Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 34 SchH 9/09
(OLG München: Beschluss v. 03.03.2011, Az.: 34 SchH 9/09)
Tenor
1. Die Parteien tragen die gerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen Kosten tragen sie selbst.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1Den Antrag nach § 36a Abs. 3 UrhG vom 3.9.2009 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.2.2010 zurückgenommen. Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Bestellungsverfahrens aufzuerlegen. Er sei nicht ermächtigt im Sinne des § 36 Abs. 2 UrhG gewesen, worauf er wiederholt hingewiesen habe. Der in § 36a Abs. 6 UrhG normierte Grundsatz der Kostenaufhebung finde für das gerichtliche Bestellungsverfahren keine Anwendung. Das gelte namentlich für solche Fälle, in denen ein offensichtlich nicht passivlegitimierter Antragsgegner mit einem unzulässigen Schlichtungsverfahren überzogen werde.
2Die Auffassung, § 36a Abs. 6 UrhG finde auf das gerichtliche Bestellungsverfahren gemäß § 36a Abs. 3 UrhG keine Anwendung, kann der Senat nicht teilen. Die Kostenvorschrift ist als spezielle Regelung ersichtlich auf das Schlichtungsstellenverfahren insgesamt zugeschnitten. Darauf deutet der Aufbau der Norm hin. § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG kann auch nach seiner sprachlichen Fassung ohne Schwierigkeiten auf das gerichtliche Bestellungsverfahren bezogen werden (siehe Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl. § 36a Rn. 17), das aus der Sicht des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen - nämlich bei fehlender Einigung der Parteien - vorgeschaltet und erforderlich wird. Als Annex bildet es eine notwendige Voraussetzung für die Arbeit der Schlichtungsstelle und ist kostenrechtlich nicht anders als das dortige Verfahren zu behandeln.
Auch der Sache nach liegt es auf der Hand, in diesem Verfahren die Kosten nicht anders zu verteilen als im Schlichtungsverfahren selbst. Die Neufassung der Kostenvorschrift durch das Gesetz vom 10.9.2003 (BGBl I S. 1774) bezweckte eine ausgewogenere Kostenfolge, als es die Vorgängerregelung vorsah, die einseitig den Antragsteller - meist den Urheber - belastete (vgl. nur Dreier/Schulze § 36a Rn. 15; Dördelmann in Mestmäcker/Schulze UrhG Stand Dez. 2003 § 36a Rn. 12; Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim Urheberrecht 4. Aufl. § 36a Rn. 27). Der Gesetzgeber hat es hierbei bewusst auch hingenommen, dass in dem einen oder anderen Fall Verfahren in Gang gesetzt werden, die sich als unberechtigt erweisen, etwa weil die Gegenseite nicht eine Vereinigung im Sinne des § 36 UrhG darstellt (siehe Dreier/Schulze § 36a Rn. 15) oder - wie hier - deren Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch ihre Mitglieder fehlt. Das ist hinzunehmen, zumal nach dem Verständnis des Senats die Kostenregelung in § 36a Abs. 6 UrhG nicht notwendigerweise materielle Ansprüche ausschließt, die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Vereinigungen entstehen.
Wendet man § 36a Abs. 6 Sätze 1 und 2 UrhG demgemäß an, tragen die Parteien die gerichtlichen Kosten jeweils zur Hälfte; ihre eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Streitwert: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Vorsitzendenbestellung und Bestimmung der Zahl der Beisitzer).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 36a Abs. 3 Satz 3 UrhG i.V.m. § 1065 ZPO).
OLG München:
Beschluss v. 03.03.2011
Az: 34 SchH 9/09
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