Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 5. November 2002
Aktenzeichen: 20 W 400/02
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 05.11.2002, Az.: 20 W 400/02)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.330,94 EUR.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine erleichtere Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung nicht gegeben sind. Durch das Gesetz zur Einführung des Euro - EuroEG - vom 9. Juni 1998 (BGBl. 1998 I, S. 1242 ff) wurde für Aktiengesellschaften die Möglichkeit geschaffen, im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung unter erleichterten Voraussetzungen eine weitergehende Kapitalmaßnahme zu beschließen, um die Aktiennennbeträge zu glätten. Das Verfahren der Umstellung der Aktiengesellschaften auf den Euro ist in dem durch Art. 3 § 2 Ziffer 4 EuroEG neu eingeführten § 4 EGAktG geregelt. Nach dessen Abs. 2 genügt für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro gestellt werden können, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, wobei für die Herabsetzung zumindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten sein muss. § 4 Abs. 5 Satz 2 EGAktG sieht vor, dass auf eine solche Kapitalherabsetzung nach Abs. 2, die in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, § 229 Abs. 2 AktG keine Anwendung findet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, sind aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer erleichterten Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung nicht erfüllt, da die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft in größerem Umfange beschlossen wurde, als dies zur Anpassung des Nennbetrages der Aktien auf volle Euro erforderlich ist. Denn das Grundkapital der Antragstellerin von 914.900,00 DM beträgt nach dem amtlichen Umrechnungskurs 467.780,94 Euro. Unter Berücksichtigung der bisherigen Aktiennennbeträge von 100,-- DM (= 51,13 Euro) liegt der nächstniedrigere Betrag des Grundkapitals, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro umgestellt werden können, bei 466.599,00 Euro (9.149 Aktien x 51 Euro = 466.599,-- Euro Grundkapital). Durch eine Kapitalherabsetzung in diesem Umfang hätten die Nennbeträge der Aktien bereits auf glatte 51,00 Euro umgestellt werden können. Demgegenüber hat die Hauptversammlung der Antragstellerin hier eine hierüber hinausgehende Kapitalherabsetzung um 10.330,94 Euro auf 457.450,00 Euro beschlossen, um hierdurch den runden und in der Praxis besonders leicht zu handhabenden Aktiennennbetrag von 50,00 Euro zu erreichen. Eine derartige Kapitalherabsetzung erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 EGAktG und kann deshalb nicht unter den erleichterten Voraussetzungen dieser Vorschrift, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung des § 229 Abs. 2 AktG erfolgen. Zwar war es das gesetzgeberische Ziel des EuroEG, den Aktiengesellschaften die Umstellung auf den Euro so einfach, unbürokratisch, kostengünstig, flexibel und frei von Zwängen wie nur irgend möglich zu machen (vgl. hierzu MünchKomm, AktG/Heider, 2. Aufl., § 6 Rn. 30 m. w. N.; BT-Drucks. 13/9573, S. 1 und 30; Senatsbeschluss vom 15. März 2001 - 20 W 147/00 - in DB 2001, 1024 = Rpfleger 2001, 431 = OLG-Report 2001, 189 = NJW-RR 2001, 328). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann eine Kapitalherabsetzung im Zuge der Euro-Umstellung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 5 EGAktG aber nur dann erfolgen, wenn sie sich auf diejenige Herabsetzung des Grundkapitals beschränkt, welche zur Glättung der Nennbeträge der Aktien auf den nächstniedrigeren Betrag in vollen Euro erforderlich ist (vgl. Heider, AG 1998, 1, 4; Schröer, ZIP 1998, 529/530; Ihrig/Streit, NZG 1998, 201/202, Kopp, BB 1998, 701/702 und MittBayNot 1999, 161/164; Heidinger, DNotZ 2000, 661). Demgegenüber muss eine Kapitalherabsetzung, die ihrem Umfang nach - wie im vorliegenden Falle - über das notwendige Maß zur Erreichung des nächstniedrigeren vollen Euro-Betrages der Aktiennennbeträge hinausgeht, die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen einhalten. Hierzu gehört insbesondere auch die vorherige Erschöpfung anderer die Mindestreserve übersteigender Eigenkapitalposten gemäß § 229 Abs. 2 AktG. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle. Daran vermag auch der Hinweis der Antragstellerin nichts zu ändern, dass die beabsichtigte Kapitalherabsetzung rechnerisch lediglich 2,20849 % des ursprünglichen Grundkapitals ausmacht und ein weiteres genehmigtes Kapital beschlossen wurde. Denn der Gesetzgeber des EuroEG hat die erleichterte Umstellung durch Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung dem Umfang nach nicht durch eine prozentuale Einschränkung in Relation zum bisherigen Grundkapital begrenzt, sondern durch den Betrag, der zur Erreichung des nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrages des Aktiennennwertes in vollen Euro erforderlich ist. Der Umfang der sich hieraus ergebenden Kapitalmaßnahme ist deshalb von den bisherigen Nennbeträgen der Aktien abhängig und unterliegt einer entsprechenden Bandbreite, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gesehen werden kann. Die Vorinstanzen haben deshalb die Eintragung der angemeldeten Kapitalherabsetzung zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 05.11.2002
Az: 20 W 400/02
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