Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. September 2003
Aktenzeichen: 17 W 46/03
(OLG Köln: Beschluss v. 08.09.2003, Az.: 17 W 46/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG. statthaft und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, die von der Klägerin als Kosten ihrer Münchener Patentanwälte angemeldete 10/10 Gebühr nach § 31 BRAGO im Betrage von 2.765.- DM sowie die Kosten, die der Klägerin durch die Teilnahme der Sachbearbeiter aus ihrem Hause und des Rechtsanwalts Dr. Q. aus der Sozietät ihrer Düsseldorfer Verfahrensbevollmächtigten an den Besprechungen entstanden sind, die am 26.September und am 13. November 2001 in der Kanzlei der Patentanwälte in München stattgefunden haben, und die der Klägerin durch den Ankauf von insgesamt 3 in China hergestellten und von der Antragsgegnerin vertriebenen Holzspalter zu Testzwecken erwachsenen Kosten in die Kostenfestsetzung aufzunehmen. Soweit diese Kosten im Beschwerdeverfahren noch geltend gemacht werden, sind sie schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil es an der dafür erforderlichen Prozessbezogenheit fehlt.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als prozess- oder verfahrenszugehörig nur solche für die Ermittlung von Wettbewerbsverstößen aufgewandten Kosten angesehen werden können, die als Folge eines schon vorher gefassten unbedingten Entschlusses zur gerichtlichen Rechtsverfolgung angefallen sind. Der Entschluss zur Rechtsverfolgung darf nicht erst durch die außergerichtlichen Ermittlungen und deren einen Rechtsvorstoß belegendes Ergebnis ausgelöst worden sein. Da die prozessrechtliche Kostenpflicht an prozessuale Vorgänge anknüpft, dürfen ihn die prozessuale Veranlassungs- und Erfolgslosigkeitshaftung außer den eigentlichen Kosten der Prozessführung nur solche Vorbereitungskosten einbezogen werden, die unmittelbar durch das ihm nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren motiviert gewesen sind. Vorprozessuale Aufwendungen einer Partei können deshalb nur dann den Kosten eines in der Folge in die Wege geleiteten gerichtlichen Verfahrens zugerechnet werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Maßnahmen schon in einer unmittelbaren Beziehung zu einem konkret bevorstehenden gerichtlichen Verfahren gestanden haben. Darin fehlt es hier.
Das eigene Vorbringen der Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung und im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, dass sie sich im Zeitpunkt des Erwerbs der beiden letzten Geräte zu Testzwecken am 21. November 2001 noch nicht schlüssig war, ob sie gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorgehen solle, dass sie sich dazu vielmehr erst entschlossen hat, nachdem auch die in der Zeit bis zum 26. November 2001 vorgenommene technische Überprüfung dieser Produkte ergeben hatte, dass sie Sicherheitsmängel aufwiesen. Die Antragstellerin trägt selbst vor, mit dem von ihr eingeschalteten Patentanwalt B. und Rechtsanwalt Dr. Q. bei der Besprechung am 26. September 2001 nach einer intensiven Überprüfung eines in China erworbenen Holzspalters des von der Antragsgegnerin vertriebenen Fabrikats übereingekommen zu sein, keine rechtlichen Schritte gegen die Antragsgegnerin einzuleiten, solange nicht feststehe, dass sämtliche von der Antragsgegnerin in Deutschland angebotene Geräte sicherheitsrelevante Mängel aufwiesen. Wenn aber im Zeitpunkt der ersten Besprechung Ende September 2001 noch keine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt werden sollte, weil die Verletzung der einschlägigen technischen Vorschriften damals noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden konnte, es dazu vielmehr weiterer Recherchen und Untersuchungen bedurfte, dann können die bis dahin angefallenen Kosten nicht als verfahrensbezogen anerkannt werden.
