Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 22. Juli 2015
Aktenzeichen: 11 U 52/14

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 22.07.2015, Az.: 11 U 52/14)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Januar 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 124/13 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten über die Frist, in der bei einer privaten Krankheitskostenversicherung die Rückkehr aus einer Risiko-Anwartschaftsversicherung (Ris.AwV) zur Vollversicherung ohne nochmalige Gesundheitsprüfung und Einbeziehung besonderer Bedingungen möglich ist. Der im Jahre 19€ geborene Kläger war seit dem 01. Januar 2004 bei der Beklagten krankenversichert. Vom 01. August 2012 bis zum 19. August 2014 absolvierte er im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes seinen juristischen Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Während dieser Zeit ist er gemäß § 5 SGB V kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert gewesen. Mit Wirkung ab Beginn seines Referendariats wurde das Vertragsverhältnis laut Änderungspolice vom 18. März 2013 (Kopie Anlage K5/GA I 14 ff.) in eine Anwartschaftsversicherung zu den Bedingungen für die Risiko-Anwartschaftsversicherung (Ris.AwV) (Kopie Anlage K6/GA I 16) umgewandelt. Inzwischen arbeitet der Kläger nach Abschluss seiner Ausbildung bei der Deutschen Rentenversicherung als Angestellter. Ob er verbeamtet wird, ist noch offen.

Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen für die Risiko-Anwartschaftsversicherung (Ris.AwV) enthalten in ihrem § 4 unter anderem folgende Regelungen:

€(1) Der Übergang auf die jeweilige Krankheitskosten-/Krankenhaustagegeld-/Krankentagegeldversicherung ist spätestens zwei Monate nach Wegfall der bei Abschluss der Ris.AwV gemäß § 2 vereinbarten Ris.AwV-Voraussetzung anzumelden €

(5) Wird die Anmeldung erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist vorgenommen (nicht fristgemäße Anmeldung), können wir eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen und den Übergang von besonderer Bedingungen abhängig machen €€

Im ersten Rechtszug hat der Kläger primär die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ohne erneute Gesundheitsprüfung ein frist- und bedingungsloses Rückkehrrecht in die ursprüngliche Vollversicherung respektive einen vergleichbaren Versicherungstarif zu gewähren, nachdem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung weggefallen ist. Hilfsweise hat er beantragt zu konstatieren, dass die in § 4 Abs. 5 Ris.AwV vorgegebene Zweimonatsfrist zu kurz bemessen sei. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das im ersten Rechtszug erkannt hat, ist die Klage vollumfänglich als unbegründet abgewiesen worden. Hierzu hat die Zivilkammer ausgeführt: Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts sei gegeben, da das gemäß § 3 ZPO nach freien Ermessen zu bestimmende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der frist- und bedingungslosen Rückkehr zur Vollversicherung - unter Berücksichtigung der möglichen negativen wirtschaftlichen Folgen bei erneuter Gesundheitsprüfung, speziell des drohenden vollständigen Verlusts der angesparten Altersrückstellungen im Falle der Ablehnung - € 5.000,00 übersteige. Aus § 204 Abs. 4 VVG, der den Versicherer lediglich zur Fortführung des Vertragsverhältnisses in Form einer Anwartschaftsversicherung verpflichte, lasse sich keineswegs schließen, die Vereinbarung von Fristen, innerhalb derer sich der Versicherte entscheiden müsse, ob und wann er zu der Vollversicherung zurückkehren wolle, sei unzulässig. Die Vorschrift ergänze § 207 Abs. 2 VVG, der eine Zweimonatsfrist vorsehe. Da in § 206 Abs. 3 und 4 VVG eine entsprechende Frist geregelt sei, könne von einem gesetzlichen Leitbild ausgegangen werden, wonach ein solcher Zeitraum für Überlegungs- und Entscheidungsfristen als angemessen erachtet werde. Dürften einzelne Versicherte nach Belieben auf ihre erworbene Anwartschaft zurückgreifen, so ginge das zulasten aller übrigen; eine risikoangemessene Planung wäre dem Versicherer verwehrt. Wegen der weiteren Details wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 5 f.).

