Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 4/00
(BPatG: Beschluss v. 13.12.2000, Az.: 26 W (pat) 4/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren
"Alkoholfreie Getränke, Biere"
angemeldete Marke Siehe Abb. 1 am Endewegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen, da es sich bei ihr um eine glatte Sachangabe handele. Sowohl Biere als auch alkoholfreie Getränke könnten einen Caramelgeschmack aufweisen. Der Markenbestandteil "Doppel" weise lediglich darauf hin, daß den Getränken die doppelte Menge an Karamel hinzugefügt worden sei. Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke könne deren Schutzfähigkeit nicht begründen, weil es sich insoweit nur um eine übliche Schriftart handele.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die angemeldete Marke sei für einen Malztrunk (Malzbier) bestimmt. Die Herstellung von Malzgetränken müsse den Bestimmungen des deutschen Reinheitsgebotes entsprechen. Nach dem in Deutschland geltenden Reinheitsgebot sei der Zusatz von Zucker zur leichten Süßung von untergärig hergestellten dunklen oder schwarzen Bieren verboten. Für die Herstellung von Malzbier werde eine Mischung aus hellem und dunklem Gerstenmalz verwendet. Ein Caramelzusatz spiele bei der Herstellung von Malzbieren keine dominierende Rolle. Deshalb könne "Doppel Caramel" auch keine glatte Sachangabe für Malzbier sein. Nur bei den Getränken, bei denen eine Bindung an das Reinheitsgebot nicht bestehe, sei auch die Herstellung eines gesüßten untergärigen "Doppelcaramelmalzbieres" möglich. Die angemeldete Marke weise auch durch das gewählte Schriftbild eine solche Eigenart auf, daß sie als unterscheidungskräftig anzusehen sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 1999 aufzuheben.
sowie hilfsweise, die angemeldete Marke für die Waren "Malztrunk, Malzbier" einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen sowohl für die mit dem Hauptantrag als auch für die mit dem Hilfsantrag beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zu Gunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten lässt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlfPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren dar.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 13. September 2000 in der Sache 26 W (pat) 1/00 mit Bezug auf die Bezeichnung "DOPPEL KARAMEL", angemeldet u.a. für die Waren "Biere; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere malzhaltige Getränke", folgendes festgestellt:
"Das Wort "Karamel" weist zu diesen Waren einen konkreten Bezug auf. Es ist sowohl Geschmacksangabe als auch Hinweis auf eine bestimmte Einfärbung. "Karamel" ist gebrannter Zucker (Duden, Die deutsche Recht- Schreibung, 20. Aufl, S 382). Durch das sog. "karamelisieren" verändert der Zucker nicht nur seine Farbe und seine kristalline Konsistenz, sondern auch seinen Geschmack, der etwas weicher wird. Dieses Karamel kann den beanspruchten Getränken als Geschmackszugabe beigegeben werden. Damit wird nicht nur eine einfache Süßung (wie bei Zucker), sondern auch ein etwas "runderer" Geschmack erzeugt. Auch beim Bierbrauen entsteht durch die Umwandlung der im Malz enthaltenen Stärke Zucker (vgl Michael Jackson, Das große Buch vom Bier, Hallwag Verlag, S 18), der durch Anwendung bestimmter Verfahren in das sog "Karamelmalz" umgewandelt wird (vgl Dr. Oetker, Lexikon Lebensmittel und Ernährung, 3. Aufl 1989, S 364). "Karamel" ist also sowohl bei alkoholfreien Getränken als auch bei Bier ein möglicher Inhaltsstoff. Durch Zugabe von "Karamel" kann aber auch die Farbe des jeweiligen Getränks ansprechender gemacht, nämlich von farblos oder gelblich in einen warmen, bräunlichen Farbton gebracht werden (sog "Zuckerkulör", Spirituosen Jahrbuch 1998, S 180; Dr. Oetker aaO, S 292). Zur bloßen Ergänzung der von der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zur Kenntnis gebrachten Belege wird noch auf die Zeitschrift "Getränkefachgroßhandel", Ausgabe 8/2000, S 511 rechts unten hingewiesen, wo die Zugabe einer Karamellösung zu Malzbieren beschrieben wird.
