Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. August 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 141/09
(BPatG: Beschluss v. 06.08.2009, Az.: 27 W (pat) 141/09)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patentund Markenamts hat nach vorheriger Beanstandung mit Beschlüssen vom 1. September 2008 und vom 15. Januar 2009, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 11, 29, 30, 31, 32, 33 angemeldeten Wortmarke Noble foodnach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; land-, gartenund forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; Futtermittel; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen".
Bei der im Sinne von "Edles Essen" oder "noble Nahrung" ohne weiteres verständlichen Kennzeichnung "noble food" handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe über den Zweck oder die Eignung der von der Zurückweisung betroffenen Produkte, nämlich dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die eine besonders edle Art von Speisen darstellten oder deren Zubereitung, Aufbewahrung oder Präsentation dienten. Damit sei die Marke für diese als Herkunftsund Unterscheidungskennzeichen nicht geeignet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patentund Markenamts vom 1. September 2008 und vom 15. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Er hält die angemeldete Marke für insgesamt schutzfähig, weil sie aufgrund einer Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten mehrdeutig sei und keinen Hinweis auf bestimmte Merkmale der Waren oder Dienstleistungen gebe.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Kennzeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zum Teil versagt.
Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Kennzeichnung für die von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG fehlt, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 23 -SAT.2; GRUR 2006, 229, 230, Rdn. 27 -BioID) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 -St. Pauli Girl) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Auch bei Anlegung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) ist bei der Kennzeichnung "noble food" davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH a. a. O. -SAT.2) in dieser keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, sondern ihr nur einen für diese Produkte im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 -marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 -City-Service).
Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die allgemeine Öffentlichkeit, als Sachhinweis auf besondere Speisen bzw. Nahrungsmittel dar. Sie werden die Kennzeichnung "noble food" immer dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen ansehen, wenn sie diese nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von Speisen ansehen. Entgegen der Ansicht des Anmelders, der darauf verweist, dass die angemeldete Kennzeichnung von weiten Teilen des Publikums nicht in der vollen Breite seines Bedeutungsspektrums erfasst werden dürfte, ist es unerheblich, ob in jedem Fall alle Nuancen der möglichen Bedeutung von "noble food" voll erfasst werden, solange, wie im vorliegenden Fall von der Markenstelle zutreffend dargelegt, die Kennzeichnung als Sachaussage ohne weiteres verständlich ist, was bei der aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehenden Bezeichnung "noble food" ohne weiteres anzunehmen ist. Auch bei dem allgemein gebräuchlichen Ausdruck "Nobelkarosse" ist den Verbrauchern bewusst, dass das Automobil besonders edel wirken soll -aber es bleibt unklar, worauf dies beruht. Unerheblich ist nämlich, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften bei den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine besondere Hochwertigkeit im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum die Kennzeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht, was bei allen Waren und Dienstleistungen der Fall sein wird, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von Nahrungsmitteln stehen oder diese zum Gegenstand haben. Der Begriff "food" ist dem breiten Publikum aus der Unterscheidung "Food -non food" in Großmärkten und Kaufhäusern als Hinweis auf verzehrbare Waren geläufig. Die Kennzeichnung "noble food" ist daher nicht geeignet, über diesen Sachhinweis hinaus auf den Hersteller bzw. Anbieter hinzuweisen.
Aus dem vorstehend Dargelegten folgt nämlich, dass das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft aufgrund der Funktion der angemeldeten Marke als reiner Sachhinweis allenfalls dann nicht zutrifft, wenn das Publikum einen möglichen Sachzusammenhang nicht unmittelbar erkennt, sondern allenfalls aufgrund eingehender analytischer Betrachtung herzustellen vermag. Aus diesem Grund dürften die Waren beispielsweise der Klasse 11 von der Teilzurückweisung nicht betroffen worden sein, da in "noble food" kein Sachhinweis auf Waren aus dem Installationsund Sanitärbereich erkennbar ist. Allenfalls bei einigem Nachdenken mögen dem Publikum Zusammenhänge zwischen edlen Speisen und -beispielsweise -Sanitäreinrichtungen einfallen. Diese sind dann aber eher aus der Konvention -in Restaurants, die edle Speisen servieren, mag man auch eine "edle" Ausstattung auch bei technischen Installationen, die der Hygiene und der Gesundheit dienen, erwarten -begründet denn aus sachlichen Zusammenhängen.
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich bei "noble food" im Hinblick auf die von dem Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft betroffenen Waren und Dienstleistungen auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.
Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden Fa
BPatG:
Beschluss v. 06.08.2009
Az: 27 W (pat) 141/09
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