Letzteres ist dem Kläger zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis am 14. Februar 2014 (GA I 102) zugestellt worden. Er hat mit anwaltlichem Schriftsatz am 14. März 2014 (GA I 108) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel - nach am 14. April 2014 (GA I 115) beantragter und bis zum 14. Mai 2014 bewilligter (GA I 116) Verlängerung der Begründungsfrist - mit einem an dem zuletzt genannten Tage per Telekopie beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 118 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - sein bisheriges Vorbringen vertiefend und wiederholend - lediglich insoweit an, wie der erstinstanzliche Hilfsantrag erfolglos geblieben ist; die Abweisung des ursprünglichen Hauptbegehrens nimmt er hin. Er trägt insbesondere Folgendes vor:

Die Zivilkammer habe verkannt, dass die von ihr in Bezug genommenen Vorschriften, in denen das Versicherungsvertragsgesetz explizit eine Zweimonatsfrist vorsehe, mit der hier in Rede stehenden Konstellation nicht ansatzweise vergleichbar seien. Folgerichtig habe der Gesetzgeber in § 204 VVG keine entsprechende Regelung aufgenommen. Der Verlust angesparter Altersrückstellungen führe regelmäßig zu erheblichen finanziellen Nachteilen. Zwar könne eine zeitlich völlig unbefristete Option, das Anwartschaftsrecht auszuüben, zur unangemessenen Benachteiligung der Versichertengemeinschaft insgesamt führen, da dann keine risikogerechte Planung seitens der Versicherungswirtschaft mehr möglich wäre. Es bedürfe aber einer Frist, die den Interessen aller Beteiligten gerecht werde. Zwei Monate seien, wie er - der Kläger - bereits in der Eingangsinstanz ausgeführt habe, dafür zu kurz; es wäre wenigstens ein halbes Jahr erforderlich. Den genauen Zeitraum solle das Gericht bestimmen. Der Klageanspruch ergebe sich aus § 307 Abs. 2 BGB. Das Rechtsschutzinteresse bestehe fort, weil angesichts der Rechtsauffassung der Beklagten eine konkrete Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen,

dass die in § 4 Abs. 5 der Bedingungen für die Risiko-Anwartschaftsversicherung (Ris.AwV) der Beklagten vorgegebene Zweimonatsfrist zu kurz bemessen ist und daher eine Frist von mindestens sechs Monaten geboten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt - ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - im Ergebnis die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts, soweit diese angefochten wird. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Das erstinstanzliche Urteil sei nicht berufungsfähig. Es habe bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Eingangsgerichts gefehlt. Da es allein um die Anwartschaftsversicherung gehe und sich der monatliche Beitrag dafür auf € 17,52 belaufe, übersteige der Streitwert - unter Berücksichtigung des zwanzigprozentigen Feststellungsabschlages - € 588,67 nicht. Werde über den Fortbestand einer Krankenversicherung gestritten, sei die Beschwer der unterlegenen Partei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 3 und § 9 ZPO auf das Dreieinhalbfache der Jahresprämie festzusetzen. Gehe es um die Umwandlung der Vollversicherung in ein Anwartschaftsverhältnis, dann stelle dieser Wert die Obergrenze dar. Er berücksichtige bereits die negativen wirtschaftlichen Folgen, die für den Versicherungsnehmer mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verbunden sein können.

Jedenfalls bleibe das Rechtsmittel in der Sache selbst erfolglos. § 204 Abs. 4 VVG regele schon nach seinem Wortlaut keineswegs die Rückumstellung einer Anwartschaftsversicherung in eine aktive Krankenversicherung. Ebenso wenig enthalte die Norm Vorgaben, zu welchen Bedingungen die jeweilige Anwartschaftsversicherung zu gewähren sei. Diese stehe zudem lediglich für Personen offen, welche vorübergehend - aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - keinen Schutz durch eine private Krankenversicherung (PKV) benötigten. Deshalb sei § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ris.AwV nicht zu beanstanden. Eine faktische negative Risikoselektion zu Lasten der Versichertengemeinschaft dürfe nicht eintreten. Im Übrigen sei ein eventuelles Feststellungsinteresse für die Klage inzwischen weggefallen, nachdem der Kläger sein Referendariat beendet habe.

Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Erschienen eingehend erörtert; dabei hat der Senat - im Rahmen des § 139 ZPO - auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hingewiesen. Wegen der Details des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Parteien nebst Anlagen, auf alle Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sein Rechtsmittel wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Sonstige Zulässigkeitsbedenken - speziell mit Blick auf die Beschwer - bestehen ebenfalls nicht.