Stellt demnach das Wort "Karamel" die Benennung einer wesentlichen Wareneigenschaft dar, dann ist das bei der angemeldeten Marke vorangestellte Wort "DOPPEL" lediglich der sprachübliche Hinweis auf eine Verdoppelung oder zweifache Hinzufügung eben dieses Inhaltsstoffs. Wegen Des ohne weiteres verständlichen konkreten Warenbezugs vermag auch er eine Schutzfähigkeit der Marke insgesamt nicht zu begründen."
An dieser rechtlichen Beurteilung hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Die dagegen unter Berufung auf das deutsche Reinheitsgebot vorgebrachte Argumentation kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es in Deutschland seit einigen Jahren auch möglich ist, Biere auf dem Markt anzubieten, die nicht dem deutschen Reinheitsgebot genügen. Unter der Bezeichnung "Malztrunk" konnte und kann im übrigen auch ein Malzbier in den Verkehr gebracht werden, das einen Zucker- bzw. Karamellzusatz enthält. Dieses wird dann offenbar sogar als "Doppelkaramelmalzbier" bezeichnet (vgl. Kunze, Technologie Brauer und Mälzer, 8. Auflage, S. 681).
Die Tatsache, daß die angemeldete Marke eine gegenüber der neuen deutschen Rechtschreibung veränderte Wiedergabe des Wortes "Karamell" mit dem Anfangsbuchstaben "C" sowie nur einem "l" am Wortende aufweist, vermag die Schutzfähigkeit ebensowenig zu begründen wie die von der Anmelderin gewählte, in ihrer Argumentation hervorgehobene Schriftart der Marke. Die gegenüber der korrekten Schreibung "Karamell" (nach alter Rechtschreibung: "Karamel") veränderte Wiedergabe in der Marke kann schon deshalb nicht als schutzbegründend angesehen werden, weil der in der Regel eher flüchtige Verkehr, der an den vielfachen, häufig sprachlich nicht korrekten Austausch der Buchstaben "K" und "C" besonders in der modernen Werbesprache bereits gewöhnt ist, diesem Austausch - sofern er ihm überhaupt bewußt wird - keine von der bloßen Warenbeschreibung wegführende Eigenart entnehmen wird. Als außergewöhnlich wird die Schreibung des Wortes "Caramel" mit einem "C" aber auch deshalb nicht angesehen werden, weil es sich bei "Caramel" zugleich um die englische und französische Schreibweise des deutschen Begriffs "Karamell" handelt, die als in gleicher Weise freihaltungsbedürftig erscheint. Die gewählte Schriftart ist ebenfalls nicht ungewöhnlich. Sie besteht aus Druckbuchstaben, die einer handschriftlichen Wiedergabe angenähert sind und weist keinerlei darüberhinausgehende Besonderheiten auf. Derartige Schriften finden sich heute in der Schriftauswahl gängiger Computerschreibprogramme. Auch das wohl am häufigsten verwendete Programm "WORD" der Fa. Microsoft weist eine Anzahl von Schriften auf, die der in der angemeldeten Marke verwendeten Schrift weitgehend entsprechen (z.B. "Lucida Handwriting").
Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil sie nicht geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die angemeldete Bezeichnung ist, wie bereits oben ausgeführt, für die beanspruchten Waren eine beschreibende Inhaltsangabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werden. Dies gilt aus den zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dargestellten Gründen auch für die gewählte Form der Darstellung.
Auch dann, wenn der Prüfung das von der Anmelderin hilfsweise geltend gemachte Warenverzeichnis zugrundegelegt wird, ergibt sich kein anderes Ergebnis, weil es sich bei den Waren "Malztrunk, Malzbier" genau um diejenigen handelt, für die die angemeldete Bezeichnung in besonderer Weise beschreibend ist.
Schülke Kraft Rekerprö
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)4-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 13.12.2000
Az: 26 W (pat) 4/00
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