Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 86/02
(BPatG: Beschluss v. 06.11.2002, Az.: 32 W (pat) 86/02)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2000 und vom 13. Dezember 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Werbung, Veranstaltung von Reisen, Transportwesen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitätenist die Wortmarke Nightgroove.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Auf die Erinnerung wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Transportwesen" aufgehoben und die Erinnerung im übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, da es sich bei "Nightgroove" um eine beschreibende Angabe mit der Bedeutung "etwas Tolles bei Nacht" handele. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. August 2000 und vom 13. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führt er aus, es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine eventuell beschreibende Bedeutung nicht ohne weiteres erkennbar sei und kein Anlass für die Mitbewerber bestehe, eine englischsprachige Wortschöpfung, die zudem noch ohne unmittelbar beschreibenden Gehalt sei, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Inland zu benutzen. Die Marke habe er selbst erfunden; er setze sie mit Erfolg zur Bezeichnung von Musik- und Kneipenfestivals ein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG entgegen.
a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). Was ein "Nightgroove" definitionsgemäß ist, bleibt unklar. Der Anmelder verwendet den Begriff für eine mehrere Gaststätten übergreifende Musikveranstaltung; daneben gibt es "Nightgrooves" als Titel eines Musikstücks und einer Radiosendung. Die Übersetzung "etwas Tolles bei Nacht" wird allenfalls ein geringer Teil der angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise vornehmen, so dass die Marke ohne im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bleibt. Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Marke stets nur als bloße Werbeanpreisung verstehen, liegen bei dieser Sachlage nicht vor.
b) Die Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Da die Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen keine eindeutigen Angaben macht, scheidet auch dieses Schutzhindernis aus (BGH BlPMZ 2001, 242, 243 - Test it).
c) "Nightgroove" fällt auch nicht unter das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. In erster Linie dürfte zumindest nach den Internetrecherchen des Senats (Suchsystem Google/24. September 2002) der Begriff "Nightgroove" zur Bezeichnung einer Nacht-Großveranstaltung dienen, wobei eine Vielzahl von Gaststätten in einem örtlich begrenzten Bereich mit Musikveranstaltungen mitwirkt. Solche konnten in engem zeitlichem Zusammenhang in Nürnburg, Weiden und Tauberbischhofsheim festgestellt werden. Insoweit konnte der Anmelder aufzeigen, dass es sich um unter seiner Verantwortung durchgeführte Veranstaltungen handelte, so dass sich hieraus keine üblichen Verkehrsgepflogenheiten entnehmen lassen. Schlüsse für den Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch können hieraus ohnehin nicht gezogen werden.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Fa
BPatG:
Beschluss v. 06.11.2002
Az: 32 W (pat) 86/02
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