1. Dass der Kläger in der zweiten Instanz allein noch seinen ursprünglichen Hilfsantrag weiterverfolgt und diesen - nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - ergänzt hat, erweist sich betreffend die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels als unschädlich. Gemäß der ganz herrschenden Meinung, die der Senat teilt, kann die Anfechtung von dem jeweiligen Berufungsführer auf einen quantitativ abgrenzbaren Teil des vom Eingangsgericht beschiedenen Prozessgegenstands beschränkt werden, was unabhängig davon gilt, ob hierüber ein zulässiges Teilurteil hätte ergehen dürfen (so u.a. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 520 Rdn. 22; BeckOK-ZPO/Wulf, Edition 16, § 520 Rdn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rdn. 29; jeweils m.w.N.). Solange die sogenannte Erwachsenheitssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht unterschritten wird, wozu später Ausführungen folgen, genügt es auch im Falle einer Antragsänderung wie hier, wenn mit dem Rechtsmittel wenigstens teilweise die Beseitigung einer in dem angegriffenen Urteil liegenden Beschwer angestrebt wird, die sich nicht allein aus der Kostenentscheidung ergeben darf (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.1994 - VI ZB 43/93, Rdn. 7, juris = MDR 1994, 1143; Urt. v. 14.02.1996 - VIII ZR 68/ 95, Rdn. 13, juris = NJW-RR 1996, 765; ferner Ball aaO, Vorbem. § 511 Rdn. 26; BeckOK-ZPO/Wulf aaO, § 511 Rdn. 12; Zöller/Heßler aaO, Vor § 511 Rdn. 10). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn sich der Berufungskläger - wie im Streitfall - entschließt, nur die Abweisung seines erstinstanzlichen Hilfsantrags anzufechten. Dessen Abänderung dahingehend, dass eine Frist von mindestens sechs Monaten geboten sei, ist gemäß § 533 ZPO zulässig: Die Einwilligung der Beklagten wird durch § 267 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO unwiderleglich vermutet und auf neue Tatsachen ist die Antragsergänzung nicht gestützt.

2. Zu Unrecht meint die Beklagte, der Wert des Beschwerdegegenstands, der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit des Rechtsmittels € 600,00 übersteigen muss, wenn - wie hier - keine explizite Zulassung der Berufung erfolgt ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), werde nicht erreicht. Ob das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zutreffend bejaht hat, ist in diesem Zusammenhang gänzlich ohne Bedeutung; aus § 513 Abs. 2 ZPO folgt der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass in der zweiten Instanz - aus prozessökonomischen Gründen - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft werden soll, ob sich das Eingangsgericht zu Unrecht für sachlich, örtlich und funktionell zuständig gehalten hat (vgl. dazu Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 513 Rdn. 2 und 6 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 513 Rdn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 513 Rdn. 6 f., jeweils m.w.N.). Den Berechnungen der Beklagten kann bereits deshalb nicht beigetreten werden, weil wirtschaftlicher Kern des Streites der Parteien keineswegs der Fortbestand der Anwartschaftsversicherung für einen Zeitraum von (weiteren) vier Monaten ist; vielmehr geht es um die zeitlichen Voraussetzungen für die Rückkehr des Versicherungsnehmers zum vollen Krankenversicherungsschutz ohne neue Gesundheitsprüfung, ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse und - nicht zuletzt - ohne den Verlust der bisher gebildeten Altersrückstellungen. Freilich hat der - dafür mit Darlegung und Glaubhaftmachung belastete (§ 511 Abs. 3 ZPO) - Berufungsführer zur Bewertung dieses Reaktivierungsinteresses nichts weiter vorgetragen, was mit vertretbarem Aufwand auch kaum möglich sein dürfte. In einer ähnlichen Konstellation, in der es um die Aufrechterhaltung des vollen privaten Krankenversicherungsschutzes nach einem Wohnsitzwechsel von Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein ging, hat der Bundesgerichtshof - ausgehend von § 3 und § 9 ZPO sowie einem zwanzigprozentigen Feststellungsabschlag - im Wege der Schätzung auf die Hälfte der dort vorgetragenen Prämienbelastung abgestellt, da es sich nicht um einen klassischen Streit über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlass eines Rücktrittes oder einer Kündigung handele (vgl. BGH, Beschl. v. 23.06.2004 - IV ZR 186/03, Rdn. 7, juris = BeckRS 2004, 06702). Verfährt man im Streitfall nach dieser Methode, verbleibt ein die sogenannte Erwachsenheitssumme übersteigender Betrag selbst dann, wenn man lediglich ein Zehntel der Differenz bei der Belastung mit der Krankenversicherungsprämie berücksichtigt. Wegen der Details wird auf die nachfolgende Tabelle Bezug genommen. Eine weitere Reduzierung wäre nicht mehr geeignet, das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers zum Ausdruck zu bringen. Das Zehntel entspricht im Übrigen in ungefähr dem Quotienten, der sich ergibt, wenn man die Fristdifferenz von vier Monaten zu den 42 Monaten ins Verhältnis setzt, die letztlich im Rahmen des § 9 Satz 1 ZPO in die Wertbemessung einfließen (3,5 x 12 = 42).

