Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 281/00
(BPatG: Beschluss v. 17.04.2001, Az.: 33 W (pat) 281/00)
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke X-VISION für Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 und 42 vom 20. Januar 2000 durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 12. September 2000 - nach vorausgegangener Beanstandung durch Bescheid vom 2. Mai 2000 - gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluß ist der Anmelderin am 21. September 2000 zugestellt worden.
Die Anmelderin hat am 13. Oktober 2000 Beschwerde eingelegt, die Beschwerdegebühr aber nicht gezahlt.
Im Beschwerdeschriftsatz trägt sie vor, der angefochtene Beschluß beziehe sich auf einen Bescheid vom 2. Mai 2000, den sie nicht erhalten habe. Daher widerspreche sie vorsorglich der Beschwerdefrist und der zu entrichtenden Gebühr.
Der Rechtspfleger hat die Anmelderin mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 auf die Rechtsfolge der fehlenden Zahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen. Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.
Durch Beschluß vom 15. Februar 2001 ist vom Rechtspfleger festgestellt worden, daß die Beschwerde der Anmelderin gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin "Einspruch" eingelegt. Sie trägt zur Begründung im wesentlichen vor, dem "Schreiben" der Markenstelle vom 12. September 2000, das sich auf das Schreiben vom 2. Mai 2000 beziehe, sei lediglich eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden, die eine Frist sowie die Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr von 345.-- DM enthalte. Aufgrund der fehlenden Grundlagen aus dem Schreiben vom 2. Mai 2000 werde der "Einspruch" ohne die Zahlung der Gebühr geführt.
Der Berichterstatter des Senats hat dem Geschäftsführer der Anmelderin, Herrn P..., am 20. März 2001 telephonisch die Sach- und Rechtslage ausführlich erläutert.
II Die Erinnerung ("Einspruch") gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 15. Februar 2001 ist zulässig, aber unbegründet.
Da die Anmelderin die Beschwerdegebühr nicht gezahlt hat, gilt die Beschwerde gemäß § 66 Abs 5 MarkenG als nicht eingelegt.
Das weitere Vorbringen der Anmelderin ist somit nicht mehr erheblich, weil das Beschwerdeverfahren mangels Beschwerdeeinlegung nicht fortgesetzt werden kann.
Im übrigen steht es der Anmelderin offen, ihr berechtigtes Interesse an der Kenntnisnahme des Beanstandungsbescheides vom 2. Mai 2000 im Wege der Akteneinsicht beim Patentamt gemäß § 62 Abs 1 MarkenG zu verfolgen.
Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 17.04.2001
Az: 33 W (pat) 281/00
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