Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. September 2003
Aktenzeichen: 34 W (pat) 703/03
(BPatG: Beschluss v. 02.09.2003, Az.: 34 W (pat) 703/03)
Tenor
Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Einspruchs nicht zuständig.
Gründe
I.
Gegen das am 13. Dezember 2001 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende mit einem an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatz, der am 27. Februar 2002 ausweislich des Eingangsstempels (Lochstempel) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Am 31. März 2003 hat die Patentinhaberin gemäß PatG § 147 Abs 3 Satz 2 Antrag auf patentgerichtliche Entscheidung gestellt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat daraufhin die Akte dem Bundespatentgericht vorgelegt. Dieses hat im Verfahren 34 W (pat) 701/03 den Einspruch wieder an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben, weil nur dieses, nicht aber das Bundespatentgericht für die Bearbeitung des Einspruchs zuständig sei. Dieses patentgerichtliche Verfahren ist sodann abgeschlossen worden.
Auf eine entsprechende Mitteilung an die Parteien hin hat die Patentinhaberin mit einem an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 1. Juli 2003 geltend gemacht, die Einsprechende habe den Einspruchsschriftsatz an das Bundespatentgericht gerichtet. Deshalb sei der Einspruch unzulässig. Sie beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Daraufhin hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Juli 2003 die Akten erneut "auf Antrag der Patentinhaberin" dem Bundespatentgericht zur Bearbeitung überstellt.
II.
Das Bundespatentgericht ist für die Bearbeitung und Entscheidung des Einspruchs nicht zuständig. Zwar hat die Patentinhaberin einen förmlichen Antrag gemäß PatG § 147 Abs 3 Nr 2 vorgelegt. Diesem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil seine Voraussetzungen nicht vorliegen: Der Einspruch ist erst am 27. Februar 2002 und damit nicht "vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden". Auch PatG § 147 Abs 3 Nr 1 ist nicht gegeben: Die Einspruchsfrist begann mit der Veröffentlichung der Patenterteilung am 13. Dezember 2001 und damit nicht "nach dem 1. Januar 2002".
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Einsprechende den Einspruchsschriftsatz an das Bundespatentgericht gerichtet hat. Die Frage, ob daraus, wie die Patentinhaberin meint, die Unzulässigkeit des Einspruchs folgt, muß allein das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner alleinigen Zuständigkeit klären. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der an das Bundespatentgericht gerichtete Einspruchsschriftsatz ausweislich des Eingangsstempels noch innerhalb der Einspruchsfrist an das (zuständige) Deutsche Patent- und Markenamt gelangt ist.
Die Akten werden an das Deutsche Patent- und Markenamt abgegeben.
Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen Bb
BPatG:
Beschluss v. 02.09.2003
Az: 34 W (pat) 703/03
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