lfd. Nr.Art der VersicherungPrämienhöhe in €monatlichjährlich§ 9 Satz 1 ZPO1 Krankheitskosten (Anlage B1/GA I 41 ff.)241,802.901,6010.155,602 Risikoanwartschaft (Anlage K5/GA I 14 ff.)10,61127,32445,62 Differenz9.709,98 abzüglich 20% Feststellungsabschlag7.767,98 ein Zehntel776,80B.

In der Sache selbst bleibt das klägerische Rechtsmittel allerdings erfolglos. Aufgrund der in § 528 ZPO geregelten Bindung an die Berufungsanträge hat der Senat im zweiten Rechtszug lediglich zu überprüfen, ob das ursprüngliche Hilfsbegehren zutreffend abgewiesen wurde und dabei die - wie bereits oben ausgeführt (Abschn. II A 1 a.E.) - zulässige Antragsergänzung zu berücksichtigen. Er kommt ebenso wie die Vorinstanz - wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen - zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem verbliebenen Feststellungsbegehren nicht durchzudringen vermag. Insoweit ist seine Klage schon unzulässig, weil es an den in § 256 ZPO normierten besonderen Prozessvoraussetzungen mangelt. Angesichts dessen kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwiefern § 204 Abs. 4 VVG, der nach seinem Wortlaut einen gekündigten Krankenversicherungsvertrag voraussetzt, woran es hier fehlt, die Zulässigkeit von Fristvereinbarungen für die Rückkehr aus einer Anwartschafts- in die Vollversicherung beeinflusst, ob die Reaktivierungsfrist von zwei Monaten, die in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht zwangsläufig zugleich mit dem Abschluss der Referendariats, sondern erst mit dem Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Lauf gesetzt wird, unter AGB-rechtlichen Aspekten zu beanstanden wäre und - sofern dies zuträfe - auf welchen Zeitraum stattdessen abgestellt werden müsste, insbesondere ob durch ergänzende Vertragsauslegung eine andere Frist bestimmt werden könnte. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Der Kläger stellt mit seinem aktuellen Antrag, wie sich unter anderem in Abgrenzung zum - nicht weiterverfolgten und inzwischen rechtskräftig abgewiesenen - erstinstanzlichen Hauptbegehren ergibt und was im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz erörtert worden ist, Teile einer einzelnen Klausel, die in den Bedingungen der Beklagten für die Risiko-Anwartschaftsversicherung (Ris.AwV) verwendet wird, isoliert zur Nachprüfung. Der Inhaltskontrolle unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), zu denen speziell Versicherungsbedingungen der hier in Rede stehenden Art gehören, auf verschiedenem Wege: Einerseits konkret und individuell im Streit über ihre Geltung und ihre Wirksamkeit zwischen den jeweiligen Vertragspartnern oder auch mit Dritten (etwa Bürgen), deren Rechtsposition von der Verbindlichkeit einzelner Klauseln für ein vorgreifliches Vertragsverhältnis abhängt, an dessen Zustandekommen sie gar nicht beteiligt gewesen sind (so BeckOK-BGB/Schmidt, Edition 35, § 307 Rdn. 2). Andererseits abstrakt und losgelöst vom Einzelfall, was allerdings nur auf eine entsprechende Verbandsklage erfolgt, wobei die - zumindest drohende - Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Klauseln für den geschäftlichen Verkehr als Störfaktor angesehen wird und wofür ganz spezielle Grundsätze gelten (§ 1 i.V.m. § 3 UKlaG; vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., UKlaG § 1 Rdn. 4 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., UKlaG § 1 Rdn. 1 und 6; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., UKlaG § 1 Rdn. 6 ff). Im Individualprozess erfolgt die Inhaltskontrolle regelmäßig inzidenter als Vorfrage, zumeist auf den Unwirksamkeitseinwand einer Partei, dem die Möglichkeit der AGB-Verbandsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz keineswegs entgegensteht (vgl. Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2013, UKlaG § 1 Rdn. 2). Weil Einzelpersonen, insbesondere Verbrauchern wie dem Kläger, keine materiell-rechtlichen Ansprüche zustehen, die auf die Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtet sind, kommt für sie allein eine Feststellungsklage im Rahmen eines konkreten Einzelfalles in Betracht, deren Zulässigkeit sind nach § 256 ZPO beurteilt.