Dafür, dass die Besprechung, die am 13. November 2001 in München in der Kanzlei der Patentanwälte der Antragstellerin stattgefunden hat, der Umsetzung eines zuvor gefassten Entschlusses der Antragstellerin zur Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin dienen sollte und gedient hat, sind Anhaltspunkte ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hatte sich bei der technischen Überprüfung des inzwischen, nämlich am 20.Oktober 2001 zu Testzwecken angeschafften Holzspalters herausgestellt, dass diese Maschine nicht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprach. Die Antragstellerin hat jedoch das Ergebnis der am 22. Oktober 2001 durchgeführten Funktionsprüfung erklärtermaßen nicht für ausreichend gehalten, um gegen die Antragsgegnerin gerichtlich vorzugehen mit dem Ziel, dieser zu untersagen, den Holzspalter des Typs "S." mit der " D." - Kennzeichnung feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen; schon in der Antragsschrift hat die Antragstellerin vorgetragen, sich in der Folge zwei weitere Geräte des von der Antragsgegnerin vertriebenen Typs beschafft zu haben, um auch diese auf ihre Funktionstauglichkeit und ihre Sicherheit zu überprüfen und so ausschließen zu können, dass es sich bei dem Ende Oktober im Dauerbetrieb getesteten und mit Sicherheitsmängeln behafteten Holzspalter um einen "Ausreißer" gehandelt habe. Im Hinblick darauf, dass es der Antragstellerin erst am 21. November 2001 gelungen ist, ihr Vorhaben, zwei weitere Maschinen zu Testzwecken anzukaufen, in die Tat umzusetzen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden, dass sie sich auch nach der zweiten Besprechung am 13. November 2001 noch nicht darüber schlüssig gewesen ist, ob sie mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gegen die Antragsgegnerin vorgehen und gegen diese eine einstweilige Verfügung erwirken könne. Wie die Dinge liegen, kann vielmehr unbedenklich davon ausgegangen werden, dass sie ihre Entschließung zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen die Antragsgegnerin von dem Ergebnis der Überprüfung der eigens zu diesem Zweck am 21. November 2001 erworbenen Geräte abhängig zu machen beabsichtigte und abhängig gemacht hat.
Aus alledem folgt, dass es sowohl im Zeitpunkt der Beauftragung der Patentanwälte, die offenbar in der Zeit nach Beendigung des Testbetriebs der am 21. November 2001 angeschafften beiden Maschinen am 26. November 2001 nicht mehr für die Antragstellerin tätig waren, wie im Zeitpunkt der Besprechungen vom 26. September und vom 13. November 2001 und des ersten Testkaufs Ende Oktober 2002 an dem für die Verfahrensbezogenheit erforderlichen unmittelbaren Bezug zu dem nachfolgenden, erst am 10. Dezember 2001 in die Wege geleiteten Verfügungsverfahren gefehlt hat, und dass auch der zweite Testkauf am 21. November 2001 und die im Anschluß daran vorgenommene technische Überprüfung der Geräte nur darauf abzielte, der Antragstellerin Klarheit über ihre Rechtsposition zu verschaffen, jedoch nicht dazu bestimmt war, die Durchsetzung eines bereits feststehenden Entschlusses zur Einleitung eines Verfügungsverfahrens gegen die Antragsgegnerin zu fördern. Dass sich der vorprozessuale Aufwand im Nachhinein als für die erfolgreiche Prozessführung notwendig erwiesen hat, ist für die Frage, ob er den Kosten eines späteren gerichtlichen Verfahrens zugeordnet werden kann, ohne Belang. Dafür kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, in welchem sich die Partei zu der die Kosten auslösenden Maßnahme entschlossen hat. Der in diesem Zeitpunkt fehlende unmittelbare Bezug zu einem mit Sicherheit zu erwartenden gerichtlichen Verfahren kann nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats nicht dadurch hergestellt werden, dass es später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Die Frage der Notwendigkeit stellt sich nicht, wenn die erstattungsberechtigte Partei - wie im gegebenen Fall die Antragstellerin - die Verfahrensbezogenheit der Kosten, deren Erstattung sie verlangt, nicht schlüssig dargetan hat. Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 10.000.- &.8364;.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.09.2003
Az: 17 W 46/03
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