Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 29. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 Sa 303/08
(Hessisches LAG: Beschluss v. 29.05.2008, Az.: 6 Sa 303/08)
Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 15. Januar 2008 € 3 Ca 253/07 € werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger € selbst Rechtsanwalt € legte gegen ein ihm am 29. Januar 2008 zugestelltes Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 15. Januar 2008 € 3 Ca 253/07 € mit Schriftsatz bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen am 28. Februar 2008 Berufung ein. Mit Schriftsätzen eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 07. Mai 2008 ging ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und eine Berufungsbegründungsschrift, sowie nochmals eine Berufung ein.
Der Kläger trägt zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor, er sei aufgrund seiner persönlichen Lage nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung mit der erforderlichen Sorgfalt zu verfassen. Grund hierfür sei, dass er im vorliegenden Verfahren, wie in einem seit September 2003 anhängigen Scheidungsverfahren Betroffener ist. Im anhängigen Scheidungsverfahren hätten ihn innerhalb der hiesigen Berufungsbegründungsfrist Schriftsätze erreicht, die seine gesamte Aufmerksamkeit verlangten. Das Scheidungsverfahren fordere ihn über die Maßen seelisch und körperlich. Dies manifestiere sich in einer seelischen Erschöpfung begleitet von körperlichen Symptomen. Dies äußere sich in anhaltenden intensiven Emotionen, Schlafstörungen, Konzentrationsschwächen, Kopfschmerzen, Schwindel, Mattigkeit, Erschöpfung,- und Ohnmachtsgefühlen. Dies sei auch auf die erneute Aktualisierung in der Ehezeit durchlebter Konflikte im Scheidungsverfahren zurückzuführen. Das Scheidungsverfahren umfasse derzeit 16 verschiedene Verfahren. Neben Unterhaltsansprüchen sei auch das Sorgerecht für 2 bei der Kindsmutter lebende Söhne im Alter von 9 und 12 Jahren streitig. Seine wirtschaftliche Lage erlaube es nicht, die Prozesse durch einen Kollegen führen zu lassen. Nunmehr habe er die erforderliche Unterstützung erhalten. Diese Angaben versichert der Kläger an Eides statt.
II.
Die Berufungen des Klägers sind als unzulässig zu verwerfen. Sie sind nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert (§ 233 ZPO).
Der Kläger der sich als Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren zulässiger Weise selbst vertritt (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. 78 Abs. 6 ZPO) kann seinen Wiedereinsetzungsbegehren nicht auf die gesundheitliche/seelische Unfähigkeit zur Verfassung der Berufungsbegründungsschrift stützen. Als Rechtsanwalt wäre er in einem solchen Fall nämlich verpflichtet gewesen gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 1 BRAO einen Vertreter zu bestellen, dass der Kläger selbst hierzu unfähig gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich noch vorgetragen.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, was den Kläger gehindert hat, zunächst eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, warum der Kläger nicht unter Beantragung von Prozesskostenhilfe einen Kollegen hätte beauftragen können. Das der Kläger über den gesamten Zeitraum der laufenden Berufungsbegründungsfrist auch derartige Handlungen wegen seines gesundheitlichen/seelischen Zustandes nicht ausführen konnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich noch vorgetragen.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtmittels zu tragen.
Die Verwerfung der Berufung ist ohne mündliche Verhandlung zulässig und ergeht in diesem Fall durch Beschluss der Vorsitzenden Richterin (§ 66 Abs. 2 ArbGG in der seit 01. April 2008 gültigen Fassung).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 ArbGG besteht nicht.
Paki
Hessisches LAG:
Beschluss v. 29.05.2008
Az: 6 Sa 303/08
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