2. Gemäß der Zivilprozessordnung kann - abgesehen von der Anerkennung einer Urkunde oder der Feststellung ihrer Unechtheit, worüber die hiesigen Prozessparteien nicht streiten € lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein (§ 256 ZPO). Darunter ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander respektive von Personen zu Sachen zu verstehen, die nicht unbedingt von sehr komplexer Natur sein muss, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein, aus der regelmäßig eine Vielzahl von Rechten und Pflichten resultiert, sondern auch nur Einzelansprüche oder in sich selbständige rechtliche Anspruchsgrundlagen umfassen kann; davon zu unterscheiden sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie abstrakte juristische Fragen, die keinerlei Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis aufweisen (so BeckOK-ZPO/Bacher, Edition 16, § 256 Rdn. 3; ferner Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 256 Rdn. 2; Saenger/Saenger, Hk-ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 3 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rdn. 3; jeweils m.w.N.). Zu den Details hat sich in der Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. In der Entscheidung des BGH, Urt. v. 01.12.1981 - KZR 37/80, Rdn. 5, 7 und 9 (juris = BGHZ 82, 238), die einen ähnlich gelagerten Fall betrifft, wurde die Zulässigkeit des dortigen Feststellungsbegehrens mit der Erwägung bejaht, es gehe dabei um die Klärung, ob eine Belieferungspflicht ohne die Anerkennung der Verbindlichkeit der beanstandeten Klausel bestehe, und keineswegs darum, deren generelle Unwirksamkeit zu konstatieren. Anders verhält es sich hier: Gegenstand des Feststellungsantrages ist keine konkrete Rechtsfolge in Gestalt eines subjektiven Rechts oder Anspruchs des Klägers, dessen Existenz sich aus seiner Sicht ergeben würde, wenn die in der Klausel vorgegebene Zweimonatsfrist zu kurz bemessen wäre. Deshalb geht es im Streitfall nur um eine Vorfrage respektive ein Einzelelement eines Rechtsverhältnisses. Der Kläger möchte letztlich vom Senat geklärt haben, ob ein Klauselbestandteil in den Versicherungsbedingungen der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält und, wenn das nicht zutreffen sollte, wie die entstehende Regelungslücke zu schließen ist. Für eine derartige (isolierte) Überprüfung von AGB-Bestimmungen bleibt im Individualprozess jedoch kein Raum.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels dem Kläger zur Last, weil er es eingelegt hat.

D.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten des Klägers haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

E.

Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, da es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Senats steht insbesondere im Einklang mit dem Judikat des BGH, Urt. v. 01.12.1981 - KZR 37/80, Rdn. 5, 7 und 9 (juris = BGHZ 82, 238). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Urt. v. 04.05.2012 - 8 U 62/11 (juris-Rdn. 26 = BeckRS 2012, 17363) angenommen hat, es gehe um ein Rechtsverhältnis, wenn festgestellt werden solle, dass die Anordnung einer Schiedsklausel für Streitigkeiten der Erben und sonstiger Nachlassbeteiligter, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind, unwirksam sei, liegt dem eine gänzlich andere Konstellation zugrunde: Dort ging es keineswegs um eine isolierte Klauselkontrolle nach AGB-rechtlichen Vorschriften im Rahmen eines schuldrechtlichen Zwei-Parteien-Verhältnisses, das durch ein Rechtsgeschäft begründet worden ist. Die Schiedsklausel sollte auch nicht für die Vertragspartner selbst gelten, sondern erst beim Auftreten von Streitigkeiten unter Dritten - den in der letztwilligen Verfügung Bedachten - eingreifen und allein unter diesen Wirkungen entfalten. Zudem sieht § 1032 Abs. 1 ZPO (als speziellere Norm) explizit vor, dass das angerufene Prozessgericht feststellt, die Schiedsvereinbarung sei nichtig, unwirksam oder undurchführbar, worauf in der dortigen Entscheidung ebenfalls abgestellt wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M. aaO Rdn. 28).

F.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis € 1.000,00. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im obigen Abschn. II A 2 (a.E.) verwiesen.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 22.07.2015
Az: 11 U 52/14


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