der Zulassung befassten Organe einen jährlichen Kostenaufwand von über 3 Mio. € verursacht. Bei zu erwartenden Einnahmen von 1 Mio. € erscheint plausibel, dass eine Kostendeckung nicht möglich ist. Bei dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Genehmigung ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin mit der Zulassung die Möglichkeit eröffnet wird, ihr Programm europaweit zu verbreiten. Ob und inwieweit ihr der Zugang in Kabelnetze gelingt, fällt in das wirtschaftliche Risiko, das die Klägerin selbst zu tragen hat. Die Bedeutung der Zulassung für die Klägerin und ihr wirtschaftliches Interesse daran ist daran abzuschätzen, dass diese selbst in ihrem Genehmigungsantrag die Miete des Satellitentransponders 300.000,-- € veranschlagt hat. Zu diesen Kosten sind Kosten für die inhaltliche Gestaltung des Programms, den Erwerb von entsprechenden Senderechten sowie für Werbung und Vermarktung hinzuzurechnen. Legt man die Gebühr von 30.000,-- € auf den Genehmigungszeitraum von acht Jahren um, entfällt ein Betrag von 3.750,-- € auf ein Jahr. Vom Gesamtaufwand entfällt auf die Gebühr ca. 1 %. Von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann daher keine Rede sein.

An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dass nach telefonischer Auskunft der Beklagten im Februar 2010 nach der bisherigen Verwaltungspraxis für die Zulassung eines Veranstalters nach §§ 20 ff. RStV in der Regel nie mehr als 15.000,00 € Gebühren festgesetzt worden sind. Mit der Bekanntmachung der Kostensatzung sind für die Gebührenerhebung mit dem Kostenverzeichnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KS neue Gebührensätze in Kraft gesetzt worden. Nachdem durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der 4. Unterabschnitt neugefasst und die Organisation der Medienaufsicht und die Finanzierung neugeregelt worden ist, musste nach der in § 35 Abs. 11 RStV enthaltenen Satzungsermächtigung auch damit gerechnet werden, dass einheitlich für alle Länder die Gebühren geregelt werden und damit auch Gebührenerhöhungen verbunden sein können. Zudem stellt die Satzungsermächtigung in § 35 Abs. 11 Satz 1 RStV klar, dass die Verfahrensbeteiligten in angemessenen Umfang an der Finanzierung der Landesmedienanstalten und ihrer gemeinschaftlichen Organe zu beteiligen sind. Ein Vertrauenstatbestand auf Beibehaltung der bisher von einzelnen Landesmedienanstalten erhobenen Gebühren ist nicht ersichtlich.

Sollte der Vortrag der Klagepartei zutreffen, die Höhe der Gebühr bedrohe ihre wirtschaftliche Existenz, würde sich die Frage stellen, ob die Zulassung zu Recht erteilt worden ist.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).






VG München:
Urteil v. 07.04.2011
Az: M 17 K 10.4615


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